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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1818

BGBl. 2020 I S. 1818 · 218.750 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1818
                                           Gesetz
                  zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
                              und zur Änderung weiterer Gesetze
                                    (Kohleausstiegsgesetz)
                                                           Vom 8. August 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der
           Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungs-
           gesetz – KVBG)
Artikel 2 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
           setzes
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Ge-
           bührenverordnung
Artikel 6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 8 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Beihilferechtlicher Vorbehalt
Artikel 11 Inkrafttreten

                             Artikel 1
                    Gesetz
              zur Reduzierung und
     zur Beendigung der Kohleverstromung

(Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG)*

                      Inhaltsübersicht

                                Teil 1

                    Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zweck und Ziele des Gesetzes

§ 3 Begriffsbestimmungen

                                Teil 2

                         Zielniveau,

                Ausschreibungsvolumen und

             Umfang der gesetzlichen Reduzierung

§ 4 Zielniveau und Zieldaten
§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die
    gesetzliche Reduzierung
§ 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs
    der gesetzlichen Reduzierung
§ 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetz-
    agentur
§ 8 Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohle-
    anlagen
§ 9 Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohle-
    verfeuerungsverbotsanzeige

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

                             Teil 3
                     Ausschreibungen zur
            Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 10   Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
§ 11   Bekanntmachung der Ausschreibung

§ 12   Teilnahmeberechtigung
§ 13   Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Aus-
       schreibungen
§ 14   Anforderungen an Gebote
§ 15   Rücknahme von Geboten
§ 16   Ausschluss von Bietern
§ 17   Ausschluss von Geboten
§ 18   Zuschlagsverfahren
§ 19   Höchstpreis
§ 20   Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung
§ 21   Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge
§ 22   Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissions-
       schutzgesetzes zuständigen Behörden
§ 23   Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit
§ 24   Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
§ 25   Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitäts-
       reserve
§ 26   Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung
                             Teil 4

                   Gesetzliche Reduzierung
                  der Steinkohleverstromung
§ 27   Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine
§ 28   Gesetzliche Reduktionsmenge
§ 29   Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur

§ 30   Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die ge-
       setzliche Reduzierung
§ 31   Investitionen in Steinkohleanlagen

§ 32   Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber

§ 33   Anordnungsverfahren

§ 34   Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung
       der gesetzlichen Reduzierung
§ 35   Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aus-
       setzung

§ 36   Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitäts-

       reserve

§ 37   Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen
       Reduzierung
§ 38   Steinkohle-Kleinanlagen
§ 39   Härtefälle

                             Teil 5
                     Reduzierung und
           Beendigung der Braunkohleverstromung

§ 40   Stilllegung von Braunkohleanlagen
§ 41   Wahlrechte im Stilllegungspfad
§ 42   Netzreserve
§ 43   Braunkohle-Kleinanlagen
§ 44   Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen
§ 45   Auszahlungsmodalitäten
§ 46   Ausschluss Kohleersatzbonus

§ 47   Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung
BGBl. 2020, Seite 1819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1819
§ 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit
     des Tagebaus Garzweiler II
§ 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines
     öffentlich-rechtlichen Vertrags
§ 50 Sicherheitsbereitschaft

                            Teil 6

                        Verbot der
              Kohleverfeuerung, Neubauverbot

§ 51 Verbot der Kohleverfeuerung
§ 52 Vermarktungsverbot
§ 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein-
     und Braunkohleanlagen

                            Teil 7

                       Überprüfungen
§ 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme
§ 55 Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgüns-
     tigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für
     stromkostenintensive Unternehmen
§ 56 Überprüfung des Abschlussdatums

                            Teil 8
                       Anpassungsgeld

§ 57 Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

                            Teil 9
                       Förderprogramm
                  zur treibhausgasneutralen
             Erzeugung und Nutzung von Wärme

§ 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und
     Nutzung von Wärme

                            Teil 10
                   Sonstige Bestimmungen
§ 59   Bestehende Genehmigungen
§ 60   Verordnungsermächtigungen
§ 61   Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 62   Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
§ 63   Gebühren und Auslagen
§ 64   Rechtsschutz
§ 65   Bußgeldvorschriften
§ 66   Fristen und Termine
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion
Anlage 2 (zu Teil 5)        Stilllegungszeitpunkte Braunkohle-
                            anlagen

