Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 288
BGBl. 2011 I S. 288 · 134.403 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie*)
Vom 1. März 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 6 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 7 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 9 Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungs-
verordnung
Artikel 10 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 11 Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-
nung
Artikel 12 (weggefallen)
Artikel 13 Änderung der Liquiditätsverordnung
Artikel 14 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für
bestimmte Zahlungsinstitute“.
b) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für
das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für
bestimmte E-Geld-Institute“.
c) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Für Institute zugelassene Tätigkeiten
und verbotene Geschäfte“.
d) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfäl-
len“.
e) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zah-
lungsdienste sowie das unerlaubte Be-
treiben des E-Geld-Geschäfts“.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von
E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und
2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl.
L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
f) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungs-
dienste sowie des unerlaubten Betrei-
bens des E-Geld-Geschäfts“.
g) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Erlaubnis für Zahlungsinstitute“.
h) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute“.
i) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Versagung der Erlaubnis für Zahlungs-
institute“.
j) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-
Institute“.
k) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Eigenkapital bei Zahlungsinstituten“.
l) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten“.
m) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4
wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Vorschriften
über die Beaufsichtigung
von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit“.
n) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Sicherungsanforderungen für die Ent-
gegennahme von Geldbeträgen im
Rahmen der Erbringung von Zahlungs-
diensten“.
o) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 13a Sicherungsanforderungen für die Ent-
gegennahme von Geldbeträgen für die
Ausgabe von E-Geld“.
p) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Ab-
schlussprüfers; Bestellung in besonde-
ren Fällen“.
q) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Besondere organisatorische Pflichten
von Zahlungsinstituten und E-Geld-In-
stituten sowie Sicherungsmaßnahmen
gegen Geldwäsche“.

r) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Abschnitt 4a
Sondervorschriften für das
E-Geld-Geschäft und den Vertrieb
und die Rücktauschbarkeit von E-Geld
§ 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über
andere Personen
§ 23b Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten
bei der Ausgabe und dem Rücktausch
von E-Geld
§ 23c Vertrieb und Rücktausch von E-Geld
durch E-Geld-Agenten“.
s) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten“.
t) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 7
wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Anzeigen,
Zahlungsinstituts-Register,
E-Geld-Instituts-Register,
Strafbestimmungen, Bußgeld-
vorschriften und Übergangsvorschriften“.
u) Nach der Angabe zu § 30 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 30a E-Geld-Instituts-Register
§ 30b Werbung“.
v) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe
angefügt:
„§ 36 Übergangsvorschriften für E-Geld-In-
stitute“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Begriffsbestimmungen;
Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute“.
b) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Buch-
stabe a“ gestrichen.
c) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1
Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 2
Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 über die Aufnah-
me, Ausübung und Beaufsichtigung der Tä-
tigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom
10.10.2009, S. 7),“.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind
die Zahlungsinstitute im Sinne des Absatzes 1
Nummer 5 und die E-Geld-Institute im Sinne
des § 1a Absatz 1 Nummer 5.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines
Zahlungsinstituts“ die Wörter „oder E-Geld-
Instituts“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-
institut“ die Wörter „oder E-Geld-Institut“
eingefügt.
f) In Absatz 8 Satz 1 und 3 werden jeweils nach
dem Wort „Zahlungsinstituts“ die Wörter „oder
E-Geld-Instituts“ eingefügt.
g) Absatz 9 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
„§ 1 Absatz 9 Satz 2 bis 4 des Kreditwesenge-
setzes ist entsprechend anzuwenden.“
h) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a
und 9b eingefügt:
„(9a) Anfangskapital im Sinne dieses Geset-
zes ist das in § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1,
2, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes definierte
Kernkapital.
(9b) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im
Sinne dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter
eine Kategorie gemäß Anhang I Nummer 14 Ta-
belle 1 der Richtlinie 2006/49/EG vom 14. Juni
2006 über die angemessene Eigenkapitalaus-
stattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstitu-
ten in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1
Buchstabe b der Richtlinie 2009/27/EG der
Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung be-
stimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates hin-
sichtlich technischer Vorschriften für das Risiko-
management (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 97) fal-
len, für die die Eigenkapitalanforderung für das
spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist,
wobei jedoch andere qualifizierte Positionen ge-
mäß Nummer 15 jenes Anhangs ausgeschlossen
sind. Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im
Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an ei-
nem Organismus für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1
genannten Aktiva investiert.“
i) In Absatz 11 werden nach der Angabe „§ 17“ die
Angabe „§ 17a“ eingefügt und die Angabe
„bis 22“ durch die Angabe „ , 21“ ersetzt.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Zusätzliche
Begriffsbestimmungen
für das E-Geld-Geschäft;
Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute
(1) E-Geld-Emittenten sind:
1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Kredit-
institute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der
Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1),
die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt
sind,
2. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-
meindeverbände sowie die Träger bundes- oder
landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie als Be-
hörde handeln,
3. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bun-
desbank sowie andere Zentralbanken in der

Europäischen Union oder den anderen Staaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft
als Währungsbehörde oder andere Behörde
handeln,
4. die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
5. Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betrei-
ben, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen
(E-Geld-Institute).
(2) E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld.
(3) E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch
magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form
einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der
gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt
wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des
§ 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs durchzuführen, und der auch von anderen
natürlichen oder juristischen Personen als dem
Emittenten angenommen wird.
(4) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der
durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes
Kalendertages über die vergangenen sechs Kalen-
dermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsen-
den finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten
Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird
und für diesen Kalendermonat gilt.
(5) Kein E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist ein
monetärer Wert
1. der auf Instrumenten im Sinne des § 1 Absatz 10
Nummer 10 gespeichert ist oder
2. der für Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 10
Nummer 11 eingesetzt wird.
(6) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist
jede natürliche oder juristische Person, die als
selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines
E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von
E-Geld tätig ist.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Zahlungsinsti-
tute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
durch das Wort „Institut“ und die Wörter „des
Absatzes 2“ durch die Wörter „der Absätze 1a
und 2“ ersetzt und nach der Angabe „§ 8 Abs. 1
Satz 1“ wird die Angabe „oder § 8a Absatz 1
Satz 1“ eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwe-
cke der Ausgabe von E-Geld entgegengenom-
men hat, hat es unverzüglich in E-Geld umzutau-
schen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen
oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes, wenn die Ausgabe des
E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach
der Entgegennahme des im Austausch gegen
die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden
Geldbetrages erfolgt. E-Geld und das Guthaben,
das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht,
dürfen nicht verzinst und sonstige Vorteile, die
mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang
stehen, dürfen nicht gewährt werden.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Zahlungsin-
stitut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt und
nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1“ die An-
gabe „oder § 8a Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
durch das Wort „Institut“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
durch das Wort „Institut“ und werden die
Wörter „elektronisches Geld im Sinne des
§ 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes“ durch
das Wort „E-Geld“ ersetzt.
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „In-
stitut“ ersetzt und nach der Angabe „§ 8
Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder § 8a Ab-
satz 1 Satz 1“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt für E-Geld-Institute mit der Maß-
gabe entsprechend, dass der Kredit auch
nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld
entgegengenommenen und gehaltenen Geld-
beträgen gewährt werden darf.“
cc) Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe „des
Satzes 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt und
das Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort
„Institut“ ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Auf-
sicht“ ein Semikolon eingefügt und das Wort
„und“ gestrichen.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitute“
durch das Wort „Institute“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden das Wort „Zahlungsinstitu-
ten“ durch das Wort „Instituten“ und das Wort
„Zahlungsinstitut“ jeweils durch das Wort „Insti-
tut“ ersetzt und nach den Wörtern „der Zah-
lungsdienste“ die Wörter „oder das ordnungsge-
mäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts“ einge-
fügt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Einschreiten gegen
unerlaubte Zahlungsdienste sowie das
unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz
„(unerlaubte Zahlungsdienste)“ die Wörter
„oder wird ohne die nach § 8a Absatz 1
erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft
betrieben (unerlaubtes Betreiben des
E-Geld-Geschäfts)“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „nach
den Sätzen 1 und 2“ die Angabe „und nach
§ 23a“ eingefügt.

