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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3970

BGBl. 2002 I S. 3970 · 226.172 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3970
                                                       Gesetz
                                          zur Neuregelung des Waffenrechts
                                                  (WaffRNeuRegG)*)
                                                          Vom 11. Oktober 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht
Artikel 1    Waffengesetz (WaffG)
Artikel 2    Beschussgesetz (BeschG)

Artikel 3    Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von
             Kriegswaffen
Artikel 4    Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Artikel 5    Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 6    Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 7    Änderung des Produktsicherheitsgesetzes

Artikel 8    Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der
             Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung be-
             stimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffenge-
             setz und dem Sprengstoffgesetz
Artikel 9    Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10   Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz

Artikel 11   Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz

Artikel 12   Änderung des Sprengstoffgesetzes
Artikel 13   Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-
             gesetz
Artikel 14   Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüber-
             prüfungs-Verordnung

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
   fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
   der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
   EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
   Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Artikel 15   Änderung des Bundesjagdgesetzes
Artikel 16   Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 17   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 18   Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 19   Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vor-
             schriften

                           Artikel 1
                  Waffengesetz (WaffG)

                     Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1

                   Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestim-
    mungen
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waf-
    fenliste

§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und

    Jugendliche

                           Abschnitt 2
               Umgang mit Waffen oder Munition

                         Unterabschnitt 1
                          Allgemeine
                  Voraussetzungen für Waffen-
                   und Munitionserlaubnisse

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
§ 5 Zuverlässigkeit

§ 6 Persönliche Eignung
BGBl. 2002, Seite 3971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3971
§ 7 Sachkunde
§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und
    Anordnungen

                       Unterabschnitt 2
                        Erlaubnisse für
               einzelne Arten des Umgangs mit
              Waffen oder Munition, Ausnahmen

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und
     Schießen

§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit
     Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
     Union
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

                       Unterabschnitt 3

               Besondere Erlaubnistatbestände
               für bestimmte Personengruppen

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch
     Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch
     Sportschützen
§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch
     Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur
     Brauchtumspflege
§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch

     Waffen- oder Munitionssammler

§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch
     Waffen- oder Munitionssachverständige
§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen
     von Schusswaffen durch gefährdete Personen

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber in-
     folge eines Erbfalls

                       Unterabschnitt 4
              Besondere Erlaubnistatbestände
            für Waffenherstellung, Waffenhandel,
           Schießstätten, Bewachungsunternehmer
§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
§ 22 Fachkunde
§ 23 Waffenbücher
§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht

§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen

§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schieß-
     stätten

§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition
     durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungsper-
     sonal

                       Unterabschnitt 5
                       Verbringen und
                Mitnahme von Waffen oder
             Munition in den, durch den oder aus
             dem Geltungsbereich des Gesetzes

§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungs-
     bereich des Gesetzes
§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungs-
     bereich des Gesetzes
§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungs-

     bereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Eu-
     ropäischen Union

§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder
     aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer
     Feuerwaffenpass

§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mit-
     nahme von Waffen oder Munition in den oder durch den
     Geltungsbereich des Gesetzes

                         Unterabschnitt 6

                   Obhutspflichten, Anzeige-,
                 Hinweis- und Nachweispflichten

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der
     Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

§ 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
§ 37 Anzeigepflichten
§ 38 Ausweispflichten

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

                         Unterabschnitt 7

                              Verbote
§ 40 Verbotene Waffen
§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstal-
     tungen

                           Abschnitt 3

            Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
§ 45 Rücknahme und Widerruf

§ 46 Weitere Maßnahmen

§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen
     oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 48 Sachliche Zuständigkeit
§ 49 Örtliche Zuständigkeit
§ 50 Kosten

                           Abschnitt 4
                 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 51 Strafvorschriften

§ 52 Strafvorschriften

§ 53 Bußgeldvorschriften

§ 54 Einziehung und erweiterter Verfall

                           Abschnitt 5

        Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden,
     Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefähr-
     dete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
§ 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
§ 57 Kriegswaffen

                           Abschnitt 6

      Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
§ 58 Altbesitz
§ 59 Verwaltungsvorschriften

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
BGBl. 2002, Seite 3972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3972
                       Abschnitt 1

              Allgemeine Bestimmungen

                           §1

               Gegenstand und Zweck

         des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

   (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder
Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung.
  (2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände
   und

2. tragbare Gegenstände,

   a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die
      Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu
      beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere

      Hieb- und Stoßwaffen;

   b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere

      wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder

      Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder

      Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder

      herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt
      sind.
  (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer
diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mit-

nimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt
oder damit Handel treibt.

  (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die

Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buch-

stabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs
und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der An-
lage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher
geregelt.

                           §2

              Grundsätze des Umgangs

         mit Waffen oder Munition, Waffenliste

  (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Perso-

nen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der
Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz
genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

  (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der
Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist
verboten.

  (4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz
oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem
Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1
und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die

Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz

oder teilweise nicht anzuwenden ist.

  (5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von
diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der
Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und
der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die

zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des
   Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse

   an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen
   können,

2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Län-
   der.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der

Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den

Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich.
Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                            §3
                       Umgang
               mit Waffen oder Munition
             durch Kinder und Jugendliche

  (1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs-
oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1
unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtig-
ten mit Waffen oder Munition umgehen.

 (2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1

Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

   (3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugend-

liche im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen

zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffent-

liche Interessen nicht entgegenstehen.

                       Abschnitt 2

          Umgang mit Waffen oder Munition

                 Unterabschnitt 1

     Allgemeine Voraussetzungen für

    Waffen- und Munitionserlaubnisse

                            §4
          Voraussetzungen für eine Erlaubnis
  (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche

   Eignung (§ 6) besitzt,

3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer
   Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in
   Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und
   Sachschäden – nachweist.

  (2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder
Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller
seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf
Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

  (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffen-
rechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen,

mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut

auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu
prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das
Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachwei-
sen zu lassen.

  (4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung

der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen
des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der
Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.
BGBl. 2002, Seite 3973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3973
                            §5
                     Zuverlässigkeit

  (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen
nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
   a) wegen eines Verbrechens oder

   b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer

      Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn

      seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verur-
      teilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
   sie
   a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leicht-
      fertig verwenden werden,
   b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder
      sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände
      nicht sorgfältig verwahren werden,
   c) Waffen oder Munition Personen überlassen wer-
      den, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt
      über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

  (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der
Regel Personen nicht, die

1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

   b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammen-
      hang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder
      Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemein-
      gefährlichen Straftat,
   c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem
      Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem
      Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
   zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von
   mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal

   zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt

   worden sind oder bei denen die Verhängung von

   Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem
   Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
   Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. Mitglied
   a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als
      Organisation unanfechtbar verboten wurde oder
      der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach
      dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
   b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das
      Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundes-
      verfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
   waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft
   zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebun-
   gen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt
   haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung
   oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung,
   insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben
   der Völker gerichtet sind,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen
   Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in poli-
   zeilichem Präventivgewahrsam waren,
5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines
   der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze ver-
   stoßen haben.

  (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1
nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene
auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer An-
stalt verwahrt worden ist.

  (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht
abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffen-

rechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Verfahrens aussetzen.

  (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuver-
lässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentral-
   register;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaft-
   lichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2
   Nr. 1 genannten Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob
   Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zu-
   verlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle
   schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr
   vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.

Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen
Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen

Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Über die
Erteilung einer Auskunft über die nach Satz 1 Nr. 2 erho-
benen Daten entscheidet die Waffenbehörde im Einver-
nehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbe-
zogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister
mitgeteilt hat.

                            §6
                  Persönliche Eignung

  (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Per-

sonen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

dass sie

1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden
   Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waf-
   fen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß
   umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig ver-
   wahren können oder dass die konkrete Gefahr einer
   Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der
Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit be-
schränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellung-
nahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der
persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister
eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes
entgegenstehen.

  (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die
persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder
bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller bei-
gebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Be-
hörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines
amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen
Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung
aufzugeben.
BGBl. 2002, Seite 3974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3974
   (3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis
zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene

Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologi-

sches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1

gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im

Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

  (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über
die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2
und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behör-
den zu erlassen.

                            §7

                       Sachkunde

  (1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine

Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat
oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbil-
dung nachweist.

  (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-

rates Vorschriften über die Anforderungen an die waffen-

technischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die

Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der

Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den

anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

                            §8
           Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
  (1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn
gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirt-

   schaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschüt-

   ze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssamm-

   ler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährde-

   te Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als

   Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder
   Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

  (2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbe-
sondere vor, wenn der Antragsteller
1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem
   nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband
   angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.

                            §9

           Inhaltliche Beschränkungen,
       Nebenbestimmungen und Anordnungen
  (1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben
und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem
Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden
Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.
  (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Er-
laubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden.

Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert
und ergänzt werden.

  (3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung

oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unter-

abschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27

Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anord-

nungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen
werden.

                  Unterabschnitt 2

              Erlaubnisse für
      einzelne Arten des Umgangs mit
     Waffen oder Munition, Ausnahmen

                            § 10

           Erteilung von Erlaubnissen zum

         Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

   (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen
wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung
in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für

die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art,

Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die

Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines

Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbe-

fristet erteilt. Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis

nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zustän-

digen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift
des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und
seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vor-
zulegen.
   (2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die meh-
rere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausge-
stellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem
schießsportlichen Verein als juristischer Person erteilt

werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Ver-

ein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen

unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4

Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat,

für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht
vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet
die benannte verantwortliche Person aus dem schieß-
sportlichen Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht
mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor,
so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zustän-
digen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht
innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche
Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem schießsport-
lichen Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen

und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
   (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition
wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die
darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen
Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbs-
schein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für
den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren
zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbe-
fristet.
  (4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch ei-
nen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum
Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaf-
fen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer
BGBl. 2002, Seite 3975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3975
kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert wer-
den, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorüberge-
hendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbe-
reich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder
Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehen-
des Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Vorausset-
zungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1
genannt (Kleiner Waffenschein).
  (5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe
wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

                           § 11
                     Erwerb und
           Besitz von Schusswaffen oder
        Munition mit Bezug zu einem anderen
        Mitgliedstaat der Europäischen Union
   (1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schuss-
waffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A
bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) hat, nur
erteilt werden, wenn sie

1. die Schusswaffen oder die Munition in den Mitglied-
   staat im Wege der Selbstvornahme verbringen wird

   oder

2. eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass und aus wel-

   chen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition

   nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen
   beabsichtigt.

Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe

nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Muni-
tion für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die
Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zu-
stimmung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird.
  (2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach
Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für
eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer
Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaub-
nis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
vorliegen.

                           § 12
        Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

  (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe
bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berech-

   tigten

   a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen

      Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten

      Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

   b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwah-

      rung oder der Beförderung

   erwirbt;
2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbs-
   mäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung
   oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschöne-
   rungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn
   und solange er
   a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhält-
      nisses,

   b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen
      oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen
      sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Start-
      schüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen
      tragenden Vereinigung,
   c) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abga-
      be von Seenotsignalen
   den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des
   Berechtigten ausüben darf;
4. von einem anderen,
   a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat,
      ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaub-
      nisurkunde bedurfte, oder
   b) nach dem Abhandenkommen

   wieder erwirbt;
5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend
   zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich
   des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

  (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition

bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4

   erwirbt;

2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum
   sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte

   (§ 27) erwirbt;

3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich
   des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
 (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht,
wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Woh-
   nung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum
   oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Be-
   dürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang
   damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von ei-
   nem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der
   Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis
   umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit
   erfolgt;

3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entspre-
   chend als Teilnehmer an genehmigten Sportwett-

   kämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;

4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwort-

   licher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahr-

   zeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;

5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Ab-

   gabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sport-

   veranstaltungen führt, wenn optische oder akustische
   Signalgebung erforderlich ist.
  (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe
bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das
Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus
ohne Schießerlaubnis nur zulässig
BGBl. 2002, Seite 3976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3976
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen
   Zustimmung im befriedeten Besitztum
   a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewe-
      gungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt
      wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussge-
      setzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das
      Besitztum nicht verlassen können,
   b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmuni-
      tion verschossen werden kann,

2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teil-
   nehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Ab-
   satz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen
   schießen,
3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition
   verschossen werden kann,

   a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und
      diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
   b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen
      Betrieben,
4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe
   von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der
   Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische
   oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

  (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn
besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

                 Unterabschnitt 3

       Besondere Erlaubnistatbestände
       für bestimmte Personengruppen

                           § 13
           Erwerb und Besitz von Schuss-
          waffen und Munition durch Jäger,
        Führen und Schießen zu Jagdzwecken

   (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schuss-
waffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Perso-
nen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines
im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen
   und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training
   im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher
   Schießwettkämpfe benötigen,

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach
   dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Er-
   werbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagd-
   waffen und -munition).
  (2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern,
die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdge-
setzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den
Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen,
sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorlie-
gen.
  (3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne
des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bun-

desjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen
nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der
Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits er-
teilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch
den Erwerber zu beantragen.
  (4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht
ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bun-
desjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

   (5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Muni-
tion für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis,
sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jewei-
ligen Fassung verboten ist.
  (6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdaus-
übung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier,
zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagd-
schutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und
mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit
diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit
ohne Erlaubnis führen.
  (7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von
§ 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür
bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaf-
fen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der
Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen
Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe
ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen
führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusam-
menhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht
schussbereit ohne Erlaubnis führen.

