Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 40 Teilung der Anmeldung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/40#abs-1 (1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/40#abs-2 (2) Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.

§ 39 § 41