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 37 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt
entsprechend.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Verfolgung
unerlaubter Zahlungsdienste sowie des
unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„bei dem“ die Wörter „feststeht oder“, nach
dem Wort „erbringt“ ein Komma und die Wörter
„unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt“ und
nach den Wörtern „Abwicklung unerlaubter Zah-
lungsdienste“ die Wörter „oder des unerlaubten
Betreibens des E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die
Bediensteten auch die auskunfts- und vorle-
gungspflichtigen Personen zum Zwecke der
Sicherstellung von Gegenständen im Sinne
des Absatzes 4 durchsuchen.“
bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort
„Geschäftsräumen“ die Wörter „und Perso-
nen“ eingefügt.
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Zahlungsdiensten“ die Wörter „oder des
E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.
8. In § 6 wird das Wort „Zahlungsinstituts“ durch das
Wort „Instituts“ ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „für Zah-
lungsinstitute“ angefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 8 wird die Angabe „§ 2c
Abs. 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes“ durch
die Angabe „§ 2c Absatz 1 Satz 4 des Kreditwe-
sengesetzes“ ersetzt.
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
fügt:
„(8) Soweit für das Erbringen von Zahlungs-
diensten eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforder-
lich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Re-
gister nur vorgenommen werden, wenn dem
Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.“
10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Erlaubnis für E-Geld-Institute
(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft als
E-Geld-Institut betreiben will, bedarf der schrift-
lichen Erlaubnis der Bundesanstalt. § 37 Absatz 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwen-
den.
(2) Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts
hinaus sind von der Erlaubnis nach Absatz 1 um-
fasst:
1. die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne
des § 1 Absatz 2,
2. die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des
§ 2 Absatz 3 und des § 12a Absatz 1 Satz 2,
3. die Erbringung von betrieblichen Dienstleistun-
gen und damit eng verbundenen Nebendienst-
leistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder
mit der Erbringung von Zahlungsdiensten im
Sinne des § 1 Absatz 2 in Zusammenhang ste-
hen,
4. der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des
§ 1 Absatz 6, unbeschadet des § 7,
5. andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe
von E-Geld im Rahmen der geltenden gemein-
schaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.
(3) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8
Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entspre-
chend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss
zusätzlich folgende Angaben und Nachweise ent-
halten:
1. das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die
beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie die Art
der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,
2. den Nachweis, dass das E-Geld-Institut über
das Anfangskapital nach § 9a Nummer 1 verfügt,
3. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung
der Sicherungsanforderungen des § 13a und,
soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch
der Sicherungsanforderungen des § 13,
4. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus
des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich
einer Beschreibung der geplanten Inanspruch-
nahme von E-Geld-Agenten, Zweigniederlas-
sungen und, soweit Zahlungsdienste erbracht
werden, Agenten sowie eine Darstellung der
Auslagerungsvereinbarungen und eine Beschrei-
bung der Art und Weise seiner Teilnahme an
einem einzelstaatlichen oder internationalen
Zahlungssystem sowie
5. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Ge-
schäftsleitung des E-Geld-Instituts verantwort-
lichen Personen und, soweit es sich um Unter-
nehmen handelt, die neben der Ausgabe von
E-Geld und der Erbringung von Zahlungsdiens-
ten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen,
der für die Ausgabe von E-Geld und Erbringung
von Zahlungsdiensten des E-Geld-Instituts ver-
antwortlichen Personen. Der Antrag muss den
Nachweis enthalten, dass die vorgenannten Per-
sonen zuverlässig sind und über angemessene
theoretische und praktische Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Ausgabe von E-Geld und die
Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der
Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftslei-
ter zu bestellen; bei E-Geld-Instituten mit gerin-
ger Größe genügt ein Geschäftsleiter.
Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7
entsprechend.
(4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit die-
sem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Er-
bringt das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste
oder geht anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann
die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Er-

bringung von Zahlungsdiensten oder die anderen
Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unter-
nehmen für das E-Geld-Geschäft zu gründen hat,
wenn diese die finanzielle Solidität des E-Geld-In-
stituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträch-
tigen oder beeinträchtigen könnten.
(5) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt
unverzüglich jede materiell und strukturell wesent-
liche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit
der nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgelegten Anga-
ben und Nachweise betreffen.
(6) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Ge-
schäfts eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich
ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur
vorgenommen werden, wenn dem Registergericht
die Erlaubnis nachgewiesen ist.“
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „für Zah-
lungsinstitute“ angefügt.
b) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort
„Erlaubnis“ die Wörter „zur Erbringung von Zah-
lungsdiensten“ eingefügt.
c) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils am Ende
das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
d) In Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne des
§ 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 des Kredit-
wesengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des
§ 1 Absatz 9a“ und nach den Wörtern „festge-
legte höhere Wert“ der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt.
e) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils am Ende
das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
f) In Nummer 6 werden nach dem Wort „verfügt“
die Wörter „oder die Sicherungsanforderungen
nach § 13 nicht erfüllt“ eingefügt und am Ende
das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
g) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
„engen Verbindung“ die Wörter „im Sinne
des § 1 Absatz 10 des Kreditwesengeset-
zes“ eingefügt.
bb) In Buchstabe c wird am Ende der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt.
h) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-
fügt:
„8. das Zahlungsinstitut seine Hauptverwaltung
nicht im Inland hat.“
12. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute
Die Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Ge-
schäfts ist zu versagen, wenn
1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital
im Sinne des § 1 Absatz 9a mit einem Betrag im
Gegenwert von mindestens 350 000 Euro im
Inland nicht zur Verfügung stehen. Soweit ein
E-Geld-Institut eine Erlaubnis im Sinne des
§ 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen
Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Ab-
satz 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte
höhere Wert,
2. der Antrag entgegen § 8a Absatz 3 keine ausrei-
chenden Angaben oder Unterlagen enthält,
3. ein Versagungsgrund nach § 9 Nummer 1 oder 4
bis 8 entsprechend erfüllt ist oder
4. die Sicherungsanforderungen nach § 13a nicht
erfüllt sind oder gegen das Verbot des § 23a ver-
stoßen wird.“
13. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 9“ die
Angabe „oder nach § 9a“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Zahlungs-
diensten“ die Wörter „oder des Betreibens des
E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.
14. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Zahlungs-
institut“ durch das Wort „Institut“ und das Wort
„Zahlungsinstituts“ durch das Wort „Instituts“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „anzugeben hat“
durch die Wörter „gemäß Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes in der Anzeige anzu-
geben hat, soweit diese Angaben zur Erfül-
lung der Aufgaben der Bundesanstalt erfor-
derlich sind“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitute“
durch das Wort „Institute“ ersetzt.
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Zah-
lungsinstituten“ angefügt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Risi-
komanagements“ ein Komma und die Wörter
„der Verlustdatenbank“ eingefügt.
16. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Eigenkapital bei E-Geld-Instituten
(1) E-Geld-Institute müssen im Interesse der Er-
füllung ihrer Verpflichtungen über angemessenes
Eigenkapital entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 2
bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes
verfügen. Das Eigenkapital muss in den Fällen des
§ 2 Absatz 3 nach Auffassung der Bundesanstalt
jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum
Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen.
(2) Die Bundesanstalt trifft Maßnahmen, die er-
forderlich sind, um in Fällen, in denen ein E-Geld-
Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes
E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, ein Kreditin-
stitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, eine Ver-
mögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versiche-
rungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestand-
teile, die für die Berechnung des haftenden Eigen-
kapitals in Frage kommen, mehrfach genutzt wer-

den. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut
neben dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts ande-
ren Geschäftsaktivitäten nachgeht.
(3) § 12 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzu-
wenden.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates im Benehmen mit der Deut-
schen Bundesbank nähere Bestimmungen über die
angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität)
der E-Geld-Institute zu erlassen, insbesondere
1. die Berechnungsmethoden,
2. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 3
in Verbindung mit § 12 Absatz 4 erforderlichen
Angaben,
3. Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigen-
kapitalanforderungen und
4. die für die Datenübermittlung zulässigen Daten-
träger, Übertragungswege und Datenformate.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit
der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverord-
nung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-
bank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
die Verbände der Zahlungsinstitute zu hören.“
17. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Vorschriften über die Beaufsichtigung
von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit“.
18. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die folgenden Wörter an-
gefügt:
„für die Entgegennahme von Geldbeträgen im
Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erbringen Zah-
lungsinstitute Zahlungsdienste, sind die“
durch die Wörter „Institute haben die“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe b und c wird
das Wort „Zahlungsinstituts“ jeweils
durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungs-
institut“ durch das Wort „Institut“ er-
setzt.
c) In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort „Zah-
lungsinstitut“ jeweils durch das Wort „Institut“
ersetzt.
19. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Sicherungsanforderungen
für die Entgegennahme von
Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
(1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge, die
sie für die Ausgabe von E-Geld oder im Rahmen
der Erbringung von Zahlungsdiensten für die Aus-
führung von Zahlungsvorgängen entgegengenom-
men haben, nach Maßgabe des § 13 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2
zu sichern. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-
stabe b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
sich die sicheren Aktiva mit niedrigem Risiko nach
§ 1 Absatz 9b bestimmen. Die Bundesanstalt kann
in Ausnahmefällen von § 1 Absatz 9b erfasste Ak-
tiva ausschließen, wenn diese auf Grund der Be-
wertung der Sicherheit, des Fälligkeitstermins, des
Wertes oder anderer Risikofaktoren nicht als si-
chere Aktiva mit niedrigem Risiko einzuordnen sind.
(2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe
von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungs-
authentifizierungsinstruments entgegengenommen
werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem
Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrie-
ben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des
§ 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfü-
gung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf
Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des
E-Geldes zu sichern.
(3) § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach
welcher der in § 13 Absatz 1 Satz 2 beschriebenen
Methode das E-Geld-Institut die entgegengenom-
menen Geldbeträge zu sichern hat.“
20. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt und
nach dem Wort „Agenten“ die Wörter „sowie
E-Geld-Agenten“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „Zahlungsinstitu-
ten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt und
nach dem Wort „Agenten“ die Wörter „sowie
E-Geld-Agenten“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden das Wort „Zahlungsinsti-
tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt und
nach dem Wort „Agenten“ die Wörter „sowie
E-Geld-Agenten“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitute“
durch das Wort „Institute“ ersetzt.
21. In § 15 Absatz 1 werden die Wörter „bei anderen
Zahlungsinstituten“ durch die Wörter „bei Institu-
ten“ ersetzt.
22. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
Wort „der“ die Wörter „bei Zahlungsinstitu-
ten“ und nach dem Wort „Beträge“ die Wör-
ter „und bei E-Geld-Instituten unter den
nach § 9a Nummer 1 und 12a zu ermitteln-
den Beträge“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinsti-
tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Zahlungsinsti-
tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt, das

