Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 22a Sonstige Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2022 – 5-2 StE 18/17 - 5a - 1/17
- OLG Frankfurt am Main, 29.10.2021 – 5-2 OJs 29/20 - 1/21
- OLG Frankfurt am Main, 08.11.2016 – 5-3 StE 4/16 - 4 - 3/16
- BGH, 08.09.2016 – StB 27/16Kriegsverbrechen gegen Personen: Verstorbener als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person
- BGH, 17.06.2026 – 2 StR 134/26
- LG Duisburg, 20.02.2017 – 32 KLs 29/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.12.2025 – 2 StR 374/25
- VG Stuttgart, 23.01.2024 – 5 K 4730/22
- LG Münster, 21.10.2022 – 7 KLs-6 Js 214/15-4/22
23 Entscheidungen zu § 22a KrWaffKontrG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22a KrWaffKontrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/22a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/22a#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/22a#abs-3 (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/22a#abs-4 (4) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/22a#abs-5 (5) Nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 wird nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, freiwillig und unverzüglich einer Überwachungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die Kriegswaffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, in die tatsächliche Gewalt einer der in Satz 1 genannten Behörden oder Dienststellen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Kriegswaffen abzuliefern.