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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 288

BGBl. 2011 I S. 288 · 134.403 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 288
                                               Gesetz
                             zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie*)
                                                          Vom 1. März 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel   1   Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel   2   Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel   3   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel   4   Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
              zes
Artikel 5     Änderung der Verordnung über die Erhebung von
              Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
              Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel   6   Änderung des Investmentgesetzes
Artikel   7   Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel   8   Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel   9   Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungs-
              verordnung
Artikel 10    Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 11    Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-
              nung

Artikel 12    (weggefallen)
Artikel 13    Änderung der Liquiditätsverordnung
Artikel 14    Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Artikel 15    Inkrafttreten

                            Artikel 1

                       Änderung des
              Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

  Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

          „§ 1     Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für
                   bestimmte Zahlungsinstitute“.

     b) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
        eingefügt:

          „§ 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für

                das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für

                bestimmte E-Geld-Institute“.
     c) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

          „§ 2     Für Institute zugelassene Tätigkeiten
                   und verbotene Geschäfte“.
     d) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

          „§ 3     Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfäl-
                   len“.

     e) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
          „§ 4     Einschreiten gegen unerlaubte Zah-
                   lungsdienste sowie das unerlaubte Be-
                   treiben des E-Geld-Geschäfts“.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
   über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von
   E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und
   2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl.
   L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

f)    Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

      „§ 5    Verfolgung   unerlaubter   Zahlungs-

              dienste sowie des unerlaubten Betrei-
              bens des E-Geld-Geschäfts“.

g) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
      „§ 8    Erlaubnis für Zahlungsinstitute“.

h) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
   eingefügt:

      „§ 8a   Erlaubnis für E-Geld-Institute“.
i)    Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

      „§ 9    Versagung der Erlaubnis für Zahlungs-
              institute“.

j)    Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe

      eingefügt:
      „§ 9a   Versagung der Erlaubnis für E-Geld-
              Institute“.

k) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

      „§ 12   Eigenkapital bei Zahlungsinstituten“.

l)    Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten“.

m) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4
   wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 4

                        Vorschriften

                über die Beaufsichtigung
         von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit“.

n) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

      „§ 13   Sicherungsanforderungen für die Ent-
              gegennahme von Geldbeträgen im

              Rahmen der Erbringung von Zahlungs-

              diensten“.

o) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
   eingefügt:

      „§ 13a Sicherungsanforderungen für die Ent-
             gegennahme von Geldbeträgen für die
             Ausgabe von E-Geld“.

p) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe
   eingefügt:

      „§ 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Ab-
             schlussprüfers; Bestellung in besonde-
             ren Fällen“.
q) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

      „§ 22   Besondere organisatorische Pflichten
              von Zahlungsinstituten und E-Geld-In-

              stituten sowie Sicherungsmaßnahmen
              gegen Geldwäsche“.
BGBl. 2011, Seite 289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 289
  r)   Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden
       Angaben eingefügt:
                         „Abschnitt 4a
                  Sondervorschriften für das
              E-Geld-Geschäft und den Vertrieb
            und die Rücktauschbarkeit von E-Geld
       § 23a    Verbot der Ausgabe von E-Geld über
                andere Personen
       § 23b    Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten
                bei der Ausgabe und dem Rücktausch
                von E-Geld
       § 23c    Vertrieb und Rücktausch von E-Geld
                durch E-Geld-Agenten“.
  s) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe
     eingefügt:

       „§ 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten“.

  t)   Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 7
       wird wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 7
                           Anzeigen,
                  Zahlungsinstituts-Register,
                   E-Geld-Instituts-Register,
                Strafbestimmungen, Bußgeld-
           vorschriften und Übergangsvorschriften“.

  u) Nach der Angabe zu § 30 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
       „§ 30a E-Geld-Instituts-Register
       § 30b    Werbung“.

  v) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe
     angefügt:
       „§ 36    Übergangsvorschriften für E-Geld-In-
                stitute“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 1
                 Begriffsbestimmungen;
        Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute“.
  b) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Buch-
     stabe a“ gestrichen.
  c) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. die E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1
           Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 2
           Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des
           Europäischen Parlaments und des Rates
           vom 16. September 2009 über die Aufnah-
           me, Ausübung und Beaufsichtigung der Tä-
           tigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom
           10.10.2009, S. 7),“.

  d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
          „(2a) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind
       die Zahlungsinstitute im Sinne des Absatzes 1
       Nummer 5 und die E-Geld-Institute im Sinne
       des § 1a Absatz 1 Nummer 5.“
  e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
           Zahlungsinstituts“ die Wörter „oder E-Geld-
           Instituts“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-
         institut“ die Wörter „oder E-Geld-Institut“
         eingefügt.
  f) In Absatz 8 Satz 1 und 3 werden jeweils nach
     dem Wort „Zahlungsinstituts“ die Wörter „oder
     E-Geld-Instituts“ eingefügt.
  g) Absatz 9 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
     ersetzt:
     „§ 1 Absatz 9 Satz 2 bis 4 des Kreditwesenge-
     setzes ist entsprechend anzuwenden.“
  h) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a
     und 9b eingefügt:
        „(9a) Anfangskapital im Sinne dieses Geset-
     zes ist das in § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1,
     2, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes definierte
     Kernkapital.

        (9b) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im
     Sinne dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter
     eine Kategorie gemäß Anhang I Nummer 14 Ta-
     belle 1 der Richtlinie 2006/49/EG vom 14. Juni
     2006 über die angemessene Eigenkapitalaus-
     stattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstitu-
     ten in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1
     Buchstabe b der Richtlinie 2009/27/EG der
     Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung be-
     stimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des
     Europäischen Parlaments und des Rates hin-
     sichtlich technischer Vorschriften für das Risiko-
     management (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 97) fal-
     len, für die die Eigenkapitalanforderung für das
     spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist,
     wobei jedoch andere qualifizierte Positionen ge-
     mäß Nummer 15 jenes Anhangs ausgeschlossen
     sind. Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im
     Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an ei-
     nem Organismus für gemeinsame Anlagen in
     Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1

     genannten Aktiva investiert.“
  i) In Absatz 11 werden nach der Angabe „§ 17“ die
     Angabe „§ 17a“ eingefügt und die Angabe
     „bis 22“ durch die Angabe „ , 21“ ersetzt.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a
                     Zusätzliche
               Begriffsbestimmungen
             für das E-Geld-Geschäft;
      Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute
     (1) E-Geld-Emittenten sind:

  1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Kredit-
     institute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der
     Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über
     die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
     Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1),
     die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt
     sind,
  2. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-
     meindeverbände sowie die Träger bundes- oder
     landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie als Be-
     hörde handeln,
  3. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bun-
     desbank sowie andere Zentralbanken in der
BGBl. 2011, Seite 290 — Originalseite als Abbildung
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      Europäischen Union oder den anderen Staaten
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft
      als Währungsbehörde oder andere Behörde
      handeln,

  4. die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
  5. Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betrei-
     ben, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen
     (E-Geld-Institute).
      (2) E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld.
     (3) E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch
  magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form
  einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der
  gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt
  wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des
  § 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs durchzuführen, und der auch von anderen
  natürlichen oder juristischen Personen als dem
  Emittenten angenommen wird.

    (4) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der
  durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes
  Kalendertages über die vergangenen sechs Kalen-
  dermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsen-
  den finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten
  Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird
  und für diesen Kalendermonat gilt.
    (5) Kein E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist ein
  monetärer Wert
  1. der auf Instrumenten im Sinne des § 1 Absatz 10
     Nummer 10 gespeichert ist oder

  2. der für Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 10
     Nummer 11 eingesetzt wird.

     (6) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist
  jede natürliche oder juristische Person, die als
  selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines
  E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von
  E-Geld tätig ist.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Zahlungsinsti-

     tute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
     durch das Wort „Institut“ und die Wörter „des
     Absatzes 2“ durch die Wörter „der Absätze 1a
     und 2“ ersetzt und nach der Angabe „§ 8 Abs. 1

     Satz 1“ wird die Angabe „oder § 8a Absatz 1
     Satz 1“ eingefügt.
  c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
         „(1a) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwe-
      cke der Ausgabe von E-Geld entgegengenom-
      men hat, hat es unverzüglich in E-Geld umzutau-
      schen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen
      oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums
      im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
      Kreditwesengesetzes, wenn die Ausgabe des
      E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach
      der Entgegennahme des im Austausch gegen
      die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden
      Geldbetrages erfolgt. E-Geld und das Guthaben,
      das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht,
      dürfen nicht verzinst und sonstige Vorteile, die

     mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang
     stehen, dürfen nicht gewährt werden.“
  d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Zahlungsin-
         stitut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt und
         nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1“ die An-
         gabe „oder § 8a Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
         durch das Wort „Institut“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
         durch das Wort „Institut“ und werden die
         Wörter „elektronisches Geld im Sinne des
         § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes“ durch
         das Wort „E-Geld“ ersetzt.
  e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das
         Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „In-
         stitut“ ersetzt und nach der Angabe „§ 8
         Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder § 8a Ab-
         satz 1 Satz 1“ eingefügt.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Satz 1 gilt für E-Geld-Institute mit der Maß-
         gabe entsprechend, dass der Kredit auch
         nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld
         entgegengenommenen und gehaltenen Geld-
         beträgen gewährt werden darf.“
     cc) Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe „des
         Satzes 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt und
         das Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort
         „Institut“ ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Auf-
     sicht“ ein Semikolon eingefügt und das Wort
     „und“ gestrichen.
  b) In Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitute“
     durch das Wort „Institute“ ersetzt.
  c) In Absatz 2 werden das Wort „Zahlungsinstitu-
     ten“ durch das Wort „Instituten“ und das Wort

     „Zahlungsinstitut“ jeweils durch das Wort „Insti-

     tut“ ersetzt und nach den Wörtern „der Zah-
     lungsdienste“ die Wörter „oder das ordnungsge-
     mäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts“ einge-
     fügt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4
                   Einschreiten gegen
          unerlaubte Zahlungsdienste sowie das
       unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz
         „(unerlaubte Zahlungsdienste)“ die Wörter
         „oder wird ohne die nach § 8a Absatz 1
         erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft
         betrieben (unerlaubtes Betreiben des
         E-Geld-Geschäfts)“ eingefügt.
     bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „nach
         den Sätzen 1 und 2“ die Angabe „und nach
         § 23a“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 291
   c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 37 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt
      entsprechend.“
 7. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5
                        Verfolgung
          unerlaubter Zahlungsdienste sowie des
      unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „bei dem“ die Wörter „feststeht oder“, nach
      dem Wort „erbringt“ ein Komma und die Wörter
      „unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt“ und
      nach den Wörtern „Abwicklung unerlaubter Zah-
      lungsdienste“ die Wörter „oder des unerlaubten
      Betreibens des E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die
          Bediensteten auch die auskunfts- und vorle-
          gungspflichtigen Personen zum Zwecke der
          Sicherstellung von Gegenständen im Sinne
          des Absatzes 4 durchsuchen.“

      bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort
          „Geschäftsräumen“ die Wörter „und Perso-
          nen“ eingefügt.
   d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
      Wort „Zahlungsdiensten“ die Wörter „oder des
      E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.
 8. In § 6 wird das Wort „Zahlungsinstituts“ durch das
    Wort „Instituts“ ersetzt.

 9. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „für Zah-
      lungsinstitute“ angefügt.
   b) In Absatz 3 Nummer 8 wird die Angabe „§ 2c
      Abs. 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes“ durch
      die Angabe „§ 2c Absatz 1 Satz 4 des Kreditwe-
      sengesetzes“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
      fügt:

         „(8) Soweit für das Erbringen von Zahlungs-
      diensten eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforder-
      lich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Re-
      gister nur vorgenommen werden, wenn dem
      Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.“
10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                           „§ 8a

               Erlaubnis für E-Geld-Institute
      (1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft als
   E-Geld-Institut betreiben will, bedarf der schrift-
   lichen Erlaubnis der Bundesanstalt. § 37 Absatz 4
   des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwen-
   den.

