Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 58 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/58?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/58?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/58?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten Handlungen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/58?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Wer eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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