Wort „für“ gestrichen und das Wort „Zah-
lungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zah-
lungsinstituts“ durch das Wort „Instituts“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 4 werden das
Wort „Zahlungsinstitut“ jeweils durch das Wort
„Institut“ und in Nummer 3 das Wort „Zahlungs-
instituts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 und 2 wird das Wort
„Zahlungsinstitut“ jeweils durch das Wort
„Institut“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden das Wort „Zahlungsinsti-
tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt sowie
danach ein Komma und die Wörter „das eine
Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Ab-
satz 1 hat,“ eingefügt.
23. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zahlungs-
institute haben“ durch die Wörter „Ein Institut
hat“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinsti-
tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.
24. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Anzeigepflicht bei
Bestellung des Abschlussprüfers;
Bestellung in besonderen Fällen
(1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder
Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen
Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann
innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen,
wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes ge-
boten ist.
(2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts
hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu
bestellen, wenn
1. die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht unver-
züglich nach Ablauf des Geschäftsjahres ange-
zeigt worden ist;
2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines
anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht un-
verzüglich nachkommt;
3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungs-
auftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am
rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert
ist und das Institut nicht unverzüglich einen an-
deren Prüfer bestellt hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig.
§ 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt ent-
sprechend. Das Registergericht kann auf Antrag der
Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer
abberufen.“
25. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
bb) In Satz 2 und im einleitenden Satzteil von
Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ je-
weils durch das Wort „Institut“ ersetzt.
cc) In Satz 3 Nummer 2 werden nach der An-
gabe „Absatz 6“ die Angabe „ , nach § 12a,“
und nach der Angabe „§§ 13,“ die Angabe
„13a,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das
Wort „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „In-
stituts“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
durch das Wort „Institut“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zahlungs-
institut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt, wer-
den nach dem Wort „Zahlungsdienste“ die Wör-
ter „oder das ordnungsgemäße Betreiben des
E-Geld-Geschäfts“ eingefügt und wird das Wort
„Zahlungsinstituten“ durch das Wort „Instituten“
ersetzt.
d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann die Bun-
desanstalt gegenüber dem Institut auch Bestim-
mungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die
vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprü-
fung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbe-
sondere Schwerpunkte für die Prüfungen festle-
gen.“
26. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt und
nach der Angabe „§ 30 Abs. 1“ die Wörter „oder
des E-Geld-Instituts-Registers nach § 30a“ ein-
gefügt.
c) In Absatz 4 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
durch das Wort „Institut“ ersetzt und nach der
Angabe „§ 30 Abs. 1 Nr. 3“ die Wörter „oder in
das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a Ab-
satz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Num-
mer 3“ eingefügt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Ändern sich die Verhältnisse, die nach
Absatz 1 angezeigt wurden, hat das Institut der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
diese Änderungen spätestens einen Monat vor
Wirksamwerden der Änderungen schriftlich an-
zuzeigen.“
e) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Zahlungsin-
stitute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt.

27. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
durch das Wort „Institut“ ersetzt, werden
nach dem Wort „Zahlungsdiensten“ ein
Komma und das Wort „E-Geld-Geschäften“
eingefügt, werden nach dem Wort „sonsti-
gen“ die Wörter „nach diesem Gesetz“ ein-
gefügt und wird das Wort „zahlungsinstituts-
typischen“ durch das Wort „institutstypi-
schen“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 3 und 5 wird das Wort „Zah-
lungsinstitut“ jeweils durch das Wort „Insti-
tut“ ersetzt.
cc) In den Sätzen 7 und 8 wird das Wort „Zah-
lungsinstituts“ jeweils durch das Wort „Insti-
tuts“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
durch das Wort „Institut“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Zahlungsdiensten“ die Wör-
ter „oder des E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
durch das Wort „Instituts“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Zahlungsdienste“ die Wör-
ter „oder des E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Sind bei Auslagerungen nach Absatz 1
die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten
der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bun-
desanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträch-
tigungen zu beseitigen. Die Befugnisse der Bun-
desanstalt nach § 22 Absatz 4 bleiben unbe-
rührt.“
28. In § 21 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ durch das
Wort „Institute“ ersetzt.
29. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zah-
lungsinstituten“ die Wörter „und E-Geld-Institu-
ten sowie“ eingefügt und das Wort „und“ gestri-
chen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
durch das Wort „Institut“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Zahlungs-
institut“ durch das Wort „Institut“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 2 werden den Wörtern „eine
vollständige Dokumentation“ die Wör-
ter „das Führen und Pflegen einer Ver-
lustdatenbank sowie“ vorangestellt.
ccc) In Nummer 4 werden in den Sätzen 2
und 3 jeweils das Wort „Zahlungsinsti-
tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt
und folgender Satz angefügt:
„Über die Sachverhalte im Sinne des
Satzes 2 hat das Institut angemessene
Informationen nach Maßgabe des § 8
des Geldwäschegesetzes aufzuzeich-
nen und aufzubewahren. Der Bundes-
anstalt gegenüber ist darzulegen, wa-
rum sich die Annahmen nicht bestätigt
haben.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „25f Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „25c Absatz 1 Satz 3, Absatz 4
und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f“ und das
Wort „Zahlungsinstitute“ durch die Wörter „Insti-
tute im Sinne dieses Gesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1
Nr. 1 und 3“ die Angabe „sowie § 8 Absatz 1
bis 3“ eingefügt, das Wort „Zahlungsinstitute“
durch die Wörter „Institute im Sinne dieses Ge-
setzes“ ersetzt und nach der Angabe „§ 1 Abs. 2“
die Wörter „oder bei der Ausgabe und dem
Rücktausch von E-Geld nach § 23b Absatz 1“
eingefügt.
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Auf Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7
und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6
ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“
f) In Absatz 4 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
durch das Wort „Institut“ und das Wort „Zah-
lungsinstitute“ durch das Wort „Institute“ er-
setzt.
g) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Bundesanstalt überwacht die
Einhaltung der in der Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006 und in Artikel 8 der Verordnung
(EG) Nr. 924/2009 enthaltenen Pflichten durch
die Institute im Sinne dieses Gesetzes, soweit
sie Zahlungsverkehrsdienstleister im Sinne des
Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006 oder Zahlungsdienstleister im
Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung
(EG) Nr. 924/2009 sind, und trifft die hierfür
geeigneten und erforderlichen Anordnungen.“
30. In § 23 werden nach dem Wort „Bundesanstalt“ die
Wörter „einschließlich der Androhung und Fest-
setzung von Zwangsmitteln“, nach der Angabe
„§§ 15, 16,“ die Wörter „17a Absatz 1 Satz 2, §“
und nach der Angabe „§ 30 Abs. 2,“ die Wörter
„dieser auch in Verbindung mit § 30a Absatz 2,“
eingefügt.
31. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
„Abschnitt 4a
Sondervorschriften
für das E-Geld-Geschäft und den
Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld
§ 23a
Verbot der Ausgabe
von E-Geld über andere Personen
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natür-
liche oder juristische Personen ausgeben, die im
Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.

§ 23b
Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten
bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
(1) Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum
Nennwert des entgegengenommenen Geldbetra-
ges auszugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Ver-
langen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nenn-
wert in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutau-
schen. Das Rücktauschverlangen des E-Geld-Inha-
bers kann sich vor Beendigung des Vertrags auch
auf einen Teil des E-Geldes beziehen.
(2) Der E-Geld-Emittent ist verpflichtet, den
E-Geld-Inhaber über die Bedingungen für den
Rücktausch von E-Geld einschließlich insoweit et-
waig zu vereinbarender Entgelte zu unterrichten,
bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot
gebunden wird. Die Bedingungen sind im Ver-
trag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem
E-Geld-Inhaber eindeutig und deutlich erkennbar
anzugeben.
(3) Der E-Geld-Emittent darf vom E-Geld-Inha-
ber für den Rücktausch von E-Geld nur dann ein
Entgelt verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart
wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur für den Fall
zulässig, dass
1. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch vor Beendi-
gung des Vertrags verlangt,
2. der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum ge-
schlossen wurde und durch eine Kündigung
des E-Geld-Inhabers vor Ablauf dieses Zeit-
raums beendet wird oder
3. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch nach mehr
als einem Jahr nach Beendigung des Vertrags
verlangt.
Das Entgelt muss in einem angemessenen Verhält-
nis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des
E-Geld-Emittenten stehen.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist im Falle
eines Rücktauschverlangens mit Beendigung des
Vertrags oder bis zu einem Jahr nach Vertragsbe-
endigung der gesamte Betrag des vom E-Geld-
Emittenten gehaltenen E-Geldes zurückzutau-
schen. Übt ein E-Geld-Institut eine oder mehrere
Tätigkeiten nach § 8a Absatz 2 Nummer 5 aus
und fordert der E-Geld-Inhaber nach Beendigung
des E-Geld-Vertrags einen Gesamtbetrag, so ist
dieser in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutau-
schen, wenn im Voraus nicht bekannt ist, welcher
Anteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet wer-
den soll.
(5) Von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3
und der Absätze 3 und 4 darf zum Nachteil des
E-Geld-Inhabers nur abgewichen werden, wenn es
sich bei diesem nicht um einen Verbraucher han-
delt.
§ 23c
Vertrieb und Rücktausch
von E-Geld durch E-Geld-Agenten
(1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb
oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-
Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 bedienen.
§ 19 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die
fachliche Eignung nicht einzureichen sind; § 19 Ab-
satz 4a gilt ebenfalls entsprechend.
(2) Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Insti-
tut, das die Auswahl oder Überwachung seiner
E-Geld-Agenten nicht ordnungsgemäß durchge-
führt hat, untersagen, E-Geld-Agenten in das
E-Geld-Institut einzubinden. Die Untersagung kann
sich auf den Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld
oder auf die Einbindung von E-Geld-Agenten insge-
samt beziehen.
(3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt,
E-Geld über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu vertreiben oder zurückzutau-
schen, ist § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 25
entsprechend anzuwenden.“
32. In § 24 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ durch das
Wort „Institute“ ersetzt und werden nach dem Wort
„erbringen“ die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft“
eingefügt.
33. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ein“ die
Wörter „nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1
zugelassenes“ eingefügt und wird das Wort
„Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“
ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Zah-
lungsinstituts“ durch das Wort „Instituts“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringen“
die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft zu
betreiben“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Agenten“
die Wörter „oder E-Geld-Agenten“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
durch das Wort „Institut“ ersetzt.
d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die Rechte nach § 14 stehen der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundesbank auch
direkt gegenüber der ausländischen Zweignie-
derlassung sowie gegenüber Agenten, E-Geld-
Agenten und Auslagerungsunternehmen zu, de-
ren sich ein inländisches Institut in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums be-
dient. Bei Vor-Ort-Prüfungen hat die Bundesan-
stalt oder die Deutsche Bundesbank über die
Bundesanstalt vorab die Zustimmung der zu-
ständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaa-
tes einzuholen.
(5) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Ab-
satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 angezeigt
wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der
Deutschen Bundesbank und den zuständigen
Stellen des Aufnahmestaates diese Änderungen
mindestens einen Monat vor dem Wirksamwer-
den der Änderungen schriftlich anzuzeigen.“

34. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
durch das Wort „Institut“ ersetzt und nach der
Angabe „(ABl. L 319 S. 1)“ die Angabe „oder
der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September
2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beauf-
sichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten,
zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und
2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richt-
linie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009,
S. 7)“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-
instituts-Register“ die Wörter „oder E-Geld-Insti-
tuts-Register“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1
Nr. 5 und 6“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1
Nummer 6 und 7“ ersetzt, werden das Wort „ent-
sprechend“ gestrichen und das Wort „Zahlungs-
institut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Agenten“
die Wörter „oder E-Geld-Agenten“ eingefügt,
das Wort „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „In-
stituts“ ersetzt und die Wörter „ , § 22 Absatz 2
und 3“ gestrichen.
e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des
anderen Staates dürfen die Bediensteten der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
diese bei der Prüfung nach Satz 1 unterstützen
oder die Prüfung in deren Auftrag durchführen;
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank stehen dabei die Rechte nach § 14 oder,
falls Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder
feststeht, dass das ausländische Unternehmen
unerlaubte Zahlungsdienste erbringt oder uner-
laubt das E-Geld-Geschäft betreibt, oder dass
dieses unerlaubte Geschäfte nach dem Kredit-
wesengesetz, nach dem Versicherungsauf-
sichtsgesetz oder nach dem Investmentgesetz
betreibt oder gegen vergleichbare Bestimmun-
gen des Herkunftsstaates verstößt, auch nach
§ 5 zu.“
35. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringt“
die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft be-
treibt“ eingefügt und das Wort „Zahlungsin-
stitut“ durch die Wörter „Institut im Sinne
dieses Gesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
durch das Wort „Institut“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Zah-
lungsinstitute“ durch das Wort „Institute“ er-
setzt.
bb) In Nummer 1 werden das Wort „Zahlungsin-
stituts“ durch das Wort „Instituts“ und das
Wort „Zahlungsinstituten“ durch das Wort
„Instituten“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinsti-
tut“ jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird das Wort „Zahlungsinsti-
tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
ee) In Nummer 4 werden das Wort „Zahlungsin-
stituts“ durch das Wort „Instituts“ und das
Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „In-
stitut“ ersetzt.
36. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a
Beschwerden über E-Geld-Emittenten
(1) Inhaber von E-Geld und die Stellen nach
Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Ver-
stöße eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a
Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und
die §§ 675c bis § 676c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei
der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte
Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten
Einrichtungen, Verbände und Kammern.
(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-
schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
den Sachverhalt und den Beschwerdegrund ange-
ben. § 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt ent-
sprechend.“
37. Die Überschrift zu Abschnitt 7 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register,
E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen,
Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften“.
38. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Zah-
lungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-
setzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort
„Zahlungsinstituts“ jeweils durch das Wort
„Instituts“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 8“ die
Angabe „oder § 8a“ eingefügt.
dd) In Nummer 4 wird das Wort „Zahlungsinsti-
tut“ jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt.
ee) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „en-
gen Verbindung“ die Wörter „im Sinne des
§ 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes“
eingefügt.
ff) In Nummer 9 wird das Wort „Zahlungsinsti-
tut“ durch die Wörter „Institut im Sinne die-
ses Gesetzes oder des Kreditwesengeset-
zes“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Ein E-Geld-Institut hat der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus
jede wesentliche Änderung der zur Sicherung
von Geldbeträgen nach § 13a Absatz 1 und 2
getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.
(1b) Geschäftsleiter, die für die Geschäftslei-
tung des Instituts verantwortlichen Personen
und soweit es sich um Institute handelt, die ne-

ben der Erbringung von Zahlungsdiensten und
der Ausgabe von E-Geld anderen Geschäftsakti-
vitäten nachgehen, die für die Führung der Zah-
lungsdienstgeschäfte und des E-Geld-Geschäfts
des Instituts verantwortlichen Personen haben
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank unverzüglich anzuzeigen:
1. die Aufnahme und die Beendigung einer
Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Auf-
sichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied ei-
nes anderen Unternehmens und
2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmit-
telbaren Beteiligung an einem Unternehmen
sowie Veränderungen in der Höhe der Betei-
ligung.“
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinsti-
tute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt.
39. § 29a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinsti-
tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2“
die Angabe „und § 12a Absatz 2“ eingefügt und
das Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „In-
stitut“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt,
Art, Umfang und Zeitpunkt sowie über die zuläs-
sigen Datenträger, Übertragungswege und Da-
tenformate der Monatsausweise erlassen, insbe-
sondere um Einblick in die Entwicklung der Ver-
mögens- und Ertragslage der Institute zu erhal-
ten, sowie über weitere Angaben, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
erforderlich ist.“
40. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „alle
inländischen Zahlungsinstitute“ durch die Wörter
„jedes inländische Zahlungsinstitut“ und das Wort
„denen“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
41. Nach § 30 werden die folgenden §§ 30a und 30b
eingefügt:
„§ 30a
E-Geld-Instituts-Register
(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite
ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes
E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländi-
sche E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach
§ 8a Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Ertei-
lung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebe-
nenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Auf-
hebung der Erlaubnis einträgt.
(2) Zweigniederlassungen und Agenten des
E-Geld-Instituts werden entsprechend § 30 Ab-
satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 eingetra-
gen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nähere Bestimmungen zum Inhalt
und zur Führung des E-Geld-Instituts-Registers so-
wie den Mitwirkungspflichten der E-Geld-Institute,
deren Zweigniederlassungen und Agenten bei der
Führung des E-Geld-Instituts-Registers erlassen.
Es kann insbesondere dem E-Geld-Institut einen
schreibenden Zugriff auf die für das E-Geld-Institut
einzurichtende Seite des Registers einräumen und
ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und
Aktualität dieser Seite übertragen. Das Bundesmi-
nisterium der Finanzen kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 30b
Werbung
(1) Um Missständen bei der Werbung der Insti-
tute zu begegnen, kann die Bundesanstalt be-
stimmte Arten der Werbung untersagen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1
sind die Verbände der Institute und des Verbrau-
cherschutzes zu hören.“
42. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1
Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt,“.
cc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-
mer 4 angefügt:
„4. entgegen § 23a E-Geld ausgibt,“.
ee) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort
„wird“ die Wörter „in den Fällen der Num-
mern 3 und 4“ und nach dem Wort „Geld-
strafe“ die Wörter „und in den Fällen der
Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafe“ die
Wörter „in den Fällen der Nummern 3 und 4“ und
nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wörter „und in
den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“ einge-
fügt.
43. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer voll-
ziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 2,
auch in Verbindung mit Satz 4, über eine Wei-
sung für die Abwicklung oder einer vollziehbaren
Anordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3
zuwiderhandelt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neue Nummern 1 und 2 werden
eingefügt:
„1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unter-

lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 6, eine Maß-
nahme nicht duldet,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
Nummern 3 bis 7.
cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ 8
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5
Satz 1“ ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
ee) Es werden in der neuen Nummer 7 am Ende
der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
gende neue Nummern 8 bis 13 angefügt:
„8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22
Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1
des Kreditwesengesetzes zuwiderhan-
delt,
9. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung
mit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwe-
sengesetzes eine Datei nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig führt,
10. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung
mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwe-
sengesetzes nicht gewährleistet, dass
die Bundesanstalt Daten jederzeit auto-
matisch abrufen kann,
11. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung
mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 3 oder 4 Satz 1,
des Geldwäschegesetzes eine Identifi-
zierung des Vertragspartners nicht oder
nicht vollständig vornimmt,
12. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung
mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwä-
schegesetzes das Vorhandensein eines
wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt
oder
13. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung
mit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegeset-
zes erhobene Angaben oder eingeholte
Informationen nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig aufzeichnet.“
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „fünfhun-
derttausend Euro“ ein Komma und die Wörter „in
Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer
Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro“
eingefügt.
44. In § 34 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zahlungsinsti-
tuten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt.
45. Nach § 35 wird folgender § 36 angefügt:
„§ 36
Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute
(1) Für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011
eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwe-
sengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, gilt
die Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 in dem Umfang,
in dem die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ab dem
30. April 2011 als erteilt. Zugleich werden diese
E-Geld-Institute in das E-Geld-Instituts-Register
nach § 30a eingetragen. Wenn das E-Geld-Institut
binnen zwei Monaten nach dem 30. April 2011
durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt
mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf verzichtet,
gilt die Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt.
(2) E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine
Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Kreditwesenge-
setzes in der bis zum 29. April 2011 geltenden Fas-
sung für das E-Geld-Geschäft haben, dürfen die
Ausgabe von E-Geld noch bis zum 30. April 2012
ohne eine Erlaubnis nach § 8a fortsetzen.“
Artikel 2
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteili-
gungen“.
b) Die Angabe zu § 22p wird wie folgt gefasst:
„§ 22p (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:
„§ 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mit-
teilungen in Strafsachen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird aufgehoben.
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Finanzholding-Gesellschaften sind Finanz-
unternehmen, E-Geld-Institute und Zah-
lungsinstitute, die keine gemischten Finanz-
holding-Gesellschaften sind und deren
Tochterunternehmen ausschließlich oder
hauptsächlich Institute, Finanzunternehmen,
E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind
und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen
zum Tochterunternehmen haben.“
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Einlagenkre-
ditinstitute“ das Wort „ , E-Geld-Institute“
gestrichen.
c) In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
lagenkreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-In-
stitut“ gestrichen.
d) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute
im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Ban-
kenrichtlinie.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„E-Geld-Institute sind Unternehmen im
Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes.“