      (2) Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts
   hinaus sind von der Erlaubnis nach Absatz 1 um-
   fasst:
   1. die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne
      des § 1 Absatz 2,

2. die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des
   § 2 Absatz 3 und des § 12a Absatz 1 Satz 2,
3. die Erbringung von betrieblichen Dienstleistun-
   gen und damit eng verbundenen Nebendienst-
   leistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder
   mit der Erbringung von Zahlungsdiensten im
   Sinne des § 1 Absatz 2 in Zusammenhang ste-
   hen,
4. der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des
   § 1 Absatz 6, unbeschadet des § 7,
5. andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe
   von E-Geld im Rahmen der geltenden gemein-
   schaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.
  (3) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8
Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entspre-
chend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss
zusätzlich folgende Angaben und Nachweise ent-
halten:
1. das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die
   beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie die Art
   der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,
2. den Nachweis, dass das E-Geld-Institut über
   das Anfangskapital nach § 9a Nummer 1 verfügt,

3. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung
   der Sicherungsanforderungen des § 13a und,
   soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch
   der Sicherungsanforderungen des § 13,
4. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus
   des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich
   einer Beschreibung der geplanten Inanspruch-
   nahme von E-Geld-Agenten, Zweigniederlas-
   sungen und, soweit Zahlungsdienste erbracht
   werden, Agenten sowie eine Darstellung der
   Auslagerungsvereinbarungen und eine Beschrei-
   bung der Art und Weise seiner Teilnahme an
   einem einzelstaatlichen oder internationalen
   Zahlungssystem sowie
5. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Ge-
   schäftsleitung des E-Geld-Instituts verantwort-
   lichen Personen und, soweit es sich um Unter-
   nehmen handelt, die neben der Ausgabe von
   E-Geld und der Erbringung von Zahlungsdiens-
   ten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen,
   der für die Ausgabe von E-Geld und Erbringung
   von Zahlungsdiensten des E-Geld-Instituts ver-
   antwortlichen Personen. Der Antrag muss den
   Nachweis enthalten, dass die vorgenannten Per-
   sonen zuverlässig sind und über angemessene
   theoretische und praktische Kenntnisse und
   Fähigkeiten zur Ausgabe von E-Geld und die
   Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der
   Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftslei-
   ter zu bestellen; bei E-Geld-Instituten mit gerin-
   ger Größe genügt ein Geschäftsleiter.
Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7
entsprechend.

   (4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit die-
sem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Er-
bringt das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste
oder geht anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann
die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Er-
BGBl. 2011, Seite 292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 292
   bringung von Zahlungsdiensten oder die anderen
   Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unter-
   nehmen für das E-Geld-Geschäft zu gründen hat,
   wenn diese die finanzielle Solidität des E-Geld-In-
   stituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträch-
   tigen oder beeinträchtigen könnten.
      (5) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt
   unverzüglich jede materiell und strukturell wesent-
   liche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen
   Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit

   der nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgelegten Anga-

   ben und Nachweise betreffen.

      (6) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Ge-

   schäfts eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich
   ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur
   vorgenommen werden, wenn dem Registergericht
   die Erlaubnis nachgewiesen ist.“
11. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „für Zah-
      lungsinstitute“ angefügt.

   b) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort
      „Erlaubnis“ die Wörter „zur Erbringung von Zah-
      lungsdiensten“ eingefügt.

   c) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils am Ende

      das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

   d) In Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne des

      § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 des Kredit-

      wesengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des

      § 1 Absatz 9a“ und nach den Wörtern „festge-

      legte höhere Wert“ der Punkt durch ein Semiko-

      lon ersetzt.

   e) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils am Ende
      das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
   f) In Nummer 6 werden nach dem Wort „verfügt“
      die Wörter „oder die Sicherungsanforderungen
      nach § 13 nicht erfüllt“ eingefügt und am Ende
      das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

   g) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern

          „engen Verbindung“ die Wörter „im Sinne

          des § 1 Absatz 10 des Kreditwesengeset-
          zes“ eingefügt.
      bb) In Buchstabe c wird am Ende der Punkt
          durch ein Semikolon ersetzt.
   h) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-
      fügt:
      „8. das Zahlungsinstitut seine Hauptverwaltung
          nicht im Inland hat.“

12. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                           „§ 9a

       Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute

     Die Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Ge-
   schäfts ist zu versagen, wenn
   1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
      insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital
      im Sinne des § 1 Absatz 9a mit einem Betrag im
      Gegenwert von mindestens 350 000 Euro im
      Inland nicht zur Verfügung stehen. Soweit ein
      E-Geld-Institut eine Erlaubnis im Sinne des

      § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
      hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen
      Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Ab-
      satz 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte
      höhere Wert,
   2. der Antrag entgegen § 8a Absatz 3 keine ausrei-
      chenden Angaben oder Unterlagen enthält,
   3. ein Versagungsgrund nach § 9 Nummer 1 oder 4
      bis 8 entsprechend erfüllt ist oder

   4. die Sicherungsanforderungen nach § 13a nicht

      erfüllt sind oder gegen das Verbot des § 23a ver-

      stoßen wird.“

13. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 9“ die
      Angabe „oder nach § 9a“ eingefügt.
   b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Zahlungs-
      diensten“ die Wörter „oder des Betreibens des
      E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.

14. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Zahlungs-
      institut“ durch das Wort „Institut“ und das Wort
      „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „Instituts“ er-
      setzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „anzugeben hat“

          durch die Wörter „gemäß Absatz 1 Satz 2 in

          Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des

          Kreditwesengesetzes in der Anzeige anzu-

          geben hat, soweit diese Angaben zur Erfül-

          lung der Aufgaben der Bundesanstalt erfor-

          derlich sind“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitute“
          durch das Wort „Institute“ ersetzt.
15. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Zah-
      lungsinstituten“ angefügt.
   b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Risi-

      komanagements“ ein Komma und die Wörter

      „der Verlustdatenbank“ eingefügt.

16. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                          „§ 12a
            Eigenkapital bei E-Geld-Instituten
      (1) E-Geld-Institute müssen im Interesse der Er-
   füllung ihrer Verpflichtungen über angemessenes
   Eigenkapital entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 2
   bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes
   verfügen. Das Eigenkapital muss in den Fällen des
   § 2 Absatz 3 nach Auffassung der Bundesanstalt
   jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum
   Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen.

      (2) Die Bundesanstalt trifft Maßnahmen, die er-
   forderlich sind, um in Fällen, in denen ein E-Geld-
   Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes
   E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, ein Kreditin-
   stitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, eine Ver-
   mögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versiche-
   rungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestand-
   teile, die für die Berechnung des haftenden Eigen-
   kapitals in Frage kommen, mehrfach genutzt wer-
BGBl. 2011, Seite 293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 293
   den. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut
   neben dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts ande-
   ren Geschäftsaktivitäten nachgeht.
     (3) § 12 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzu-
   wenden.

     (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates im Benehmen mit der Deut-
   schen Bundesbank nähere Bestimmungen über die
   angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität)
   der E-Geld-Institute zu erlassen, insbesondere
   1. die Berechnungsmethoden,
   2. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 3
      in Verbindung mit § 12 Absatz 4 erforderlichen
      Angaben,

   3. Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigen-

      kapitalanforderungen und

   4. die für die Datenübermittlung zulässigen Daten-
      träger, Übertragungswege und Datenformate.
   Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
   mächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit
   der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverord-
   nung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-

   bank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind

   die Verbände der Zahlungsinstitute zu hören.“

17. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
    fasst:

                       „Abschnitt 4
          Vorschriften über die Beaufsichtigung
         von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit“.
18. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die folgenden Wörter an-
      gefügt:
      „für die Entgegennahme von Geldbeträgen im
      Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erbringen Zah-
          lungsinstitute Zahlungsdienste, sind die“
          durch die Wörter „Institute haben die“ er-
          setzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 Buchstabe b und c wird
               das Wort „Zahlungsinstituts“ jeweils
               durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungs-
               institut“ durch das Wort „Institut“ er-

               setzt.

   c) In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort „Zah-

      lungsinstitut“ jeweils durch das Wort „Institut“

      ersetzt.

19. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                           „§ 13a
               Sicherungsanforderungen
              für die Entgegennahme von
        Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
      (1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge, die
   sie für die Ausgabe von E-Geld oder im Rahmen

    der Erbringung von Zahlungsdiensten für die Aus-
    führung von Zahlungsvorgängen entgegengenom-
    men haben, nach Maßgabe des § 13 Absatz 1
    Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2
    zu sichern. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-
    stabe b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
    sich die sicheren Aktiva mit niedrigem Risiko nach
    § 1 Absatz 9b bestimmen. Die Bundesanstalt kann
    in Ausnahmefällen von § 1 Absatz 9b erfasste Ak-
    tiva ausschließen, wenn diese auf Grund der Be-
    wertung der Sicherheit, des Fälligkeitstermins, des
    Wertes oder anderer Risikofaktoren nicht als si-
    chere Aktiva mit niedrigem Risiko einzuordnen sind.
      (2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe
    von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungs-
    authentifizierungsinstruments entgegengenommen
    werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem

    Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrie-

    ben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des
    § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfü-
    gung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf
    Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des
    E-Geldes zu sichern.
       (3) § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

      (4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach

    welcher der in § 13 Absatz 1 Satz 2 beschriebenen

    Methode das E-Geld-Institut die entgegengenom-
    menen Geldbeträge zu sichern hat.“

20. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
           jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt und
           nach dem Wort „Agenten“ die Wörter „sowie
           E-Geld-Agenten“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden das Wort „Zahlungsinstitu-
           ten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt und
           nach dem Wort „Agenten“ die Wörter „sowie
           E-Geld-Agenten“ eingefügt.

       cc) In Satz 3 werden das Wort „Zahlungsinsti-
           tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt und
           nach dem Wort „Agenten“ die Wörter „sowie
           E-Geld-Agenten“ eingefügt.

    b) In Absatz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitute“
       durch das Wort „Institute“ ersetzt.
21. In § 15 Absatz 1 werden die Wörter „bei anderen
    Zahlungsinstituten“ durch die Wörter „bei Institu-
    ten“ ersetzt.
22. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem

           Wort „der“ die Wörter „bei Zahlungsinstitu-

           ten“ und nach dem Wort „Beträge“ die Wör-

           ter „und bei E-Geld-Instituten unter den
           nach § 9a Nummer 1 und 12a zu ermitteln-
           den Beträge“ eingefügt.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinsti-
           tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden das Wort „Zahlungsinsti-
           tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt, das
BGBl. 2011, Seite 294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 294
          Wort „für“ gestrichen und das Wort „Zah-
          lungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-

          setzt.
      bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zah-
          lungsinstituts“ durch das Wort „Instituts“ er-
          setzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 4 werden das
      Wort „Zahlungsinstitut“ jeweils durch das Wort
      „Institut“ und in Nummer 3 das Wort „Zahlungs-
      instituts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Halbsatz 1 und 2 wird das Wort
          „Zahlungsinstitut“ jeweils durch das Wort
          „Institut“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
          durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
      cc) In Satz 4 werden das Wort „Zahlungsinsti-
          tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt sowie
          danach ein Komma und die Wörter „das eine
          Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Ab-
          satz 1 hat,“ eingefügt.

23. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zahlungs-
      institute haben“ durch die Wörter „Ein Institut
      hat“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinsti-
      tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.

24. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
                          „§ 17a
                    Anzeigepflicht bei
            Bestellung des Abschlussprüfers;
            Bestellung in besonderen Fällen

      (1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder
   Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen
   Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen
   Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann
   innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
   die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen,
   wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes ge-
   boten ist.

