Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/12#abs-1 (1) Wer eine nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/12#abs-2 (2) Wer Kriegswaffen herstellt, befördern läßt oder selbst befördert oder die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, hat ein Kriegswaffenbuch zu führen, um den Verbleib der Kriegswaffen nachzuweisen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 1 und 2 sowie für Beförderungen in den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/12#abs-3 (3) Wer Kriegswaffen befördern lassen will, hat bei der Übergabe zur Beförderung eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde zu übergeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/12#abs-4 (4) Wer eine Beförderung von Kriegswaffen ausführt, hat eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde mitzuführen, den zuständigen Behörden oder Dienststellen, insbesondere den Eingangs- und Ausgangszollstellen unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/12#abs-5 (5) Wer berechtigt ist, über Kriegswaffen zu verfügen, hat der zuständigen Überwachungsbehörde den Bestand an Kriegswaffen sowie dessen Veränderungen unter Angabe der dazu erteilten Genehmigungen innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder durch Anordnung der zuständigen Überwachungsbehörde bestimmten Fristen zu melden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/12#abs-6 (6) Wer
hat dies der zuständigen Überwachungsbehörde oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Nummer 1 hat der Erwerber der tatsächlichen Gewalt über die Kriegswaffen innerhalb einer von der Überwachungsbehörde zu bestimmenden Frist die Kriegswaffen unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen und dies der Überwachungsbehörde nachzuweisen. Die Überwachungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Ausnahmen können befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulässig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/12#abs-7 (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 KrWaffKontrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.1992 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2150)
BGBl. 1992 I S. 2150
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28.02.1992 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I 376)
BGBl. 1992 I S. 376
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