   (8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht
schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaub-
nis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen
und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben
und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr
Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Be-
rechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat
in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit
sich zu führen.

                           § 14

                       Erwerb
            und Besitz von Schusswaffen
          und Munition durch Sportschützen

  (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schuss-
waffen und Munition zum Zweck des sportlichen
Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur
erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr voll-
endet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.)
für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungs-
energie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt,
und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kali-
ber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit
solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung
eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
   (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schuss-
waffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mit-
gliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem
nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband an-
gehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportver-
BGBl. 2002, Seite 3977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3977
bandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist
glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den
   Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sport-
   schütze betreibt und
2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach
   der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelas-
   sen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht
mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

  (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für
den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomati-
schen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen
Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür er-
forderlichen Munition wird durch Vorlage einer Beschei-
nigung des Schießsportverbandes des Antragstellers
glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benö-
   tigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

  (4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von
§ 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die
zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und
gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezoge-
nen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen
für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und
Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaf-
fen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund
dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die
Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei
Wochen zu beantragen.

                           § 15
   Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

  (1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes
wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportli-
cher Vereine anerkannt, der
1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen
   ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organi-
   siert ist,

2. mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schuss-

   waffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen

   Vereinen hat,

3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport
   betreibt,
4. a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schieß-
      sportlichen Vereinen und

   b) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchfüh-
      rung eines altersgerechten Schießsports für Kinder
      oder Jugendliche in diesen Vereinen

   hinwirkt,
5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert
   oder daran teilnimmt,
6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grund-
   lage einer genehmigten Schießsportordnung organi-
   siert und

7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm an-
   gehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und
   regelmäßig darauf überprüft, dass diese

   a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund die-
      ses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
   b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schieß-
      sportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder wäh-
      rend der ersten drei Jahre, nachdem diesem erst-
      malig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze
      erteilt wurde, führen und
   c) über eigene Schießstätten für die nach der Schieß-
      sportordnung betriebenen Disziplinen verfügen
      oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige
      Schießstätten nachweisen.

   (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2
oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die
besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffent-
liche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband
die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen
nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schieß-
sports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis
nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur
bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschüt-
zen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren
Vereinen haben.

  (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das
Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48
Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der
Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes
tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zustän-
digen Behörden der übrigen Länder.
   (4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann
zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben;
sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen wei-
terhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung
nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und
Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom
Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Aner-
kennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden
Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeigne-
te Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der

Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der

inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen

lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der
Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen
absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach
Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der
Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Auf-
hebung der Anerkennung.

  (5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer
Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausge-
schieden sind, unverzüglich zu benennen.
  (6) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach fes-
ten Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen
wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens,
insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben,
die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im
Schießsport nicht zulässig.

 (7) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die
Genehmigung der Teile der Sportordnungen der Schieß-
BGBl. 2002, Seite 3978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3978
sportverbände, die für die Ausführung dieses Gesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverord-
nungen erheblich sind. Das Bundesministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichti-
gung der berechtigten Interessen des Schießsports

1. Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte

   der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu
   erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom
   Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer
   Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise
   ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, sowie
2. einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der
   beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Ver-
   treter des Sports zu berufen sind und der das Bundes-
   verwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines
   Schießsportverbandes und der Genehmigung der
   Schießsportordnung eines solchen Verbandes unter
   Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.

                           § 16
                        Erwerb
             und Besitz von Schusswaffen
           und Munition durch Brauchtums-
           schützen, Führen von Waffen und
            Schießen zur Brauchtumspflege
  (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzel-
lader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen
sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern
einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereini-
gung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch
eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung
glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des
Brauchtums benötigen.
   (2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus
besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer
von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von
in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von
sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter
der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraus-
setzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewähr-
leistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.

  (3) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1

Satz 1 genannten Schusswaffen außerhalb von Schieß-
stätten mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach
Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem
verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereini-
gung erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn
1. in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1
   Nr. 1 bis 4 nicht vorliegt,

2. die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht ge-
   währleistet ist,
3. Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder
   die Allgemeinheit zu befürchten sind und nicht durch

   Auflagen verhindert werden können oder

4. kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1
   Nr. 5 nachgewiesen ist.

Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilli-
gung nach Absatz 2 verbunden werden.

  (4) Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Ab-
sätze 2 und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilli-
gung nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne Erlaubnis
führen und damit schießen. Sie dürfen die zur Pflege des
Brauchtums benötigten Schusswaffen auch im Zusam-
menhang mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist,
aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine
Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt

wurde, ohne Erlaubnis führen.

                           § 17
                 Erwerb und Besitz
          von Schusswaffen oder Munition
        durch Waffen- oder Munitionssammler
  (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schuss-
waffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die
glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition
für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffen-
sammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch
bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische
Sammlung.
  (2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder
Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit
der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimm-
ten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an
Schusswaffen vorzulegen.
   (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schuss-
waffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächt-
nisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber
infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Samm-
lung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.

                           § 18
               Erwerb und Besitz von
         Schusswaffen oder Munition durch
       Waffen- oder Munitionssachverständige
  (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaf-
fen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaub-
haft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wis-
senschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung,
Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen
Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.

 (2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder
Munition wird in der Regel

1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und

2. unbefristet
erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der
Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung
über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den
Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder
Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10
Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung, wenn der Besitz nicht
länger als drei Monate ausgeübt wird.

                           § 19

          Erwerb und Besitz von Schuss-

          waffen und Munition, Führen von
      Schusswaffen durch gefährdete Personen

  (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schuss-
waffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer
Person anerkannt, die glaubhaft macht,
BGBl. 2002, Seite 3979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3979
1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe
   auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition ge-
   eignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

  (2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird

anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraus-

setzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen

Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten
Besitztums vorliegen.

                            § 20
         Erwerb und Besitz von Schusswaffen
         durch Erwerber infolge eines Erbfalls
   Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der
Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der
Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden
erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in
eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen;
für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstig-
ten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1
beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen,
wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der
Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

                  Unterabschnitt 4
    Besondere Erlaubnistatbestände
 für Waffenherstellung, Waffenhandel,
Schießstätten, Bewachungsunternehmer

                            § 21

                  Gewerbsmäßige
           Waffenherstellung, Waffenhandel

   (1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im
Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen
Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schuss-
waffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungs-
erlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen
Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffen-
handelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schuss-
waffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

   (2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1
Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die
sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen
oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffen-
herstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum
Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die
Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt
die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waf-
fenhandel ein.
  (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des
   Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer un-
   selbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen
   die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche
   Eignung (§ 6) nicht besitzt,
2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit
   bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen
   Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht

   erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden
   Waffenherstellung beantragt wird,
3. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen nicht die
   erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Er-
   laubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht,

   wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweig-

   niederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle

   selbst leitet.

  (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antrag-
steller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
   gesetzes ist oder
2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine ge-
   werbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes hat.
  (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die
Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat.
Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert
werden.
  (6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die
Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Er-
öffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder
einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei
Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der
Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die
mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweignieder-
lassung beauftragten Personen anzugeben. Er soll diese
Personen vorher hierüber unterrichten. Die Einstellung
oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes
oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder
bei juristischen Personen den Wechsel einer durch
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung

berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich
der zuständigen Behörde anzuzeigen.

   (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-
kriminalamt, die Landeskriminalämter und das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen
einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknah-
me oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.

                           § 22
                       Fachkunde

  (1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zustän-
digen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht
nicht nachzuweisen, wer

1. die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büch-
   senmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt,
2. mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit
   Schusswaffen und Munition berufstätig gewesen ist,
   sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die
   erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
  (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Vorschriften über
1. die notwendigen Anforderungen an die waffentech-
   nischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch
   beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten
   (Fachkunde),
2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich
   der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
BGBl. 2002, Seite 3980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3980
3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der
   beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
zu erlassen.

                           § 23
                      Waffenbücher
  (1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein
Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und
Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren
Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zu-
gelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des
Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche
Teile von Schusswaffen.
   (2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt
oder anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu
führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen,
ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht
anzuwenden auf
1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom
   Hersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in
   den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat,
   mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach
   § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzei-
   chen versehen sind,
2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein
   Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist,
3. wesentliche Teile von Schusswaffen.

                           § 24
                Kennzeichnungspflicht,
                 Markenanzeigepflicht
  (1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat
unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe
deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzu-
bringen:

1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke
   eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Gel-
   tungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Nie-
   derlassung hat,
2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Muni-
   tion verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,

3. eine fortlaufende Nummer.
Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist
Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.
  (2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungs-
energie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen
eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach
Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffen-
gesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fas-
sung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.

   (3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich
auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen,
die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen),
die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen
lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der

Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die
wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen
Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige,
unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition ver-
trieben oder anderen überlassen wird und der die Verant-
wortung dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes entspricht.
  (4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder
Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er
festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1
gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stich-
proben überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit
dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
  (5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder
Geschosse für Schussapparate herstellt, Munition wieder-
lädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen
Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese
Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt unter Vorlage der Marke
vorher schriftlich anzuzeigen. Verbringer, die die Marke
eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wol-
len, haben diese Marke anzuzeigen.
   (6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es
sich um Munition handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17
Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.

                           § 25
          Ermächtigungen und Anordnungen
  (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zur Durchführung der §§ 23 und 24
1. Vorschriften zu erlassen über
   a) Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und
      Waffenhandelsbuches,
   b) Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstel-
      lungs- und Waffenhandelsbuches,

   c) eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waf-
      fen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form
      und Aufbringung dieser Kennzeichnung,

2. zu bestimmen,
   a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe
      die Kennzeichen anzubringen sind und wie die
      Schusswaffen nach einem Austausch, einer Verän-
      derung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile
      zu kennzeichnen sind,
   b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von
      der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz
      oder teilweise befreit sind.
  (2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht
mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde – auch
nachträglich – anordnen, dass der Besitzer ein bestimm-
tes Kennzeichen anbringen lässt.

                           § 26

       Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
  (1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung,
Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird
durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den
Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen
BGBl. 2002, Seite 3981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3981
Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegen-
stände ein.
  (2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen
und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und
wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen
Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersu-
chung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine
Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen kön-
nen, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1
ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von
Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

                            § 27

            Schießstätten, Schießen durch
            Minderjährige auf Schießstätten
   (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die
ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schieß-
sport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen,
der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit
Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betrei-
ben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer
Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverläs-
sigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine
Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens
1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschä-
den – sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens
10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000
Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versi-
cherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5
gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die
Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der
Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1
Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen
Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstma-
ligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis
nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs
der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei
Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
  (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstät-
ten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur
Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen-
oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitions-
sachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtun-
gen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und
Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen
Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

  (3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und
Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtsper-
sonen darf
1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben
   und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in
   Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und

   Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte

   Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2

   Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
   und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen
   mit sonstigen Schusswaffen
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich
sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwe-

send ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die
schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberech-
tigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzuneh-
men und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind
der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Ver-
langen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche
Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und
Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten
besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch
Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sons-
tigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Le-
bensjahr vollendet haben.

  (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förde-
rung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Min-
destalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll
bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheini-
gung die geistige und körperliche Eignung und durch eine
Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Bega-
bung glaubhaft gemacht sind.
   (5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der
Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn
sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorge-
berechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in
einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheini-
gung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die
Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

   (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem
Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verant-
wortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen
mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen
zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet
werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und
1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber
sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson
in jedem Fall nur einen Schützen bedient.
  (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist
nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren
oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schieß-
stätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft
oder die Allgemeinheit
1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der
   Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an
   das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbil-
   dung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,

2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu
   erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der
   Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen
   dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,
   a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen
      einer Anzeige bedarf,

   b) dass und in welcher Weise der Veranstalter die

      Einstellung und das Ausscheiden der verantwort-

      lichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzei-

      gen hat,
   c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilneh-
      men dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefähr-
      dung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen
      zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen
      einer Erlaubnis bedürfen,
BGBl. 2002, Seite 3982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3982
   d) dass und in welcher Weise der Veranstalter Auf-
      zeichnungen zu führen, aufzubewahren und der
      zuständigen Behörde vorzulegen hat,

   e) dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen
      untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verant-
      wortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die

      erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eig-

      nung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.

                           § 28

                  Erwerb, Besitz und
            Führen von Schusswaffen und
       Munition durch Bewachungsunternehmer
             und ihr Bewachungspersonal
   (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von
Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer
(§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft
macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden
oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer
gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährde-
ten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entspre-
chend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unterneh-
mungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes
Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die
dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.
  (2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durch-
führung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt
werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewa-
chungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

   (3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhält-

nisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen

Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen
Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll
die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher
über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit

der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener

Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von

Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die

zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist
zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Vorausset-
zungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haft-
pflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das
Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wach-
personen nicht umfasst.

