§ 53c Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen
Stand: 10.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53c#abs-1 (1) § 53 Absatz 1 ist auf eine Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt (CRD-Drittstaatenzweigstelle):
Satz 1 gilt nicht, sofern die Zweigstelle lediglich Dienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder Nebendienstleistungen wie die damit verbundene Entgegennahme von Einlagen oder die Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der genannten Richtlinie erbringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53c#abs-2 (2) Als Kopfunternehmen gilt das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, welches die CRD-Drittstaatenzweigstelle im Inland errichtet hat, sowie zwischengeschaltete oder oberste Mutterunternehmen dieses Unternehmens, sofern anwendbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53c#abs-3 (3) § 53 Absatz 2a bis 6 findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 53c KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 22.04.2009 – 8 C 2.09Zitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 – 6 K 2456/09Zitiert von 3
- EuGH, 16.03.2006 – C-452/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 53c geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1822)
BGBl. 2017 I S. 1822
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 53c eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 53c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2427)
BGBl. 2011 I S. 2427
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 53c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3610)
BGBl. 2004 I S. 3610
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 53c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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