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BPatG Beschluss vom 18.06.2026 – 30 W (pat) 529/24

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:180626B30Wpat529.24.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2023 209 118.2 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie des Richters Merzbach und der Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:180626B30Wpat529.24.0

G r ü n d e

I. Die am 7. März 2023 angemeldete Wort-/Bildmarke soll für „Klasse 45: Juristische Dienstlesitungen“ eingetragen werden. Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 6. Juni 2023 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 die Anmeldung mit Beschluss vom 5. August 2024 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Der angemeldeten Wortfolge komme auf Grundlage eines Verständnisses des Begriffs „Schrittmacher“ als Bezeichnung einer „Person oder Gruppe von Personen, die durch vorwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder Handeln den Weg für Neues bereite”, die Bedeutung „die Personen oder die Gruppe von Personen, die durch vorwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder Handeln den Weg für Neues bereiten – Rechtsanwälte und Steuerberater“ zu.

Hinsichtlich der beanspruchten „Juristischen Dienstleistungen” der Klasse 45 würden die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen neben den Erbringern auch die Abnehmer juristischer Dienstleistungen gehörten, die Wortbestandteile der angemeldeten Marke dann aber lediglich als Sach- und Werbehinweis auffassen, dass diese von Rechtsanwälten und Steuerberatern erbracht würden, die sich durch ihr fortwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder Handeln auszeichneten, weshalb die Anbieter sich selbst als „die Schrittmacher“ bezeichneten. Ein entsprechender Sprachgebrauch des Begriffs „Schrittmacher“ als Werbe- und Sachangabe im vorstehend genannten Sinn sei auch belegbar.

Der vorangestellte Artikel “DIE” wirke insoweit nicht schutzbegründend. Dieser weise in Verbindung mit dem Substantiv „Schrittmacher“ lediglich darauf hin, dass es sich um eine Pluralform handele und mit „die Schrittmacher“ mehrere Personen, eine Gruppe von Personen gemeint seien.

Der Einwand der Anmelderin, dass der Tätigkeitsbereich und der Charakter ihrer Kanzlei über die enge Duden-Definition hinausginge und einzigartig wäre, sei unerheblich, da der Frage, in welchem Kontext die Wort-/Bildmarke „DIE SCHRITTMACHER“ von der Anmelderin verwendet werde, für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der vorliegenden Markenanmeldung keine Bedeutung zukomme. Maßgeblich sei allein, ob die inländischen beteiligten Verkehrskreise den sachbezogenen Begriffsgehalt einer Angabe als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassten und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die (betriebliche) Herkunft der betroffenen Dienstleistungen sähen, was hier der Fall sei.

Ebenso wenig begründe die graphische Ausgestaltung der Marke eine Schutzfähigkeit des Zeichens. So sei zunächst die gegenüber einer herkömmlichen Wiedergabe durch das Fehlen des „Querstrichs“ abweichende Darstellung des Großbuchstabens „A“ des Wortbestandteils „SCHRITTMACHER“ nur geringfügig. Sie werde ohne weiteres mit dem an dieser Stelle des Begriffs „SCHRITTMACHER“ stehenden (Groß-)Buchstaben „A“ gleichgesetzt.

Auch sonst erschöpfe sich die graphische Ausgestaltung in einer Kombination einfacher, werbeüblicher und gängiger Gestaltungsmerkmale („Wechsel von Schriftarten, Schriftgrößen, Farbgestaltungen, Großschreibung, zweizeilige Anordnung“), denen der Verkehr keine Aufmerksamkeit schenke.

Die angemeldete Marke werde daher von den Verkehrskreisen allein als eine in der Werbung für Produktangebote übliche grafisch aufbereitete Aneinanderreihung von Schlagworten, die das Tätigkeitsgebiet des Anbieters (Rechtsanwälte & Steuerberater) und die Art und Weise seiner Dienstleistungserbringung (fortwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder Handeln, durch welches er den Weg für Neues bereitet) beschreiben, aufgefasst werden. Der Verkehr werde darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

Ob an der angemeldeten Bezeichnung insoweit auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie jedoch nicht näher begründet hat. Eine angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht zur Akte gelangt. Sie beantragt jedoch sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. August 2024 aufzuheben.