  (4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch

der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3

bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen
nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

                 Unterabschnitt 5

 Verbringen und Mitnahme von Waffen

oder Munition in den, durch den oder aus

  dem Geltungsbereich des Gesetzes

                           § 29

                     Verbringen
             von Waffen oder Munition in

          den Geltungsbereich des Gesetzes

  (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen

oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A

bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb
und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich
des Gesetzes kann erteilt werden, wenn

1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen
   oder Munition berechtigt ist und

2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder
   Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten ge-
   währleistet ist.

   (2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1

Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mit-

gliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die

Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis
des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbrin-
gen erteilt.

                           § 30
                    Verbringen von
            Waffen oder Munition durch den
            Geltungsbereich des Gesetzes

   (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Muni-
tion im Sinne des § 29 Abs. 1 durch den Geltungsbereich
des Gesetzes kann erteilt werden, wenn der sichere
Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser
Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. § 29
Abs. 2 gilt entsprechend.
   (2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat),
durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen Mit-
gliedstaat verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis zu
dem Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die Zustim-

mung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen

vorheriger Zustimmung.

                           § 31

                Verbringen von Waffen

          oder Munition aus dem Geltungs-

           bereich des Gesetzes in andere

       Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Katagorien A
bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen
anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn die nach
dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vor-
herige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport

durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder

Munition Berechtigten gewährleistet ist.

  (2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern
(§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum
Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu
Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer

von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann

auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition

beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach
Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher

schriftlich anzuzeigen.

                           § 32

     Mitnahme von Waffen oder Munition in den,

    durch den oder aus dem Geltungsbereich des

     Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

 (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder
Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D)
BGBl. 2002, Seite 3983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3983
und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und
Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Gel-

tungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die

Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die

Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für
einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden
und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme
von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Ab-
schnitt 3 (Kategorien A bis D) durch den Geltungsbereich
des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2
entsprechend.

   (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mit-
gliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Ab-
schnitt 3 (Kategorien A bis D) und die dafür bestimmte
Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt wer-
den, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat
ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und
die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass einge-
tragen sind.
  (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für

1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1
   Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür
   bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2,
   Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach
   Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und
   die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schieß-
   sports,

3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder
   Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kate-
   gorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur
   Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung

mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachwei-
sen können.

  (4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen

Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und

Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in

einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine

Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

   (5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Muni-
tion in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
bedarf es nicht

1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer

   Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen

   oder Munition mitgenommen werden, oder

2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die

   aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mit-

   geführt werden.

   (6) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schuss-
waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategori-
en A bis D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wol-
len, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt,
wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen
Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt
sind.

                           § 33

    Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen

   oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den

    oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes

  (1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 hat
derjenige, der sie aus einem Drittstaat in den oder durch
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder
mitnehmen will, bei der nach Absatz 3 zuständigen Über-
wachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnah-
me anzumelden und auf Verlangen vorzuführen und die
Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nach-
zuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den Über-
wachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.

  (2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungs-
behörden können Beförderungsmittel und -behälter sowie
deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prü-
fen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmun-
gen eingehalten sind.
  (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern
bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die
bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme
von Waffen oder Munition mitwirken. Soweit der grenz-
polizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrge-
nommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgrenzschutz-
gesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit.

                 Unterabschnitt 6

        Obhutspflichten, Anzeige-,
      Hinweis- und Nachweispflichten

                           § 34

                   Überlassen von
            Waffen oder Munition, Prüfung
       der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

   (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Per-

sonen überlassen werden. Die Berechtigung muss offen-

sichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur

gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die

ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkeh-

rungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein.

Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen
Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des
Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2
oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern
erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem an-

deren lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12

Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, über-

lässt sie dem Dritten.

   (2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1,

der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10

Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbe-
sitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und
– wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, fer-
ner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und
den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das
Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behör-
de schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem
anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer
Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der
BGBl. 2002, Seite 3984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3984
zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr,
sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer
Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung

vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In

der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben

Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnan-
schrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der
Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der
Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitz-
karte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellen-
de Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaub-

nisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige

lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Nieder-
lassung anzugeben.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der
Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt,
insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen
überlässt. Die Vorschriften des § 31 bleiben unberührt.

  (4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate-
gorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt,
hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich
anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1
Nr. 1 und 5.

   (5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzel-
lader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läu-
fen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und
tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkom-
mens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs
und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen
(BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet
oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin ver-
bringt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt
schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht
1. für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 be-
   zeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem
   dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unterneh-
   men Schusswaffen zur Durchführung von Kooperati-
   onsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen
   Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer
   Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates
   nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb
   bekannt ist, oder

2. soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 31

   Abs. 2 Satz 3 bestehen.

  (6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit
von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Ab-
sätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben
zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen bei-
zufügen sind.

                            § 35

                       Werbung,
           Hinweispflichten, Handelsverbote
  (1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in
Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nach-

stehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbs-
berechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:

1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnis-

   pflichtiger Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Er-

   werbserlaubnis,

2. bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht
   erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen:
   Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebens-
   jahr,

3. bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer

   Ausnahmegenehmigung,

sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls
seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen
und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht
werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbie-
ters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden
Hinweise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe
der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn
dieser der Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die
Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des
Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet,
die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang
aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu
gewähren.

  (2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder
darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so
hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem
Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfor-
dernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzu-
weisen. Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff-
oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der
Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die
Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffen-
schein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der
Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.

 (3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen,
Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des
   § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Ti-
   tels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen,
   Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von
   Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,

3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammler-
   treffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen,
   ausgenommen das Überlassen der benötigten Schuss-

   waffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von

   Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für
   eine solche bestimmt ist.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verbo-
ten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.

                           § 36
       Aufbewahrung von Waffen oder Munition

   (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforder-
lichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass
diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie
unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur
getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht
BGBl. 2002, Seite 3985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3985
die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt,
das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstands-
grad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem
Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Überein-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-
Mitgliedstaat) entspricht.
   (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnis-
pflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindes-
tens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstands-
grad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwer-
tigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt ins-
besondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach
VDMA2)3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Lang-
waffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem
Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A
nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit
gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaa-
tes entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als
gleichwertig anzusehen.

  (3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen
besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Auf-
bewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nach-
zuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren
Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen,
dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewah-
rung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohn-
räume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Ver-
hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
  (4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen
oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der
Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforde-
rungen, so hat der Besitzer bis zum 30. August 2003
die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer
diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung
vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Be-
hörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und
nachzuweisen.

   (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berück-
sichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der
Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den An-
forderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zu-
sätzliche Anforderungen festzulegen. Dabei können auch
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur
Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schuss-
waffen festgelegt werden.
  (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und
Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder
wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicher-
heitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die
notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren
Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.
3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

                          § 37
                   Anzeigepflichten

  (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaub-
nis bedarf,
1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in
   ähnlicher Weise,
2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvoll-
   zieher oder in ähnlicher Weise
in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde un-
verzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die
Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass
sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder
einem Berechtigten überlassen werden und dies der
zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlo-
sem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waf-
fen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung
steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

   (2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb
der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhanden
gekommen, so hat er dies der zuständigen Behörde un-
verzüglich anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die
Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffen-
pass zur Berichtigung vorzulegen. Die örtliche Behörde
unterrichtet zum Zweck polizeilicher Ermittlungen die ört-
liche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
  (3) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Er-
laubnis bedarf, oder eine verbotene Schusswaffe nach
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2 nach den Anforderungen der
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauch-
bar gemacht oder zerstört, so hat der Besitzer dies der
zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich
anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorzu-
legen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber,
Herstellerzeichen oder Marke und – sofern vorhanden –
die Herstellungsnummer der Schusswaffe anzugeben.

                          § 38
                   Ausweispflichten

  Wer eine Waffe führt, muss
1. seinen Personalausweis oder Pass und

   a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die
      Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis
      zum Führen bedarf, den Waffenschein,
   b) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer
      Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1
      aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1
      oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der
      Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32
      Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
   c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach
      Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß
      § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen
      Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates
      oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnis-
      schein Bezug nimmt,
   d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach An-
      lage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem
      anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den
      Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des
      § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund
      der Mitnahme,
BGBl. 2002, Seite 3986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3986
   e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum
      Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1

      Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem
      der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten
      und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

   f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis
      nach § 10 Abs. 5 diese, und

2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein

mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Perso-
nenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushän-
digen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2
genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher
Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht ver-
strichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt
nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.

                           § 39

       Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
  (1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine
Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr
die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt,
Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungs-
schießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen
oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf
Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vor-
schreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine
entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber
denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen
wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen ver-
weigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-
neten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der
Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nach-
zuweisen.
  (2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung,
Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsun-
ternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit
der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen
berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume
während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Pro-
ben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen
Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese
Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die
Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Wil-
len besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlich-
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
  (3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige
Behörde anordnen, dass der Besitzer von
1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis
   bedarf, oder

2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen
   Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebeschei-
nigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender
Frist zur Prüfung vorlegt.

                 Unterabschnitt 7

                        Verbote

                           § 40
                    Verbotene Waffen

  (1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot,
zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4

bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.
   (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition
ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines
gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.

  (3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und An-
gehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dür-
fen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie
diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

   (4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den
Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des
Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots
überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen wer-
den, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten
Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungs-
bereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder For-
schungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhisto-
risch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine
erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu
befürchten ist.
  (5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe
als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-
gen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Muniti-
on sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer
angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauch-
bar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem
nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden,
oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt.
Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird
nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ableh-
nende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller
noch nicht bekannt gegeben worden ist.

                           § 41
            Waffenverbote für den Einzelfall

  (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz
von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaub-
nis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition
untersagen,
1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicher-
   heit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen
   Gegenständen geboten ist oder
2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme
   rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Er-
   werbswillige abhängig von Alkohol oder anderen be-
   rauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist
   oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht
   besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher
   Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzu-
weisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher
BGBl. 2002, Seite 3987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3987
Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder
fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses
über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen
kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
  (2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz
von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis be-
darf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren
für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen
Gegenständen geboten ist.

  (3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche
Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitz-
verbotes.

                           § 42

              Verbot des Führens von

       Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

  (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten,
Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten
oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt,
darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

  (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5)
   und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen

   bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten

   kann, und

3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
   nicht zu besorgen ist.

  (3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2
Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen
und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und
   diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu
   diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmuni-
   tion geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des
   § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,

2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 ge-
   nannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.

                       Abschnitt 3
       Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

                           § 43

                   Erhebung und
       Übermittlung personenbezogener Daten

  (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne
Mitwirkung des Betroffenen in den Fällen des § 5 Abs. 5
und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige
Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die
eine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen vorsehen
oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.
  (2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Geset-
zes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflich-

tet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermitt-
lungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermit-
teln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffent-
licher Interessen geheim gehalten werden müssen.

                           § 44
       Übermittlung an und von Meldebehörden

  (1) Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaub-
nis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller
zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer
Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn
eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse
mehr verfügt.

  (2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnis-

behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Ein-

wohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen
Erlaubnis gespeichert ist.

                           § 45

               Rücknahme und Widerruf

  (1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzuneh-
men, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis
hätte versagt werden müssen.

  (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen,

wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung

hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz

kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschrän-
kungen nicht beachtet werden.

  (3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2
Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Be-
dürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des
endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Wider-
ruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um
eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

  (4) Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung
des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzun-
gen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder
zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde
deren Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzu-
weisen.

                           § 46
                  Weitere Maßnahmen
  (1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurück-
genommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle
Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen
Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt,
wenn die Erlaubnis erloschen ist.

   (2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückge-
nommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder
Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er
sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass
er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition
dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten
überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der
Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicher-
stellen.
BGBl. 2002, Seite 3988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3988
  (3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder
entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1
oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige
Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht
   oder einem Berechtigten überlässt oder
2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Ver-
   botsmerkmale beseitigt und
3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige
Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

  (4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden
sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen

oder Munition sofort sicherstellen

1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1
    oder 2 oder

2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
    Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder
    von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen
Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu
betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition
zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige
Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfech-
tungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

  (5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines
Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten
Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung ver-
botener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine
Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die
zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder

Munition einziehen und verwerten. Dieselben Befugnisse

besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren

Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor
oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Aus-
nahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer
Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug
der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwer-
tung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten
zu.

                          § 47
              Verordnungen zur Erfüllung
         internationaler Vereinbarungen oder
       zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht

   Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflich-
tungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Er-
füllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union,

die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsver-

ordnungen zu erlassen, die insbesondere

1. Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von
   Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhn-
   lichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des
   Gesetzes haben, festlegen und
2. das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von
   Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Ge-
   setzes sowie

3. die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheini-
   gungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maß-
   nahmen regeln.

                           § 48
                Sachliche Zuständigkeit
  (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch
Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch
Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundes-
behörden zuständig sind.

