§ 40 Teilung der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/40#abs-1 (1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/40#abs-2 (2) Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 40 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 24.10.2022 – 29 W (pat) 32/21Markenbeschwerdeverfahren – Teilungsangelegenheit - „Freipaak (Wortmarke)“ – Gebührenzahlung bei Teilung der Anmeldung
- BPatG, 13.11.2001 – 24 W (pat) 72/00Zitiert von 2
- BPatG, 04.05.2011 – 26 W (pat) 156/09Markenbeschwerdeverfahren – "Lach- und Sachgeschichten" – unzulässige Teilungsanmeldungen - teilweise Unterscheidungskraft - teilweise kein Freihaltungsbedürfnis - Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung - Zurückweisung an das DPMA
- BPatG, 03.02.2009 – 24 W (pat) 2/07
- BPatG, 15.02.2007 – 25 W (pat) 190/03
- BPatG, 25.11.2003 – 24 W (pat) 179/02
Zuletzt entschieden
- BPatG, 10.06.2009 – 29 W (pat) 83/05Zitiert von 1
- BPatG, 23.05.2007 – 29 W (pat) 106/06Zitiert von 1
- BPatG, 24.04.2007 – 24 W (pat) 31/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
-
04.04.2016 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.