Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/22b#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/22b#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/22b#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 3 bei der Übergabe zur Beförderung von Kriegswaffen eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht übergibt oder entgegen § 12 Abs. 4 bei der Beförderung eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht mitführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Änderungsverlauf
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06.06.2013 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I 1482)
BGBl. 2013 I S. 1482
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27.07.2011 Ausfertigung
§ 22b eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1595)
BGBl. 2011 I S. 1595
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11.10.2002 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I 3970)
BGBl. 2002 I S. 3970
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. 2001 I S. 2992
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.