e) Absatz 14 wird aufgehoben.
f) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „Unternehmen mit Sitz im Ausland“ die
Wörter „sowie E-Geld-Institute im Sinne des
§ 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden nach
den Wörtern „Bankgeschäften im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2“ das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt sowie die Wörter „oder 11“
gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden am Ende der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
„auf der Grundlage einer Freistellung nach Halb-
satz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das
Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden
sind, solange das Unternehmen wegen der Art
der von ihm betriebenen Geschäfte auch inso-
weit nicht der Aufsicht bedarf.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach
den Wörtern „Bankgeschäften im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2“ das Komma durch
das Wort „oder“ ersetzt sowie die Angabe
„oder 11“ gestrichen.
bb) In Nummer 13 werden nach den Wörtern
„Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, 2“ das Komma durch das Wort „oder“
ersetzt und die Angabe „oder 11“ gestri-
chen.
4. In § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „der Richtlinie 2000/46/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 18. Septem-
ber 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beauf-
sichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten“
durch die Wörter „der Richtlinie 2009/110/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung
und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Insti-
tuten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und
2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtli-
nie 2000/46/EG, der Richtlinie 2007/64/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. No-
vember 2007 über Zahlungsdienste im Binnen-
markt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG,
2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie
zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG“ ersetzt.
5. § 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Einlagen-
kreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“
gestrichen.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Einlagen-
kreditinstituts“ die Wörter „ , eines E-Geld-Insti-
tuts“ gestrichen.
c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Einlagen-
kreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“
gestrichen.
6. In § 8b Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ein-
lagenkreditinstitut“ das Wort „ , E-Geld-Institut“ ge-
strichen.
7. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-
verkehrs“ die Wörter „oder mit der Geldwäsche-
prävention“ eingefügt.
b) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ gestrichen.
c) In Nummer 10 wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.
d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
gefügt:
„11. Behörden, die für die Aufsicht über Zah-
lungs- und Abwicklungssysteme zuständig
sind,“.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 4a, 4b und 4c
werden jeweils nach dem Wort „Finanzun-
ternehmen“ ein Komma sowie die Wörter
„E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzun-
ternehmens,“ die Wörter „E-Geld-Instituts im
Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes“ eingefügt.
b) Absatz 10 wird aufgehoben.
9. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein
Komma und die Wörter „E-Geld-Institute im
Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ein-
lagenkreditinstitut“ das Komma sowie das Wort
„E-Geld-Institut“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 und 5 werden jeweils
die Wörter „E-Geld-Institut“ und „E-Geld-Institu-
te“ gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Anbietern von Nebendienstleistungen“ ein
Komma und die Wörter „E-Geld-Institute im
Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
eingefügt.
10. § 10b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden nach den Wörter „Anbieter von
Nebendienstleistungen,“ die Wörter „E-Geld-In-
stitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes,“ eingefügt.
b) In Satz 6 Nummer 2b werden nach dem Wort
„Einlagenkreditinstitut“ das Komma sowie das
Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen“.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.

12. In § 13c werden jeweils die Wörter „E-Geld-Institut“
und „E-Geld-Institute“ gestrichen.
13. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ , 5“ ge-
strichen.
14. § 20 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Ein-
lagenkreditinstitute“ das Komma sowie das
Wort „E-Geld-Institute“ gestrichen.
bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort
„Einlagenkreditinstitute“ die Wörter „oder
E-Geld-Institute“ gestrichen.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Ein-
lagenkreditinstitut“ das Komma sowie die
Wörter „ein E-Geld-Institut“ gestrichen.
bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort
„Einlagenkreditinstitut“ die Wörter „oder ein
E-Geld-Institut“ gestrichen.
15. § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird
wie folgt geändert:
a) In Doppelbuchstabe cc werden nach dem Wort
„Einlagenkreditinstitut“ das Komma sowie das
Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen.
b) In Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort
„Einlagenkreditinstitut“ die Wörter „oder einem
E-Geld-Institut“ gestrichen.
16. § 22p wird aufgehoben.
17. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „einem
anderen Institut“ die Wörter „im Sinne dieses Ge-
setzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitut im
Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ein-
gefügt.
18. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhan-
delsunternehmen, das die Absicht hat, eine
Zweigniederlassung in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums zu errichten, hat
dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
desbank unverzüglich nach Maßgabe des Sat-
zes 2 anzuzeigen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „im
Falle von Einlagenkreditinstituten“ die Wörter
„oder E-Geld-Instituten“ gestrichen.
19. § 25b wird wie folgt gefasst:
„§ 25b
Einhaltung der besonderen
organisatorischen Pflichten
im bargeldlosen Zahlungsverkehr
Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
Pflichten der Kreditinstitute nach
1. der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 15. No-
vember 2006 über die Übermittlung von Anga-
ben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl.
L 345 vom 8.12.2006, S. 1) und
2. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über grenzüberschreitende
Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl.
L 266 vom 9.10.2009, S. 1).“
20. § 25c wird wie folgt gefasst:
„§ 25c
Interne Sicherungsmaßnahmen
(1) Institute sowie nach § 10a Absatz 3 Satz 6
oder Satz 7 oder nach § 10b Absatz 3 Satz 8 als
übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzhol-
ding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-
Gesellschaften müssen unbeschadet der in § 25a
Absatz 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1
und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten
Pflichten über ein angemessenes Risikomanage-
ment sowie über Verfahren und Grundsätze verfü-
gen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terro-
rismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Hand-
lungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens
des Instituts führen können, dienen. Sie haben da-
für angemessene geschäfts- und kundenbezogene
Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisie-
ren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört
auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Stra-
tegien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinde-
rung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten
und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und
der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung
der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und
Transaktionen.
(2) Kreditinstitute haben angemessene Daten-
verarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktuali-
sieren, mittels derer sie in der Lage sind, Ge-
schäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im
Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des
öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfah-
rungswissens über die Methoden der Geldwäsche,
der Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafba-
ren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 als
zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Die
Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten er-
heben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Er-
füllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesan-
stalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen
Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach
Satz 1 absehen können.
(3) Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 2 Satz 1
als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist
vom Institut zu untersuchen, um das Risiko der je-
weiligen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen
überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das
Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwä-
schegesetzes meldepflichtigen Verdachtsfalls oder
die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der
Strafprozessordnung prüfen zu können. Über diese
Sachverhalte hat das Institut angemessene Infor-
mationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäsche-
gesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die
für die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt er-
forderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht da-
rauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261
des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinan-

zierung begangen oder versucht wurde oder wird.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Institute dürfen
im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der
Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1
übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer
sonstigen Straftat auffälligen oder ungewöhnlichen
Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der In-
formationen diese für die Beurteilung der Frage be-
nötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geld-
wäschegesetzes anzuzeigen oder eine Strafanzeige
gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten
ist. Der Empfänger darf die Informationen aus-
schließlich zum Zweck der Verhinderung der Geld-
wäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger
strafbarer Handlungen und nur unter den durch das
übermittelnde Institut vorgegebenen Bedingungen
verwenden.
(4) Institute haben einen der Geschäftsleitung
unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauf-
tragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchführung
der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
zuständig sowie der Ansprechpartner für die
Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt
– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – und die
Bundesanstalt. Der Geldwäschebeauftragte hat
der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu be-
richten. Für Institute gilt dies als übergeordnetes
Unternehmen auch hinsichtlich einer Instituts-
gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 oder Absatz 2
einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab-
satz 3 oder als Mutterunternehmen auch hinsicht-
lich eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Ab-
satz 20 Satz 1. Institute haben die für eine ord-
nungsgemäße Durchführung der Aufgaben des
Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und
Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen.
Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter
Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Auf-
zeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im
Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeu-
tung sein können. Ihm sind ausreichende Befug-
nisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen.
Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Bun-
desanstalt mitzuteilen.
(5) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnah-
men nach dieser Vorschrift mit vorheriger Zustim-
mung der Bundesanstalt im Rahmen von vertragli-
chen Vereinbarungen durch einen Dritten durchfüh-
ren lassen. Die Zustimmung kann erteilt werden,
wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die
Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchge-
führt werden und die Steuerungsmöglichkeiten der
Institute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundes-
anstalt nicht beeinträchtigt werden.
(6) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem In-
stitut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-
net und erforderlich sind, die in den Absätzen 1, 2,
3 und 4 genannten Vorkehrungen zu treffen.
(7) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-
agentur GmbH gilt als Institut im Sinne der Ab-
sätze 1 bis 5. Das Bundesministerium der Finanzen
überwacht insoweit die Einhaltung der Absätze 1
bis 5 im Rahmen seiner Aufsicht nach § 2 Absatz 1
des Bundesschuldenwesengesetzes.
(8) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im
Sinne der Absätze 1 bis 4.
(9) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten
im Sinne des Absatzes 4 und die Pflichten zur Ver-
hinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von
einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt
kann auf Antrag des Instituts bestimmen, dass für
die Verhinderung der sonstigen strafbaren Hand-
lungen eine andere Stelle im Institut zuständig ist,
soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.“
21. § 25d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
fasst:
„Soweit die Voraussetzungen des § 25f
dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwä-
schegesetzes nicht vorliegen, können die
Institute über § 5 des Geldwäschegesetzes
hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbe-
haltlich einer Risikobewertung des Instituts
auf Grund besonderer Umstände des Einzel-
falls für folgende Fallgruppen anwenden:“.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil nach Nummer 1 werden die
Wörter „im Sinne von § 1 Abs. 14“
durch die Wörter „im Sinne des § 1a
Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird die Angabe
„150 Euro“ durch die Angabe
„250 Euro“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe b werden die Wörter „von
dem Inhaber im Sinne des § 22p
Abs. 1“ durch die Wörter „von dem
E-Geld-Inhaber im Sinne des § 23b Ab-
satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Institute haben angemessene Informationen
nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegeset-
zes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für
die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt er-
forderlich sind, dass die Voraussetzungen für die
Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten
vorliegen.“
22. Dem § 25e wird folgender Satz angefügt:
„Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener
Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausge-
zahlt werden.“
23. § 25f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Dritt-
staat“ die Wörter „und bei Korrespondenzinstitu-
ten mit Sitz in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums vorbehaltlich einer Beurteilung
durch das Institut als erhöhtes Risiko“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. sicherzustellen, dass vor Begründung ei-
ner solchen Geschäftsbeziehung durch
einen für den Verpflichteten Handelnden
die Zustimmung eines diesem vorge-
setzten Mitarbeiters des Instituts einge-
holt wird,“.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „das Kor-
respondenzinstitut“ durch das Wort „sie“
und die Wörter „begründet oder fortsetzt“
durch die Wörter „begründen oder fortset-
zen“ ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Factoringinstitute im Sinne des § 1 Ab-
satz 1a Satz 2 Nummer 9 haben angemessene
Maßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar
erhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme
von Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die
bei Abschluss des Rahmenvertrags unbekannt
waren.
(5) Liegen Tatsachen oder Bewertungen na-
tionaler oder internationaler Stellen zur Bekämp-
fung der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-
zierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass
in weiteren Fällen, insbesondere im Zusammen-
hang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in
einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann
die Bundesanstalt anordnen, dass ein Institut
eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung,
insbesondere die Herkunft der eingebrachten
Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem
solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbe-
ziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,
einer verstärkten Überwachung zu unterziehen
und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorg-
faltspflichten und Organisationspflichten zu er-
füllen hat. Über die getroffenen Maßnahmen ha-
ben die Institute angemessene Informationen
nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegeset-
zes aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die
Sätze 1 und 2 finden auch auf Institute und über-
geordnete Unternehmen nach § 25g Absatz 1
Anwendung.“
24. In § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Einlagenkreditinstitute“ die Wörter „und
E-Geld-Institute“ gestrichen.
25. In § 32 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
„des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ die Wör-
ter „oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach
§ 8a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes“ sowie nach den Wörtern „dieses Zahlungsin-
stitut“ die Wörter „oder E-Geld-Institut“ eingefügt.
26. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird
aufgehoben.
27. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird nach den Wörtern
„Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,
2, 4“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
und nach der Angabe „10“ werden die Wörter
„oder 11“ gestrichen.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Einlagen-
kreditinstituts“ das Komma sowie die Wörter „ei-
nes E-Geld-Instituts“ gestrichen.
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Einlagen-
kreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“
gestrichen.
28. In § 35 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wör-
tern „dieses Gesetzes“ ein Komma sowie die Wör-
ter „des Geldwäschegesetzes,“ eingefügt.
29. § 44a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Nebendienstleistungen“ die Wörter „ , einem
E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes, einem Zahlungsinstitut im
Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
lagenkreditinstituten“ das Komma sowie das
Wort „E-Geld-Instituten“ gestrichen.
30. § 44c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ die Wör-
ter „oder feststeht“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die
Bediensteten auch die auskunfts- und vorle-
gungspflichtigen Personen zum Zwecke der
Sicherstellung von Gegenständen im Sinne
des Absatzes 4 durchsuchen.“
bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort
„Geschäftsräumen“ die Wörter „und Perso-
nen“ eingefügt.
31. In § 46d werden jeweils die Wörter „E-Geld-Insti-
tut“, „E-Geld-Instituts“ und „E-Geld-Instituten“ ge-
strichen.
32. In § 46e werden jeweils die Wörter „E-Geld-Insti-
tuts“ und „E-Geld-Institute“ gestrichen.
33. In § 49 werden nach den Wörtern „Maßnahmen der
Bundesanstalt“ die Wörter „einschließlich der An-
drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln“ ein-
gefügt.
34. In § 51 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder 5“
gestrichen.
35. § 53b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt entsprechend für Einlagenkreditinsti-
tute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
„ , E-Geld-Institut“ gestrichen.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. § 25c Absatz 1 bis 3, soweit es sich um
Anforderungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
rung handelt, sowie § 25c Absatz 4
und 5,“.

