Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
Stand: 10.06.2019
Wer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Angabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung binnen zwei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern er nicht von dem Genehmigungserfordernis für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt freigestellt oder nach § 26b angewiesen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Kriegswaffen nicht mehr ausgeübt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 26a KrWaffKontrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 08.09.2016 – StB 27/16Kriegsverbrechen gegen Personen: Verstorbener als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person
- OLG Frankfurt am Main, 08.11.2016 – 5-3 StE 4/16 - 4 - 3/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956 47)
BGBl. 2000 I S. 1956
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