     (2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts

   hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu

   bestellen, wenn

   1. die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht unver-
      züglich nach Ablauf des Geschäftsjahres ange-
      zeigt worden ist;

   2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines
      anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht un-
      verzüglich nachkommt;

   3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungs-
      auftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am
      rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert
      ist und das Institut nicht unverzüglich einen an-
      deren Prüfer bestellt hat.

   Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig.

   § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt ent-

   sprechend. Das Registergericht kann auf Antrag der
   Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer
   abberufen.“

25. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
          durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 und im einleitenden Satzteil von
          Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ je-
          weils durch das Wort „Institut“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 Nummer 2 werden nach der An-
          gabe „Absatz 6“ die Angabe „ , nach § 12a,“
          und nach der Angabe „§§ 13,“ die Angabe
          „13a,“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das
          Wort „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „In-
          stituts“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
          durch das Wort „Institut“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zahlungs-
      institut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt, wer-
      den nach dem Wort „Zahlungsdienste“ die Wör-

      ter „oder das ordnungsgemäße Betreiben des
      E-Geld-Geschäfts“ eingefügt und wird das Wort
      „Zahlungsinstituten“ durch das Wort „Instituten“
      ersetzt.
   d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

      „Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann die Bun-
      desanstalt gegenüber dem Institut auch Bestim-
      mungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die
      vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprü-
      fung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbe-
      sondere Schwerpunkte für die Prüfungen festle-
      gen.“

26. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 3 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
      jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt und
      nach der Angabe „§ 30 Abs. 1“ die Wörter „oder

      des E-Geld-Instituts-Registers nach § 30a“ ein-

      gefügt.

   c) In Absatz 4 werden das Wort „Zahlungsinstitut“

      durch das Wort „Institut“ ersetzt und nach der
      Angabe „§ 30 Abs. 1 Nr. 3“ die Wörter „oder in
      das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a Ab-
      satz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Num-
      mer 3“ eingefügt.

   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

         „(4a) Ändern sich die Verhältnisse, die nach
      Absatz 1 angezeigt wurden, hat das Institut der
      Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
      diese Änderungen spätestens einen Monat vor

      Wirksamwerden der Änderungen schriftlich an-

      zuzeigen.“

   e) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Zahlungsin-
      stitute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 295
27. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
          durch das Wort „Institut“ ersetzt, werden
          nach dem Wort „Zahlungsdiensten“ ein
          Komma und das Wort „E-Geld-Geschäften“
          eingefügt, werden nach dem Wort „sonsti-
          gen“ die Wörter „nach diesem Gesetz“ ein-
          gefügt und wird das Wort „zahlungsinstituts-
          typischen“ durch das Wort „institutstypi-
          schen“ ersetzt.

      bb) In den Sätzen 3 und 5 wird das Wort „Zah-
          lungsinstitut“ jeweils durch das Wort „Insti-
          tut“ ersetzt.

      cc) In den Sätzen 7 und 8 wird das Wort „Zah-

          lungsinstituts“ jeweils durch das Wort „Insti-

          tuts“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
          durch das Wort „Institut“ ersetzt und werden
          nach dem Wort „Zahlungsdiensten“ die Wör-
          ter „oder des E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
          durch das Wort „Instituts“ ersetzt und werden
          nach dem Wort „Zahlungsdienste“ die Wör-
          ter „oder des E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
      fügt:
         „(3) Sind bei Auslagerungen nach Absatz 1
      die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten

      der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bun-
      desanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die
      geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträch-
      tigungen zu beseitigen. Die Befugnisse der Bun-
      desanstalt nach § 22 Absatz 4 bleiben unbe-
      rührt.“

28. In § 21 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ durch das

    Wort „Institute“ ersetzt.

29. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zah-
      lungsinstituten“ die Wörter „und E-Geld-Institu-
      ten sowie“ eingefügt und das Wort „und“ gestri-
      chen.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“

          durch das Wort „Institut“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
          durch das Wort „Instituts“ ersetzt.

      cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Zahlungs-
               institut“ durch das Wort „Institut“ er-
               setzt.

          bbb) In Nummer 2 werden den Wörtern „eine
               vollständige Dokumentation“ die Wör-

               ter „das Führen und Pflegen einer Ver-
               lustdatenbank sowie“ vorangestellt.
          ccc) In Nummer 4 werden in den Sätzen 2
               und 3 jeweils das Wort „Zahlungsinsti-
               tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt
               und folgender Satz angefügt:

               „Über die Sachverhalte im Sinne des
               Satzes 2 hat das Institut angemessene
               Informationen nach Maßgabe des § 8
               des Geldwäschegesetzes aufzuzeich-
               nen und aufzubewahren. Der Bundes-
               anstalt gegenüber ist darzulegen, wa-
               rum sich die Annahmen nicht bestätigt
               haben.“

   c) In Absatz 2 wird die Angabe „25f Abs. 1 und 2“
      durch die Angabe „25c Absatz 1 Satz 3, Absatz 4
      und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f“ und das
      Wort „Zahlungsinstitute“ durch die Wörter „Insti-
      tute im Sinne dieses Gesetzes“ ersetzt.

   d) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1
      Nr. 1 und 3“ die Angabe „sowie § 8 Absatz 1

      bis 3“ eingefügt, das Wort „Zahlungsinstitute“

      durch die Wörter „Institute im Sinne dieses Ge-

      setzes“ ersetzt und nach der Angabe „§ 1 Abs. 2“
      die Wörter „oder bei der Ausgabe und dem
      Rücktausch von E-Geld nach § 23b Absatz 1“
      eingefügt.
   e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
         „(3a) Auf Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7
      und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6
      ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“

   f) In Absatz 4 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
      durch das Wort „Institut“ und das Wort „Zah-
      lungsinstitute“ durch das Wort „Institute“ er-
      setzt.

   g) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Die    Bundesanstalt   überwacht   die
      Einhaltung der in der Verordnung (EG)
      Nr. 1781/2006 und in Artikel 8 der Verordnung
      (EG) Nr. 924/2009 enthaltenen Pflichten durch
      die Institute im Sinne dieses Gesetzes, soweit
      sie Zahlungsverkehrsdienstleister im Sinne des

      Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG)

      Nr. 1781/2006 oder Zahlungsdienstleister im
      Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung
      (EG) Nr. 924/2009 sind, und trifft die hierfür
      geeigneten und erforderlichen Anordnungen.“
30. In § 23 werden nach dem Wort „Bundesanstalt“ die
    Wörter „einschließlich der Androhung und Fest-
    setzung von Zwangsmitteln“, nach der Angabe
    „§§ 15, 16,“ die Wörter „17a Absatz 1 Satz 2, §“

    und nach der Angabe „§ 30 Abs. 2,“ die Wörter

    „dieser auch in Verbindung mit § 30a Absatz 2,“
    eingefügt.

31. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

                      „Abschnitt 4a

                   Sondervorschriften
            für das E-Geld-Geschäft und den
     Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld

                          § 23a

                  Verbot der Ausgabe
            von E-Geld über andere Personen
      E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natür-
   liche oder juristische Personen ausgeben, die im
   Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
BGBl. 2011, Seite 296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 296
                          § 23b
            Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten
      bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld

     (1) Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum
  Nennwert des entgegengenommenen Geldbetra-
  ges auszugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Ver-
  langen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nenn-
  wert in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutau-
  schen. Das Rücktauschverlangen des E-Geld-Inha-
  bers kann sich vor Beendigung des Vertrags auch
  auf einen Teil des E-Geldes beziehen.

     (2) Der E-Geld-Emittent ist verpflichtet, den
  E-Geld-Inhaber über die Bedingungen für den
  Rücktausch von E-Geld einschließlich insoweit et-
  waig zu vereinbarender Entgelte zu unterrichten,
  bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot
  gebunden wird. Die Bedingungen sind im Ver-
  trag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem
  E-Geld-Inhaber eindeutig und deutlich erkennbar
  anzugeben.
     (3) Der E-Geld-Emittent darf vom E-Geld-Inha-
  ber für den Rücktausch von E-Geld nur dann ein
  Entgelt verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart
  wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur für den Fall
  zulässig, dass

  1. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch vor Beendi-

     gung des Vertrags verlangt,

  2. der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum ge-
     schlossen wurde und durch eine Kündigung
     des E-Geld-Inhabers vor Ablauf dieses Zeit-
     raums beendet wird oder

  3. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch nach mehr
     als einem Jahr nach Beendigung des Vertrags
     verlangt.

  Das Entgelt muss in einem angemessenen Verhält-

  nis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des

  E-Geld-Emittenten stehen.

     (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist im Falle
  eines Rücktauschverlangens mit Beendigung des
  Vertrags oder bis zu einem Jahr nach Vertragsbe-
  endigung der gesamte Betrag des vom E-Geld-
  Emittenten gehaltenen E-Geldes zurückzutau-
  schen. Übt ein E-Geld-Institut eine oder mehrere
  Tätigkeiten nach § 8a Absatz 2 Nummer 5 aus
  und fordert der E-Geld-Inhaber nach Beendigung
  des E-Geld-Vertrags einen Gesamtbetrag, so ist
  dieser in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutau-
  schen, wenn im Voraus nicht bekannt ist, welcher
  Anteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet wer-
  den soll.

     (5) Von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3
  und der Absätze 3 und 4 darf zum Nachteil des
  E-Geld-Inhabers nur abgewichen werden, wenn es
  sich bei diesem nicht um einen Verbraucher han-
  delt.
                          § 23c

                 Vertrieb und Rücktausch
             von E-Geld durch E-Geld-Agenten
    (1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb
  oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-
  Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 bedienen.

    § 19 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
    dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die
    fachliche Eignung nicht einzureichen sind; § 19 Ab-
    satz 4a gilt ebenfalls entsprechend.

       (2) Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Insti-
    tut, das die Auswahl oder Überwachung seiner
    E-Geld-Agenten nicht ordnungsgemäß durchge-
    führt hat, untersagen, E-Geld-Agenten in das
    E-Geld-Institut einzubinden. Die Untersagung kann
    sich auf den Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld
    oder auf die Einbindung von E-Geld-Agenten insge-
    samt beziehen.