36. In § 53d Absatz 1 werden nach dem Wort „Ein-
lagenkreditinstitute“ das Komma sowie das Wort
„E-Geld-Institute“ gestrichen.
37. In § 53e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „oder ein E-Geld-Institut“ gestrichen.
38. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 letzter Halbsatz wird das Wort „drei“
durch das Wort „fünf“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „einem Jahr“
durch die Wörter „drei Jahren“ ersetzt.
39. § 60a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 60a
Beteiligung der Bundesanstalt
und Mitteilungen in Strafsachen“.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Wortlaut werden das Wort
„Strafverfolgungsbehörde“ durch das Wort
„Staatsanwaltschaft“ und das Wort „Eröff-
nung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt
und nach dem Wort „unterrichten“ ein
Komma und die Wörter „soweit dadurch eine
Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht
zu erwarten ist“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfah-
ren einzustellen, so hat sie die Bundesan-
stalt zu hören.“
Artikel 3
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 80f wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten“.
b) Die Angabe zu § 145b wird wie folgt gefasst:
„§ 145b Beteiligung und Unterrichtung der Auf-
sichtsbehörde“.
2. § 80d wird wie folgt gefasst:
„§ 80d
Interne Sicherungsmaßnahmen
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 80c Absatz 1 müssen unbeschadet der in § 9 Ab-
satz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten
Pflichten über ein angemessenes Risikomanage-
ment sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinde-
rung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
verfügen. Sie haben angemessene geschäfts- und
kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen
und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzufüh-
ren. Hierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter
Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhin-
derung des Missbrauchs von neuen Versicherungs-
produkten und Technologien für Zwecke der Geld-
wäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der
Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbezie-
hungen oder Transaktionen.
(2) Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft oder
ungewöhnlich anzusehen ist, ist von diesen Versi-
cherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1
zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Ge-
schäftsbeziehungen und Transaktionen überwa-
chen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen
eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Über solche
Sachverhalte haben die Versicherungsunternehmen
angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8
des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzu-
bewahren, die für die Darlegung gegenüber der Auf-
sichtsbehörde erforderlich sind, dass diese Sachver-
halte nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat
nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terroris-
musfinanzierung begangen oder versucht wurde
oder wird. Die Versicherungsunternehmen dürfen
für die Erfüllung dieser Pflichten personenbezogene
Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Versiche-
rungsunternehmen dürfen im Einzelfall einander In-
formationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersu-
chungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich
um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terroris-
musfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen
Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informatio-
nen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob
der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegeset-
zes anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158
der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Emp-
fänger darf die Informationen ausschließlich zum
Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terro-
rismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Hand-
lungen und nur unter den durch das übermittelnde
Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedin-
gungen verwenden.
(3) Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 80c Absatz 1 haben zudem einen der Geschäfts-
leitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebe-
auftragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchfüh-
rung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinde-
rung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-
rung zuständig sowie der Ansprechpartner für die
Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt
– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – und die Auf-
sichtsbehörde. Der Geldwäschebeauftragte hat der
Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berich-
ten. Für Versicherungsunternehmen gilt dies als
Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versiche-
rungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Ab-
satz 2 Nummer 4, einer gemischten Versicherungs-
Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2
Nummer 5, einer gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft im Sinne des § 104k Nummer 3 oder eines
Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4
in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich
in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit
diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes sind. Versicherungsunterneh-
men im Sinne von § 80c haben die für eine ord-

nungsgemäße Durchführung der Aufgaben des
Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und
Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen.
Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zu-
gang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeich-
nungen und Systemen zu verschaffen, die im Rah-
men der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung
sein können. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur
Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. Seine Be-
stellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbe-
hörde mitzuteilen.
(4) Sofern ein Versicherungsunternehmen im
Sinne des § 80c Absatz 1 eine Innenrevision vorhält,
hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung
der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinde-
rung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-
rung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der
Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geld-
wäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde
vorzulegen.
(5) Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 80c Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdingge-
sellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4,
als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im
Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, als gemischte
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k
Nummer 3 oder als Mutterunternehmen eines Fi-
nanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4
in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich
in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit
diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c Absatz 1
anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnah-
men nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des
Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung
der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des
Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes
sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbe-
wahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegeset-
zes sicherzustellen. Soweit dies nach dem Recht
des Staates, in dem die Niederlassung oder das
Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig oder tat-
sächlich nicht durchführbar ist, hat das übergeord-
nete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicher-
zustellen, dass ein nachgeordnetes Unternehmen
oder eine Niederlassung in diesem Drittstaat keine
Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und
keine Transaktionen durchführt. Soweit eine Ge-
schäftsbeziehung bereits besteht, hat das überge-
ordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen si-
cherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten
Unternehmen oder der Niederlassung ungeachtet
anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmun-
gen durch Kündigung oder auf andere Weise been-
det wird. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz
eines nachgeordneten Unternehmens oder einer
Niederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort
diese strengeren Pflichten zu erfüllen. Verantwortlich
für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach
den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne
des § 7a Absatz 1 Satz 4.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem
Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c Ab-
satz 1 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-
net und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 4
genannten Vorkehrungen zu treffen.“
3. § 80e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der einleitende Satzteil
wie folgt gefasst:
„Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geld-
wäschegesetzes nicht vorliegen, können die Ver-
sicherungsunternehmen über § 5 des Geld-
wäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfalts-
pflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung
des Versicherungsunternehmens aufgrund be-
sonderer Umstände des Einzelfalls für folgende
Fallgruppen anwenden:“.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Versicherungsunternehmen im Sinne
des § 80c Absatz 1 haben angemessene Informa-
tionen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäsche-
gesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die
für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbe-
hörde erforderlich sind, dass die Voraussetzun-
gen für die Anwendung vereinfachter Sorgfalts-
pflichten vorliegen.“
4. Nach § 80f wird folgender § 80g eingefügt:
„§ 80g
Verstärkte Sorgfaltspflichten
Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler
oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor,
die die Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des
erhöhten Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäsche-
gesetzes hinaus, insbesondere im Zusammenhang
mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem
Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundes-
anstalt anordnen, dass ein Versicherungsunterneh-
men im Sinne des § 80c Absatz 1 eine Transaktion
oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die
Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines
Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rah-
men der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion
eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung
zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko ange-
messene Sorgfaltspflichten und Organisationspflich-
ten zu erfüllen hat. Über die getroffenen Maßnahmen
haben die Versicherungsunternehmen angemessene
Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwä-
schegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren.“
5. In § 87 Absatz 6 Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „die Bestimmungen dieses Gesetzes“ die Wör-
ter „oder des Geldwäschegesetzes“ eingefügt.
6. § 140 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 letzter Halbsatz werden nach dem
Wort „wird“ die Wörter „im Fall der Nummer 3“
und nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wörter „und
in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“
eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafe“ die
Wörter „im Fall des Absatzes 1 Nummer 3“ und
nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wörter „und in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“
eingefügt.

