§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/60b#abs-1 (1) Die Bundesanstalt hat, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede von ihr wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung und jede bestandskräftige Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitzuteilen. Die Rechte der Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/60b#abs-1a (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die bestandskräftig gewordene Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 45c Absatz 1 Satz 1, die die Bundesanstalt wegen Verstößen gegen sonstige aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde vorgenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/60b#abs-2 (2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/60b#abs-3 (3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4e darf nicht nach Absatz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/60b#abs-4 (4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4e auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/60b#abs-5 (5) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4e sollen mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 60b KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 04.08.2022 – 6 B 134/22Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 30.04.2020 – 7 L 759/20.F
- VG Ansbach, 16.06.2025 – AN 4 K 23.1389
- VG Ansbach, 12.05.2023 – AN 4 E 23.697Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.02.2025 Ausfertigung
§ 60b geändert durch Artikel 9 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69 614)
BGBl. 2025 I Nr. 69
BGBl. 2025 I Nr. 69
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 60b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 60b geändert und neu gefasst und umnummeriert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1822)
BGBl. 2017 I S. 1822
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 60b eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 60b eingefügt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514 iVm Bek)
BGBl. 2016 I S. 1514
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 60b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 60b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.