       (3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt,
    E-Geld über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat
    der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
    tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum zu vertreiben oder zurückzutau-
    schen, ist § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 25
    entsprechend anzuwenden.“
32. In § 24 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ durch das
    Wort „Institute“ ersetzt und werden nach dem Wort
    „erbringen“ die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft“
    eingefügt.
33. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ein“ die

           Wörter „nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1
           zugelassenes“ eingefügt und wird das Wort
           „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“
           ersetzt.

       bb) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Zah-
           lungsinstituts“ durch das Wort „Instituts“ er-
           setzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringen“

           die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft zu

           betreiben“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Agenten“
           die Wörter „oder E-Geld-Agenten“ eingefügt.
    c) In Absatz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
       durch das Wort „Institut“ ersetzt.
    d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

          „(4) Die Rechte nach § 14 stehen der Bundes-
       anstalt und der Deutschen Bundesbank auch
       direkt gegenüber der ausländischen Zweignie-
       derlassung sowie gegenüber Agenten, E-Geld-
       Agenten und Auslagerungsunternehmen zu, de-
       ren sich ein inländisches Institut in anderen
       Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums be-
       dient. Bei Vor-Ort-Prüfungen hat die Bundesan-
       stalt oder die Deutsche Bundesbank über die
       Bundesanstalt vorab die Zustimmung der zu-
       ständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaa-
       tes einzuholen.
         (5) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Ab-
       satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 angezeigt
       wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der
       Deutschen Bundesbank und den zuständigen
       Stellen des Aufnahmestaates diese Änderungen
       mindestens einen Monat vor dem Wirksamwer-
       den der Änderungen schriftlich anzuzeigen.“
BGBl. 2011, Seite 297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 297
34. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
      durch das Wort „Institut“ ersetzt und nach der
      Angabe „(ABl. L 319 S. 1)“ die Angabe „oder
      der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 16. September
      2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beauf-
      sichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten,
      zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und
      2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richt-
      linie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009,
      S. 7)“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-
      instituts-Register“ die Wörter „oder E-Geld-Insti-
      tuts-Register“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1
      Nr. 5 und 6“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1
      Nummer 6 und 7“ ersetzt, werden das Wort „ent-
      sprechend“ gestrichen und das Wort „Zahlungs-
      institut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Agenten“
      die Wörter „oder E-Geld-Agenten“ eingefügt,
      das Wort „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „In-
      stituts“ ersetzt und die Wörter „ , § 22 Absatz 2
      und 3“ gestrichen.
   e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

      „Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des
      anderen Staates dürfen die Bediensteten der
      Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
      diese bei der Prüfung nach Satz 1 unterstützen
      oder die Prüfung in deren Auftrag durchführen;
      der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
      bank stehen dabei die Rechte nach § 14 oder,
      falls Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder
      feststeht, dass das ausländische Unternehmen
      unerlaubte Zahlungsdienste erbringt oder uner-
      laubt das E-Geld-Geschäft betreibt, oder dass
      dieses unerlaubte Geschäfte nach dem Kredit-
      wesengesetz, nach dem Versicherungsauf-
      sichtsgesetz oder nach dem Investmentgesetz
      betreibt oder gegen vergleichbare Bestimmun-

      gen des Herkunftsstaates verstößt, auch nach
      § 5 zu.“

35. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringt“
          die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft be-
          treibt“ eingefügt und das Wort „Zahlungsin-
          stitut“ durch die Wörter „Institut im Sinne
          dieses Gesetzes“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
          durch das Wort „Institut“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Zah-
          lungsinstitute“ durch das Wort „Institute“ er-
          setzt.
      bb) In Nummer 1 werden das Wort „Zahlungsin-
          stituts“ durch das Wort „Instituts“ und das
          Wort „Zahlungsinstituten“ durch das Wort
          „Instituten“ ersetzt.
      cc) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinsti-
          tut“ jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt.

      dd) In Nummer 3 wird das Wort „Zahlungsinsti-
          tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
      ee) In Nummer 4 werden das Wort „Zahlungsin-
          stituts“ durch das Wort „Instituts“ und das
          Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „In-
          stitut“ ersetzt.
36. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

                          „§ 28a
          Beschwerden über E-Geld-Emittenten
      (1) Inhaber von E-Geld und die Stellen nach
   Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Ver-
   stöße eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a
   Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und
   die §§ 675c bis § 676c des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes
   zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei
   der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte
   Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten
   Einrichtungen, Verbände und Kammern.
     (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-
   schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
   den Sachverhalt und den Beschwerdegrund ange-
   ben. § 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt ent-
   sprechend.“
37. Die Überschrift zu Abschnitt 7 wird wie folgt ge-
    fasst:

                       „Abschnitt 7
         Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register,
     E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen,
    Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften“.
38. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Zah-
          lungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-
          setzt.
      bb) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort
          „Zahlungsinstituts“ jeweils durch das Wort
          „Instituts“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 8“ die

          Angabe „oder § 8a“ eingefügt.

      dd) In Nummer 4 wird das Wort „Zahlungsinsti-
          tut“ jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt.

      ee) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „en-
          gen Verbindung“ die Wörter „im Sinne des
          § 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes“
          eingefügt.

      ff) In Nummer 9 wird das Wort „Zahlungsinsti-
          tut“ durch die Wörter „Institut im Sinne die-
          ses Gesetzes oder des Kreditwesengeset-
          zes“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
      und 1b eingefügt:
         „(1a) Ein E-Geld-Institut hat der Bundesan-
      stalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus
      jede wesentliche Änderung der zur Sicherung
      von Geldbeträgen nach § 13a Absatz 1 und 2
      getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.
         (1b) Geschäftsleiter, die für die Geschäftslei-
      tung des Instituts verantwortlichen Personen
      und soweit es sich um Institute handelt, die ne-
BGBl. 2011, Seite 298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 298
      ben der Erbringung von Zahlungsdiensten und
      der Ausgabe von E-Geld anderen Geschäftsakti-
      vitäten nachgehen, die für die Führung der Zah-
      lungsdienstgeschäfte und des E-Geld-Geschäfts
      des Instituts verantwortlichen Personen haben
      der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
      bank unverzüglich anzuzeigen:
      1. die Aufnahme und die Beendigung einer
         Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Auf-
         sichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied ei-
         nes anderen Unternehmens und

      2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmit-
         telbaren Beteiligung an einem Unternehmen
         sowie Veränderungen in der Höhe der Betei-
         ligung.“
   c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinsti-
      tute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt.
39. § 29a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinsti-

      tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2“
      die Angabe „und § 12a Absatz 2“ eingefügt und
      das Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „In-
      stitut“ ersetzt.
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Das Bundesministerium der Finanzen kann
      durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
      Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen
      Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt,
      Art, Umfang und Zeitpunkt sowie über die zuläs-
      sigen Datenträger, Übertragungswege und Da-
      tenformate der Monatsausweise erlassen, insbe-
      sondere um Einblick in die Entwicklung der Ver-
      mögens- und Ertragslage der Institute zu erhal-

      ten, sowie über weitere Angaben, soweit dies
      zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
      erforderlich ist.“

40. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „alle

    inländischen Zahlungsinstitute“ durch die Wörter

    „jedes inländische Zahlungsinstitut“ und das Wort

    „denen“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

41. Nach § 30 werden die folgenden §§ 30a und 30b

    eingefügt:

                          „§ 30a
                 E-Geld-Instituts-Register

      (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite
   ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes
   E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländi-
   sche E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach

   § 8a Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Ertei-

   lung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebe-

   nenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Auf-

   hebung der Erlaubnis einträgt.

     (2) Zweigniederlassungen und Agenten des
   E-Geld-Instituts werden entsprechend § 30 Ab-
   satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 eingetra-
   gen.
     (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
   Bundesrates nähere Bestimmungen zum Inhalt
   und zur Führung des E-Geld-Instituts-Registers so-

   wie den Mitwirkungspflichten der E-Geld-Institute,
   deren Zweigniederlassungen und Agenten bei der
   Führung des E-Geld-Instituts-Registers erlassen.
   Es kann insbesondere dem E-Geld-Institut einen
   schreibenden Zugriff auf die für das E-Geld-Institut
   einzurichtende Seite des Registers einräumen und
   ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und
   Aktualität dieser Seite übertragen. Das Bundesmi-
   nisterium der Finanzen kann diese Ermächtigung
   durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
   Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

                           § 30b

                         Werbung
      (1) Um Missständen bei der Werbung der Insti-
   tute zu begegnen, kann die Bundesanstalt be-
   stimmte Arten der Werbung untersagen.
      (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1
   sind die Verbände der Institute und des Verbrau-

   cherschutzes zu hören.“

42. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt.
      bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
          eingefügt:
          „2a. ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1
               Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt,“.

      cc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
          durch das Wort „oder“ ersetzt.
      dd) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-
          mer 4 angefügt:

          „4. entgegen § 23a E-Geld ausgibt,“.

      ee) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort
          „wird“ die Wörter „in den Fällen der Num-
          mern 3 und 4“ und nach dem Wort „Geld-

          strafe“ die Wörter „und in den Fällen der

          Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis

          zu fünf Jahren oder Geldstrafe“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafe“ die

      Wörter „in den Fällen der Nummern 3 und 4“ und

      nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wörter „und in
      den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a Freiheits-
      strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“ einge-
      fügt.

43. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer voll-

      ziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 2,

      auch in Verbindung mit Satz 4, über eine Wei-

      sung für die Abwicklung oder einer vollziehbaren

      Anordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3
      zuwiderhandelt.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Folgende neue Nummern 1 und 2 werden
          eingefügt:
          „1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Auskunft
              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
              nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unter-
BGBl. 2011, Seite 299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 299
              lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
              oder nicht rechtzeitig vorlegt,
          2. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in
             Verbindung mit Absatz 6, eine Maß-
             nahme nicht duldet,“.

      bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
          Nummern 3 bis 7.

      cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ 8
          Abs. 6“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5
          Satz 1“ ersetzt.
      dd) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das
          Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
      ee) Es werden in der neuen Nummer 7 am Ende
          der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
          gende neue Nummern 8 bis 13 angefügt:
          „8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22
              Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1
              des Kreditwesengesetzes zuwiderhan-
              delt,
          9. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung
             mit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwe-
             sengesetzes eine Datei nicht, nicht

             rechtzeitig oder nicht vollständig führt,

          10. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung

              mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwe-
              sengesetzes nicht gewährleistet, dass
              die Bundesanstalt Daten jederzeit auto-
              matisch abrufen kann,

          11. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung

              mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Ver-

              bindung mit § 4 Absatz 3 oder 4 Satz 1,
              des Geldwäschegesetzes eine Identifi-
              zierung des Vertragspartners nicht oder
              nicht vollständig vornimmt,

          12. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung

              mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwä-
              schegesetzes das Vorhandensein eines
              wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt
              oder

          13. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung

              mit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegeset-

              zes erhobene Angaben oder eingeholte

              Informationen nicht, nicht richtig oder

              nicht vollständig aufzeichnet.“

   c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „fünfhun-
      derttausend Euro“ ein Komma und die Wörter „in

      Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer

      Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro“

      eingefügt.
44. In § 34 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zahlungsinsti-
    tuten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt.

45. Nach § 35 wird folgender § 36 angefügt:

                           „§ 36

        Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute

      (1) Für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011
   eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwe-
   sengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, gilt
   die Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 in dem Umfang,
   in dem die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des
   Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ab dem
   30. April 2011 als erteilt. Zugleich werden diese

   E-Geld-Institute in das E-Geld-Instituts-Register
   nach § 30a eingetragen. Wenn das E-Geld-Institut
   binnen zwei Monaten nach dem 30. April 2011
   durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt
   mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf verzichtet,
   gilt die Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt.

     (2) E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine
   Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Kreditwesenge-
   setzes in der bis zum 29. April 2011 geltenden Fas-
   sung für das E-Geld-Geschäft haben, dürfen die
   Ausgabe von E-Geld noch bis zum 30. April 2012
   ohne eine Erlaubnis nach § 8a fortsetzen.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes
  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

      „§ 12    Begrenzung von qualifizierten Beteili-

               gungen“.

   b) Die Angabe zu § 22p wird wie folgt gefasst:
      „§ 22p (weggefallen)“.

   c) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:

      „§ 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mit-

             teilungen in Strafsachen“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Finanzholding-Gesellschaften sind Finanz-
          unternehmen, E-Geld-Institute und Zah-
          lungsinstitute, die keine gemischten Finanz-
          holding-Gesellschaften sind und deren

          Tochterunternehmen ausschließlich oder

          hauptsächlich Institute, Finanzunternehmen,

          E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind

          und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut

          oder ein Wertpapierhandelsunternehmen
          zum Tochterunternehmen haben.“

      bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Einlagenkre-

          ditinstitute“ das Wort „ , E-Geld-Institute“

          gestrichen.

   c) In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
      lagenkreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-In-
      stitut“ gestrichen.

   d) Absatz 3d wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute
          im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Ban-
          kenrichtlinie.“

      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „E-Geld-Institute sind Unternehmen im
          Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zah-
          lungsdiensteaufsichtsgesetzes.“
BGBl. 2011, Seite 300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 300
  e) Absatz 14 wird aufgehoben.

  f) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wör-

     tern „Unternehmen mit Sitz im Ausland“ die
     Wörter „sowie E-Geld-Institute im Sinne des
     § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdienste-
     aufsichtsgesetzes“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden nach
     den Wörtern „Bankgeschäften im Sinne des § 1
     Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2“ das Komma durch das
     Wort „oder“ ersetzt sowie die Wörter „oder 11“
     gestrichen.

  b) In Absatz 4 Satz 1 werden am Ende der Punkt

     durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-

     satz angefügt:

      „auf der Grundlage einer Freistellung nach Halb-

      satz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das
      Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden
      sind, solange das Unternehmen wegen der Art
      der von ihm betriebenen Geschäfte auch inso-
      weit nicht der Aufsicht bedarf.“
  c) Absatz 5 wird aufgehoben.

  d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach
          den Wörtern „Bankgeschäften im Sinne des
          § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2“ das Komma durch
          das Wort „oder“ ersetzt sowie die Angabe
          „oder 11“ gestrichen.

      bb) In Nummer 13 werden nach den Wörtern
          „Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2
          Nr. 1, 2“ das Komma durch das Wort „oder“
          ersetzt und die Angabe „oder 11“ gestri-
          chen.