7. § 145b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden dem Wort „Unterrich-
tung“ die Wörter „Beteiligung und“ vorangestellt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach
§ 140 zum Gegenstand haben, hat die Staatsan-
waltschaft die Aufsichtsbehörde bereits über die
Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unter-
richten, soweit dadurch eine Gefährdung des Er-
mittlungszweckes nicht zu erwarten ist. Erwägt
die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustel-
len, so hat sie die Aufsichtsbehörde zu hören.“
Artikel 4
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010
(BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Finanzdienst-
leistungs- und Zahlungsinstitute“ durch die Wörter
„Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute,
E-Geld-Institute“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 12 des
Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)“
durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 288)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit
einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 des Kreditwesenge-
setzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, so-
weit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistun-
gen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10
des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Insti-
tute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Un-
ternehmen, wobei
a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53
des Kreditwesengesetzes tätige Unterneh-
men, die Bankgeschäfte betreiben und
gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben
oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließ-
lich als Kreditinstitute, und
b) Finanzdienstleistungsinstitute und entspre-
chend nach § 53 des Kreditwesengesetzes
tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistun-
gen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-
Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste er-
bringen, ausschließlich als Finanzdienstleis-
tungsinstitute im Sinne der nachfolgenden
Vorschriften gelten,“.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter
„Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2
Abs. 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ er-
setzt.
4. Dem § 13 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Die §§ 5 bis 7 in der ab dem 30. April 2011
geltenden Fassung sind erstmals auf das Um-
lagejahr 2011 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Die Umlageerhebung für E-Geld-Institute, die am
30. April 2011 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft
haben, erfolgt auch für den Zeitraum bis zum
30. April 2011 nach den Regelungen, die für Institute
im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes gelten.“
Artikel 6
Änderung des Investmentgesetzes
In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Investment-
gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wör-
ter „oder des Geldwäschegesetzes“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 5 wird die Angabe „im Sinne von § 1
Abs. 14 des Kreditwesengesetzes“ durch die An-
gabe „im Sinne von § 1a Absatz 3 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
„2a. Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im
Inland gelegene Zweigstellen und Zweignie-

derlassungen von Instituten im Sinne des
§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes mit Sitz im Ausland,“.
b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-
gefügt:
„2b. Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-
Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
fügt:
„4a. die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-
agentur GmbH,“.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Nummer 1 aufgehoben und die
Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie, so-
weit sie Anwendung finden, interne Sicherungs-
maßnahmen nach § 25c Abs. 2 des Kreditwesen-
gesetzes und nach § 80d Abs. 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ gestrichen.
4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die
Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur
GmbH das Bundesministerium der Finan-
zen,“.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinstitute“
durch die Wörter „Institute im Sinne des § 1 Ab-
satz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
und das Wort „Zahlungsinstituten“ durch die Wör-
ter „Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
fügt:
„3a. für die Agenten und E-Geld-Agenten im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht,“.
Artikel 8
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 330 Absatz 2 Satz 1, § 340 Absatz 5 Satz 1 und 2
sowie § 340k Absatz 4 wird jeweils das Wort „Zah-
lungsinstitute“ durch die Wörter „Institute im Sinne
des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
setzes“ ersetzt.
2. In der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts vor
§ 331 und in der Überschrift jeweils des Achten
Titels vor § 340m sowie § 341m wird jeweils das
Wort „Zwangsgelder“ durch das Wort „Ordnungsgel-
der“ ersetzt.
3. § 340m wird wie folgt gefasst:
„§ 340m
Strafvorschriften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch
auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleis-
tungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 sowie
auf Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 anzuwen-
den. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf
die Verletzung von Pflichten durch
1. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kre-
ditwesengesetzes) eines nicht in der Rechtsform
der Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinsti-
tuts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne
des § 340 Absatz 4 Satz 1,
2. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) eines
nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft
betriebenen Instituts im Sinne des § 340 Ab-
satz 5,
3. den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzel-
kaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Fi-
nanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340
Absatz 4 Satz 1 und
4. den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Absatz 2
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes.“
4. In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
als Mitglied des Aufsichtsrats“ durch die Wörter
„oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8
Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als
Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten
Unternehmen“ ersetzt.
5. § 340o Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2
Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditin-
stituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im
Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Ge-
schäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1
und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ei-
nes Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder
als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzel-
kaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Fi-
nanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340
Absatz 4 Satz 1, den § 340l Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 325 Absatz 2 bis 5, die
§§ 328, 329 Absatz 1 über die Pflicht zur Offen-
legung des Jahresabschlusses, des Lagebe-
richts, des Konzernabschlusses, des Konzern-
lageberichts und anderer Unterlagen der Rech-
nungslegung oder“.
Artikel 9
Änderung der
Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680) wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift der Verordnung werden nach
dem Wort „Zahlungsinstitute“ die Wörter „und
E-Geld-Institute“ angefügt.

2. In § 1 werden die Wörter „im Sinn des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „und
E-Geld-Institute (Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)“ ersetzt.
3. In § 2, § 8 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort
„Zahlungsinstitute“ jeweils durch die Wörter „Insti-
tute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiens-
teaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1“ die
Wörter „und für die Ausgabe von E-Geld nach
§ 1a“ und nach dem Wort „Rechnungslegung“
das Wort „jeweils“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-
diensten“ die Wörter „und aus der Ausgabe von
E-Geld“ angefügt.
5. In § 10 Satz 4 und § 11 Satz 3 wird das Wort „Zah-
lungsdiensten“ jeweils durch die Wörter „Zahlungs-
diensten und aus der Ausgabe von E-Geld“ ersetzt.
6. In § 19 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
durch die Wörter „Instituts im Sinn des § 1 Ab-
satz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ er-
setzt.
7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
„Zahlungsinstitut“ durch die Wörter „Institut im Sinn
des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes“ ersetzt.
8. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zahlungs-
instituts“ durch die Wörter „Instituts im Sinn des
§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
setzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ je-
weils durch die Wörter „Institut im Sinn des § 1
Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes“ ersetzt.
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Zahlungs-
instituts“ durch die Wörter „Instituts im Sinn des
§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
setzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zahlungs-
institut“ durch die Wörter „Institut im Sinn des
§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
setzes“ ersetzt.
10. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„wer als“ die Wörter „Geschäftsleiter im Sinn des
§ 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes oder als“ eingefügt.
11. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 67 Absatz 3
Satz 6“ durch die Angabe „Artikel 66 Absatz 3
Satz 6“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
„(5) Diese Verordnung in der Fassung des Ar-
tikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zwei-
ten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I
S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss
und den Lagebericht sowie den Konzern-
abschluss und den Konzernlagebericht eines
E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
12. Anlage 1 (zu § 2) – Formblatt 1 – wird wie folgt ge-
ändert:
a) In den Aktivposten 1 bis 4, jeweils Buchstabe a,
in Aktivposten 5 Buchstabe a und b, jeweils
Doppelbuchstabe aa, in den Aktivposten 6 bis 10,
jeweils Buchstabe a, in den Aktivposten 13
und 14, jeweils Buchstabe a, in den Passivpos-
ten 1 bis 5, jeweils Buchstabe a, in Passivpos-
ten 6 Buchstabe a bis c, jeweils Doppelbuch-
stabe aa sowie in den Posten 1 und 2 unter
dem Strich, jeweils Buchstabe a, wird das Wort
„Zahlungsdiensten“ jeweils durch die Wörter
„Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von
E-Geld“ ersetzt.
b) In Aktivposten 4 wird das Wort „Zahlungsinstitu-
te“ durch die Wörter „Institute im Sinn des § 1
Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes“ ersetzt.
c) In Aktivposten 7 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc,
in Aktivposten 8 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
sowie in Passivposten 3 wird das Wort „Zah-
lungsinstituten“ jeweils durch die Wörter „Insti-
tuten im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
d) In Passivposten 2 Buchstabe a wird nach dem
Doppelbuchstaben bb folgender Doppelbuch-
stabe cc eingefügt:
„cc) davon aus der Ausgabe von E-Geld
...... Euro“.
13. In Anlage 2 (zu § 2) – Formblatt 2 – wird jeweils in
den Posten 1 bis 25, jeweils in Buchstabe a, das
Wort „Zahlungsdiensten“ durch die Wörter „Zah-
lungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
§ 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
2. In Nummer 3 wird nach der Angabe „S. 11)“ das
Wort „oder“ eingefügt.
3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen
E-Geld-Emittenten und ihren Kunden.“

