Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 7 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
Stand: 07.11.2021
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 15.07.2010 – I ZR 123/09Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden LebenssachverhaltenZitiert von 5
- BGH, 15.07.2010 – I ZR 99/09Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten - Gelenknahrung IIZitiert von 3
- OVG NRW, 29.01.2014 – 13 A 1901/11Zitiert von 4
- BVerfG, 15.12.2016 – 2 BvR 222/11Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
- BVerfG, 15.12.2016 – 2 BvR 221/11Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH nach Art 267 Abs 3 AEUV verletzt bei unvertretbarer Annahme eines "acte clair" die Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - hier: zur Auslegung des Art 14 Abs 9 EGV 178/2002 mit Blick auf innerstaatliche Vorschriften über die Genehmigungspflicht bzgl des Inverkehrbringens von LebensmittelnZitiert von 3
- EuGH, 19.01.2017 – C-282/15Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 02.03.2015 – 14 L 286.14
- VG Düsseldorf, 29.06.2011 – 16 K 6879/10Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 30.06.2010 – 13 LC 10/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 LFGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/7#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
beim Herstellen oder Behandeln von bestimmten Lebensmitteln die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen zu verbieten oder zu beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/7#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es insbesondere unter Berücksichtigung ernährungsphysiologischer Erfordernisse zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/7#abs-3 (3) Lebensmittel, die einer nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.