  (2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Be-
hörde für

1. ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleich-

   gestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Per-
   sonen,

2. ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik
   Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte
   sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kin-
   der,
3. Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeu-
   ge und Seeschiffe eingesetzt sind,
4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
   zes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.

  (3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist
das Bundeskriminalamt.

                           § 49

                 Örtliche Zuständigkeit
  (1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe,
dass örtlich zuständig ist

1. für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der kei-

   nen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-

   ses Gesetzes hat,

   a) die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder
      aufhalten will, oder,
   b) soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermit-
      teln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenz-
      übertritt erfolgt,

2. für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
   Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in
   deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung
   befindet oder errichtet werden soll.
  (2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für

1. Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in de-
   ren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die
   Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung
   getroffen haben,

2. Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf

   Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei

   ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk
   die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrie-
   ben oder geändert werden soll,
3. a) Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen
      auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7
      bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde,
      in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen
      Aufenthalt hat,
BGBl. 2002, Seite 3989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3989
   b) Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schieß-
      stätten die Behörde, in deren Bezirk die Schieß-
      stätte aufgestellt werden soll,
4. Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die
   Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wer-
   den soll,
5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behör-
   de, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,

6. die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
   Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren

   Bezirk sich der Gegenstand befindet.

                            § 50
                          Kosten

  (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-
gen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Ge-
setz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Ge-
bühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskosten-
gesetz findet Anwendung.
   (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestim-
men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-
sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der

mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchun-

gen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt

wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben

die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berück-
sichtigt werden.

   (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann be-

stimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung

zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prü-

fung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden
oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Ent-
schuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festge-
setzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen
werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die
Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kosten-
schuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen
und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften

des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

                       Abschnitt 4
            Straf- und Bußgeldvorschriften

                            § 51
                    Strafvorschriften

  (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort
genannte Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt,
verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt
oder damit Handel treibt.

   (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat,
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

   (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstra-
fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

                            § 52
                     Strafvorschriften

  (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit

   Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort ge-
   nannte Schusswaffe oder einen dort genannten
   Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,
   mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder
   damit Handel treibt,

2. ohne Erlaubnis nach
   a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
      Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder
      Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1
      Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
   b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
      Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische
      Kurzwaffe erwirbt, besitzt oder führt,

   c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2

      Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

      Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition herstellt,

      bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

   d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
      Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29
      Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1

      eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch

      den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt

      oder mitnimmt,

3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Muniti-
   on oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe
   oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt
   oder anderen überlässt oder
4. entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort ge-
   nannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

  (2) Der Versuch ist strafbar.

   (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
 1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit
    Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis
    1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2 bis 1.4.4
    oder 1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegen-
    stand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mit-
    nimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit
    Handel treibt,

 2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit An-
    lage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
    a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder

    b) Munition erwirbt oder besitzt,

    wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
    oder b mit Strafe bedroht ist,
 3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit
    Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Ver-
    bindung mit § 26 Abs.1 Satz 1 eine Schusswaffe her-
    stellt, bearbeitet oder instand setzt,
BGBl. 2002, Seite 3990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3990
 4. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anla-
    ge 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung
    mit § 31 Abs. 1 eine dort genannte Schusswaffe oder
    Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,

 5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
 6. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder
    Munition überlässt,

 7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige
    Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem
    Nichtberechtigten überlässt,

 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1
    Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
 9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder

10. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine
    Schusswaffe oder Munition ausübt.
  (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2
Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3
fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten
nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe.

   (5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitgliedes handelt.

  (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

                            § 53
                  Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige
    Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt
    oder besitzt,

 2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit
    Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6, einen dort genannten
    Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, ver-
    bringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt
    oder damit Handel treibt,
 3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit
    Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
    Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,
 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1,
    § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2 oder § 18 Abs. 2
    Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9
    Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37 Abs. 1

    Satz 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2

    Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

 5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 und 4,
    § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, § 31
    Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5

    Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

    Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 40 Abs. 5
    Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig erstattet,

 6. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    macht,

 7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder
    § 20 Satz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
    oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte
    Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 10
    Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 2 Satz 2 die Waffenbe-
    sitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass
    nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 8. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,
    jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
    nung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, das Waffen-
    herstellungs- oder Waffenhandelsbuch nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig führt,

 9. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
    be c oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Abs. 2 oder 3
    Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
    ordnung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe c, eine Angabe,
    ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf
    der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
    zeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
    nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen
    versieht,

10. entgegen § 24 Abs. 4 eine Schusswaffe oder Munition
    anderen gewerbsmäßig überlässt,

11. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schieß-
    stätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art
    ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind
    oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder ent-
    gegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die
    Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,

13. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbe-
    wahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht
    herausgibt,

14. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht
    mitführt,

15. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder
    Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht recht-
    zeitig vorführt,
16. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflich-
    tige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition
    einem Nichtberechtigten überlässt,
17. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht
    aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig Einsicht gewährt,

18. entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht rich-

    tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder

    die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig proto-
    kolliert,

19. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schuss-

    waffe aufbewahrt,

20. entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde
    nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig
    aushändigt,
BGBl. 2002, Seite 3991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3991
21. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
    Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht
    oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
23. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 2, § 25
    Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 27 Abs. 7, § 36 Abs. 5
    oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
    Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
    delt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-
    ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis

zu zehntausend Euro geahndet werden.

   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit

dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundes-

anstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundes-

kriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von

Erlaubnissen nach § 21 Abs. 1 zuständige Behörde.

                            § 54
           Einziehung und erweiterter Verfall

  (1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3
Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden
Gegenstände,

1. auf die sich diese Straftat bezieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
   oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
   gewesen sind,
eingezogen.

   (2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ord-
nungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können
in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen wer-
den.

   (3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. In den Fäl-
len der §§ 51, 52 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 bis 3 ist § 73d des
Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter ge-
werbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten ver-
bunden hat.

   (4) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs. 2 Satz 2 des
Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Be-
tracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entschei-
dung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer
Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände
einem Berechtigten zu überlassen.

                        Abschnitt 5

   Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes

                            § 55

                     Ausnahmen
          für oberste Bundes- und Landes-
       behörden, Bundeswehr, Polizei und Zoll-
      verwaltung, erheblich gefährdete Hoheits-
      träger sowie Bedienstete anderer Staaten
  (1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die
   Deutsche Bundesbank,
2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutsch-
   land stationierten ausländischen Streitkräfte,
3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
4. die Zollverwaltung

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.
Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollver-
waltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch
Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den
Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition

und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

   (2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmen-

den hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes

erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbe-

sitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebe-

willigung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die

Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder

Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser
Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussicht-
liche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheini-
gung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesmi-
nisterium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.

  (3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete
anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition
ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen

einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund
einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Ein-
zelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inlän-
dischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich
dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche
Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht
etwas anderes bestimmt.

  (4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich die-
ses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen über-
lassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.

   (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine
dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sons-
tige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die
Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertra-
gen.

  (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung
für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes tref-
fen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehör-
den übertragen.

                          § 56

               Sondervorschriften für
          Staatsgäste und andere Besucher

  Auf
1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffent-
   lichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchs-
   weise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,
   und
BGBl. 2002, Seite 3992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3992
3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der
   in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,

ist § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht anzuwen-

den, wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit

es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 48

Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung
erteilt hat. Die Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es
der Bekanntgabe an den Betroffenen nicht bedarf, ist zu
erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesonde-
re zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten
bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muss gewährleistet
sein, dass in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
brachte oder dort erworbene Schusswaffen oder Munition
nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes verbracht oder einem Berechtigten
überlassen werden. Sofern das Bundesverwaltungsamt in
den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden
kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung
die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde. Das Bundesver-
waltungsamt ist über die getroffene Entscheidung zu
unterrichten.

                            § 57
                      Kriegswaffen

   (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne

des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf
tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte
nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor
dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist,
sind unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen § 4 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 2
sowie die §§ 36 und 53 Abs. 1 Nr. 19 anzuwenden. Auf
Verstöße gegen § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor
dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung und gegen § 58
Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003
geltenden Fassung ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
Zuständige Behörde für Maßnahmen nach Satz 2 ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

  (2) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verlie-
ren deshalb tragbare Schusswaffen ihre Eigenschaft als
Kriegswaffen, so hat derjenige, der seine Befugnis zum
Besitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder
Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen kann,
diese Genehmigung oder Bestätigung der nach § 48
Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen; diese stellt eine
Waffenbesitzkarte aus oder ändert eine bereits erteilte
Waffenbesitzkarte, wenn kein Versagungsgrund im Sinne
des Absatzes 4 vorliegt. Die übrigen Besitzer solcher Waf-
fen können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste bei der
nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde die Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte beantragen, sofern nicht der
Besitz der Waffen nach § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in
der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung anzumelden
oder ein Antrag nach § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in
der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung zu stellen
war und der Besitzer die Anmeldung oder den Antrag
unterlassen hat.
  (3) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verliert
deshalb Munition für tragbare Kriegswaffen ihre Eigen-
schaft als Kriegswaffe, so hat derjenige, der bei Inkrafttre-

ten der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über
sie ausübt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 bei

der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen, es

sei denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz

dieser Munition besitzt.

  (4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die Erlaub-
nis zum Munitionsbesitz nach Absatz 3 dürfen nur versagt
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
oder persönliche Eignung besitzt.
   (5) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
nicht gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Er-
laubnis unanfechtbar versagt, so darf der Besitz über die
Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf der Antrags-
frist oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt wer-
den. § 46 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

                         Abschnitt 6

                 Übergangsvorschriften,
                 Verwaltungsvorschriften

                             § 58

                          Altbesitz

   (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt
wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Novem-
ber 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von
Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand
berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis
erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis
28. Februar 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzu-
melden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers
sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene
fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

   (2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)
erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen
tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten die-
ses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.
  (3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
stellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des
Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden
worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21
dieses Gesetzes Anwendung.

  (4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März
1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als
Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.
  (5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57
Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem
bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40
Abs. 4 dieses Gesetzes.
  (6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
BGBl. 2002, Seite 3993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3993
S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisheri-
gen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.
  (7) Hat jemand am 1. April 2003 eine bislang nicht einem
Verbot nach § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432) unterliegende Waffe im Sinne der Anlage 2 Ab-
schnitt 1 dieses Gesetzes besessen, so wird das Verbot
nicht wirksam, wenn er bis zum 28. Februar 2003 diese
Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt
oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwen-
dung.
  (8) Wer eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unerlaubt
besessene Waffe bis zum Ende des fünften auf das
Inkrafttreten folgenden Monats unbrauchbar macht,
einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen

Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht
wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder
unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1. vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder

   Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Ein-

   leitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der

   Tat bekannt gegeben worden ist oder

2. der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung,
   Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil

   bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies
   wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage
   damit rechnen musste.
  (9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebens-
jahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf
Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schuss-
waffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten
der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches
oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eig-
nung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den
Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14
Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

                           § 59

                Verwaltungsvorschriften

  Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine
Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen
von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete

seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von

Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger

im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundes-

behörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Ver-
waltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
BGBl. 2002, Seite 3994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3994
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 4)
                                                Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1:

Waffen- und munitionstechnische Begriffe,
Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:

Schusswaffen

1.

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur
Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzin-
jektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel

bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf

getrieben werden.

1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,

1.2.1
die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1
genannten Zwecke bestimmt sind,
1.2.2
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt ver-
schossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskel-
kraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung ge-
speichert werden kann (z. B. Armbrüste).

1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer
stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.
Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen
verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil
nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

Wesentliche Teile sind

1.3.1
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patro-
nen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits
Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem
ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger
Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben

werden, ein gewisses Maß an Führung gibt; der Gaslauf ist
ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbren-
nungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das
Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf ab-
schließende Teil;

1.3.2

bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzünd-
bares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet
wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung
zur Erzeugung des Gemisches;

1.3.3
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebs-
vorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbun-
den ist;

1.3.4
bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffen-
teile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemecha-
nismus bestimmt sind;

1.3.5

als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesent-
liche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke
von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden kön-
nen;

1.3.6

Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen

Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schuss-
waffen bestimmt sind.

1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf
unbrauchbar gemachte Schusswaffen und auf aus Schuss-
waffen hergestellte Gegenstände anzuwenden, wenn
1.4.1
das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass
weder Munition noch Treibladungen geladen werden
können,

1.4.2
der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht
worden ist,

1.4.3
in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen
für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus nicht
dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.4
bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im
Patronenlager beginnend,

– bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längs-
  schlitz von mindestens 4 mm Breite oder

– im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kali-
  bergroße Bohrungen oder
– andere gleichwertige Laufveränderungen

aufweist,

1.4.5
bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zuge-
kehrten Drittel nicht

– mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder

– andere gleichwertige Laufveränderungen

aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit
einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft ver-
schlossen ist,
BGBl. 2002, Seite 3995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3995
1.4.6
dauerhaft unbrauchbar gemacht ist eine Schusswaffe
dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die
Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile
nicht wiederhergestellt werden kann.

