§ 40 Teilung der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BPatG, 24.10.2022 – 29 W (pat) 32/21Markenbeschwerdeverfahren – Teilungsangelegenheit - „Freipaak (Wortmarke)“ – Gebührenzahlung bei Teilung der Anmeldung
- BPatG, 13.11.2001 – 24 W (pat) 72/00Zitiert von 2
- BPatG, 04.05.2011 – 26 W (pat) 156/09Markenbeschwerdeverfahren – "Lach- und Sachgeschichten" – unzulässige Teilungsanmeldungen - teilweise Unterscheidungskraft - teilweise kein Freihaltungsbedürfnis - Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung - Zurückweisung an das DPMA
- BPatG, 03.02.2009 – 24 W (pat) 2/07
- BPatG, 15.02.2007 – 25 W (pat) 190/03
- BPatG, 25.11.2003 – 24 W (pat) 179/02
Zuletzt entschieden
- BPatG, 10.06.2009 – 29 W (pat) 83/05Zitiert von 1
- BPatG, 23.05.2007 – 29 W (pat) 106/06Zitiert von 1
- BPatG, 24.04.2007 – 24 W (pat) 31/06
12 Entscheidungen zu § 40 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/40#abs-1 (1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/40#abs-2 (2) Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.