4. In § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 werden die
   Wörter „der Richtlinie 2000/46/EG des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates vom 18. Septem-
   ber 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beauf-
   sichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten“
   durch die Wörter „der Richtlinie 2009/110/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung
   und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Insti-
   tuten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und
   2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtli-
   nie 2000/46/EG, der Richtlinie 2007/64/EG des Eu-
   ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. No-
   vember 2007 über Zahlungsdienste im Binnen-
   markt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG,

   2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie

   zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG“ ersetzt.

5. § 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Einlagen-
     kreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“
     gestrichen.
  b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Einlagen-
     kreditinstituts“ die Wörter „ , eines E-Geld-Insti-
     tuts“ gestrichen.

  c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Einlagen-
     kreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“
     gestrichen.

 6. In § 8b Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ein-
    lagenkreditinstitut“ das Wort „ , E-Geld-Institut“ ge-

    strichen.

 7. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-
      verkehrs“ die Wörter „oder mit der Geldwäsche-
      prävention“ eingefügt.
   b) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ gestrichen.
   c) In Nummer 10 wird das Komma durch das Wort
      „oder“ ersetzt.

   d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
      gefügt:

      „11. Behörden, die für die Aufsicht über Zah-

           lungs- und Abwicklungssysteme zuständig

           sind,“.

 8. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 4a, 4b und 4c
          werden jeweils nach dem Wort „Finanzun-
          ternehmen“ ein Komma sowie die Wörter
          „E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungs-
          diensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.

      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzun-
          ternehmens,“ die Wörter „E-Geld-Instituts im
          Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
          zes“ eingefügt.

   b) Absatz 10 wird aufgehoben.

 9. § 10a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein
      Komma und die Wörter „E-Geld-Institute im
      Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
      eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ein-
      lagenkreditinstitut“ das Komma sowie das Wort
      „E-Geld-Institut“ gestrichen.
   c) In Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 und 5 werden jeweils
      die Wörter „E-Geld-Institut“ und „E-Geld-Institu-
      te“ gestrichen.

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Anbietern von Nebendienstleistungen“ ein
      Komma und die Wörter „E-Geld-Institute im
      Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
      eingefügt.
10. § 10b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 5 werden nach den Wörter „Anbieter von

      Nebendienstleistungen,“ die Wörter „E-Geld-In-

      stitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichts-
      gesetzes,“ eingefügt.
   b) In Satz 6 Nummer 2b werden nach dem Wort
      „Einlagenkreditinstitut“ das Komma sowie das
      Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 12

        Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen“.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2011, Seite 301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 301
12. In § 13c werden jeweils die Wörter „E-Geld-Institut“
    und „E-Geld-Institute“ gestrichen.
13. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ , 5“ ge-
    strichen.

14. § 20 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Ein-
          lagenkreditinstitute“ das Komma sowie das
          Wort „E-Geld-Institute“ gestrichen.

      bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort
          „Einlagenkreditinstitute“ die Wörter „oder
          E-Geld-Institute“ gestrichen.

   b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Ein-
          lagenkreditinstitut“ das Komma sowie die
          Wörter „ein E-Geld-Institut“ gestrichen.

      bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort

          „Einlagenkreditinstitut“ die Wörter „oder ein

          E-Geld-Institut“ gestrichen.

15. § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird
    wie folgt geändert:
   a) In Doppelbuchstabe cc werden nach dem Wort
      „Einlagenkreditinstitut“ das Komma sowie das
      Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen.

   b) In Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort
      „Einlagenkreditinstitut“ die Wörter „oder einem
      E-Geld-Institut“ gestrichen.
16. § 22p wird aufgehoben.
17. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „einem
    anderen Institut“ die Wörter „im Sinne dieses Ge-
    setzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungs-
    diensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitut im
    Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ein-
    gefügt.
18. § 24a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhan-
      delsunternehmen, das die Absicht hat, eine
      Zweigniederlassung in einem anderen Staat des
      Europäischen Wirtschaftsraums zu errichten, hat
      dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
      desbank unverzüglich nach Maßgabe des Sat-
      zes 2 anzuzeigen.“

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „im
      Falle von Einlagenkreditinstituten“ die Wörter
      „oder E-Geld-Instituten“ gestrichen.

19. § 25b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 25b
                Einhaltung der besonderen
                organisatorischen Pflichten
             im bargeldlosen Zahlungsverkehr

      Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
   Pflichten der Kreditinstitute nach
   1. der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates vom 15. No-
      vember 2006 über die Übermittlung von Anga-
      ben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl.
      L 345 vom 8.12.2006, S. 1) und

   2. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom
      16. September 2009 über grenzüberschreitende
      Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhe-
      bung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl.
      L 266 vom 9.10.2009, S. 1).“
20. § 25c wird wie folgt gefasst:
                          „§ 25c

              Interne Sicherungsmaßnahmen

      (1) Institute sowie nach § 10a Absatz 3 Satz 6
   oder Satz 7 oder nach § 10b Absatz 3 Satz 8 als
   übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzhol-
   ding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-
   Gesellschaften müssen unbeschadet der in § 25a
   Absatz 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1
   und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten
   Pflichten über ein angemessenes Risikomanage-
   ment sowie über Verfahren und Grundsätze verfü-

   gen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terro-

   rismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Hand-

   lungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens
   des Instituts führen können, dienen. Sie haben da-
   für angemessene geschäfts- und kundenbezogene
   Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisie-
   ren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört
   auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Stra-
   tegien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinde-
   rung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten
   und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und
   der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung
   der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und
   Transaktionen.
      (2) Kreditinstitute haben angemessene Daten-
   verarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktuali-
   sieren, mittels derer sie in der Lage sind, Ge-
   schäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im
   Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des
   öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfah-
   rungswissens über die Methoden der Geldwäsche,
   der Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafba-
   ren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 als
   zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Die
   Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten er-
   heben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Er-
   füllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesan-
   stalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen
   Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach
   Satz 1 absehen können.

      (3) Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 2 Satz 1
   als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist
   vom Institut zu untersuchen, um das Risiko der je-

   weiligen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen
   überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das
   Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwä-
   schegesetzes meldepflichtigen Verdachtsfalls oder
   die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der
   Strafprozessordnung prüfen zu können. Über diese
   Sachverhalte hat das Institut angemessene Infor-
   mationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäsche-
   gesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die
   für die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt er-
   forderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht da-
   rauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261
   des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinan-
BGBl. 2011, Seite 302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 302
  zierung begangen oder versucht wurde oder wird.
  Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Institute dürfen
  im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der

  Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1

  übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf
  Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer
  sonstigen Straftat auffälligen oder ungewöhnlichen
  Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhalts-
  punkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der In-
  formationen diese für die Beurteilung der Frage be-
  nötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geld-
  wäschegesetzes anzuzeigen oder eine Strafanzeige
  gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten
  ist. Der Empfänger darf die Informationen aus-
  schließlich zum Zweck der Verhinderung der Geld-

  wäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger
  strafbarer Handlungen und nur unter den durch das
  übermittelnde Institut vorgegebenen Bedingungen
  verwenden.

     (4) Institute haben einen der Geschäftsleitung
  unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauf-
  tragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchführung
  der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung
  der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
  zuständig sowie der Ansprechpartner für die
  Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt
  – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – und die
  Bundesanstalt. Der Geldwäschebeauftragte hat
  der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu be-
  richten. Für Institute gilt dies als übergeordnetes
  Unternehmen auch hinsichtlich einer Instituts-
  gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 oder Absatz 2
  einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab-
  satz 3 oder als Mutterunternehmen auch hinsicht-
  lich eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Ab-
  satz 20 Satz 1. Institute haben die für eine ord-
  nungsgemäße Durchführung der Aufgaben des
  Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und
  Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen.
  Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter
  Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Auf-
  zeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im
  Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeu-
  tung sein können. Ihm sind ausreichende Befug-
  nisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen.
  Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Bun-
  desanstalt mitzuteilen.
     (5) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnah-
  men nach dieser Vorschrift mit vorheriger Zustim-
  mung der Bundesanstalt im Rahmen von vertragli-
  chen Vereinbarungen durch einen Dritten durchfüh-
  ren lassen. Die Zustimmung kann erteilt werden,
  wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die
  Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchge-
  führt werden und die Steuerungsmöglichkeiten der
  Institute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundes-
  anstalt nicht beeinträchtigt werden.

     (6) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem In-
  stitut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-
  net und erforderlich sind, die in den Absätzen 1, 2,
  3 und 4 genannten Vorkehrungen zu treffen.
    (7) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-
  agentur GmbH gilt als Institut im Sinne der Ab-
  sätze 1 bis 5. Das Bundesministerium der Finanzen
  überwacht insoweit die Einhaltung der Absätze 1

   bis 5 im Rahmen seiner Aufsicht nach § 2 Absatz 1
   des Bundesschuldenwesengesetzes.

      (8) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im

   Sinne der Absätze 1 bis 4.

      (9) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten
   im Sinne des Absatzes 4 und die Pflichten zur Ver-
   hinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im
   Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von
   einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt
   kann auf Antrag des Instituts bestimmen, dass für
   die Verhinderung der sonstigen strafbaren Hand-
   lungen eine andere Stelle im Institut zuständig ist,
   soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.“

21. § 25d wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
          fasst:

          „Soweit die Voraussetzungen des § 25f
          dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwä-
          schegesetzes nicht vorliegen, können die
          Institute über § 5 des Geldwäschegesetzes
          hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbe-
          haltlich einer Risikobewertung des Instituts
          auf Grund besonderer Umstände des Einzel-
          falls für folgende Fallgruppen anwenden:“.
      bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im Satzteil nach Nummer 1 werden die
               Wörter „im Sinne von § 1 Abs. 14“
               durch die Wörter „im Sinne des § 1a
               Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf-
               sichtsgesetzes“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe a wird die Angabe
               „150 Euro“ durch die Angabe
               „250 Euro“ ersetzt.

          ccc) In Buchstabe b werden die Wörter „von
               dem Inhaber im Sinne des § 22p
               Abs. 1“ durch die Wörter „von dem
               E-Geld-Inhaber im Sinne des § 23b Ab-
               satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-
               gesetzes“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Institute haben angemessene Informationen
      nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegeset-
      zes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für
      die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt er-
      forderlich sind, dass die Voraussetzungen für die
      Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten
      vorliegen.“
22. Dem § 25e wird folgender Satz angefügt:

   „Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener
   Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausge-
   zahlt werden.“

23. § 25f wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Dritt-
      staat“ die Wörter „und bei Korrespondenzinstitu-
      ten mit Sitz in einem Staat des Europäischen
      Wirtschaftsraums vorbehaltlich einer Beurteilung
      durch das Institut als erhöhtes Risiko“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 303
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. sicherzustellen, dass vor Begründung ei-

              ner solchen Geschäftsbeziehung durch

              einen für den Verpflichteten Handelnden

              die Zustimmung eines diesem vorge-
              setzten Mitarbeiters des Instituts einge-
              holt wird,“.

      bb) In Nummer 4 werden die Wörter „das Kor-
          respondenzinstitut“ durch das Wort „sie“
          und die Wörter „begründet oder fortsetzt“
          durch die Wörter „begründen oder fortset-
          zen“ ersetzt.
   c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

         „(4) Factoringinstitute im Sinne des § 1 Ab-
      satz 1a Satz 2 Nummer 9 haben angemessene

      Maßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar

      erhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme

      von Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die
      bei Abschluss des Rahmenvertrags unbekannt
      waren.
         (5) Liegen Tatsachen oder Bewertungen na-
      tionaler oder internationaler Stellen zur Bekämp-
      fung der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-
      zierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass

      in weiteren Fällen, insbesondere im Zusammen-
      hang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in
      einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann
      die Bundesanstalt anordnen, dass ein Institut
      eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung,
      insbesondere die Herkunft der eingebrachten
      Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem
      solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbe-
      ziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,
      einer verstärkten Überwachung zu unterziehen
      und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorg-
      faltspflichten und Organisationspflichten zu er-
      füllen hat. Über die getroffenen Maßnahmen ha-
      ben die Institute angemessene Informationen
      nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegeset-
      zes aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die
      Sätze 1 und 2 finden auch auf Institute und über-
      geordnete Unternehmen nach § 25g Absatz 1
      Anwendung.“
24. In § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach
    dem Wort „Einlagenkreditinstitute“ die Wörter „und
    E-Geld-Institute“ gestrichen.