                           Teil 1

          Allgemeine Bestimmungen

                             §1

                   Anwendungsbereich

    (1) Das Gesetz ist für Anlagen zur Erzeugung elek-

trischer Energie durch den Einsatz von Kohle in

Deutschland anzuwenden. Es regelt die schrittweise

und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung
der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz
von Kohle in Deutschland.
   (2) Die Bestimmungen des Energiewirtschaftsge-
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der
jeweils geltenden Fassung, des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und weitere
energiewirtschaftsrechtliche Bestimmungen, die Anla-

gen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Ein-
satz von Kohle betreffen, bleiben unberührt, soweit
nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

   (3) Soweit sich aus diesem Gesetz Rechte, Pflichten
oder Verbote für den Anlagenbetreiber ergeben, sind
diese auch für und gegen den Rechtsnachfolger des
Anlagenbetreibers anzuwenden.

                         §2

           Zweck und Ziele des Gesetzes
    (1) Zweck des Gesetzes ist es, die Erzeugung elek-

trischer Energie durch den Einsatz von Kohle in

Deutschland sozialverträglich, schrittweise und mög-
lichst stetig zu reduzieren und zu beenden, um dadurch
Emissionen zu reduzieren, und dabei eine sichere,
preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versor-
gung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleis-
ten.

   (2) Um den Zweck des Gesetzes nach Absatz 1 zu
erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere das
Ziel, die verbleibende elektrische Nettonennleistung
von Anlagen am Strommarkt zur Erzeugung elektri-
scher Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutsch-

land schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren:
1. im Kalenderjahr 2022 auf 15 Gigawatt Steinkohle
   und 15 Gigawatt Braunkohle,
2. im Kalenderjahr 2030 auf 8 Gigawatt Steinkohle und

   9 Gigawatt Braunkohle und

3. spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038
   auf 0 Gigawatt Steinkohle und 0 Gigawatt Braunkohle.
   (3) Die schrittweise und möglichst stetige Reduzie-
rung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Ener-
gie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland ist
Grund und Bedingung für die strukturpolitische Unter-
stützung des Bundes für die Regionen nach Kapitel 2
des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1795).

                         §3
               Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

 1. „Anordnungstermin“ der Termin, der jeweils 31 Mo-
    nate vor den jeweiligen Zieldaten gemäß § 4 liegt
    und zu dem die Anordnung der gesetzlichen Redu-
    zierung erfolgt,

 2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum
    eine Steinkohleanlage oder eine Braunkohleanlage
    für die Erzeugung von elektrischer Energie durch

    den Einsatz von Kohle nutzt,

 3. „Ausgangsniveau“ die Summe der Nettonennleis-

    tung von Steinkohleanlagen, die der Ermittlung des

    Ausschreibungsvolumens zugrunde gelegt wird,

 4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminie-
    rungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur
    Bestimmung der Anspruchsberechtigten und der
    Höhe des Steinkohlezuschlags,
 5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der Netto-
    nennleistung in Megawatt, für die der Anspruch
    auf einen Steinkohlezuschlag zu einem Gebotster-
    min ausgeschrieben wird,
BGBl. 2020, Seite 1820 — Originalseite als Abbildung
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 6. „bedarfsdimensionierender Netznutzungsfall“ der-
    jenige Netznutzungsfall eines Betrachtungszeit-
    raums, welcher nach der jeweils aktuellen Reserve-
    bedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur nach
    § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung vom
    27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Ar-
    tikel 15 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I
    S. 706) geändert worden ist, für einen Betrach-
    tungszeitraum den höchsten Bedarf an Erzeu-
    gungskapazität für die Netzreserve aufweist,

