Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 38 Beschleunigte Prüfung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund17 Entscheidungen

Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.

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