§ 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
Stand: 15.01.2026
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- BayObLG, 17.01.2024 – 201 StRR 95/23
- AG Bochum, 25.11.2024 – 98 Cs 122/24
- BGH, 13.10.2016 – 4 StR 239/16Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem WertZitiert von 10
- OLG Koblenz, 24.03.2022 – 1 OLG 4 Ss 41/22
- BGH, 10.02.2015 – 1 StR 488/14Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung: Falschbezichtigung einer bislang unverdächtigen Person durch den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren und in der anschließenden HauptverhandlungZitiert von 11
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2023 – OVG 81 S 1/22Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG Aschersleben, 24.03.2026 – 2 Ds 233 Js 49715/23 (125/24)
- AG Lübeck, 02.02.2026 – P 89 Ls 771 Js 1965/25
- VG Düsseldorf, 28.01.2026 – 22 L 4361/25
37 Entscheidungen zu § 40 SprengG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 SprengG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/40#abs-1 (1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/40#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/40#abs-3 (3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/40#abs-3a (3a) Mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/40#abs-3b (3b) In den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a, c oder d, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/40#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/40#abs-5 (5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird. Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.