Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 02.11.2020 – 4 K 386.19Zitiert von 4
- VG Berlin, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19
- VG Berlin, 12.11.2025 – 4 K 130/24
- VG Magdeburg, 28.02.2013 – 8 A 14/11Zitiert von 11
- VG Stuttgart, 23.01.2024 – 5 K 4730/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2013 – 10 L 4/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/3#abs-1 (1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf der Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/3#abs-2 (2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördern will.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/3#abs-3 (3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt oder durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist oder hierzu eine Allgemeine Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/3#abs-4 (4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden