Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 4a Auslandsgeschäfte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/4a#abs-1 (1) Wer einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß eines solchen Vertrags nachweisen will, bedarf der Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/4a#abs-2 (2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer einen Vertrag über das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, abschließen will.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/4a#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Kriegswaffen in Ausführung des Vertrags in das Bundesgebiet eingeführt oder durchgeführt werden sollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/4a#abs-4 (4) Für Vermittlungs- und Überlassungsgeschäfte im Sinne der Absätze 1 und 2 von Unternehmen, die selbst Kriegswaffen innerhalb der Europäischen Union herstellen, kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden.
Änderungsverlauf
-
27.07.2011 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1595)
BGBl. 2011 I S. 1595
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.