1.5
Nachbildungen von Schusswaffen
Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf
Nachbildungen von Schusswaffen anzuwenden, wenn
diese Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen Werk-
zeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass
aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse ver-
schossen werden können. Nachbildungen sind nicht als
Schusswaffen hergestellte Gegenstände, die die äußere
Form einer Schusswaffe haben und aus denen nicht
geschossen werden kann.

2.
Feuerwaffen sind die nachfolgend genannten Waffen, bei
denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet
werden:

2.1

Schusswaffen nach Nummer 1.1,

2.2
Gegenstände nach Nummer 1.2.1.

2.3
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die
nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schuss-
bereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch
einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen
Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben
werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige
Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussaus-
lösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden
kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen
gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuch-
lichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geän-
dert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in
Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in
Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten
zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver
sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim
Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges
durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass
das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf
und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig
die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Ab-
zuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.
2.4
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach
Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betäti-
genden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das

Patronenlager nachgeladen wird.

2.5
Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin
mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss
aus demselben Lauf von Hand geladen werden.
2.6
Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Ver-
schluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als
30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß ver-
wendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen
sind alle anderen Schusswaffen.

2.7
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem
Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschen-
munition bestimmt sind.

2.8
Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patro-
nen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von
Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.

2.9
Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen-
oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von pyrotech-
nischer Munition bestimmt sind.

3.
Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen
3.1
Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmo-
dell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht wer-
den können.

3.2

Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe

zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind
und die noch eingepasst werden müssen.

3.3
Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in
die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt wer-
den können.

3.4
Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes
Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden
können.
3.5
Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für
sie bestimmten Verschlusses.

3.6
Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für
sie bestimmten Verschlusses.
3.7
Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenla-
gers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen
von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.

4.
Sonstige Teile von Schusswaffen
4.1
Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwer-
fer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren),

4.2

Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevor-
richtungen für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze
und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfern-
rohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder
eine elektronische Verstärkung besitzen.

5.
Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen
Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung
durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch
einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.
BGBl. 2002, Seite 3996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3996
Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände

1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
sind insbesondere

1.1

Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen

nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung

der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf
Verletzungen beizubringen),

1.2

Gegenstände,
1.2.1
die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen
Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsge-
räte),
1.2.2
aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen wer-
den, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprüh-
geräte),

1.2.3
bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Men-

schen

a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein
   gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder
   anderen Wirkstoffen oder

b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine

   andere als kinetische Energie, insbesondere durch
   ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen
   Strahlung
hervorgerufen werden kann,

1.2.4
bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den
Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von
mehr als 20 cm Länge verlassen,
1.2.5
bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und ent-
zündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen
kann,
1.2.6
die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu
bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädi-
gen,

1.3
Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen
Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleich-
bare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung
eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen
und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten
Gegenstände.

2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b sind

2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen
und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),

2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch
ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus
dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim
Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fall-
messer),

2.1.3

mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden

Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust

geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (But-

terflymesser),

2.2
Gegenstände,
2.2.1
die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen
als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen
(z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer
Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung
Verwendung findenden Gegenstände.

Unterabschnitt 3:

Munition und Geschosse

1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen be-

stimmte

1.1
Patronenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein
Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2
Kartuschenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein
Geschoss nicht enthalten),
1.3
hülsenlose Munition (Treibladung mit oder ohne Geschoss,
wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer
Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unter-
abschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.4
pyrotechnische Munition (Munition, in der explosionsge-
fährliche Stoffe oder Stoffgemische – pyrotechnische
Sätze, Schwarzpulver – enthalten sind, die einen Licht-,
Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine
zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hier-
zu gehört

1.4.1
pyrotechnische Patronenmunition,
1.4.2
unpatronierte pyrotechnische Munition,

1.4.3
mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechni-
sche Munition.

2.
Treibladungen sind die Hauptenergieträger, die als vor-
gefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach
Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unter-
abschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und
BGBl. 2002, Seite 3997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3997
– zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder
– zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen

bestimmt sind.

3.
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen
oder für Schusswaffen bestimmte
3.1
feste Körper,
3.2
gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes

1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche
Gewalt darüber erlangt,

2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche
Gewalt darüber ausübt,

3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche
Gewalt darüber einem anderen einräumt,
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber
außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder
des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

5.
verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder
Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit
dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Per-

son oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst

transportiert,

6.
nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder
Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe
des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den,
durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
bringt,

7.

schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch

einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit

Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere
Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition ver-
schießt,

8.
8.1
gilt als Herstellen von Munition auch das gewerbsmäßige
Wiederladen von Hülsen,
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder
instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge ver-

ändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder
Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden
können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpas-
sung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht wer-
den; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch
instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen,
insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vor-
genommen werden,

9.
treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbststän-
dig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellun-
gen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt
oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen ver-
mittelt,

10.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

11.
sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht
18 Jahre alt sind.

Abschnitt 3:
Einteilung der Schusswaffen oder Munition
in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie

1. Kategorie A
1.1
Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegs-
waffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen),

1.2
vollautomatische Schusswaffen,

1.3

als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,

1.4
Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen
sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme sol-
cher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur
Benutzung dieser Waffen befugt sind.

2. Kategorie B

2.1

halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repe-

tier-Schusswaffen,

2.2
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentral-
feuerzündung,
2.3
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeu-
erzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,
2.4
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin
und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen
kann,
BGBl. 2002, Seite 3998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3998
2.5
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin
und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufneh-
men kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei
denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren
Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen auf-
nehmen kann, umgebaut werden können,

2.6
lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische
Schusswaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als
60 cm ist,

2.7
zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollauto-
matische Kriegswaffen aussehen.

3. Kategorie C

3.1
andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Num-
mer 2.6 genannten,
3.2
lange   Einzellader-Schusswaffen     mit    gezogenem
Lauf/gezogenen Läufen,

3.3
andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die
unter den Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,

3.4
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeu-
erzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm.

4. Kategorie D

4.1
lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten
Läufen.
BGBl. 2002, Seite 3999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3999
          Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2 bis 4)
                                                       Waffenliste

Abschnitt 1:

Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist ver-
boten:

1.1
Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer

tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz

über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in

der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November

1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt
sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
1.2
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den
Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Num-
mer 1.2.4, die
1.2.1
Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 1 Nr. 2.3 oder Vorderschaftrepetierflinten, bei
denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt
ist, sind;

1.2.2
ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand
vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen
Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen,
Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampen-
pistolen);
1.2.3
über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen
Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengescho-
ben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;

1.2.4

für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1

Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Ziel-

scheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunkt-

projektoren);

1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevor-
richtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und
Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre)
sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen;
1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8

1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind,
einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit
Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;

1.3.2
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;

1.3.3
sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und
Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet
sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
1.3.4
Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so
verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand
entstehen kann;

1.3.5

Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei

denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich

amtlich zugelassen sind und die Gegenstände

– in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
– zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit,
  der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein
  amtliches Prüfzeichen tragen;
1.3.6
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als
mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B.
Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich
unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches
Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit;

1.3.7
Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare
Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;
1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Hand-
habung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesund-
heit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2

Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4

1.4.1

Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-

abschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen

sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff

herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil
der Klinge
– höchstens 8,5 cm lang ist,

– in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert
  ihrer Länge aufweist,
– nicht zweiseitig geschliffen ist und
– einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schnei-
  de hin verjüngt;

1.4.2
feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufen-
den Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen
Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);

1.4.3
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen
(Butterflymesser);
BGBl. 2002, Seite 4000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4000
1.4.4
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als
mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen
(z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesund-
heitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein
amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesund-
heitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in

der Tierhaltung Verwendung finden;
1.5
Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.6
1.5.1
Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder
Verteidigungszwecken bestimmt sind;
1.5.2
Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die

zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind

ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesund-

heitlichen Unbedenklichkeit;

1.5.3
Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läu-
fen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die

Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und

die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die

sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;

1.5.4
Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-,
Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens
400 HB 30 – Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –)
enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die

bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahren-
abwehr dient;
1.5.5
Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition
nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der
Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I
S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur
Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom
24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der
jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Ver-
schießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mün-
dung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgeru-
fen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition
der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht
mehr als 47 oder 49 mm;

1.5.6
Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der
Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm gela-
den werden kann.

Abschnitt 2:

Erlaubnispflichtige Waffen

Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht

Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition
bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition
nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten

Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt
sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder
Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleich-
terten Voraussetzungen erteilt wird.

Unterabschnitt 2:

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung fin-
den, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von
nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kenn-
zeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung

zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen
tragen;

1.2

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum

Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung fin-

den, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April
1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeit-
punkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht
worden sind;

1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der
zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes ent-
sprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1
Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.4
Munition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schuss-
waffen;

1.5
veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammler-
zwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehauf-
nahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden
Anforderungen erfüllen:

– das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein,
  dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition
  geladen werden kann,
– der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten
  Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn
  gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleich-
  wertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in
  Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen
  gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
– der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein,
  sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf
  ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht wer-
  den kann, und
die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie
nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rück-
gängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert
werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen-
BGBl. 2002, Seite 4001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4001
oder pyrotechnische Munition verschossen werden
können;
1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend
den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum
Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)
verändert worden sind;

1.7
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;

1.8
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor
dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.10
Armbrüste;

1.11

Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänder-
ten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des
Beschussgesetzes;
1.12
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen
nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassen-
bezeichnung PM I trägt.

2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer

Waffenbesitzkarte

2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren
Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen
auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen
werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe
bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchst-
zulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind
(Maßtafeln);

2.3

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einsteck-

systeme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Muni-

tion mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die

keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des
Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

3.
Erlaubnisfreies Führen

3.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
3.2
Armbrüste;

3.3
Schusswaffen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als
getreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Num-
mern nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind.

4.
Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

4.2
Armbrüste.

5.
Erlaubnisfreier Handel

5.1
Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;

5.2
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor
dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.

6.

Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung

6.1
Munition.

7.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme
in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes

7.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum

Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung

finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1

oder 1.2 entsprechen;

7.2
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der
zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes ent-
sprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1
Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

7.3

veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammler-

zwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehauf-

nahmen bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen der

Nummer 1.5 erfüllen;

7.4
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend
den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum
Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)

verändert worden sind;

7.5
Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;
7.6
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;

7.7
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
BGBl. 2002, Seite 4002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4002
7.8
Armbrüste;

7.9
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen
nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassen-
bezeichnung PM I trägt.

8.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat,
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist

Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2.

Unterabschnitt 3:
Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

1.

Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

1.1
Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kenn-
zeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung
zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen
tragen;

1.2
für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.

2.
Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtver-
sicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) – Kleiner
Waffenschein
2.1
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unter-
abschnitt 2 Nr. 1.3.

Abschnitt 3:

Vom Gesetz ganz oder
teilweise ausgenommene Waffen

Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von
§ 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen

Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Ge-
schosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).

Unterabschnitt 2:

Vom Gesetz ausgenommene Waffen

1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur
Geschosse verschossen werden können, denen eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt
wird, es sei denn,

– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
  so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der
  Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder
– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
  Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,
  deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

2.

Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen
feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es
sei denn,

– deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie
  kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden
  (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder

– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
  Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,
  deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

3.
In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2.1
bezeichnete Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind,
wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amor-
ces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es
sei denn,
– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
  in eine Schusswaffe oder einen anderen, einer Schuss-
  waffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet wer-
  den oder

– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
  Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1,
  deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

4.
Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend
den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 1 Nr. 1.4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.
BGBl. 2002, Seite 4003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4003
                           Artikel 2

                    Gesetz
        über die Prüfung und Zulassung
     von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei

  denen zum Antrieb Munition verwendet wird,
   sowie von Munition und sonstigen Waffen
          (Beschussgesetz – BeschG)

                    Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1
                   Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

§ 2 Beschusstechnische Begriffe

                           Abschnitt 2

                    Prüfung und Zulassung

§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller
§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht

§ 5 Beschussprüfung

§ 6 Prüfzeichen

§ 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht
    der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, System-
    prüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu ver-
    wendenden Kartuschenmunition
§ 8 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

§ 9 Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und
    Kartuschenmunition mit Reizstoffen
§ 10 Zulassung von pyrotechnischer Munition
§ 11 Zulassung sonstiger Munition

§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungs-
     pflichtiger Gegenstände
§ 13 Ausnahmen in Einzelfällen
§ 14 Ermächtigungen

                           Abschnitt 3

           Sonstige beschussrechtliche Vorschriften
§ 15 Beschussrat
§ 16 Kosten
§ 17 Auskunftspflichten und besondere behördliche Befugnisse
     im Rahmen der Überwachung
§ 18 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und An-
     ordnungen

§ 19 Rücknahme und Widerruf

§ 20 Zuständigkeiten
§ 21 Bußgeldvorschriften

                           Abschnitt 4
                    Übergangsvorschriften

§ 22 Übergangsvorschriften

                       Abschnitt 1

          Allgemeine Bestimmungen

                              §1

              Zweck, Anwendungsbereich
  (1) Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von

1. Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb
   Munition oder hülsenlose Treibladungen verwendet
   werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten
   Teilen,

2. Munition und

3. sonstigen Waffen
zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungs-
gemäßer Verwendung.