25. In § 32 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern

    „des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ die Wör-
    ter „oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach
    § 8a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
    zes“ sowie nach den Wörtern „dieses Zahlungsin-
    stitut“ die Wörter „oder E-Geld-Institut“ eingefügt.
26. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird
    aufgehoben.
27. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im einleitenden Satzteil wird nach den Wörtern
      „Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,
      2, 4“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
      und nach der Angabe „10“ werden die Wörter
      „oder 11“ gestrichen.

   b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Einlagen-
      kreditinstituts“ das Komma sowie die Wörter „ei-

      nes E-Geld-Instituts“ gestrichen.

   c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Einlagen-

      kreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“

      gestrichen.

28. In § 35 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wör-
    tern „dieses Gesetzes“ ein Komma sowie die Wör-
    ter „des Geldwäschegesetzes,“ eingefügt.

29. § 44a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Nebendienstleistungen“ die Wörter „ , einem
      E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdienste-
      aufsichtsgesetzes, einem Zahlungsinstitut im
      Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
      eingefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-

      lagenkreditinstituten“ das Komma sowie das

      Wort „E-Geld-Instituten“ gestrichen.

30. § 44c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ die Wör-
      ter „oder feststeht“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die
          Bediensteten auch die auskunfts- und vorle-
          gungspflichtigen Personen zum Zwecke der
          Sicherstellung von Gegenständen im Sinne
          des Absatzes 4 durchsuchen.“
      bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort
          „Geschäftsräumen“ die Wörter „und Perso-
          nen“ eingefügt.

31. In § 46d werden jeweils die Wörter „E-Geld-Insti-
    tut“, „E-Geld-Instituts“ und „E-Geld-Instituten“ ge-
    strichen.
32. In § 46e werden jeweils die Wörter „E-Geld-Insti-
    tuts“ und „E-Geld-Institute“ gestrichen.
33. In § 49 werden nach den Wörtern „Maßnahmen der
    Bundesanstalt“ die Wörter „einschließlich der An-
    drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln“ ein-
    gefügt.
34. In § 51 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder 5“
    gestrichen.

35. § 53b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Satz 1 gilt entsprechend für Einlagenkreditinsti-
      tute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des
      Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen.“
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
          „ , E-Geld-Institut“ gestrichen.
      bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
          „7. § 25c Absatz 1 bis 3, soweit es sich um
              Anforderungen zur Verhinderung von
              Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
              rung handelt, sowie § 25c Absatz 4
              und 5,“.
BGBl. 2011, Seite 304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 304
36. In § 53d Absatz 1 werden nach dem Wort „Ein-
    lagenkreditinstitute“ das Komma sowie das Wort
    „E-Geld-Institute“ gestrichen.
37. In § 53e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
    Wörter „oder ein E-Geld-Institut“ gestrichen.

38. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 letzter Halbsatz wird das Wort „drei“
      durch das Wort „fünf“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „einem Jahr“
      durch die Wörter „drei Jahren“ ersetzt.
39. § 60a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 60a
                Beteiligung der Bundesanstalt
               und Mitteilungen in Strafsachen“.

   b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

      aa) Im bisherigen Wortlaut werden das Wort
          „Strafverfolgungsbehörde“ durch das Wort
          „Staatsanwaltschaft“ und das Wort „Eröff-
          nung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt
          und nach dem Wort „unterrichten“ ein
          Komma und die Wörter „soweit dadurch eine
          Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht
          zu erwarten ist“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfah-
          ren einzustellen, so hat sie die Bundesan-
          stalt zu hören.“

                        Artikel 3
                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 80f wird folgende Angabe

     eingefügt:

      „§ 80g    Verstärkte Sorgfaltspflichten“.
  b) Die Angabe zu § 145b wird wie folgt gefasst:

      „§ 145b Beteiligung und Unterrichtung der Auf-

              sichtsbehörde“.

2. § 80d wird wie folgt gefasst:
                          „§ 80d

               Interne Sicherungsmaßnahmen
     (1) Versicherungsunternehmen im Sinne des
  § 80c Absatz 1 müssen unbeschadet der in § 9 Ab-
  satz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten
  Pflichten über ein angemessenes Risikomanage-
  ment sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinde-
  rung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  verfügen. Sie haben angemessene geschäfts- und
  kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen
  und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzufüh-
  ren. Hierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter
  Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhin-

derung des Missbrauchs von neuen Versicherungs-
produkten und Technologien für Zwecke der Geld-
wäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der
Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbezie-
hungen oder Transaktionen.

   (2) Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft oder
ungewöhnlich anzusehen ist, ist von diesen Versi-
cherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1
zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Ge-
schäftsbeziehungen und Transaktionen überwa-
chen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen
eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Über solche
Sachverhalte haben die Versicherungsunternehmen

angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8
des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzu-
bewahren, die für die Darlegung gegenüber der Auf-
sichtsbehörde erforderlich sind, dass diese Sachver-
halte nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat

nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terroris-
musfinanzierung begangen oder versucht wurde
oder wird. Die Versicherungsunternehmen dürfen
für die Erfüllung dieser Pflichten personenbezogene
Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Versiche-
rungsunternehmen dürfen im Einzelfall einander In-
formationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersu-
chungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich
um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terroris-
musfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen
Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informatio-
nen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob
der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegeset-
zes anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158
der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Emp-
fänger darf die Informationen ausschließlich zum
Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terro-
rismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Hand-
lungen und nur unter den durch das übermittelnde
Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedin-
gungen verwenden.

    (3) Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 80c Absatz 1 haben zudem einen der Geschäfts-

leitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebe-

auftragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchfüh-
rung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinde-
rung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-
rung zuständig sowie der Ansprechpartner für die

Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt

– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – und die Auf-
sichtsbehörde. Der Geldwäschebeauftragte hat der
Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berich-
ten. Für Versicherungsunternehmen gilt dies als
Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versiche-
rungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Ab-
satz 2 Nummer 4, einer gemischten Versicherungs-
Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2
Nummer 5, einer gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft im Sinne des § 104k Nummer 3 oder eines
Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4
in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich
in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit
diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes sind. Versicherungsunterneh-
men im Sinne von § 80c haben die für eine ord-
BGBl. 2011, Seite 305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 305
nungsgemäße Durchführung der Aufgaben des
Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und

Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen.

Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zu-
gang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeich-
nungen und Systemen zu verschaffen, die im Rah-
men der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung
sein können. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur
Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. Seine Be-
stellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbe-
hörde mitzuteilen.
   (4) Sofern ein Versicherungsunternehmen im
Sinne des § 80c Absatz 1 eine Innenrevision vorhält,
hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung
der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinde-
rung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-
rung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der
Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geld-
wäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde
vorzulegen.

   (5) Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 80c Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdingge-
sellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4,
als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im
Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, als gemischte
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k
Nummer 3 oder als Mutterunternehmen eines Fi-
nanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4
in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich
in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit
diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c Absatz 1
anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnah-
men nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des
Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung
der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des
Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes
sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbe-
wahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegeset-
zes sicherzustellen. Soweit dies nach dem Recht
des Staates, in dem die Niederlassung oder das
Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig oder tat-
sächlich nicht durchführbar ist, hat das übergeord-
nete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicher-
zustellen, dass ein nachgeordnetes Unternehmen
oder eine Niederlassung in diesem Drittstaat keine
Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und
keine Transaktionen durchführt. Soweit eine Ge-
schäftsbeziehung bereits besteht, hat das überge-
ordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen si-
cherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten
Unternehmen oder der Niederlassung ungeachtet
anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmun-
gen durch Kündigung oder auf andere Weise been-
det wird. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz
eines nachgeordneten Unternehmens oder einer
Niederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort
diese strengeren Pflichten zu erfüllen. Verantwortlich
für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach
den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne
des § 7a Absatz 1 Satz 4.

  (6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem
Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c Ab-
satz 1 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-
net und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 4
genannten Vorkehrungen zu treffen.“

3. § 80e wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird der einleitende Satzteil

     wie folgt gefasst:

     „Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geld-
     wäschegesetzes nicht vorliegen, können die Ver-
     sicherungsunternehmen über § 5 des Geld-
     wäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfalts-
     pflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung
     des Versicherungsunternehmens aufgrund be-
     sonderer Umstände des Einzelfalls für folgende
     Fallgruppen anwenden:“.
  b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

        „(3) Die Versicherungsunternehmen im Sinne
     des § 80c Absatz 1 haben angemessene Informa-
     tionen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäsche-
     gesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die
     für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbe-
     hörde erforderlich sind, dass die Voraussetzun-
     gen für die Anwendung vereinfachter Sorgfalts-
     pflichten vorliegen.“

4. Nach § 80f wird folgender § 80g eingefügt:
                         „§ 80g

              Verstärkte Sorgfaltspflichten
     Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler
  oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der
  Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor,
  die die Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des
  erhöhten Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäsche-
  gesetzes hinaus, insbesondere im Zusammenhang
  mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem
  Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundes-
  anstalt anordnen, dass ein Versicherungsunterneh-
  men im Sinne des § 80c Absatz 1 eine Transaktion
  oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die
  Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines
  Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rah-
  men der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion
  eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung
  zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko ange-
  messene Sorgfaltspflichten und Organisationspflich-
  ten zu erfüllen hat. Über die getroffenen Maßnahmen
  haben die Versicherungsunternehmen angemessene
  Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwä-
  schegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren.“

5. In § 87 Absatz 6 Nummer 2 werden nach den Wör-
   tern „die Bestimmungen dieses Gesetzes“ die Wör-
   ter „oder des Geldwäschegesetzes“ eingefügt.
6. § 140 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 letzter Halbsatz werden nach dem
     Wort „wird“ die Wörter „im Fall der Nummer 3“
     und nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wörter „und
     in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 mit Frei-
     heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“
     eingefügt.

