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DVOzVermKatG NRW§ 14 Elektronische Bereitstellung der Geobasisdaten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/14#abs-1 (1) Bei der elektronischen Bereitstellung der Geobasisdaten sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des automatisierten Abrufverfahrens oder der regelmäßigen Datenübermittlung nach den §§ 9 und 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338) geändert worden ist, nur für die Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) und für personenbezogene Daten nach § 10 Satz 1 zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/14#abs-2 (2) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs einschließlich der Identifizierbarkeit der abrufenden Person und der rechtmäßigen Weiterverwendung der Daten trägt der Datenempfänger unter Beachtung des § 14 Absatz 2 und 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes. Bei Verstößen kann die datenbereitstellende Stelle den Zugang zum Abrufverfahren sperren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/14#abs-3 (3) Abrufverfahren für Daten nach Absatz 1 können für Datenempfänger nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes zu dem dort aufgeführten Zweck, insbesondere zur Übermittlung von Vermessungsunterlagen an die zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen befugten Stellen, eingerichtet werden. Anstelle eines Abrufverfahrens kann auch eine regelmäßige Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung (§ 13) gemäß § 9 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes eingerichtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/14#abs-4 (4) Für Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung und für Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier können Abrufverfahren eingesetzt werden, soweit ein berechtigtes Interesse aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorliegt. Die Daten nach Absatz 1 werden für Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung sowie der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung in deren Zuständigkeitsbereichen und für Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier im Bereich des gemäß § 25 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, bestimmten Braunkohlenplangebiets bereitgestellt. Die Daten nach Absatz 1 dürfen auch dann für ganze Bezirke des Liegenschaftskatasters (Gemarkungen) bereitgestellt werden, wenn diese Liegenschaften enthalten, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Unternehmens gehören; eine Nutzung der für solche Liegenschaften abgerufenen Daten durch das Unternehmen ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/14#abs-5 (5) Die elektronische Bereitstellung von Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters in beglaubigter Form erfolgt durch die datenabgebende Stelle unter Beachtung des § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Zur Kennzeichnung der amtlichen Beglaubigung genügt der Beglaubigungsvermerk.