 7. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, das im Rahmen
    einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat,
 8. „Braunkohle“ Rohbraunkohle, Koks, Kohlebriketts
    oder Kohlestaub, die jeweils aus Braunkohle herge-
    stellt werden oder durch den Einsatz von Braun-
    kohle entstehen,
 9. „Braunkohleanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von
    elektrischer Energie durch den Einsatz von Braun-
    kohle; wobei jedenfalls die in Anlage 2 aufgeführten
    Anlagen Braunkohleanlagen in diesem Sinne sind;
    im Übrigen gilt die Begriffsbestimmung der Stein-
    kohleanlage entsprechend,
10. „Braunkohle-Kleinanlage“ eine Braunkohleanlage
    mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich
    150 Megawatt,
11. „Dampfsammelschiene“ eine Einrichtung zur lei-
    tungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an der
    mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampf-
    turbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampf-
    turbinen angeschlossen sind; keine Dampfsammel-
    schienen sind Dampfnetze im Sinne des § 2 Num-
    mer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
    Wärmenetze im Sinne des § 2 Nummer 32 des
    Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
12. „Dampfsammelschienenblock“ eine thermodyna-
    misch abgrenzbare Einheit einer Steinkohleanlage,
    die über eine Dampfsammelschiene verfügt; jeder
    Block muss über mindestens einen Dampferzeuger,
    der kein Steinkohle-Reservedampferzeuger ist, eine
    Turbine und einen Generator verfügen und auch
    ohne die anderen Blöcke elektrische Energie erzeu-
    gen und die angegebene Nettonennleistung errei-
    chen können,
13. „Gebotsmenge“ die Nettonennleistung in Mega-
    watt, für die der Bieter unter Berücksichtigung von
    § 14 Absatz 2 ein Gebot abgegeben hat,

14. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist

    für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung

    endet,

15. „Gebotswert“ der Betrag in Euro pro Megawatt
    Nettonennleistung, den der Bieter in seinem Gebot
    angegeben hat,
16. „gesetzliche Reduzierung“ die aufgrund einer ge-
    setzlichen Regelung angeordnete Reduzierung der
    Steinkohleverstromung mit der Rechtsfolge des
    Verbots der Kohleverfeuerung,
17. „Hauptanlagenteile“ Dampferzeuger, die keine
    Steinkohle-Reservedampferzeuger sind, Turbinen
    und Generatoren,
18. „Hauptenergieträger“ der von einer Anlage zur Er-
    zeugung elektrischer Energie überwiegend, min-
    destens zu 51 Prozent, in den letzten drei Kalender-

   jahren vor dem 1. Januar 2020 eingesetzte Brenn-
   stoff,
19. „Höchstpreis“ der gesetzlich nach § 19 festgelegte
    Wert in Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

20. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung
    einer Stein- oder Braunkohleanlage zum Zweck
    der kommerziellen Erzeugung elektrischer Energie
    nach Herstellung der technischen Betriebsbereit-
    schaft der Stein- oder Braunkohleanlage; der Aus-
    tausch technischer oder baulicher Teile der Stein-
    kohleanlage nach der erstmaligen Inbetriebnahme
    führt vorbehaltlich der Regelung in § 31 nicht zu
    einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme;
    im Fall eines Dampfsammelschienenblocks nach
    Nummer 12 steht die Inbetriebnahme des ältesten
    Dampferzeugers der Inbetriebnahme des Blocks
    gleich,
21. „Kohle“ Braunkohle, Steinkohle, Koks, Kohlebri-
    ketts, Kohlestaub, Torfbriketts oder Brenntorf,
22. „Nettonennleistung“ die höchste elektrische Netto-
    dauerleistung als Wirkleistung unter Nennbedin-
    gungen, die eine Anlage zur Erzeugung elektrischer
    Energie erreicht,
23. „rechnerisch ermittelte Nettonennleistung“ der klei-
    nere Wert eines Vergleichs der Feuerungswär-
    meleistung sämtlicher Dampferzeuger einer Stein-
    kohleanlage in Megawatt multipliziert mit einem
    durchschnittlichen elektrischen Wirkungsgrad von
    40 Prozent einerseits und der maximalen Dauer-
    wirkleistung sämtlicher Generatoren abzüglich 10
    Prozent für den Kraftwerkseigenbedarf anderer-
    seits,
24. „Steinkohle“ Koks, Kohlebriketts oder Kohlestaub,
    die jeweils aus Steinkohle hergestellt werden oder
    durch den Einsatz von Steinkohle entstehen,
25. „Steinkohleanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von
    elektrischer Energie durch den Einsatz von Stein-
    kohle; die Anlage umfasst insbesondere alle Haupt-
    anlagenteile und Steinkohle-Reservedampferzeu-
    ger, die mechanisch oder thermodynamisch vor
    dem Übergang zu einem Wärmenetz im Sinne des
    § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
    zes oder vor dem Übergang zu einem Dampfnetz
    im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-
    Kopplungsgesetzes miteinander verbunden sind;
    verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampf-
    sammelschiene und wurde nach § 13 eine wirk-

