Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 95 Rechtshilfe

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/95#abs-1 (1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt Rechtshilfe zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/95#abs-2 (2) Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Bundespatentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/95#abs-3 (3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.

§ 94 § 95a