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafe“ die
     Wörter „im Fall des Absatzes 1 Nummer 3“ und
     nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wörter „und in
     den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4
     Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“
     eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 306
7. § 145b wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden dem Wort „Unterrich-
     tung“ die Wörter „Beteiligung und“ vorangestellt.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
         „(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach
      § 140 zum Gegenstand haben, hat die Staatsan-
      waltschaft die Aufsichtsbehörde bereits über die
      Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unter-
      richten, soweit dadurch eine Gefährdung des Er-
      mittlungszweckes nicht zu erwarten ist. Erwägt
      die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustel-

      len, so hat sie die Aufsichtsbehörde zu hören.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
       Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

   § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010
(BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „Finanzdienst-
   leistungs- und Zahlungsinstitute“ durch die Wörter
   „Finanzdienstleistungsinstitute,  Zahlungsinstitute,
   E-Geld-Institute“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 12 des
   Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)“
   durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom
   1. März 2011 (BGBl. I S. 288)“ ersetzt.

                       Artikel 5

             Änderung der Verordnung
         über die Erhebung von Gebühren
        und die Umlegung von Kosten nach
      dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

   Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit

      einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-

      mer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 des Kreditwesenge-
      setzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des
      Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, so-
      weit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistun-
      gen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10
      des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Insti-
      tute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungs-
      diensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des
      Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Un-
      ternehmen, wobei

       a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53
          des Kreditwesengesetzes tätige Unterneh-

         men, die Bankgeschäfte betreiben und
         gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben
         oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließ-
         lich als Kreditinstitute, und
      b) Finanzdienstleistungsinstitute und entspre-
         chend nach § 53 des Kreditwesengesetzes
         tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistun-
         gen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-
         Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste er-
         bringen, ausschließlich als Finanzdienstleis-
         tungsinstitute im Sinne der nachfolgenden
         Vorschriften gelten,“.

2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter

   „Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in
   Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter
   „Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2
   Abs. 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ er-
   setzt.

4. Dem § 13 wird folgender Absatz 12 angefügt:

     „(12) Die §§ 5 bis 7 in der ab dem 30. April 2011
  geltenden Fassung sind erstmals auf das Um-
  lagejahr 2011 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
  Die Umlageerhebung für E-Geld-Institute, die am
  30. April 2011 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
  des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft
  haben, erfolgt auch für den Zeitraum bis zum
  30. April 2011 nach den Regelungen, die für Institute
  im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteauf-
  sichtsgesetzes gelten.“

                       Artikel 6

         Änderung des Investmentgesetzes

   In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Investment-
gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wör-
ter „oder des Geldwäschegesetzes“ eingefügt.

                       Artikel 7

        Änderung des Geldwäschegesetzes
  Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9

des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 5 wird die Angabe „im Sinne von § 1
   Abs. 14 des Kreditwesengesetzes“ durch die An-
   gabe „im Sinne von § 1a Absatz 3 des Zahlungs-
   diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

     „2a. Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des
          Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im
          Inland gelegene Zweigstellen und Zweignie-
BGBl. 2011, Seite 307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 307
           derlassungen von Instituten im Sinne des
           § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteauf-
           sichtsgesetzes mit Sitz im Ausland,“.

  b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-
     gefügt:

     „2b. Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 des Zah-
          lungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-
          Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 des
          Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“.
  c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
     fügt:

     „4a. die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-

          agentur GmbH,“.

3. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird Nummer 1 aufgehoben und die
     Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie, so-
     weit sie Anwendung finden, interne Sicherungs-
     maßnahmen nach § 25c Abs. 2 des Kreditwesen-
     gesetzes und nach § 80d Abs. 1 des Versiche-
     rungsaufsichtsgesetzes“ gestrichen.

4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die
         Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur
         GmbH das Bundesministerium der Finan-
         zen,“.

  b) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinstitute“
     durch die Wörter „Institute im Sinne des § 1 Ab-
     satz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
     und das Wort „Zahlungsinstituten“ durch die Wör-
     ter „Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des
     Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
  c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
     fügt:

     „3a. für die Agenten und E-Geld-Agenten im
          Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b die Bun-
          desanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
          sicht,“.

                       Artikel 8

         Änderung des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 330 Absatz 2 Satz 1, § 340 Absatz 5 Satz 1 und 2
   sowie § 340k Absatz 4 wird jeweils das Wort „Zah-
   lungsinstitute“ durch die Wörter „Institute im Sinne
   des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
   setzes“ ersetzt.
2. In der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts vor
   § 331 und in der Überschrift jeweils des Achten
   Titels vor § 340m sowie § 341m wird jeweils das
   Wort „Zwangsgelder“ durch das Wort „Ordnungsgel-
   der“ ersetzt.

3. § 340m wird wie folgt gefasst:
                        „§ 340m

                    Strafvorschriften

     Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch
  auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
  betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleis-
  tungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 sowie
  auf Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 anzuwen-
  den. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf
  die Verletzung von Pflichten durch
  1. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kre-
     ditwesengesetzes) eines nicht in der Rechtsform

     der Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinsti-

     tuts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne
     des § 340 Absatz 4 Satz 1,
  2. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2
     des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) eines
     nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft
     betriebenen Instituts im Sinne des § 340 Ab-
     satz 5,

  3. den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzel-
     kaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Fi-
     nanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340
     Absatz 4 Satz 1 und
  4. den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Absatz 2
     Nummer 1 des Kreditwesengesetzes.“

4. In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
   als Mitglied des Aufsichtsrats“ durch die Wörter
   „oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8
   Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
   eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als
   Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten
   Unternehmen“ ersetzt.

5. § 340o Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2
      Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditin-
      stituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im
      Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Ge-
      schäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1
      und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ei-
      nes Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder
      als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzel-
      kaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Fi-
      nanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340
      Absatz 4 Satz 1, den § 340l Absatz 1 Satz 1 in
      Verbindung mit § 325 Absatz 2 bis 5, die
      §§ 328, 329 Absatz 1 über die Pflicht zur Offen-
      legung des Jahresabschlusses, des Lagebe-
      richts, des Konzernabschlusses, des Konzern-
      lageberichts und anderer Unterlagen der Rech-
      nungslegung oder“.

                       Artikel 9

                  Änderung der
 Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
  Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680) wird wie folgt
geändert:
 1. In der Überschrift der Verordnung werden nach
    dem Wort „Zahlungsinstitute“ die Wörter „und
    E-Geld-Institute“ angefügt.
BGBl. 2011, Seite 308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 308
 2. In § 1 werden die Wörter „im Sinn des Zahlungs-
    diensteaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „und
    E-Geld-Institute (Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a
    des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)“ ersetzt.

 3. In § 2, § 8 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort

    „Zahlungsinstitute“ jeweils durch die Wörter „Insti-
    tute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiens-
    teaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
 4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1“ die

      Wörter „und für die Ausgabe von E-Geld nach

      § 1a“ und nach dem Wort „Rechnungslegung“

      das Wort „jeweils“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-
      diensten“ die Wörter „und aus der Ausgabe von
      E-Geld“ angefügt.

 5. In § 10 Satz 4 und § 11 Satz 3 wird das Wort „Zah-

    lungsdiensten“ jeweils durch die Wörter „Zahlungs-

    diensten und aus der Ausgabe von E-Geld“ ersetzt.

 6. In § 19 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts“

    durch die Wörter „Instituts im Sinn des § 1 Ab-

    satz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ er-

    setzt.

 7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort

    „Zahlungsinstitut“ durch die Wörter „Institut im Sinn

    des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichts-

    gesetzes“ ersetzt.

 8. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zahlungs-

      instituts“ durch die Wörter „Instituts im Sinn des
      § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
      setzes“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ je-
      weils durch die Wörter „Institut im Sinn des § 1
      Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
      zes“ ersetzt.

 9. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Zahlungs-
      instituts“ durch die Wörter „Instituts im Sinn des
      § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
      setzes“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zahlungs-
      institut“ durch die Wörter „Institut im Sinn des
      § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
      setzes“ ersetzt.
10. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „wer als“ die Wörter „Geschäftsleiter im Sinn des
    § 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
    zes oder als“ eingefügt.
11. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 67 Absatz 3
      Satz 6“ durch die Angabe „Artikel 66 Absatz 3
      Satz 6“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
      fügt:

         „(5) Diese Verordnung in der Fassung des Ar-
      tikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zwei-

       ten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I
       S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss
       und den Lagebericht sowie den Konzern-
       abschluss und den Konzernlagebericht eines
       E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011

       beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“

12. Anlage 1 (zu § 2) – Formblatt 1 – wird wie folgt ge-
    ändert:
    a) In den Aktivposten 1 bis 4, jeweils Buchstabe a,
       in Aktivposten 5 Buchstabe a und b, jeweils

       Doppelbuchstabe aa, in den Aktivposten 6 bis 10,

       jeweils Buchstabe a, in den Aktivposten 13

       und 14, jeweils Buchstabe a, in den Passivpos-

       ten 1 bis 5, jeweils Buchstabe a, in Passivpos-
       ten 6 Buchstabe a bis c, jeweils Doppelbuch-
       stabe aa sowie in den Posten 1 und 2 unter
       dem Strich, jeweils Buchstabe a, wird das Wort
       „Zahlungsdiensten“ jeweils durch die Wörter

       „Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von

       E-Geld“ ersetzt.

    b) In Aktivposten 4 wird das Wort „Zahlungsinstitu-

       te“ durch die Wörter „Institute im Sinn des § 1

       Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-

       zes“ ersetzt.

    c) In Aktivposten 7 Buchstabe a Doppelbuch-

       stabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc,

       in Aktivposten 8 Buchstabe a Doppelbuch-

       stabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc

       sowie in Passivposten 3 wird das Wort „Zah-
       lungsinstituten“ jeweils durch die Wörter „Insti-
       tuten im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungs-

       diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

    d) In Passivposten 2 Buchstabe a wird nach dem
       Doppelbuchstaben bb folgender Doppelbuch-
       stabe cc eingefügt:

       „cc) davon aus der Ausgabe von E-Geld
            ...... Euro“.

13. In Anlage 2 (zu § 2) – Formblatt 2 – wird jeweils in
    den Posten 1 bis 25, jeweils in Buchstabe a, das
    Wort „Zahlungsdiensten“ durch die Wörter „Zah-
    lungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld“
    ersetzt.

                       Artikel 10

                    Änderung des
            Unterlassungsklagengesetzes
  § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
   ersetzt.

2. In Nummer 3 wird nach der Angabe „S. 11)“ das
   Wort „oder“ eingefügt.
3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

   „4. des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b
       des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen
       E-Geld-Emittenten und ihren Kunden.“
BGBl. 2011, Seite 309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 309
                       Artikel 11
                   Änderung der
     Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung

  Die Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung vom
15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643) wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                       „Verordnung
                  über die angemessene
              Eigenkapitalausstattung von
        Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten
       nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
     (ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung – ZIEV)“.

2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift einge-
   fügt:
                       „Abschnitt 1

                    Angemessenheit“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 9
     Nummer 3“ die Wörter „oder § 9a Nummer 1“ ein-
     gefügt sowie das Wort „Zahlungsinstitut“ durch
     die Wörter „Institut im Sinne des Zahlungsdiens-
     teaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ durch
     das Wort „Institut“ ersetzt.

4. Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift einge-

   fügt:

                       „Abschnitt 2

                   Regelungen für die
    Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten“.
5. Nach § 6 wird folgender Abschnitt eingefügt:

                       „Abschnitt 3
                   Regelungen für die
      Eigenkapitalberechnung von E-Geld-Instituten

                           § 6a
                       Berechnung
              der Eigenkapitalanforderungen
    E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand
  an Eigenkapital zu verfügen, der mindestens genau
  so hoch wie die Summe der in §§ 6b und § 6c ge-
  nannten Erfordernisse ist.

                           § 6b
                    Berechnung bei
            Erbringung von Zahlungsdiensten
     Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im
  Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf-
  sichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von
  E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6
  entsprechende Anwendung.

                           § 6c

                  Berechnung nach
         Methode D für die Ausgabe von E-Geld
    (1) Das Eigenkapital muss sich für die Ausgabe
  von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durch-

  schnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1a
  Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes be-
  laufen.

