Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.02.2006 – VIII ZR 91/05Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 31.03.2010 – 1 K 3375/09.F
- OLG Hamm, 12.03.2004 – 29 U 67/02
- BGH, 10.03.2004 – VIII ZR 213/02Zitiert von 15
- OLG Koblenz, 25.01.2007 – 2 U 1194/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 12.03.2004 – 29 U 68/02
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 01.04.2025 – 5 K 801/21.F
- VG Frankfurt am Main, 12.02.2024 – 5 K 2396/21.FZitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 16.11.2021 – 5 K 1391/19.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KWKG 2025 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/5#abs-1 (1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/5#abs-2 (2) Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt haben unbeschadet eines Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b.