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Artikel 2 · BT-Drs. 17/3023 · S. 57

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht
Zu den Buchstaben a bis c
In der Inhaltsübersicht ist die Angabe „§ 22p Rücktausch-
barkeit von elektronischem Geld“ zu streichen (redaktio-
nelle Folgeänderung). Im Übrigen handelt es sich um rein
redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 2
Zu § 1 KWG Begriffsbestimmungen
Zu Buchstabe a
Zu § 1 Absatz 1
§ 1 Absatz 1 Satz 2 KWG (Streichung des Tatbestandes des
E-Geld-Geschäfts aus dem Katalog der Bankgeschäfte)
Die E-Geld-Institute werden als Institutstypus aus diesem
Gesetz genommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
unterstellt. Folgerichtig ist die Ausgabe und die Verwaltung
von elektronischem Geld aus dem Katalog der Bankge-
schäfte (bislang unter § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11) zu
streichen.
Zu Buchstabe b
Zu § 1 Absatz 3a KWG
Es handelt sich um reine redaktionelle Klarstellung, da auch
Zahlungsinstitute in die Definition des Absatzes 3a aufzu-
nehmen sind. Dies ist bisher aufgrund eines Redaktionsver-
sehens nicht erfolgt.
Zu Buchstabe c
Zu § 1 Absatz 3b KWG
E-Geld-Institute werden als Institutstypus aus diesem ge-
nommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unter-
stellt. Dies macht die Streichung erforderlich.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu § 1 Absatz 3d Satz 1 – neu – KWG (Definitorische An-
passung des Einlagenkreditinstitutsbegriffs an die EG-
rechtliche Definition des Kreditinstituts nach der Banken-
richtlinie)
Im Interesse einer genauen, EG-konformen Schnittstelle
zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist die Definition des
Einlagenkreditinstituts unter § 1 Absatz 3d Satz 1 dieses
Gesetzes genau an die EG-rechtliche Vorgabe für das Kre-
ditinstitut nach der Bankenrichtlinie anzupassen. Auf die
Erläuterungen eingangs zu § 1 Absatz 1 des Zahlungsdiens-
teaufsichtsgesetzes oben 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 50.137 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3023, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 269.459–319.596 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 8fbf5255ca46f982….

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