§ 35 Ausstellungspriorität
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22
- BPatG, 04.07.2018 – 26 W (pat) 531/16Markenbeschwerdeverfahren – zur Rechts- und Parteifähigkeit einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Partei – Marke als vermögenswertes Recht - Verteidigung des Widerspruchsrechts als sonstige Abwicklungsmaßnahme – Widerspruch wird nicht auf Marke mit älterem Zeitrang gestützt – Unzulässigkeit - Aufhebung der Entscheidung des DPMA – Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus BilligkeitsgründenZitiert von 1
- OLG Köln, 11.07.2003 – 6 U 209/02Zitiert von 1
- OLG Köln, 10.01.2003 – 6 U 101/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/35#abs-1 (1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke
zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht im Sinne des § 34 in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/35#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/35#abs-3 (3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/35#abs-4 (4) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Deutsche Patent- und Markenamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/35#abs-5 (5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert nicht die Prioritätsfrist nach § 34.