    same Abgrenzung zu Dampfsammelschienenblö-

    cken vorgenommen, gelten die Dampfsammel-

    schienenblöcke zur Erzeugung von elektrischer
    Energie durch den Einsatz von Steinkohle jeweils
    als Steinkohleanlage im Sinne dieses Gesetzes,
26. „Steinkohle-Kleinanlage“ eine Steinkohleanlage mit
    einer Nettonennleistung bis zu einschließlich
    150 Megawatt,
27. „Steinkohle-Reservedampferzeuger“ ein Dampfer-
    zeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Ein-
    satz von Steinkohle, der in den letzten drei Kalen-
    derjahren vor dem 1. Januar 2020 durchschnittlich
    mit weniger als 500 Vollbenutzungsstunden genutzt
    wurde,
28. „Steinkohlezuschlag“ der Betrag in Euro, den die
    Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausschreibung
BGBl. 2020, Seite 1821 — Originalseite als Abbildung
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   nach Teil 3 ermittelt und auf den ab Zuschlagsertei-
   lung nach § 23 einmalig ein Anspruch entsteht,

29. „verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige“ die
    Anzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 2,
30. „verbindliche Stilllegungsanzeige“    die   Anzeige
    nach § 9 Absatz 1 Nummer 1,
31. „verkürztes Verfahren“ verkürzte Ausschreibungs-
    verfahren für die Jahre 2020 und 2021,
32. „Zielniveau“ die in § 4 geregelte höchstens zuge-
    lassene Summe der Nettonennleistung der in der
    Bundesrepublik Deutschland bis zum jeweiligen
    Zieldatum am Strommarkt befindlichen Braun- und
    Steinkohleanlagen.

                        Teil 2

             Zielniveau,
     Ausschreibungsvolumen und
 Umfang der gesetzlichen Reduzierung

                          §4

              Zielniveau und Zieldaten
   (1) Das Zielniveau für die Reduzierung und Beendi-
gung der Kohleverstromung ist bis zum 31. Dezember
2022 (Zieldatum 2022) 30 Gigawatt, bis zum 1. April
2030 (Zieldatum 2030) 17 Gigawatt und spätestens
bis zum 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038) 0 Giga-
watt verbleibende Nettonennleistung Steinkohleanla-
gen und Braunkohleanlagen am Strommarkt. Dieses
Zielniveau sinkt zwischen den Zieldaten 2022 und 2030
sowie zwischen den Zieldaten 2030 und 2038 jeweils
jährlich um gleich große Mengen Nettonennleistung.
Die jährlichen Reduktionsschritte erfolgen zum 1. Juli
2023 (Zieldatum 2023), zum 1. Juli 2024 (Zieldatum
2024), danach jährlich jeweils zum 1. April, erstmals
zum 1. April 2025 (Zieldatum 2025) bis zum 1. April
2037 (Zieldatum 2037), und spätestens endend am
31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038).

   (2) Zum Zieldatum 2022 setzt sich das Zielniveau
von 30 Gigawatt aus 15 Gigawatt verbleibender Netto-
nennleistung Steinkohleanlagen und 15 Gigawatt ver-
bleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am
Strommarkt zusammen. Zum Zieldatum 2030 ist das
Zielniveau von 17 Gigawatt aufgeteilt auf ein Zielniveau
von 8 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Stein-
kohleanlagen und ein Zielniveau von 9 Gigawatt ver-
bleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am
Strommarkt. Soweit die verbleibende Nettonennleis-
tung der Steinkohleanlagen für ein Zieldatum nicht aus-
drücklich in Satz 1 genannt ist, ermittelt sich die ver-
bleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen an
dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 (Zielniveau für
die Reduzierung der Steinkohleverstromung), indem

von dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 jeweils

die Summe der Nettonennleistung der Braunkohleanla-

gen abgezogen wird, die nach Teil 5 und Anlage 2 so-

wie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 zum

Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das jeweilige Zielda-

tum liegt, noch elektrische Energie durch den Einsatz
von Braunkohle am Strommarkt erzeugen dürfen.
Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufge-
führt sind, werden von dem jährlichen Zielniveau nicht
abgezogen.

                         §5

                   Erreichen
             des Zielniveaus durch
Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung
  (1) Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der
Steinkohleverstromung nach § 4 wird wie folgt erreicht:
1. bis zu dem Zieldatum 2023 nur durch die Ausschrei-
   bung nach Teil 3,
2. ab den Zieldaten 2024 bis einschließlich 2027 jähr-
   lich durch die Ausschreibungen nach Teil 3 und bei
   Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Ab-
   satz 3 durch die gesetzliche Reduzierung der Stein-
   kohle nach Teil 4 und
3. ab dem Zieldatum 2031 bis zu dem Zieldatum 2038
   ausschließlich durch die gesetzliche Reduzierung
   nach Teil 4.