  (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Feuerwaffen, die zum Verschießen von Munition
   bestimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer als
   15 Milligramm ist,

2. veränderte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1

   Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 des Waffengesetzes vom
   11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) in der jeweils

   geltenden Fassung,

3. die Lagerung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstän-
   de in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen.

  (3) Der Bauartzulassung unterliegen

1. nicht tragbare Selbstschussgeräte,

2. bei anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum

   Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen ver-
   wendet werden und die für technische Zwecke be-
   stimmt sind, nur die Auslösevorrichtungen und die
   Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase
   unmittelbar ausgesetzt sind.

Geräte nach Satz 1 Nr. 2 können außerdem der Einzelbe-
schussprüfung unterzogen werden.

                          §2

             Beschusstechnische Begriffe
  (1) Feuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer
   Gase durch den Lauf getrieben wird, oder

2. Geräte zum Abschießen von Munition oder hülsen-
   losen Treibladungen, bei denen kein Geschoss durch
   den Lauf getrieben wird.
   (2) Höchstbeanspruchte Teile im Sinne dieses Gesetzes
sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind. Dies
sind insbesondere
1. der Lauf; dabei sind

   a) Austauschläufe Läufe für ein bestimmtes Waffen-

      modell oder -system, die ohne Nacharbeit ausge-
      tauscht werden können,

   b) Wechselläufe Läufe, die für eine bestimmte Waffe
      zum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt
      sind und die noch eingepasst werden müssen,

   c) Einsteckläufe Läufe ohne eigenen Verschluss, die in
      die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt
      werden können;

2. der Verschluss als das unmittelbar das Patronen- oder
   Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

3. das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses
   nicht bereits Bestandteil des Laufs ist;

4. bei Schusswaffen und Geräten nach § 1 Abs. 3, bei
   denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder
   gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbren-
BGBl. 2002, Seite 4004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4004
      nungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des
      Gemisches;
5. bei Schusswaffen mit anderem Antrieb und Geräten
   nach § 1 Abs. 3 die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest
   mit der Schusswaffe oder dem Gerät verbunden ist;

6. bei Kurzwaffen das Griffstück oder sonstige Waffentei-
   le, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanis-
   mus bestimmt sind;

7. Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die

   ohne Nacharbeit gewechselt werden können (Wech-

   seltrommeln).

   (3) Böller im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die

ausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt
sind und die keine Feuerwaffen oder Geräte zum
Abschießen von Munition sind. Böller sind auch nicht trag-
bare Geräte für Munition nach einer Rechtsverordnung
nach § 14 Abs. 1 Nr. 11). Gasböller sind Böller, bei denen
die Erzeugung des Schussknalls durch die Explosion
bestimmter Gase bewirkt wird.

  (4) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind trag-
bare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke
bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition ver-
wendet wird.

  (5) Weißfertig im Sinne dieses Gesetzes sind Gegen-
stände, wenn alle materialschwächenden oder -verän-
dernden Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurar-
beiten, beendet sind.
  (6) Soweit dieses Gesetz waffentechnische oder waf-
fenrechtliche Begriffe verwendet, sind die Begriffsbestim-
mungen des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden
Fassung maßgeblich, soweit sie nicht in diesem Gesetz
abweichend definiert werden.

                            Abschnitt 2

                  Prüfung und Zulassung

                                    §3

         Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller
  (1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte
Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können,
herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch
Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für
Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und
Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus
bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusam-
mengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne
Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder
nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Be-
schussgasdruck beschossen sind.

  (2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach
Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil aus-
tauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand
erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt
nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile
ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind,
sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese
Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschos-
sen worden sind.
1)   Tabelle 5 der Maßtafeln, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr.
     24. Februar 2000.

                                     §4
                   Ausnahmen von der Beschusspflicht
            (1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:

          1. Feuerwaffen und deren höchstbeanspruchte Teile,
             deren Bauart nach § 7 der Zulassung bedarf,

          2. Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenla-
             ger mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und
             einer Länge kleiner als 7 Millimeter sowie zum einmali-

             gen Gebrauch bestimmte höchstbeanspruchte Teile

             von Schusswaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit

             die Bauart nach § 7 oder § 8 der Zulassung bedarf,

          3. Feuerwaffen, die

             a) zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken von wis-
                senschaftlichen Einrichtungen und Behörden, Waf-
                fen- oder Munitionsherstellern bestimmt sind,
             b) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verän-
                dert worden sind,

             c) aa) vorübergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des
                    Waffengesetzes oder

                bb) zur Lagerung in einem verschlossenen Zoll-
                    lager

                in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitge-
                nommen werden oder
             d) für die obersten Bundes- und Landesbehörden und
                die Deutsche Bundesbank, die Bundeswehr und
                die in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
                ten ausländischen Streitkräfte, die Polizeien des
                Bundes und der Länder sowie die Zollverwaltung
                hergestellt und ihnen überlassen werden, wenn die
                nach diesem Gesetz erforderliche Beschussprü-
                fung durch die jeweils zuständige Stelle sicherge-
                stellt ist,

          4. höchstbeanspruchte Teile von im Fertigungsprozess
             befindlichen Feuerwaffen nach § 3 Abs. 1 sowie vorge-
             arbeitete höchstbeanspruchte Teile und Laufrohlinge.

            (2) Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feu-
          erwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die das
          Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die
          gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen verein-
          bart ist.
            (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
          die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine
          dem Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d entsprechende Regelung
          für sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Bun-
          desregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch
          Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
          desrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertra-
          gen.

            (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
          nung eine dem Absatz 3 Satz 1 entsprechende Regelung
          für Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierun-
          gen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverord-
          nung auf andere Landesbehörden übertragen.

                                     §5

                             Beschussprüfung
            (1) Bei dem Beschuss von Feuerwaffen ist zu prüfen, ob
38a vom   1. die höchstbeanspruchten Teile der Feuerwaffe der
             Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwen-
BGBl. 2002, Seite 4005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4005
   dung der zugelassenen Munition oder der festgelegten
   Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
2. die Verschlusseinrichtung, die Sicherung und die
   Zündeinrichtung sowie bei halbautomatischen Schuss-
   waffen der Lademechanismus einwandfrei arbeiten
   und die Waffe sicher geladen, geschlossen und abge-
   feuert werden kann (Funktionssicherheit),

3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenla-
   gers, der Verschlussabstand, die Maße des Über-
   gangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder des Lauf-
   querschnitts bei gezogenen Läufen und der Laufinnen-
   durchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen einer
   nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung
   entsprechen (Maßhaltigkeit) und
4. die nach § 24 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes vom
   11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) oder die auf Grund
   einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 des Waffen-
   gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung auf der
   Waffe angebracht ist.
  (2) Auf Antrag ist der Beschuss von Schusswaffen mit
glatten Läufen mit einem erhöhten Gasdruck (verstärkter
Beschuss) oder mit Stahlschrotmunition vorzunehmen.

  (3) Bei dem Beschuss von Böllern ist zu prüfen, ob

1. die höchstbeanspruchten Teile der Beanspruchung
   standhalten, der sie bei der Verwendung der vorge-
   schriebenen Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),

2. die Verschlusseinrichtung und die Abzugseinrichtung

   einwandfrei arbeiten und der Böller sicher geladen,

   geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktions-
   sicherheit),

3. die Rohrinnendurchmesser, Länge und Durchmesser

   des Kartuschenlagers, der Zündkanaldurchmesser

   den Bestimmungen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlas-
   senen Rechtsverordnung entsprechen (Maßhaltigkeit),

4. die durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1
   Nr. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung
   auf dem Böller angebracht ist.

                           §6
                      Prüfzeichen

  (1) Feuerwaffen, Böller und deren höchstbeanspruchte
Teile sind mit dem amtlichen Beschusszeichen zu ver-
sehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die
Beschussprüfung keine Beanstandung ergeben hat.
Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen
zu versehen. Höchstbeanspruchte Teile, die nicht mehr
instand gesetzt werden können, sind als unbrauchbar zu
kennzeichnen.
  (2) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d sind
die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils
zuständigen Stelle zu versehen.

                           §7
                       Zulassung
         von Schussapparaten, Einsteckläufen
          und nicht der Beschusspflicht unter-
      liegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen
            von Schussapparaten und der in
    ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition
 (1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate,
Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung

sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition
mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen
als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbs-
mäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und
Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen
sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen

1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Mil-
   limeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge
   oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner
   als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millime-
   ter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungs-
   energie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder
2. zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines
   festen oder flüssigen Treibmittels.
Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinier-
ter Kartuschen bestimmt sind und in denen der Gasdruck
auf einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzu-
lassung auch eine Systemprüfung, durch die die Eignung
der zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät fest-
gelegt wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Gerä-
ten nach Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen.

  (2) Absatz 1 gilt nicht für Schussapparate, Einsteckläufe
und Feuerwaffen, die ein anerkanntes Prüfzeichen eines
Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung
der Prüfzeichen vereinbart ist.

  (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder

   nicht maßhaltig ist oder

2. es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2
   Nr. 1 handelt, die mit allgemein gebräuchlichen Werk-

   zeugen so verändert werden kann, dass die Bewe-

   gungsenergie auf mehr als 7,5 Joule (J) erhöht wird.

  (4) Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist
zu versagen, wenn

1. aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen
   werden kann,
2. er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der
   Verwendung des Schussapparates in seinem Gefah-
   renbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwen-
   dung mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt
   werden,

3. mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien
   Raum gezielt geschossen werden kann oder
4. der Antragsteller nicht nachweist, dass er über die für
   die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erfor-
   derlichen Einrichtungen verfügt.

                             §8
            Zulassung von Schreckschuss-,
              Reizstoff- und Signalwaffen
  (1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartu-
schenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und tragbare
Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Patronen- oder Kar-
tuschenlager, die zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,

2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
3. Verschießen von pyrotechnischer Munition
bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum
Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur dann
BGBl. 2002, Seite 4006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4006
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart
und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zuge-
lassen sind.

  (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. Patronenmunition in den freien Raum abgeschossen
   werden kann und die Geschosse mehr als 7,5 Joule (J)
   erreichen,

2. vorgeladene Geschosse verschossen werden können
   und ihnen eine Bewegungsenergie von mehr als
   7,5 Joule (J) erteilt wird,
3. der Gaslauf der Waffe einen Innendurchmesser von
   weniger als 7 Millimeter hat,
4. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein
   gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 oder 2
   bezeichnete Wirkung erreicht werden kann,

5. die Waffe oder das Zusatzgerät den technischen
   Anforderungen an die Bauart nicht entspricht oder

6. den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14
   Abs. 3 entsprechende Patronenmunition nach den
   Maßtafeln in die Kartuschenlager geladen und darin
   abgefeuert werden kann.

  (3) Hat die Schusswaffe ein Patronen- oder Kartuschen-
lager mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und
einer Länge kleiner als 7 Millimeter, so ist die Zulassung
der Bauart ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht halt-
bar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist. Das
Gleiche gilt für höchstbeanspruchte Teile von Handfeuer-
waffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, die zum einmali-
gen Gebrauch bestimmt sind.

                           §9

    Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen

   Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen

  (1) Wer

1. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
   schnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz,

2. unbrauchbar gemachte Schusswaffen            oder   aus
   Schusswaffen hergestellte Gegenstände

eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals her-
stellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate
vorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur
Prüfung und Zulassung einzureichen. Soweit es sich nicht
um Einzelstücke handelt, ist der Stelle ein Muster und eine
Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der
Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur
Änderung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
Nr. 1.5 zum Waffengesetz benutzten Werkstoffe unter
Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache zu über-
lassen. Die Stelle unterrichtet die Physikalisch-Techni-
sche Bundesanstalt schriftlich vom Ergebnis der Prüfung.

  (2) Wer

1. Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch
   einer Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und
   Zulassung nach Absatz 1 unterliegen,

2. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
   schnitt 2 Nr. 1.2.1 und 2.2.1 zum Waffengesetz,

3. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
   schnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz oder

4. Kartuschenmunition mit Reizstoffen

eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals her-
stellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate
vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen
ein Muster, eine Beschreibung der Handhabung und der
Konstruktion. Die verwendeten Inhaltsstoffe sind zu
benennen.
  (3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist da-
rüber hinaus eine Erklärung des Herstellers oder seines
Bevollmächtigten in der Europäischen Union beizufügen,

1. ob und wie der Anwender die Leistung der Waffe ver-
   ändern kann,

2. dass es sich im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
   um einen Gegenstand handelt, bei dessen Verwen-
   dung keine Gefahren für das Leben zu erwarten sind.

