Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/3023 · S. 57
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Zu den Buchstaben a bis c In der Inhaltsübersicht ist die Angabe „§ 22p Rücktausch- barkeit von elektronischem Geld“ zu streichen (redaktio- nelle Folgeänderung). Im Übrigen handelt es sich um rein redaktionelle Anpassungen. Zu Nummer 2 Zu § 1 KWG Begriffsbestimmungen Zu Buchstabe a Zu § 1 Absatz 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 KWG (Streichung des Tatbestandes des E-Geld-Geschäfts aus dem Katalog der Bankgeschäfte) Die E-Geld-Institute werden als Institutstypus aus diesem Gesetz genommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt. Folgerichtig ist die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld aus dem Katalog der Bankge- schäfte (bislang unter § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11) zu streichen. Zu Buchstabe b Zu § 1 Absatz 3a KWG Es handelt sich um reine redaktionelle Klarstellung, da auch Zahlungsinstitute in die Definition des Absatzes 3a aufzu- nehmen sind. Dies ist bisher aufgrund eines Redaktionsver- sehens nicht erfolgt. Zu Buchstabe c Zu § 1 Absatz 3b KWG E-Geld-Institute werden als Institutstypus aus diesem ge- nommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unter- stellt. Dies macht die Streichung erforderlich. Zu Buchstabe d Zu Doppelbuchstabe aa Zu § 1 Absatz 3d Satz 1 – neu – KWG (Definitorische An- passung des Einlagenkreditinstitutsbegriffs an die EG- rechtliche Definition des Kreditinstituts nach der Banken- richtlinie) Im Interesse einer genauen, EG-konformen Schnittstelle zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist die Definition des Einlagenkreditinstituts unter § 1 Absatz 3d Satz 1 dieses Gesetzes genau an die EG-rechtliche Vorgabe für das Kre- ditinstitut nach der Bankenrichtlinie anzupassen. Auf die Erläuterungen eingangs zu § 1 Absatz 1 des Zahlungsdiens- teaufsichtsgesetzes oben
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 50.137 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3023, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 269.459–319.596 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 8fbf5255ca46f982….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP