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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1595
BGBl. 2011 I S. 1595 · 23.331 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der
für die innergemeinschaftliche Verbringung von
Bedingungen
Verteidigungsgütern
Vom 27. Juli 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das
zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Erteilung von Zertifikaten
Durch Rechtsverordnung kann die Erteilung von
Zertifikaten vorgesehen werden, soweit diese zur
Durchführung der in Artikel 9 der Richtlinie
2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Be-
dingungen für die innergemeinschaftliche Verbrin-
gung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom
10.6.2009, S. 1) vorgesehenen Zertifizierung erfor-
derlich sind.“
2. In § 28 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Er-
teilung von Genehmigungen“ durch die Wörter „den
Erlass von Verwaltungsakten“ ersetzt.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Verwaltungsakte“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Genehmigungen“
durch das Wort „Verwaltungsakte“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Genehmigungen“
durch das Wort „Verwaltungsakte“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. In § 33 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Bescheinigung“ die Wörter „im Sinne dieses Geset-
zes oder einer zu seiner Durchführung erlassenen
Rechtsverordnung“ eingefügt und nach dem Wort
„erschleichen,“ die Wörter „die nach diesem Gesetz
oder einer zu seiner Durchführung erlassenen
Rechtsverordnung erforderlich ist,“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I
S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 19. Mai 2011 (BAnz. S. 1897) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Zertifikate
nach § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außen-
wirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das die-
sem die Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere
was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbestimmun-
gen für in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (An-
lage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im
Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union bezieht.
(2) Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des
Antragstellers sind in der Regel erforderlich:
1. nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidi-
gung, insbesondere unter Berücksichtigung der
Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch
den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Ge-
richtsurteile und der Beschäftigung erfahrener
Führungskräfte;
2. einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf
in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL)
genannte Güter im Wirtschaftsgebiet, insbeson-
dere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsysteminte-
gration;
3. Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum per-
sönlich Verantwortlichen für Verbringungen und
Ausfuhren; der leitende Mitarbeiter muss persön-
lich für das interne Programm zur Einhaltung der
Ausfuhrkontrollverfahren oder das Verbringungs-
und Ausfuhrverwaltungssystem des Antragstel-
lers sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskon-
trollpersonal verantwortlich sein; er muss ein Mit-
glied des geschäftsführenden Organs des An-
tragstellers sein;
4. eine von dem in Nummer 3 genannten leiten-
den Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Ver-
pflichtungserklärung des Antragstellers, dass er
alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämt-
liche Bedingungen für die Endverwendung und

Ausfuhr eines ihm gelieferten in Teil I Abschnitt A
der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Gutes
einzuhalten und durchzusetzen;
5. eine von dem in Nummer 3 genannten leiten-
den Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Ver-
pflichtungserklärung des Antragstellers, dass er
gegenüber den zuständigen Behörden bei An-
fragen und Untersuchungen die erforderlichen
Angaben über die Endverwender oder die Endver-
wendung aller Güter macht, die er ausführt, ver-
bringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
erhält;
6. eine von dem in Nummer 3 genannten leiten-
den Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung
des internen Programms zur Einhaltung der Aus-
fuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und
Ausfuhrverwaltungssystems des Antragstellers.
Diese Beschreibung enthält Angaben über
– die organisatorischen, personellen und techni-
schen Mittel für die Verwaltung von Verbringun-
gen und Ausfuhren,
– über die Verteilung der Zuständigkeiten beim
Antragsteller,
– die internen Prüfverfahren,
– die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schu-
lung des Personals,
– die Maßnahmen zur Gewährleistung der physi-
schen und technischen Sicherheit,
– das Führen von Aufzeichnungen und
– die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und
Ausfuhren.
Aus der Beschreibung der Verantwortungshierar-
chie beim Antragsteller soll sich eindeutig erge-
ben, dass der in Nummer 3 genannte leitende
Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal der
für Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des An-
tragstellers zuständigen Abteilungen führt. Zu-
dem soll die Adresse angegeben werden, unter
der die zuständigen Behörden gemäß § 44 des
Außenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen
über die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (An-
lage AL) genannten Güter einsehen können; und
7. eine Erklärung des Antragstellers,
a) die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (An-
lage AL) genannten Güter, die der Antragsteller
auf Grund einer Allgemeinverfügung erhält, die
auf die Erteilung des Zertifikats Bezug nimmt,
für seine eigene Produktion zu verwenden und
b) die betreffenden Güter nicht unbearbeitet
einem Dritten endgültig zu überlassen, zu ver-
bringen oder auszuführen, außer zum Zweck
der Wartung oder Reparatur.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf
höchstens fünf Jahre betragen.“
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
Formerfordernisse
Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen
Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr der
Schriftform. Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung
im Bundesanzeiger vorschreiben, dass der Erlass
eines Verwaltungsakts auf einem besonderen Vor-
druck beantragt werden muss. § 3a des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesan-
zeiger festlegen, von welchem Zeitpunkt an und un-
ter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass
eines Verwaltungsakts im Außenwirtschaftsverkehr
elektronisch gestellt und Verwaltungsakte elektro-
nisch erlassen werden können.“
3. § 17 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 17
Ausfuhrgenehmigung
Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer
beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung der Aus-
fuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste (An-
lage AL) genannt sind, sind Dokumente zum Nach-
weis des Endempfängers, des Endverbleibs und des
Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf
die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder an-
dere als die in Satz 2 genannten Dokumente zum
Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen. Bei be-
stimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internatio-
nale Einfuhrbescheinigung (International Import
Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen.
Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntma-
chung im Bundesanzeiger.“
4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Informations- und Buchführungspflichten
(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhr-
liste (Anlage AL) genannten Güter sind verpflichtet,
den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die
in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen
Beschränkungen hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem
Bestimmungsland zu informieren.
(2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Regis-
ter oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der
in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) ge-
nannten Güter zu führen. Diese müssen geschäft-
liche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthal-
ten:
1. Bezeichnung des Gutes und dessen Erfassung
von der Ausfuhrliste (Anlage AL),
2. Menge und Wert des Gutes,
3. Daten der Ausfuhr,
4. Name und Anschrift des Ausführers und des
Empfängers,
5. soweit bekannt, Endverwendung und Endver-
wender des Gutes,
6. dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 infor-
miert wurde.
Die Register oder Aufzeichnungen nach Satz 1 sind
nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr

erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzube-
wahren.“
5. In § 19 Absatz 1 werden nach der Angabe „Die §§ 5“
die Wörter „Absatz 2 und 3“ eingefügt.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt
gefasst:
„(1) Für die Verbringung genehmigungspflich-
tiger Güter gilt § 17 entsprechend, für die Verbrin-
gung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
(Anlage AL) genannten Güter gelten die §§ 17
und 17a entsprechend.“
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 19 gilt für die Verbringung genehmi-
gungsbedürftiger Güter entsprechend mit Aus-
nahme der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
(Anlage AL) genannten Güter.“
7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Zertifizierungsverfahren
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle (BAFA) bestimmt durch Bekanntmachung
im Bundesanzeiger die dem Antrag auf Erteilung
eines Zertifikats beizufügenden Unterlagen.
(2) § 3a ist entsprechend anwendbar.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regel-
mäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und
teilt dies dem Europäischen Parlament, den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Eu-
ropäischen Kommission mit, die auf ihrer Webseite
ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zer-
tifizierten Empfänger öffentlich zugänglich macht.“
8. § 70 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Der Nummer 19 werden folgende Nummern 20
und 21 angefügt:
„20. entgegen § 17a Absatz 1 den Empfänger
nicht über in der Ausfuhrgenehmigung ent-
haltene Beschränkungen informiert oder
21. entgegen § 17a Absatz 2 ein Register oder
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt.“
Artikel 3
Änderung der
Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I
S. 1308), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
1. Februar 2007 (BAnz. S. 1225) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Genehmigungen“ durch
das Wort „Verwaltungsakten“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Ausführungsgesetzes zu
Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes
(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Das Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des
Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
waffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II
S. 502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „ausgeführt“ wird das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt. Nach dem Wort
„durchgeführt“ werden die Wörter „oder sonst in
das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet
verbracht“ gestrichen und nach dem Wort „ist“
werden die Wörter „oder hierzu eine Allgemeine
Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde“ ein-
gefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann
eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden
1. für die Beförderung von Kriegswaffen zum
Zweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet,
2. für die Beförderung von Kriegswaffen zum
Zweck der Einfuhr an die Bundeswehr,
3. für die Beförderung von Kriegswaffen zum
Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansäs-
sige Unternehmen, die gemäß § 2a des Au-
ßenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit
§ 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifi-
ziert sind,
4. für die Beförderung von Kriegswaffen zwi-
schen im Bundesgebiet ansässigen Unterneh-
men, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsge-
setzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirt-
schaftsverordnung zertifiziert sind,
5. für die Beförderung von Kriegswaffen inner-
halb des Bundesgebietes von Unternehmen,
die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes
in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschafts-
verordnung zertifiziert sind, an die Bundes-
wehr sowie von der Bundeswehr durch diese
Unternehmen an sich sowie
6. für die Beförderung von Kriegswaffen zum
Zweck der Verbringung an Unternehmen, die
in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union ansässig sind und in diesem
Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie
2009/43/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Verein-
fachung der Bedingungen für die innergemein-
schaftliche Verbringung von Verteidigungsgü-
tern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) zertifiziert
sind.“
2. Dem § 4a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Vermittlungs- und Überlassungsge-