   (4) Die zuständige Stelle kann für Gegenstände nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und
2.2.1 zum Waffengesetz, für die in § 14 Abs. 4 und 6
bezeichneten Gegenstände sowie für Geschosse, Kartu-
schenmunition, Stoffe und sonstige Gegenstände mit
Reizstoffen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um
sicherzustellen, dass diese Gegenstände nicht abwei-
chend von dem geprüften Muster oder entgegen den fest-
gelegten Anforderungen vertrieben oder anderen über-
lassen werden. Sie kann die nach Absatz 3 gemachten
Angaben prüfen oder mit der Prüfung oder Teilprüfung
andere Fachinstitute beauftragen.

  (5) Werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten

Geräte durch eine staatliche Stelle ihrer Bauart nach zuge-

lassen und umfasst die Bauartzulassung die vorgeschrie-
benen Prüfungen, tritt die Bauartzulassung an Stelle die-
ser Prüfungen.

                           § 10

       Zulassung von pyrotechnischer Munition

  (1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr
fest verbundenen Antriebsvorrichtung darf nur dann in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer
Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung
nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.

  (2) Bei pyrotechnischer Munition, die nach Absatz 1 zu-
gelassen ist, sind neben der gesetzlich vorgeschriebenen
Kennzeichnung die Verwendungshinweise anzubringen.
Soweit sich die Verwendungshinweise auf der einzelnen
Munition nicht anbringen lassen, sind sie auf der kleinsten
Verpackungseinheit anzubringen.

  (3) Die Zulassung ist zu versagen,

1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-
   gütern des Benutzers oder Dritter bei bestimmungs-
   gemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,
BGBl. 2002, Seite 4007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4007
2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusam-
   mensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchsten
   Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung gemäß
   einer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechts-
   verordnung nicht entspricht,
3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauch-
   barkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der
   Technik nicht entspricht,
4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen
   Ausstattung oder wegen eines unzureichenden Qua-
   litätssicherungssystems nicht in der Lage ist, dafür zu
   sorgen, dass die nachgefertigte Munition in ihrer
   Zusammensetzung und Beschaffenheit nach dem
   zugelassenen Muster hergestellt wird.
  (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische
Munition, die für die Bundeswehr, die Bundeszollverwal-
tung oder die Polizeien des Bundes und der Länder herge-
stellt und ihnen überlassen wird.

                                § 11
              Zulassung sonstiger Munition

  (1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf

gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen
werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach
von der zuständigen Behörde zugelassen ist.
  (2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige

   Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren
   kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines die-
   ser Staaten trägt,

2. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen,

   Behörden, Waffen- oder Munitionshersteller, als Teil

   einer Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des Waffenge-

   setzes) oder für eine solche bestimmt, oder in geringer
   Menge für gewerbliche Einführer von Munition, Händ-
   ler oder behördlich anerkannte Sachverständige zu
   Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken hergestellt
   oder ihnen zu diesem Zweck überlassen wird.
  (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachin-
   stitut nicht die zur Ermittlung der Maße, des
   Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erfor-
   derlichen Geräte besitzt,

2. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachin-
   stitut nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte
   erforderliche Fachpersonal verfügt oder

3. die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr
   Gasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz- oder Wirkstoffe
   und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer
   Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechen.
Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht versagt,
wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung
der zuständigen Behörde übertragen hat.

                                § 12
        Überlassen und Verwenden beschuss-
       oder zulassungspflichtiger Gegenstände
  (1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile,
die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen ande-

ren nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet wer-
den, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies
gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn
die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche
Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
  (2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und
Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der
Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen
nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene
Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des
§ 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.

                           § 13
               Ausnahmen in Einzelfällen
  Die für die Zulassung jeweils zuständige Behörde kann
im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung
und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10
Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 bewilligen oder Abweichungen
von den Versagungsgründen des § 7 Abs. 3 oder 4, des
§ 8 Abs. 2 oder 3, des § 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder des § 11
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.

                           § 14

                    Ermächtigungen
   (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
zur Durchführung der §§ 3, 5 und 6 durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu

erlassen über

1. die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den
   Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den
   Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den

   Verschlussabstand (Maßtafeln), höchstzulässige Ge-

   brauchsgasdrücke, Höchst- und Mindestenergien

   sowie die Bezeichnung der Munition und Treibladungen,

2. die Art und Durchführung der Beschussprüfung, die
   Gegenstände und Messmethoden sowie das Verfah-
   ren für diese Prüfung,
3. die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen,
4. die Einführung einer freiwilligen Beschussprüfung für
   Feuerwaffen,
5. die Einbeziehung weiterer Teile von Feuerwaffen in die
   Beschussprüfung.

  (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zur Durchführung der §§ 7 bis 11

1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen

   a) an die Bauart einer Feuerwaffe oder eines Einsteck-
      laufes nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 und 3,
   b) an einen Gegenstand nach § 9 Abs. 1 und 2,
   c) an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die
      Maße und den höchsten Gebrauchsgasdruck von
      pyrotechnischer Munition nach § 10 Abs. 1 und 3
      Nr. 2 und
   d) an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen-
      und Kartuschenmunition und Treibladungen nach
      § 11 Abs. 1
   sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung die-
   ser Gegenstände zu stellen sind,
BGBl. 2002, Seite 4008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4008
2. die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und
   das Verfahren für die Prüfung und Zulassung zu regeln,
3. vorzuschreiben

   a) periodische Kontrollen für Munition nach § 11
      Abs. 1,
   b) Kontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe
   sowie das Verfahren für diese Kontrollen zu regeln,
4. weitere Feuerwaffen oder Einsteckläufe in die Bauart-
   prüfung und -zulassung einzubeziehen,
5. Vorschriften zu erlassen über
   a) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulas-
      sungszeichens sowie dessen Art und Form,
   b) die Verpflichtung von Personen, die Munition im
      Sinne von § 11 Abs. 1 herstellen oder in den Gel-
      tungsbereich dieses Gesetzes verbringen, zur
      Durchführung von Fabrikationskontrollen,
   c) Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage von
      Aufzeichnungen über die in Buchstabe b genannten
      Kontrollen,

   d) die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung
      des weiteren Vertriebs von
       aa) zugelassener Munition nach § 11 Abs. 1 durch
           die zuständige Behörde und
       bb) zugelassenen Feuerwaffen, Schussapparaten,
           Einsteckläufen und Einsätzen durch die Physi-
           kalisch-Technische Bundesanstalt,
       wenn diese Gegenstände nicht den vorgeschriebe-
       nen Anforderungen entsprechen,

   e) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikations-

      kontrolle und der periodischen Kontrolle von Treib-
      ladungen nach § 11 Abs. 1, wiedergeladener Muni-
      tion, Beschussmunition und von Munitionstypen,
      die für besondere Zwecke oder bestimmte Empfän-
      ger hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses

      Gesetzes verbracht werden,

   f) Anforderungen an den Vertrieb und das Überlassen
      der in Buchstabe e bezeichneten Munition,
   g) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen für
      Schussapparate und Böller, die Unterhaltung von
      Einrichtungen zur Durchführung dieser Prüfungen,
      die Aufbringung eines Prüfzeichens und dessen Art
      und Form sowie die Beifügung einer von der
      Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebillig-
      ten Betriebsanleitung.

Soweit die Rechtsverordnung Schussapparate betrifft,
ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung.
  (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen die zulässigen höchsten normalen und
überhöhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke,
die Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung
der Munition und der Treibladungen nach § 11 Abs. 1 fest-
zulegen. Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine
schwere gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die

über die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbun-
dene Schädigung hinausgeht, sowie Reiz- und Wirkstoffe,
die anhaltende gesundheitliche Schäden verursachen,
dürfen nicht zugelassen werden.

  (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen vorzuschreiben, dass bei der Verbringung
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bei der
Herstellung von
1. Schusswaffen,
2. Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von
   Schusswaffen hergestellt werden, oder
3. Munition
Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte
Unterlagen oder Muster der bezeichneten Gegenstände
beizufügen sind.
  (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen vorzuschreiben, dass
1. Munition und Geschosse in bestimmter Weise zu ver-
   packen und zu lagern sind und

2. deren Bestandteile oder Ausgangsstoffe nur unter
   bestimmten Voraussetzungen vertrieben und anderen
   überlassen werden dürfen.
  (6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen Vorschriften über
1. Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
   abschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 2.2.1 zum Waffenge-
   setz und über die Beschaffenheit und die Kennzeich-
   nung von Geschossen, Kartuschenmunition oder

   sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen und

2. die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge
   von Reizstoffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1
   Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz

zu erlassen und die für die Prüfung zuständige Stelle zu

bestimmen.

                     Abschnitt 3
Sonstige beschussrechtliche Vorschriften

                          § 15
                      Beschussrat

   Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates einen Ausschuss (Beschussrat) zu bilden, der es in
technischen Fragen berät. In den Ausschuss sind neben
den Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehör-
den Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen,
Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorga-
nisationen der beteiligten Wirtschaftskreise und Vertreter
sonstiger fachkundiger Verbände, die keine wirtschaft-
lichen Interessen verfolgen, zu berufen.

                          § 16

                         Kosten

  (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-
gen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Ge-
BGBl. 2002, Seite 4009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4009
bühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskosten-
gesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911), findet in der jeweils geltenden Fassung Anwen-
dung.

   (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu be-
stimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-
sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der
mit der Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung ver-
bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei
begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berück-
sichtigt werden.

   (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann be-
stimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung
zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prü-
fung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden
oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Ent-
schuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin
nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
In der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefrei-
ung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-
schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die
Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

                           § 17

                Auskunftspflichten
            und besondere behördliche
      Befugnisse im Rahmen der Überwachung

   (1) Wer mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes
umgeht, insbesondere die Herstellung und den Vertrieb
von diesen Gegenständen betreibt, hat der zuständigen
Behörde auf Verlangen die für die Überwachung erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen. Auskunftspflichtige Personen
können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-
hörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
   (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
sind befugt,
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten die der Herstel-
   lung oder dem Vertrieb dieser Gegenstände dienenden
   Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume
   zu betreten und zu besichtigen,

2. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfun-
   gen einschließlich der Entnahme von Proben durchzu-
   führen,

3. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unter-
   lagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Ab-
   schriften zu fertigen.

Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung können Maßnahmen nach Satz 1
auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit
getroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Maßnah-
men nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach Satz 2 zu dulden,
die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unter-
stützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-

lich ist, sowie die erforderlichen Geschäftsunterlagen auf
Verlangen vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlich-
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.

  (3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Be-
hörde anordnen, dass der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt über einen diesem Gesetz unterliegenden Gegen-
stand ihr diesen binnen angemessener, von ihr zu bestim-
mender Frist zur Prüfung vorzeigt.

                          § 18
           Inhaltliche Beschränkungen,
       Nebenbestimmungen und Anordnungen

  (1) Zulassungen und andere Erlaubnisse nach diesem
Gesetz können inhaltlich beschränkt werden, um Leben
oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem
Umgang mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes
entstehenden Gefahren zu schützen. Zu den in Satz 1
genannten Zwecken können Zulassungen und andere
Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden wer-
den; die Auflagen können nachträglich aufgenommen,
geändert und ergänzt werden.

  (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die An-
ordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz
oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbeson-
dere die weitere Herstellung und den Vertrieb von Gegen-

ständen im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise
untersagen, wenn

1. eine erforderliche Zulassung oder andere Erlaubnis
   nicht vorliegt oder die hergestellten Gegenstände nicht
   der Zulassung oder anderen Erlaubnis entsprechen,

2. ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer
   Zulassung nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen
   gegeben ist,
3. gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen nach Ab-
   satz 1 verstoßen wird oder

4. diese Gegenstände Gefahren für Leib oder Gesundheit
   des Benutzers oder Dritter hervorrufen.

                          § 19
               Rücknahme und Widerruf

  (1) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zurückzu-
nehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte
versagt werden müssen.

  (2) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zu widerru-
fen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer
Versagung hätten führen müssen. Eine Zulassung oder
Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche
Beschränkungen nicht beachtet werden.

  (3) Eine Zulassung kann ferner widerrufen werden, wenn

der Zulassungsinhaber

1. pyrotechnische Munition abweichend von der in der
   Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder
   Beschaffenheit gewerbsmäßig herstellt, in den Gel-
   tungsbereich des Gesetzes verbringt, vertreibt, ande-
   ren überlässt oder verwendet,
BGBl. 2002, Seite 4010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4010
2. die zugelassene pyrotechnische Munition nicht mehr
   gewerbsmäßig herstellt oder die auf Grund der Zulas-
   sung hergestellten oder in den Geltungsbereich des
   Gesetzes verbrachten Munitionssorten nicht mehr ver-
   treibt, anderen überlässt oder verwendet.

                            § 20

                     Zuständigkeiten
  (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch
Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch
Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundes-
behörden zuständig sind.