   (2) Erhält der Anlagenbetreiber im Rahmen einer
Ausschreibung nach Teil 3 einen Zuschlag, hat er nach
§ 23 Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags.
Wird gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 35 ange-
ordnet, dass die jeweilige Steinkohleanlage der gesetz-
lichen Reduzierung unterfällt, hat der Anlagenbetreiber
keinen Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags.
§ 39 bleibt unberührt. Rechtsfolgen des Zuschlags
nach § 21 und der Anordnung der gesetzlichen Redu-
zierung nach § 35 sind ein Verbot der Kohleverfeuerung
nach § 51 und ein Vermarktungsverbot nach § 52.

                         §6
                 Ermittlung des
          Ausschreibungsvolumens und
    des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung

  (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Absatz 2
ausschließlich im öffentlichen Interesse für jeden Ge-
botstermin das Ausschreibungsvolumen und für jeden
Anordnungstermin die Reduktionsmenge für die ge-
setzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung.

   (2) Das zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen und
die zu ermittelnde Reduktionsmenge nach Absatz 1 in
Megawatt Nettonennleistung ist die Differenz zwischen
dem Ausgangsniveau nach § 7 für das jeweilige Zielda-
tum und dem Zielniveau an Steinkohleanlagen am
Strommarkt nach § 4 für das jeweilige Zieldatum.
   (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgt in
den verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021
keine Ermittlung des Ausschreibungsvolumens. Das
Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im ver-
kürzten Verfahren für das Jahr 2020 beträgt 4 Gigawatt
Nettonennleistung und das Ausschreibungsvolumen für
die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr
2021 beträgt 1,5 Gigawatt Nettonennleistung.

   (4) In der Ausschreibung für das Zieldatum 2027 ist

das zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen abwei-

chend von Absatz 2 die Differenz aus dem Ausgangs-

niveau nach § 7 für das Zieldatum 2027 und dem Ziel-

niveau an Steinkohleanlagen am Strommarkt für das

Zieldatum 2030 nach § 4.

  (5) In den Ausschreibungen für das Zieldatum 2023,
das Zieldatum 2024 und das Zieldatum 2025 wird zu
dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Ausschrei-
bungsvolumen jeweils 1 Gigawatt addiert.
BGBl. 2020, Seite 1822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1822
                           §7
                Ermittlung des
  Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur

   (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt vor jedem Ge-
bots- oder Anordnungstermin das Ausgangsniveau für
die Ausschreibungen und für die gesetzliche Reduzie-

rung für das jeweils nächste Zieldatum, indem sie das

Verfahren nach den folgenden Absätzen durchführt.

   (2) Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus wird zu-
nächst die Summe der Nettonennleistung der Steinkoh-
leanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung
ermittelt

1. für die Zieldaten 2022 und 2023, indem die Bundes-

   netzagentur die Nettonennleistung der im beschleu-

   nigten Verfahren nach § 8 ermittelten Kraftwerke

   addiert und

2. für die Zieldaten ab dem Zieldatum 2024, indem die
   Bundesnetzagentur die Nettonennleistung der Kraft-
   werke auf der Liste nach § 29 Absatz 4 in Verbin-
   dung mit § 32 addiert.
   (3) Von der Summe der nach Absatz 2 ermittelten
installierten Nettonennleistung subtrahiert die Bundes-
netzagentur die Summe der Nettonennleistung der
Steinkohleanlagen,

1. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung
   nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutz-
   gesetzes verloren haben,

2. für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1
   Nummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohle-
   verfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt
   wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der

   Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zielda-
   tum wirksam wird,

3. für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b des

   Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und
   denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Ab-
   satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten
   wurde,

4. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom
   28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag er-
   halten haben und für die ein wirksamer Vertrag im
   Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande
   gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10
   Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristge-
   recht geleistet worden ist, wenn der Erbringungs-
   zeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies
   ist auch anzuwenden, wenn die vertragliche Ver-
   pflichtung bereits beendet wurde,
5. denen ein Zuschlag nach § 21 erteilt wurde,

6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 ange-

   ordnet wurde und

7. für die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Ausgangs-
   niveaus ein Antrag auf Zulassung für den Kohleer-
   satzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-
   Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020
   geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wär-
   me-Kopplungsgesetzes beim Bundesamt für Wirt-
   schaft und Ausfuhrkontrolle gestellt und bereits eine
   Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und
   Ausfuhrkontrolle erteilt und nicht zurückgenommen
   wurde.

