§ 53ca Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen
Stand: 10.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53ca#abs-1 (1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53ca#abs-2 (2) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle keine der Voraussetzungen nach Absatz 1, gilt sie als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53ca#abs-3 (3) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 keine Voraussetzung nach Absatz 1 mehr, gilt sie unverzüglich als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2. Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2 eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von vier Monaten ab dem Datum, zu dem sie diese Voraussetzung erfüllt hat, als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53ca#abs-4 (4) Die CRD-Drittstaatenzweigstelle hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Umstand nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.