§ 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das
hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 33b geändert und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 33b eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 33b geändert durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 33b geändert und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 288)
BGBl. 2011 I S. 288
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 33b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2006 I S. 2606
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 33b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3610)
BGBl. 2004 I S. 3610
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 33b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.