Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/3#abs-1 (1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf der Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/3#abs-2 (2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördern will.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/3#abs-3 (3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt oder durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist oder hierzu eine Allgemeine Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/3#abs-4 (4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 3 KrWaffKontrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 02.11.2020 – 4 K 386.19Zitiert von 4
- VG Berlin, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19
- VG Berlin, 12.11.2025 – 4 K 130/24
- VG Magdeburg, 28.02.2013 – 8 A 14/11Zitiert von 11
- VG Stuttgart, 23.01.2024 – 5 K 4730/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2013 – 10 L 4/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I 1482)
BGBl. 2013 I S. 1482
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27.07.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1595)
BGBl. 2011 I S. 1595
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.