Der Senat der Anmelderin mit Verfügung vom 13. Mai 2026 den Termin zur Entscheidung und Beratung des Senats im schriftlichen Verfahren vom 18. Juni 2026 mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610, Rn. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174, Rn. 15 – for you; GRUR 2014, 565, 567 Rn. 12 – smartbook; GRUR 2013, 731, Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009, Rn. 38 – Lego; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174, Rn. 15 – for you; GRUR 2009, 949, Rn. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174, Rn. 15 – for you; GRUR 2014, 565, 567, Rn. 12 – smartbook; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Rn. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Rn. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Rn. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Rn. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a. Das angemeldete Zeichen besteht aus dem in blauer Schrift und Großbuchstaben gehaltenen Zeichenbestandteil „DIE SCHRITTMΛCHER“ sowie den darunter angeordneten und ebenfalls in blauer Schrift, jedoch deutlich kleiner wiedergegebenen Wortbestandteilen „Rechtsanwälte & Steuerberater“.

Bei dem Zeichenbestandteil „SCHRITTMΛCHER“ wird der Verkehr das in der Wortmitte vorhandene Zeichen „Λ“ nicht als Phantasiezeichen oder als griechischen Buchstaben Lambda wahrnehmen, sondern mit dem Großbuchstaben „A“ gleichsetzen. Denn dieser Zeichenbestandteil stimmt trotz des fehlenden Querstrichs in seiner Umrisscharakteristik mit dem Vokal „A“ weitgehend überein und weicht nur geringfügig von diesem ab; zudem ist er in den Gesamtbegriff „SCHRITTMΛCHER“ in gleicher Größe und mit identischem Schriftbild eingebunden und fügt sich als Vokal „A“ zwangslos in den gängigen und gebräuchlichen Begriff „Schrittmacher“ ein.

b. Auf Grundlage seiner lexikalisch nachweisbaren und – wie die seitens der Markenstelle durchgeführte Recherche belegt – zum Zeitpunkt der Anmeldung auch bereits gängigen Bedeutung als Bezeichnung einer „Person oder Gruppe von Personen, die durch vorwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder Handeln den Weg für Neues bereitet“ (vgl. DUDEN-online zu „Schrittmacher“) wird der Verkehr die Wortfolge „DIE SCHRITTMΛCHER“ sowie die darunter angeordneten Berufsbezeichnungen „Rechtsanwälte & Steuerberater“ in ihrer Gesamtheit in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sofort und ohne weiteres – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – als werblich-anpreisenden Hinweis verstehen, dass diese von Rechtsanwälten und Steuerberatern erbracht werden, die sich durch ihr fortwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder Handeln, durch welches sie den Weg für Neues bereiten, auszeichnen. In diesem Sinne will auch die Anmelderin die Wortfolge letztlich verstanden wissen, wie ihr Schriftsatz vom 23. Juli 2023 verdeutlicht.

Weitergehende von der Anmelderin mit dem angemeldeten Zeichen verfolgte Absichten und Intentionen sind hingegen unbeachtlich. Es kommt nicht darauf an, was die Anmelderin damit zum Ausdruck bringen wollte; maßgeblich ist - wie bereits dargelegt - ausschließlich die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, also des Fachverkehrs sowie des als Abnehmer von juristischen Dienstleistungen in Betracht kommenden normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers. Diese werden den Begriff „Schrittmacher“ sowie die Wortfolge in ihrer Gesamtheit auf Grundlage der wortsinngemäßen Bedeutung der einzelnen Begriffe und Wörter jedoch allein in dem vorgenannten Sinne verstehen.

c. Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich damit aber in einer dem Verkehr ohne weiteres verständlichen werblichen Anpreisung zu Art und Weise bzw. der Qualität der durch Rechtsanwälte und/oder Steuerberater zu erbringenden „Juristische(n) Dienstleistungen“. Das angemeldete Zeichen beschreibt damit zwar nicht unmittelbar Gegenstand und Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen; jedoch besteht insoweit ein die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließender enger beschreibender Bezug zu diesen.

d. Soweit der Begriff „Schrittmacher“ (in Zusammenhang mit Radrennen) einen „Motorradfahrer, der dicht vor dem Radfahrer oder der Radfahrerin fährt und dadurch Windschutz gibt“, bezeichnen kann bzw. – in der Leichtathletik – für einen „Läufer, der durch ein hohes Anfangstempo (das er nicht durchhält) andere Läufer oder Läuferinnen zu einem schnelleren Rennen veranlasst“, steht und vor allem auch als Kurzwort für „Herzschrittmacher“ allgemein gebräuchlich ist (vgl. zu diesen Bedeutungsmöglichkeiten ebenfalls DUDEN-online zu „Schrittmacher“), ergibt sich daraus keine schutzbegründende Unbestimmtheit und/oder Interpretationsbedürftigkeit. Denn bei allen absoluten Schutzhindernissen hat die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen. In Kombination mit den vorliegend maßgeblichen Dienstleistungen liegt aber ein Verständnis von „Schrittmacher“ in den vorgenannten Bedeutungen fern; vielmehr drängt sich für den Verkehr aus den dargelegten Gründen allein ein Verständnis von „Schrittmacher“ und der Wortfolge in ihrer Gesamtheit als werblicher Hinweis auf ein fortwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder Handeln der Erbringer der juristischen Dienstleistungen (Rechtsanwälte und Steuerberater) auf. e. Auch der vorangestellte direkte Artikel „DIE" ermöglicht es dem angesprochenen Verkehr nicht, das Zeichen insoweit einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Zwar ist es nicht generell ausgeschlossen, dass die Verwendung des bestimmten Artikels einer Bezeichnung individualisierenden Charakter verleiht (vgl. BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär - zu einer fiktiven Tierfigur). Aber abgesehen davon, dass bereits die Pluralbildung anders als die Einzahlform („Der“) einer eindeutigen Individualisierung entgegenwirkt (vgl. BPatG GRUR 2009, 1063 – Die Drachenjäger), ist in aller Regel - und so auch hier - die Verwendung des direkten Artikels grundsätzlich nicht geeignet, vom Verkehr als Individualisierungsmerkmal erkannt zu werden. Denn die grammatikalisch korrekte Voranstellung des direkten Artikels ändert an dem beschreibenden Sinngehalt des nachfolgenden Nomens naturgemäß nichts (vgl. BPatG 30 W (pat) 90/10 – das Datenschutz Team, BeckRS 2012, 18177; 30 W (pat) 59/21 – Die Pferdeprofis, veröffentlicht u.a. auf PAVIS PROMA).

f. Die angemeldete Bezeichnung weist auch keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem Bemühen geschuldet, eine sachbezogene Aussage und Information zur Beschaffenheit/Qualität der (Dienstleistungs- )Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer ungewöhnlichen und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführenden Wortneubildung und damit einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Vielmehr werden die Einzelbestandteile entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. g. Die angemeldete Marke weist die erforderliche Unterscheidungskraft ferner auch nicht wegen ihrer grafischen Ausgestaltung auf.

aa. Bei der Ausgestaltung der einzelnen Buchstaben in blauen Farbtönen wie auch der Anordnung und größenmäßigen Unterschiede der untereinander angeordneten Wortelemente handelt es sich um einfache grafische Gestaltungselemente und Verzierungen des Schriftbildes ohne kennzeichnende Eigenart, die lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs dienen (vgl. zB BPatG 30 W (pat) 43/23 — I LOVE SAARBRÜCKEN, juris; BPatG 25 W (pat) 537/18 — TEAM BUSINESS IT, juris Rn. 29).

bb. Dies gilt insbesondere auch für das vom Verkehr ohne weiteres als Vokal „A“ wahrgenommene Zeichen „Λ“ des Bestandteils „SCHRITTMΛCHER“. Der Verkehr ist seit langem an eine der Hervorrufung von Aufmerksamkeit dienende optische Verfremdung von einzelnen oder mehreren Buchstaben in Gesamtwörtern oder auch in Wortfolgen gewöhnt (vgl. BPatG 30 W (pat) 13/19 – selenO, GRUR-RS 2020, 31534). So wird auch vorliegend der Vokal „A“ durch den fehlenden Querstrich in seiner charakteristischen Grundform nicht so nachhaltig verändert, dass ein Verständnis dieses Elements als werbemäßig hervorgehobener stilisierter Buchstabe in Frage gestellt wäre; dies umso weniger, als er sich sowohl farblich als auch größenmäßig in das Schriftbild des Bestandteils „SCHRITTMΛCHER“ einfügt.

3. Soweit die Anmelderin sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses vor der Markenstelle auf eine (isolierte) Eintragung des Zeichenbestandteils „Λ“ berufen hat, ist dies vorliegend bereits deshalb unerheblich, weil dieses Zeichen innerhalb des angemeldeten Zeichens nicht als (eigenständiges) Phantasiezeichen oder als griechischer Buchstabe Lambda, sondern innerhalb des Begriffs „SCHRITTMACHER“ als Großbuchstabe „A“ wahrgenommen wird.

Auch aus vereinzelten Eintragungen der Bezeichnung „Schrittmacher“ in Alleinstellung oder als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens kann bereits deshalb nichts für die vorliegende Anmeldung hergeleitet werden, weil diese Eintragungen andere Waren und Dienstleistungen betreffen.

Ungeachtet dessen lässt sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. m.w.N.; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche).

4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. 4. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Meiser Dr. Weitzel Merzbach