§ 38 Beschleunigte Prüfung
Stand: 10.06.2019
Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 38 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 21.06.2004 – 27 W (pat) 202/02
- BPatG, 04.12.2002 – 29 W (pat) 393/00Zitiert von 1
- BPatG, 04.12.2002 – 29 W (pat) 394/00Zitiert von 1
- BPatG, 29.10.2003 – 32 W (pat) 164/03
- BPatG, 19.01.2000 – 32 W (pat) 61/99
- BPatG, 09.07.2003 – 28 W (pat) 23/03
Zuletzt entschieden
- BPatG, 31.07.2023 – 25 W (pat) 561/22
- BPatG, 16.12.2015 – 7 W (pat) 7/15Zitiert von 1
- BGH, 22.01.2008 – X ZB 4/07Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.