Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 38 Beschleunigte Prüfung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund18 Entscheidungen

Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.

§ 37 § 39