  (2) Zuständig für die Beschussprüfung, die Zulassung
von Munition, für Kontrollen, Anordnungen und Untersa-
gungen für Munition ist jede Behörde nach Absatz 1, bei
der ein Gegenstand zur Beschussprüfung vorgelegt wird
oder bei der eine Zulassung oder Kontrolle beantragt wird.
Die periodische Kontrolle der Munition ist bei der Behörde
zu beantragen, welche die Zulassung erteilt hat.

   (3) Zuständig für die Zulassung der in den §§ 7 und 8
und die Prüfung der in § 9 Abs. 4 bezeichneten Schuss-
waffen und technischen Gegenstände ist die Physika-
lisch-Technische Bundesanstalt; ihr gegenüber sind auch
die Anzeigen nach § 9 Abs. 2 zu machen. Für die Prüfung
und Zulassung der in § 10 bezeichneten pyrotechnischen
Munition ist die Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung zuständig.
  (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt
eine Liste der Prüfungen und Zulassungen, die folgende
Angaben enthalten soll:
1. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes,

2. die Art der Prüfung,

3. das vergebene Prüf- oder Zulassungszeichen und
4. die prüfende oder zulassende Stelle.

Soweit andere Stellen als die Physikalisch-Technische Bun-
desanstalt für die Prüfung oder Zulassung nach den §§ 7
bis 11 zuständig sind, haben diese die hierfür erforderlichen
Meldungen über die durchgeführten Prüfungen und Zulas-
sungen an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu
machen. Die Liste ist bei der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Ver-
langen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine
Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.

                            § 21
                  Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
    Satz 3, oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
    mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5,
    einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht
    rechtzeitig durch Beschuss amtlich prüfen lässt,
 2. entgegen § 7 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit
    Satz 2, oder § 8 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,
    oder entgegen § 10 Abs. 1 einen dort genannten
    Gegenstand in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
    verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,

 3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine
    Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
    der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
    erstattet,
 4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwendungshinweise
    nicht oder nicht richtig anbringt,

 5. entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannte Munition
    anderen überlässt oder gewerbsmäßig vertreibt,
 6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten
    Gegenstand oder einen Einstecklauf anderen über-
    lässt oder entgegen § 12 Abs. 2 einen dort genannten
    Gegenstand gewerbsmäßig anderen überlässt,

 7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

 8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 eine dort genannte Maß-
    nahme nicht duldet, eine dort genannte Person nicht
    unterstützt oder eine Geschäftsunterlage nicht oder
    nicht rechtzeitig vorlegt,
 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 3 zuwi-
    derhandelt,

10. einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Abs. 1 zuwider-
    handelt, wenn diese nicht bereits nach einer anderen
    Vorschrift bewehrt ist, oder
11. einer Rechtsverordnung nach

    a) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 5 Buchstabe a, b, d, f
       oder g oder
    b) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c
   oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung erlasse-
   nen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit
   die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
   stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 9 oder 11 Buchstabe b mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fäl-
len mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahn-
det werden.

  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48
Abs. 1 des Waffengesetzes zuständige Behörde.

                      Abschnitt 4
             Übergangsvorschriften

                            § 22
                 Übergangsvorschriften
  (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulas-
sung im Sinne der §§ 7 bis 11 gilt im bisherigen Umfang als
Zulassung nach diesem Gesetz.

  (2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder
anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne
dieses Gesetzes.
  (3) Munition, die der Anlage III zur Dritten Verordnung zum
Waffengesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3770) entspricht und die ihrer Art nach am 1. Januar 1981
im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt oder vertrie-
ben wurde, darf ohne Zulassung seit dem 1. Januar 1984
nicht mehr vertrieben und anderen überlassen werden.
Munition nach Satz 1, die sich am 1. Januar 1981 im Gel-
BGBl. 2002, Seite 4011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4011
tungsbereich des Gesetzes bereits im Handel befand, darf
seit dem 1. Januar 1986 nicht mehr vertrieben und anderen
überlassen werden. Auf der bezeichneten Munition und
ihrer Verpackung darf das auf Grund einer Rechtsverord-
nung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a vorge-
schriebene Zulassungszeichen nicht angebracht werden.

  (4) § 8 Abs. 1 findet auf Zusatzgeräte zu diesen Waffen

zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse nach dem

30. Juni 2004 Anwendung.

  (5) Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenstän-

den, die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht

unterworfen werden, ist längstens bis zum 31. Dezember

2003 ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig.
  (6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem
Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September
1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß
Anwendung.
  (7) Bis zum Inkrafttreten einer Kostenverordnung zu die-
sem Gesetz findet die Kostenverordnung zum Waffenge-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April
1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß
Anwendung.

                        Artikel 3
             Änderung des Gesetzes
       über die Kontrolle von Kriegswaffen
  Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990
(BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird
wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „dem Zollgrenz-

   dienst“ durch die Wörter „dem Beschaffungsamt des
   Bundesministeriums des Innern, der Zollverwaltung“
   ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „des Zollgrenz-
   dienstes“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“
   ersetzt.

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                           „§ 13a

                      Umgang mit
           unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
     Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaf-
   fen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministe-
   riums für Wirtschaft und Technologie, die der Zustim-
   mung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt wer-
   den; insbesondere kann der Umgang verboten oder
   unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Un-
   brauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen,
   die durch technische Veränderungen endgültig die
   Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren
   haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werk-

   zeugen wieder funktionsfähig gemacht werden kön-
   nen. Einzelheiten können in der in Satz 1 genannten
   Rechtsverordnung geregelt werden.“

4. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Zollgrenz-

      dienst“ durch die Wörter „die Zollverwaltung“

      ersetzt.

   b) Im Eingangssatz des Absatzes 2 Satz 1 werden

      nach dem Wort „Dienststellen“ die Wörter „ , das

      Beschaffungsamt des Bundesministeriums des

      Innern, die Beschussämter“ und in Nummer 2 wer-
      den nach dem Wort „Instandsetzung“ die Wörter
      „nach Beschuss“ eingefügt.

5. In § 22a Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „soweit nicht
   auf tragbare Schusswaffen nach § 6 Abs. 3 des Waf-
   fengesetzes dessen Vorschriften anzuwenden sind,“
   gestrichen.

6. In § 22b Abs. 1 Nr. 3a wird nach der Angabe „§ 12a
   Abs. 1“ die Angabe „oder § 13a“ eingefügt.

7. Die Kriegswaffenliste – Anlage zu § 1 Abs. 1 – wird wie
   folgt geändert:

   a) Die Fußnote zu Teil B V Nr. 29 wird gestrichen.
   b) In Teil B V Nr. 29 Buchstabe b wird die Bezeich-
      nung „1. September 1939“ durch die Bezeichnung
      „2. September 1945“ ersetzt.
   c) Teil B VIII Nr. 50 wird wie folgt gefasst:
      „Munition für die Waffen der Nummer 29, ausge-
      nommen Patronenmunition mit Vollmantelweich-
      kerngeschoss, sofern
      1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere kei-
         nen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält
         und
      2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd-

         oder Sportzwecke verwendet wird.“

                         Artikel 4
    Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

  § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-Unter-
lagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272),
das zuletzt durch das Gesetz vom 2. September 2002
(BGBl. I S. 3446) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

fasst:

„b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 220a, 239a,
    306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des
    Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach
    aa) §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d sowie
        Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,

    bb) § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in Ver-
        bindung mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3 des
        Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
    cc) § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1
        und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
BGBl. 2002, Seite 4012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4012
    dd) § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes,
        sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
        einer Bande gehandelt hat,“.

                         Artikel 5
   Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
  Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342)
wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma

   ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

   „6. für waffenrechtliche Verfahren
        die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis
        erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mittei-
        lende Behörde mit Angabe des Tages der erstmali-
        gen Erteilung.“

2. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2
   Nr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4
   und 6“ ersetzt.

                         Artikel 6

        Änderung der Strafprozessordnung

  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober

2002 (BGBl. I S. 3954), wird wie folgt geändert:

1. In § 100a Satz 1 Nr. 3 und § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchsta-

   be b werden jeweils die Wörter „eine Straftat nach
   § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2
   des Waffengesetzes“ durch die Wörter „eine Straftat
   nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d,
   Abs. 5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt.

2. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 52a
   Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waf-
   fengesetzes“ durch die Angabe „§§ 51, 52 Abs. 1

   Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengeset-

   zes“ ersetzt.

3. § 492 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes bleibt
       unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird
       insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwalt-
       schaft, die die personenbezogenen Daten zur Ein-
       tragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat,
       erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Unter-
       suchungszwecks nicht zu besorgen ist.“

   b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „unbeschadet“
      die Wörter „des Absatzes 3 Satz 3 und“ eingefügt.

                         Artikel 7

   Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
   An § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i des Produkt-
sicherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934),

das zuletzt durch Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 6. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden
die Wörter „und Beschussgesetz“ angefügt.

                        Artikel 8
           Änderung der Verordnung
       über die Zuständigkeit der Haupt-
     zollämter zur Verfolgung und Ahndung
    bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach
 dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz

  In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Haupt-

zollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ord-
nungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem
Sprengstoffgesetz vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1616), die
durch die Verordnung vom 6. Juni 1977 (BGBl. I S. 808)
geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 55 Abs. 1
Nr. 14 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)“ durch die
Wörter „nach § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes“ und
die Wörter „§ 27 Abs. 4 des Waffengesetzes“ durch die
Wörter „§ 33 Abs. 1 des Waffengesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 9

          Änderung der Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geän-

dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002

(BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:

1. § 34a Abs. 6 wird aufgehoben.

2. § 144 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.

                        Artikel 10
               Änderung der Ersten
          Verordnung zum Waffengesetz

  Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777),

zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 42a wird aufgehoben.

2. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung „§ 55 Abs. 1
      Nr. 28 Buchstabe b“ geändert in „§ 53 Abs. 1
      Nr. 23“.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

                        Artikel 11
              Änderung der Dritten
          Verordnung zum Waffengesetz

  In § 31 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991
(BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch Artikel 337 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
BGBl. 2002, Seite 4013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4013
worden ist, wird die Bezeichnung „§ 55 Abs. 1 Nr. 28
Buchstabe b“ geändert in „§ 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbin-

dung mit § 22 Abs. 6 des Beschussgesetzes“.

                       Artikel 12
        Änderung des Sprengstoffgesetzes

  In § 1 Abs. 4 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518) werden nach den Wörtern „im Sinne des
Waffengesetzes“ die Wörter „und des Beschussgesetzes“
eingefügt.

                       Artikel 13

              Änderung der Ersten
       Verordnung zum Sprengstoffgesetz

  In § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c der Ersten Verordnung
zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002
(BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, werden die Wörter
„im Sinne des Waffengesetzes“ durch die Wörter „im
Sinne des Beschussgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 14
        Änderung der Atomrechtlichen
   Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
  § 7 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprü-

fungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die
zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. August

2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Wörtern „des
   Waffengesetzes,“ die Wörter „des Beschussgesetzes,“
   eingefügt.

2. In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „des Waf-
   fengesetzes,“ die Wörter „des Beschussgesetzes,“
   eingefügt.

                       Artikel 15
       Änderung des Bundesjagdgesetzes
  Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      „Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche

      Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengeset-

      zes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt

      werden.“

   b) In Absatz 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe
      „§ 40“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt.

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

                             „§ 18a

                      Mitteilungspflichten
    Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den
   §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach
   § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a
   sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach des-
   sen § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.“

                         Artikel 16
   Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
  In § 21a Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November

1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 39
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne von § 2
Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes“ durch die Wörter „im
Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung
mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum
Waffengesetz“ ersetzt.

                         Artikel 17

 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 8, 10, 11, 13, 14 und 16 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.

                         Artikel 18
 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

  In § 61 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984

(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344)
geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. den für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen
    Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidun-
    gen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7
    mitgeteilt werden dürfen.“

                         Artikel 19
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
            Fortgeltung von Vorschriften
1. Die in Artikel 1 § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27
   Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, §§ 47, 48 Abs. 1,
   § 50 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 5 und 6, Artikel 2 § 4 Abs. 3
   und 4, § 14, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,
   § 20 Abs. 1 sowie in Artikel 3 Nr. 3 enthaltenen Verord-
   nungsermächtigungen und das in Artikel 1 Anlage 2

   Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 festgesetzte Verbot von Vorder-
   schaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch
   einen Pistolengriff ersetzt ist, treten am Tag nach der

   Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am

   1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Waffen-

   gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

   8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch
   Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 3714), außer Kraft.
BGBl. 2002, Seite 4014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4014
2. Artikel 1 § 20 Satz 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten
   dieses Gesetzes außer Kraft.
3. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesem
   Gesetz finden auf Grund der jeweils einschlägigen
   Ermächtigung weiterhin entsprechend Anwendung:
   a) die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fas-
      sung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
      (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10

   des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
   S. 3970),
b) die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom
   13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387),
c) die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990
   (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verord-
   nung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38).
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Berlin, den 11. Oktober 2002
                                               Der Bundespräsident
                                                  Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder

                                        Der Bundesminister des
                                                  Schily

Innern

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3970. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 420bee3ed1215689….