schäfte im Sinne der Absätze 1 und 2 von Unter-
nehmen, die selbst Kriegswaffen innerhalb der

Europäischen Union herstellen, kann eine Allge-
meine Genehmigung erteilt werden.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „§ 3 Absatz 1“ werden die
Wörter „§ 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Ge-
nehmigung nach § 3 Absatz 4“ sowie nach dem
Wort „genannten“ die Wörter „oder von einer All-
gemeinen Genehmigung umfassten“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 be-
darf ferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über
Kriegswaffen
1. demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer
Genehmigung nach § 3 Absatz 1, 2 oder einer
Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4
befördert, überlassen oder von ihm erwerben
will, sofern der Absender und der Empfänger
in der Genehmigungsurkunde genannt oder
von einer Allgemeinen Genehmigung nach
§ 3 Absatz 4 umfasst sind,
2. der Bundeswehr überlassen oder von ihr er-
werben will oder
3. dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums
des Innern, den Polizeien des Bundes, der Zoll-
verwaltung, einer für die Aufrecherhaltung der
öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde
oder Dienststelle, einem Beschussamt oder ei-
ner Behörde des Strafvollzugs überlassen oder
von diesen zur Instandsetzung, zur Erprobung
oder zur Beförderung erwerben will.“
4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des
§ 3 Absatz 4, des § 4 Absatz 2 und des § 4a Absatz 4
wird durch Rechtsverordnung erteilt.“
5. § 13a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, kann bestimmt werden,
auf welche Weise Kriegswaffen unbrauchbar zu
machen sind und in welcher Form ihre Unbrauchbar-
machung nachzuweisen ist.“
6. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Instandsetzung“ werden die Wörter
„ , zur Erprobung,“ eingefügt.
7. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „beför-
dert“ die Wörter „ ; dies gilt nicht für Selbst-
beförderungen in den Fällen des § 12 Absatz 6
Nummer 1 sowie für Inhaber einer Waffen-
besitzkarte für Kriegswaffen gemäß § 59 Ab-
satz 4 des Waffengesetzes von 1972 im
Rahmen von Umzugshandlungen durch den
Inhaber der Erlaubnis“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „durch-
führt“ die Wörter „oder sonst in das Bundes-
gebiet“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „4“ durch die An-
gabe „3“ ersetzt.
8. § 22b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „erstat-
tet“ die Wörter „sowie in den Fällen des § 12
Absatz 6 Nummer 1 Kriegswaffen im Bundes-
gebiet ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2
selbst befördert“ eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und nach Nummer 6 folgende
Nummer 7 angefügt:
„7. als Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 59
Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972
außerhalb eines befriedeten Besitztums
Kriegswaffen ohne Genehmigung nach
§ 3 Absatz 2 selbst befördert.“
b) Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahr-
lässig Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das
Bundesgebiet durchführt, aus dem Bundesgebiet
oder innerhalb des Bundesgebietes verbringt,
ohne dass die hierzu erforderlich Beförderung ge-
nehmigt ist.“
Artikel 5
Änderung der
Verordnung über
Allgemeine Genehmigungen nach
dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen
nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 190–1–3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 1998
(BGBl. I S. 59) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das
Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung
erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitglied-
staat der Europäischen Union auf Grund einer Ver-
bringungsgenehmigung dieses Mitgliedstaates ver-
sandt werden und die Kriegswaffen zum endgültigen
Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union bestimmt sind.“
2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c einge-
fügt:
„§ 1a
Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck
der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allge-
meine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
versandt werden und Empfänger der Kriegswaffen
die Bundeswehr ist.
§ 1b
Für die Beförderung von Kriegswaffen der Num-
mern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der

Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bun-
desgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt,
soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Verbrin-
gungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union versandt werden und Empfänger
dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges
Unternehmen ist, das gemäß § 2a des Außenwirt-
schaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außen-
wirtschaftsverordnung zertifiziert ist.
§ 1c
Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb
des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmi-
gung erteilt, soweit der Versender und der Empfän-
ger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind,
die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in
Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverord-
nung zertifiziert sind.“
Das vorstehende Gesetz wird
3. In § 3a werden nach dem Wort „Antipersonenminen“
die Wörter „oder Streumunition“ eingefügt.
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie kann den Wortlaut des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen und des Außenwirtschaftsgesetzes in
deren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Bonn, den 27. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a
f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1595. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 16740d751499d7c6….