   (4) Für die Ermittlung der Steinkohleanlagen nach
den Absätzen 2 und 3 bezieht die Bundesnetzagentur
alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Be-
kanntmachung der Ausschreibung nach § 11 oder der
Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 bei
ihr eingegangen sind.

  (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 findet in

den verkürzten Verfahren in den Jahren 2020 und 2021

keine Ermittlung des Ausgangsniveaus statt.

                            §8

             Beschleunigtes Verfahren
       zur Erfassung der Steinkohleanlagen

   (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zur Ermitt-

lung des Ausgangsniveaus für die Ausschreibungen für

die Zieldaten 2022 und 2023 auf Grundlage des Moni-

torings nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschafts-
gesetzes spätestens fünf Monate vor dem jeweiligen
Gebotstermin, beginnend spätestens mit dem 30. Sep-
tember 2020, eine Liste der Steinkohleanlagen in
Deutschland, die eine rechtswirksame Genehmigung
nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)
geändert worden ist, zur Verfeuerung von Steinkohle
zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie haben,
mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite:

1. den Namen,

2. die Adresse,
3. die Zuordnung zu einem Hauptenergieträger und

4. die Nettonennleistung.

Bereits endgültig nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes stillgelegte Erzeugungsanlagen

sind von der Erhebung ausgenommen.

   (2) Soweit für Steinkohleanlagen eine Korrektur oder
Ergänzung der zugrunde gelegten Angaben nach Ab-
satz 1 erforderlich ist, muss der Anlagenbetreiber, der
dem Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes unterliegt, die Angaben sowie die ent-
sprechenden Unterlagen, aus denen sich der Korrektur-
bedarf oder die Ergänzung ergibt, innerhalb einer Frist
von zwei Wochen ab Veröffentlichung der Angaben
nach Absatz 1 an die Bundesnetzagentur übermitteln.
Anlagenbetreiber, die nicht vom Monitoring nach § 35
Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst sind,
müssen die Daten nach Absatz 1 nach Aufforderung
durch die Bundesnetzagentur unmittelbar oder ohne
Aufforderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen
ab Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 an
die Bundesnetzagentur übermitteln. Die Angaben nach

den Sätzen 1 und 2 sind verbindlich, vorbehaltlich der

wirksamen Zuordnung zu Dampfsammelschienenblö-
cken nach § 13.

                            §9

                     Verbindliche
              Stilllegungsanzeige und
  verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige
   (1) Der Anlagenbetreiber einer Steinkohleanlage mit
einer Nettonennleistung von 10 Megawatt oder mehr
kann
BGBl. 2020, Seite 1823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1823
1. bei der Anzeige der endgültigen Stilllegung nach
   § 13b Absatz 1 und 3 Satz 2 des Energiewirtschafts-
   gesetzes erklären, dass er sich verpflichtet, die
   Steinkohleanlage zu dem angezeigten Stilllegungs-
   zeitpunkt, spätestens 30 Monate nach dieser Anzei-
   ge, endgültig stillzulegen (verbindliche Stilllegungs-
   anzeige) oder

2. gegenüber der Bundesnetzagentur erklären, dass er
   sich verpflichtet, in der Steinkohleanlage ab dem an-
   gezeigten Zeitpunkt, spätestens 30 Monate nach
   dieser Anzeige, keine Kohle mehr zu verfeuern (ver-
   bindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige); in die-
   sem Fall ist § 51 Absatz 1 anzuwenden.
   (2) Die Anzeigen nach Absatz 1 sind unwiderruflich.
Im Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige muss
der Anlagenbetreiber in der Stilllegungsanzeige den
Kalendertag mitteilen, zu dem die endgültige Stillle-
gung der Steinkohleanlage erfolgen soll. Im Fall einer
verbindlichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige muss
der Anlagenbetreiber den Kalendertag bestimmen und
mitteilen, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung
wirksam werden soll. Die Pflicht zur Anzeige von Still-
legungen nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes und die damit verbundenen Bestim-
mungen nach den §§ 13b bis 13d des Energiewirt-
schaftsgesetzes bleiben unberührt.
  (3) Eine Steinkohleanlage, für die der Anlagenbetrei-
ber die Stilllegung nach Absatz 1 Nummer 1 angezeigt
oder sich nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtet hat, in
der Steinkohleanlage keine Kohle mehr zu verfeuern,

1. darf nicht an dem Ausschreibungsverfahren nach
   Teil 3 teilnehmen,
2. darf an den Beschaffungsverfahren der Kapazitäts-
   reserve nach § 13e Absatz 2 in Verbindung mit § 13h
   des Energiewirtschaftsgesetzes teilnehmen.

