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Artikel 3 · BT-Drs. 14/7758 · S. 100

Zu Artikel 3 – Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 3 – Änderung des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen
Das Waffengesetz gilt künftig nicht für Kriegswaffen im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.
Die nachfolgenden Änderungen ergeben sich aus dieser
Trennung.
Zu Nummer 1
Die Befreiung von der Genehmigungspflicht für das Über-
lassen der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen bzw. den
Erwerb dieser tatsächlichen Gewalt für Instandsetzungs-
oder Beförderungszwecke von bestimmten Stellen ist über
den Zollgrenzdienst hinaus auf die Zollverwaltung insge-
samt wegen der geänderten Aufgaben zu erstrecken. Außer-
dem ist auch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums
des Innern in die Freistellungsregelung aufzunehmen, da
dieses für die vom Gesetz freigestellten Polizeien des Bun-
des Kriegswaffen zu beschaffen und zu warten hat.
Zu Nummer 2
Als Konsequenz der Nummer 1 wird die Subdelegationser-
mächtigung der Bundesregierung zur Bestimmung be-
stimmter Ressorts (hier: des Bundesministeriums der Finan-
zen) zur Genehmigungsbehörde in Absatz 2 Nr. 2 auf die
Zollverwaltung insgesamt bezogen.
Zu Nummer 3
In Parallele und im Wertungsgleichlauf zur Regelung des
neuen Waffengesetzes, die davon absieht, unbrauchbar ge-
machte Waffen per se einer Verbotsnorm zu unterstellen,
wird auch im Kriegswaffenkontrollgesetz grundsätzlich
davon abgesehen. Gründe der Systemgemäßheit sprechen
dafür, auch davon abzusehen, das Führen objektiv ungefähr-
licher Gegenstände, zu denen unbrauchbar gemachte
Kriegswaffen an sich gehören, von einem Genehmi-
gungstatbestand abhängig zu machen.
Von daher soll der Umgang mit unbrauchbar gemachten
Kriegswaffen – ebenso wie derjenige mit unbrauchbar ge-
machten Waffen, die keine Kriegswaffen waren – zunächst
freigestellt werden. Sollte sich herausstellen, dass doch Ein-
sch

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.723 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/7758, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 509.972–514.695 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3D4 · Prüfwert 5ece763b10684970….

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