Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/5#abs-1 (1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Unberührt bleiben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/5#abs-2 (2) Es ist ferner verboten, Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom 17. Januar 2024 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 5 LFGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 11.07.2022 – 6 L 831/20Zitiert von 4
- VG Würzburg, 10.02.2021 – W 8 S 21.117Zitiert von 8
- VG Magdeburg, 28.11.2023 – 1 B 171/23 MDZitiert von 1
- VG Gießen, 19.09.2023 – 10 K 3158/20.GIZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2022 – 3 M 64/22Zitiert von 1
- OLG München, 22.12.2021 – 29 U 470/18
Zuletzt entschieden
- LG Lübeck, 30.06.2025 – 24 C 883/24
- LG Lübeck, 30.06.2025 – 14 S 97/24Zitiert von 1
- VG Schleswig, 30.01.2025 – 1 B 39/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 LFGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.