§ 6 Vorrang und Zeitrang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/6#abs-1 (1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/6#abs-2 (2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/6#abs-3 (3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/6#abs-4 (4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.
Wird zitiert von 102 Entscheidungen zu § 6 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22
- BGH, 24.02.2005 – I ZR 161/02Markenrecht: Erlöschen des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung bei Umfirmierung trotz Weiterverwendung als Domain-Name und E-Mail-Adresse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 03.11.1999 – I ZR 136/97Zitiert von 13
- EuG, 12.07.2023 – T-395/23
- LG Düsseldorf, 01.03.2023 – 2a O 168/22
- LG Köln, 18.09.2014 – 31 O 225/14
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 16.01.2025 – 81 O 44/24
- LG Hamburg, 18.07.2024 – 327 O 195/23
- BPatG, 30.11.2023 – 30 W (pat) 83/21Markenbeschwerdeverfahren – „HYBRID INJECTION“ – zum Absehen von der Zurückverweisung an das DPMA bei einem Verfahrensmangel – teilweise fehlende Unterscheidungskraft
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.