     (2) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste
  im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf-
  sichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von
  E-Geld oder mit einer der in § 8a Absatz 2 Nummer 2
  bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ge-
  nannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist
  die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht be-
  kannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung
  der Eigenkapitalanforderungen unter Zugrundelegung
  eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für
  die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. Vorausset-
  zung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf
  der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung
  der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrschein-
  lichkeit geschätzt werden kann. Sofern eine ausrei-
  chend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts

  nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der
  Eigenkapitalanforderungen auf der Grundlage des
  aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten
  E-Geld-Umlaufs. Die Bundesanstalt kann jederzeit
  eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.“
6. Nach § 6c wird folgende Abschnittsüberschrift ein-
   gefügt:
                       „Abschnitt 4

              Melde- und Anzeigepflichten“.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Zahlungs-

     institut“ durch das Wort „Institut im Sinne des
     Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ sowie das
     Wort „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „Insti-
     tuts“ ersetzt und nach den Wörtern „nach § 12
     Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „beziehungsweise
     nach § 12a Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Ab-
     satz 4 Satz 1“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „den
     anderen Methoden“ die Wörter „für Zahlungsin-
     stitute“ eingefügt.
8. In § 8 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ durch
   die Wörter „Institute im Sinne des Zahlungsdienste-
   aufsichtsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 12
                     (weggefallen)

                      Artikel 13
                      Änderung
              der Liquiditätsverordnung
  § 1 Absatz 1 Satz 2, die §§ 9 und 12 sowie Anlage 1
der Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3117) werden aufgehoben.

                      Artikel 14
                     Änderung

          der Prüfungsberichtsverordnung
  Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November
2009 (BGBl. I S. 3793), die durch Artikel 16a des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2011, Seite 310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 310
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
      „§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffe-
            nen Vorkehrungen zur Verhinderung von
            Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
            sowie von sonstigen strafbaren Handlun-
            gen“.
  b) Nach der Angabe „Anlage 5 (zu § 60)“ wird fol-
     gende Angabe angefügt:
      „Anlage 6 (zu § 21)“.

2. § 21 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 21

                    Darstellung und
               Beurteilung der getroffenen
          Vorkehrungen zur Verhinderung von
        Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
       sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
     (1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem
  Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsäch-
  lichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darü-
  ber hinaus hat er die vom Institut getroffenen inter-
  nen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von
  Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie
  von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von
  § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustel-
  len und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei
  ist einzugehen
  1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisier-
     ten internen Grundsätze, die Angemessenheit ge-
     schäfts- und kundenbezogener Sicherungssys-
     teme und Kontrollen zur Verhinderung von Geld-
     wäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von
     strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Ab-
     satz 1 des Kreditwesengesetzes,
  2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäsche-
     beauftragten und seines Stellvertreters ein-
     schließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine
     ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben
     notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute,
     die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne
     des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder ei-
     nes nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten
     Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch
     in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre
     ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlas-
     sungen, sowie darauf,
  3. ob die mit der Durchführung von Transaktionen
     und mit der Anbahnung und Begründung von Ge-
     schäftsbeziehungen befassten Beschäftigten an-
     gemessen über die Methoden der Geldwäsche
     und Terrorismusfinanzierung sowie von strafba-
     ren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1
     des Kreditwesengesetzes und die insofern beste-
     henden Pflichten unterrichtet werden.

  Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Be-
  rücksichtigung der von dem Institut erstellten Ge-
  fährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision
  im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und de-
  ren Ergebnisses zu erfolgen.
    (2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und
  zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbe-
  zogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den

verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöh-
ten Risikos, nachgekommen ist.
   (3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie
die Pflicht zur institutsinternen Erfassung und An-
zeige von Verdachtsfällen.
  (4) Sofern die Durchführung von internen Siche-
rungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kun-
denbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut
vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes
Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber

zu berichten.

   (5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes
Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesen-
gesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beur-
teilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen
getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unter-
nehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen
die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des
Kreditwesengesetzes genannten internen Siche-
rungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zu-
sätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die
Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden
strengeren Pflichten sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4
sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die
nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem
Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht
durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen
und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemes-
sene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen,
dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen
und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbe-
ziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktio-
nen durchführen und bestehende Geschäftsbezie-
hungen beenden.
   (6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit
diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflich-
ten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung
von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekom-
men sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den
vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen
zur Erkennung und Behandlung von eingehenden
Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftragge-
berdaten.
   (7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit
diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist
zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine
zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifi-
zierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto
oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebe-
nenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der
Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des
Kreditwesengesetzes zu berichten.

   (8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in
einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu
dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig
beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht
beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der
Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsge-
prüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr ein
Prüfungsbericht nicht angefordert wird. § 20 Ab-
satz 4 bleibt unberührt.“
BGBl. 2011, Seite 311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 311

3. Nach Anlage 5 (zu § 60) wird folgende Anlage 6 angefügt:
                                                                                                       „Anlage 6
                                                                                                        (zu § 21)

                                         Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
  Institut:
  Berichtszeitraum:
  Prüfungsstichtag:
  Prüfungsleiter vor Ort:
  Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
  Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
  Feststellung (F 0) – keine Mängel
  Feststellung (F 1) – geringfügige Mängel
  Feststellung (F 2) – mittelschwere Mängel
  Feststellung (F 3) – gewichtige Mängel
  Feststellung (F 4) – schwergewichtige Mängel
  Feststellung (F 5) – nicht anwendbar
  Eine F-0 Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
  Eine F-1 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
  ventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
  Eine F-2 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
  Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
  Eine F-3 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
  ventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
  Eine F-4 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventions-
  maßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
  Eine F-5 Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.

    Nummer            Vorschrift                         Prüfungsgebiet                Feststellung   Fundstelle
       A.                                Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
        I.                               Kundensorgfaltspflichten
        1.    § 3 Absatz 1 Nummer 1 Identifizierungspflicht
              i. V. m. § 4 Absatz 3
              und 4 GwG; § 25e KWG
        2.    § 3 Absatz 1 Nummer 2 Einholung von Informationen zum Zweck/
              GwG                   zur Art der Geschäftsverbindung
        3.    § 3 Absatz 1 Nummer 3 Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten
              GwG
        4.    § 3 Absatz 1 Nummer 4 Monitoring-System (laufende Überwachung
              GwG; § 25c Absatz 2   von Bestandskunden)
              KWG
        5.    § 3 Absatz 1 Nummer 4 Aktualisierungsverpflichtung
              GwG
        6.    § 3 Absatz 1 Nummer 4 Kundenprofilbildung
              GwG
        7.    § 3 Absatz 6 GwG           Beendigungsverpflichtung
        8.    § 5 GwG; § 25d KWG         Vereinfachte Sorgfaltspflichten/Risikobe-
                                         wertung
        9.    § 25d Absatz 2 KWG         Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
       10.    § 6 Absatz 2 Nummer 1 Politisch exponierte Personen (PePs)
              GwG
       11.    § 6 Absatz 2 Nummer 2 Identifizierung von physisch nicht
              GwG                   anwesenden Kunden

BGBl. 2011, Seite 312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 312
      Nummer          Vorschrift
       12.     § 25f Absatz 4 KWG

       13.     § 25f Absatz 5 KWG

       14.     § 25f Absatz 5 KWG
       15.     § 6 GwG
       16.     § 7 GwG

       17.     § 25f Absatz 1 und 2
               KWG
       18.     § 25f Absatz 3 KWG

        II.
       19.     § 9 Absatz 1 und 2
               Nummer 2 GwG bzw.
               § 25c Absatz 1 KWG
               i. V. m. § 3 Absatz 1
       20.     § 9 Absatz 1 und 2
               Nummer 2 GwG
       21.     § 9 Absatz 1 und 2
               Nummer 2 GwG; § 25c
               Absatz 3 KWG
       22.     § 25c Absatz 1 Satz 3
               KWG

       23.     § 25c Absatz 4 KWG

       24.     § 9 Absatz 2 Nummer 1
               GwG; § 25c Absatz 1
               KWG
       25.     § 9 Absatz 2 Nummer 1
               GwG
       26.     § 9 Absatz 2 Nummer 2
               GwG

                  Prüfungsgebiet                  Feststellung   Fundstelle
  Angemessene Maßnahmen von Factoring-
  instituten
  Besondere Maßnahmen in Fällen von
  Länderrisiken
  Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
  Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten
  Ausführung von Sorgfaltspflichten durch
  Dritte
  Korrespondenzbanken

  Sortengeschäfte über 2 500 €
  (nicht über Konto)
  Interne Sicherungsmaßnahmen
    Gefährdungsanalyse

GwG
  Prozess der Kundenannahme

  Monitoring (Einzelfallbearbeitung)

  Verhinderung des Missbrauchs von
  neuen Finanzprodukten und Technologien/
  Begünstigung der Anonymität von Ge-
  schäftsbeziehungen und Transaktionen
  Geldwäschebeauftragter (Bestellung,
  Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
Grundsätze (Arbeitsanweisungen)

Kontrollen durch Revision

Schulungen
       27.     § 9 Absatz 3 GwG; § 25c Auslagerung von internen Sicherungs-
               Absatz 5 KWG
       28.     § 9 Absatz 2 Nummer 1
               GwG; § 25c Absatz 1
               KWG
       29.     § 25c Absatz 3 KWG
       III.
       30.     § 8 GwG
       31.     § 11 GwG
       32.     § 25g KWG; § 25c
               Absatz 4 KWG
       33.     § 25h KWG
        B.

       34.     § 25c Absatz 1 KWG
       35.     § 25c Absatz 1 KWG
  maßnahmen
Sonstige interne Sicherungsmaßnahmen

  Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
  Sonstige Pflichten
  Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
  Verdachtsmeldungen
  Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
  nachgeordnete Unternehmen
  Verbotene Geschäfte
  Sonstige strafbare Handlungen
  (§ 25c Absatz 1 KWG)
  Gefährdungsanalyse
  Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare
  Handlungen
BGBl. 2011, Seite 313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 313
Nummer          Vorschrift
 36.     § 25c Absatz 1 KWG
 37.     § 25c Absatz 1 KWG
 38.     § 25c Absatz 2 KWG
 39.     § 25c Absatz 1 KWG
 40.     § 25c Absatz 3 KWG
 41.     § 25c Absatz 4 KWG

 42.     § 25c Absatz 3 KWG
 43.     § 25c Absatz 5 KWG

  C.

 44.     § 25b KWG

  D.

 45.     § 24c KWG

                 Prüfungsgebiet              Feststellung   Fundstelle
Grundsätze (Arbeitsanweisungen)
Kontrollen
Monitoring-System (laufende Überwachung)
Aktualisierungsverpflichtung
Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht
Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen
Prüfung der Erstattung von Strafanzeigen
Auslagerung von internen Sicherungs-
maßnahmen
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über
die Übermittlung von Angaben zum
Auftraggeber bei Geldtransfers
Pflichten auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006
Automatisierter Abruf von
Kontoinformationen
Pflichten im Zusammenhang mit dem auto-
matisierten Abruf von Kontoinformationen“.

             Artikel 15
          Inkrafttreten
            (1) Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 19 bis 23, 28, 30
          Buchstabe b, Nummer
33, 35 und 39, Artikel 3 Nummer 2 bis 4 und 7, Artikel 6, 7
          Nummer 3 sowie Artikel 8 Nummer 1, soweit sich die dortige Änderung auf
          § 330 Absatz 2 Satz
1 des Handelsgesetzbuchs bezieht, treten am Tag nach
          der Verkündung in Kraft.
             (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. April 2011 in Kraft.
             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
          blatt zu verkünden.
             Berlin, den 1. März 2011

Der Bundespräsident
   Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin
  Dr. A n g e l a M e r k e l
                             Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 288. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f4e82f6004fdcda4….