Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 1 Begriffsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/1#abs-1 (1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/1#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/1#abs-3 (3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen und Streumunition im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 1 KrWaffKontrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 28.02.2013 – 8 A 14/11Zitiert von 11
- BGH, 01.08.2018 – 1 BGs 324/18Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Beschlagnahme DNA-fähigen Materials bei ZeugnisverweigerungsberechtigtenZitiert von 1
- VG Stuttgart, 23.01.2024 – 5 K 4730/22
- VG Berlin, 07.12.2023 – 4 K 319/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 26.07.2022 – 7 StS 2/22
- LG Duisburg, 20.02.2017 – 32 KLs 29/14
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 10.04.2024 – 3 St 1/24
- BGH, 05.07.2023 – 4 StR 33/23Zitiert von 1
- LG Münster, 21.10.2022 – 7 KLs-6 Js 214/15-4/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KrWaffKontrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2009 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. II 502)
BGBl. 2009 II S. 502
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11.10.2002 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I 3970)
BGBl. 2002 I S. 3970
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06.07.1998 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I 1778)
BGBl. 1998 I S. 1778
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28.02.1992 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I 376)
BGBl. 1992 I S. 376
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.