Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

KrWaffKontrG

§ 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/4#abs-1 (1) Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden, mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, befördern will, bedarf der Genehmigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/4#abs-2 (2) Für die Beförderung von Kriegswaffen im Sinne des Absatzes 1 in und nach bestimmten Gebieten kann auch eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden.

§ 3 § 4a