Artikel 11
Änderung der
Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung
Die Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung vom
15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643) wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die angemessene
Eigenkapitalausstattung von
Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten
nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
(ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung – ZIEV)“.
2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift einge-
fügt:
„Abschnitt 1
Angemessenheit“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 9
Nummer 3“ die Wörter „oder § 9a Nummer 1“ ein-
gefügt sowie das Wort „Zahlungsinstitut“ durch
die Wörter „Institut im Sinne des Zahlungsdiens-
teaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ durch
das Wort „Institut“ ersetzt.
4. Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift einge-
fügt:
„Abschnitt 2
Regelungen für die
Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten“.
5. Nach § 6 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 3
Regelungen für die
Eigenkapitalberechnung von E-Geld-Instituten
§ 6a
Berechnung
der Eigenkapitalanforderungen
E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand
an Eigenkapital zu verfügen, der mindestens genau
so hoch wie die Summe der in §§ 6b und § 6c ge-
nannten Erfordernisse ist.
§ 6b
Berechnung bei
Erbringung von Zahlungsdiensten
Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von
E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6
entsprechende Anwendung.
§ 6c
Berechnung nach
Methode D für die Ausgabe von E-Geld
(1) Das Eigenkapital muss sich für die Ausgabe
von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durch-
schnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1a
Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes be-
laufen.
(2) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von
E-Geld oder mit einer der in § 8a Absatz 2 Nummer 2
bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ge-
nannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist
die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht be-
kannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung
der Eigenkapitalanforderungen unter Zugrundelegung
eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für
die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. Vorausset-
zung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf
der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung
der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit geschätzt werden kann. Sofern eine ausrei-
chend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts
nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der
Eigenkapitalanforderungen auf der Grundlage des
aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten
E-Geld-Umlaufs. Die Bundesanstalt kann jederzeit
eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.“
6. Nach § 6c wird folgende Abschnittsüberschrift ein-
gefügt:
„Abschnitt 4
Melde- und Anzeigepflichten“.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Zahlungs-
institut“ durch das Wort „Institut im Sinne des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ sowie das
Wort „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „Insti-
tuts“ ersetzt und nach den Wörtern „nach § 12
Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „beziehungsweise
nach § 12a Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Ab-
satz 4 Satz 1“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „den
anderen Methoden“ die Wörter „für Zahlungsin-
stitute“ eingefügt.
8. In § 8 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ durch
die Wörter „Institute im Sinne des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 12
(weggefallen)
Artikel 13
Änderung
der Liquiditätsverordnung
§ 1 Absatz 1 Satz 2, die §§ 9 und 12 sowie Anlage 1
der Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3117) werden aufgehoben.
Artikel 14
Änderung
der Prüfungsberichtsverordnung
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November
2009 (BGBl. I S. 3793), die durch Artikel 16a des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffe-
nen Vorkehrungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
sowie von sonstigen strafbaren Handlun-
gen“.
b) Nach der Angabe „Anlage 5 (zu § 60)“ wird fol-
gende Angabe angefügt:
„Anlage 6 (zu § 21)“.
2. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Darstellung und
Beurteilung der getroffenen
Vorkehrungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem
Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsäch-
lichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darü-
ber hinaus hat er die vom Institut getroffenen inter-
nen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie
von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von
§ 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustel-
len und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei
ist einzugehen
1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisier-
ten internen Grundsätze, die Angemessenheit ge-
schäfts- und kundenbezogener Sicherungssys-
teme und Kontrollen zur Verhinderung von Geld-
wäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von
strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Ab-
satz 1 des Kreditwesengesetzes,
2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäsche-
beauftragten und seines Stellvertreters ein-
schließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben
notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute,
die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne
des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder ei-
nes nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten
Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch
in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre
ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlas-
sungen, sowie darauf,
3. ob die mit der Durchführung von Transaktionen
und mit der Anbahnung und Begründung von Ge-
schäftsbeziehungen befassten Beschäftigten an-
gemessen über die Methoden der Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung sowie von strafba-
ren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1
des Kreditwesengesetzes und die insofern beste-
henden Pflichten unterrichtet werden.
Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Be-
rücksichtigung der von dem Institut erstellten Ge-
fährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision
im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und de-
ren Ergebnisses zu erfolgen.
(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und
zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbe-
zogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den
verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöh-
ten Risikos, nachgekommen ist.
(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie
die Pflicht zur institutsinternen Erfassung und An-
zeige von Verdachtsfällen.
(4) Sofern die Durchführung von internen Siche-
rungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kun-
denbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut
vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes
Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber
zu berichten.
(5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes
Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesen-
gesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beur-
teilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen
getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unter-
nehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen
die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des
Kreditwesengesetzes genannten internen Siche-
rungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zu-
sätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die
Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden
strengeren Pflichten sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4
sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die
nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem
Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht
durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen
und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemes-
sene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen,
dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen
und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbe-
ziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktio-
nen durchführen und bestehende Geschäftsbezie-
hungen beenden.
(6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit
diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflich-
ten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung
von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekom-
men sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den
vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen
zur Erkennung und Behandlung von eingehenden
Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftragge-
berdaten.
(7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit
diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist
zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine
zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifi-
zierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto
oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebe-
nenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der
Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des
Kreditwesengesetzes zu berichten.
(8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in
einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu
dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig
beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht
beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der
Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsge-
prüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr ein
Prüfungsbericht nicht angefordert wird. § 20 Ab-
satz 4 bleibt unberührt.“

3. Nach Anlage 5 (zu § 60) wird folgende Anlage 6 angefügt:
„Anlage 6
(zu § 21)
Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung (F 0) – keine Mängel
Feststellung (F 1) – geringfügige Mängel
Feststellung (F 2) – mittelschwere Mängel
Feststellung (F 3) – gewichtige Mängel
Feststellung (F 4) – schwergewichtige Mängel
Feststellung (F 5) – nicht anwendbar
Eine F-0 Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F-1 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
ventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-2 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-3 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
ventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-4 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventions-
maßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F-5 Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Nummer Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Kundensorgfaltspflichten
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Identifizierungspflicht
i. V. m. § 4 Absatz 3
und 4 GwG; § 25e KWG
2. § 3 Absatz 1 Nummer 2 Einholung von Informationen zum Zweck/
GwG zur Art der Geschäftsverbindung
3. § 3 Absatz 1 Nummer 3 Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten
GwG
4. § 3 Absatz 1 Nummer 4 Monitoring-System (laufende Überwachung
GwG; § 25c Absatz 2 von Bestandskunden)
KWG
5. § 3 Absatz 1 Nummer 4 Aktualisierungsverpflichtung
GwG
6. § 3 Absatz 1 Nummer 4 Kundenprofilbildung
GwG
7. § 3 Absatz 6 GwG Beendigungsverpflichtung
8. § 5 GwG; § 25d KWG Vereinfachte Sorgfaltspflichten/Risikobe-
wertung
9. § 25d Absatz 2 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
10. § 6 Absatz 2 Nummer 1 Politisch exponierte Personen (PePs)
GwG
11. § 6 Absatz 2 Nummer 2 Identifizierung von physisch nicht
GwG anwesenden Kunden

Nummer Vorschrift
12. § 25f Absatz 4 KWG
13. § 25f Absatz 5 KWG
14. § 25f Absatz 5 KWG
15. § 6 GwG
16. § 7 GwG
17. § 25f Absatz 1 und 2
KWG
18. § 25f Absatz 3 KWG
II.
19. § 9 Absatz 1 und 2
Nummer 2 GwG bzw.
§ 25c Absatz 1 KWG
i. V. m. § 3 Absatz 1
20. § 9 Absatz 1 und 2
Nummer 2 GwG
21. § 9 Absatz 1 und 2
Nummer 2 GwG; § 25c
Absatz 3 KWG
22. § 25c Absatz 1 Satz 3
KWG
23. § 25c Absatz 4 KWG
24. § 9 Absatz 2 Nummer 1
GwG; § 25c Absatz 1
KWG
25. § 9 Absatz 2 Nummer 1
GwG
26. § 9 Absatz 2 Nummer 2
GwG
Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
Angemessene Maßnahmen von Factoring-
instituten
Besondere Maßnahmen in Fällen von
Länderrisiken
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten
Ausführung von Sorgfaltspflichten durch
Dritte
Korrespondenzbanken
Sortengeschäfte über 2 500 €
(nicht über Konto)
Interne Sicherungsmaßnahmen
Gefährdungsanalyse
GwG
Prozess der Kundenannahme
Monitoring (Einzelfallbearbeitung)
Verhinderung des Missbrauchs von
neuen Finanzprodukten und Technologien/
Begünstigung der Anonymität von Ge-
schäftsbeziehungen und Transaktionen
Geldwäschebeauftragter (Bestellung,
Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
Grundsätze (Arbeitsanweisungen)
Kontrollen durch Revision
Schulungen
27. § 9 Absatz 3 GwG; § 25c Auslagerung von internen Sicherungs-
Absatz 5 KWG
28. § 9 Absatz 2 Nummer 1
GwG; § 25c Absatz 1
KWG
29. § 25c Absatz 3 KWG
III.
30. § 8 GwG
31. § 11 GwG
32. § 25g KWG; § 25c
Absatz 4 KWG
33. § 25h KWG
B.
34. § 25c Absatz 1 KWG
35. § 25c Absatz 1 KWG
maßnahmen
Sonstige interne Sicherungsmaßnahmen
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Sonstige Pflichten
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Verdachtsmeldungen
Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen
Verbotene Geschäfte
Sonstige strafbare Handlungen
(§ 25c Absatz 1 KWG)
Gefährdungsanalyse
Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare
Handlungen

Nummer Vorschrift
36. § 25c Absatz 1 KWG
37. § 25c Absatz 1 KWG
38. § 25c Absatz 2 KWG
39. § 25c Absatz 1 KWG
40. § 25c Absatz 3 KWG
41. § 25c Absatz 4 KWG
42. § 25c Absatz 3 KWG
43. § 25c Absatz 5 KWG
C.
44. § 25b KWG
D.
45. § 24c KWG
Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
Grundsätze (Arbeitsanweisungen)
Kontrollen
Monitoring-System (laufende Überwachung)
Aktualisierungsverpflichtung
Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht
Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen
Prüfung der Erstattung von Strafanzeigen
Auslagerung von internen Sicherungs-
maßnahmen
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über
die Übermittlung von Angaben zum
Auftraggeber bei Geldtransfers
Pflichten auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006
Automatisierter Abruf von
Kontoinformationen
Pflichten im Zusammenhang mit dem auto-
matisierten Abruf von Kontoinformationen“.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 19 bis 23, 28, 30
Buchstabe b, Nummer
33, 35 und 39, Artikel 3 Nummer 2 bis 4 und 7, Artikel 6, 7
Nummer 3 sowie Artikel 8 Nummer 1, soweit sich die dortige Änderung auf
§ 330 Absatz 2 Satz
1 des Handelsgesetzbuchs bezieht, treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. April 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 1. März 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 288. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f4e82f6004fdcda4….