Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Stand: 07.11.2021
Wird zitiert von 3
- BGH, 29.07.2009 – I ZR 171/08Zitiert von 4
- OLG Köln, 11.09.2015 – 1 RVs 131 und 136/15
- LG Köln, 21.06.2011 – 81 O 38/11
3 Entscheidungen zu § 26 LFGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Es ist verboten,
1.
Mittel zum Tätowieren für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,
2.
Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr zu bringen.
Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische aus Stoffen, anhand ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, anhand der Hinweise für ihre Verwendung sowie anhand aller sonstigen die Mittel, die Stoffe oder die Gemische aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der Mittel zum Tätowieren Verantwortlichen.