Der Anspruch auf den erhöhten Zuschlag für KWK-

Strom nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes in der am Tag vor dem 13. August 2020
geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes bleibt für den Anlagenbetreiber

nach Satz 1 unberührt.

                        Teil 3

             Ausschreibungen
             zur Reduzierung
        der Steinkohleverstromung

                          § 10

                 Gegenstand der
          Ausschreibungen, Gebotstermine

  (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Aus-
schreibungen die zu bezuschlagenden Gebote und
den Steinkohlezuschlag.

  (2) Der Gebotstermin für die Ausschreibung

1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ist der
   1. September 2020,
2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 ist der
   erste Werktag des Monats, der vier Monate nach
   dem Gebotstermin nach Nummer 1 liegt,
3. mit dem Zieldatum 2022 liegt 20 Monate vor diesem
   Zieldatum,

4. mit dem Zieldatum 2023 liegt 21 Monate vor diesem
   Zieldatum,
5. mit dem Zieldatum 2024 liegt 28 Monate vor diesem
   Zieldatum,

6. mit dem Zieldatum 2025 liegt 32 Monate vor diesem
   Zieldatum,

7. mit dem Zieldatum 2026 liegt 34 Monate vor diesem
   Zieldatum und
8. mit dem Zieldatum 2027 liegt 34 Monate vor diesem
   Zieldatum.
   (3) Ergibt die Ermittlung des Ausschreibungsvolu-
mens nach § 6 für eines der Zieldaten 2022 bis 2027,
dass das Ausschreibungsvolumen null oder negativ ist,
führt die Bundesnetzagentur für dieses Zieldatum kein
Ausschreibungsverfahren durch.
   (4) Liegt eine Woche vor dem Gebotstermin nach
Absatz 2 Nummer 1 noch keine beihilferechtliche Ge-
nehmigung durch die Europäische Kommission zu den
Teilen 2 und 3 vor, kann die Bundesnetzagentur die
Fristen und Termine nach Absatz 2 Nummer 1 und den
§§ 11 und 21 Absatz 1 so anpassen, dass für die Aus-
schreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020
ein Zuschlagstermin nach § 21 am 1. Dezember 2020
erreicht wird.

                        § 11
       Bekanntmachung der Ausschreibung

  (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschrei-
bung frühestens 14 Wochen und spätestens zehn Wo-
chen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Inter-
netseite bekannt. Abweichend von Satz 1 macht die
Bundesnetzagentur die Ausschreibung im verkürzten
Verfahren für das Jahr 2020 und die Ausschreibung im
verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 spätestens vier
Wochen vor dem Gebotstermin bekannt. Die Bekannt-

machung muss folgende Angaben enthalten:

1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen,

3. den Höchstpreis,

4. den Netzfaktor nach § 18 Absatz 5, sofern dieser in
   dem jeweiligen Ausschreibungsverfahren anzuwen-
   den ist,

5. die Formatvorgaben, die nach Absatz 3 von der
   Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgese-
   hen sind, und
6. die Festlegungen nach § 62, soweit sie die Gebots-
   abgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

  (2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt aus-
schließlich im öffentlichen Interesse.

  (3) Die Bundesnetzagentur kann für die Ausschrei-
bungsverfahren Formatvorgaben machen. Die Aus-
schreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz

oder teilweise im Wege eines elektronischen Verfahrens
durchgeführt werden.

                        § 12
              Teilnahmeberechtigung
  (1) Der Anlagenbetreiber kann sich mit einer Stein-
kohleanlage an einem Ausschreibungsverfahren nach
Teil 3 beteiligen, sofern diese Steinkohleanlage nach
BGBl. 2020, Seite 1824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1824
den Absätzen 2 und 3 teilnahmeberechtigt ist. Für die
Teilnahme an der Ausschreibung müssen folgende An-
forderungen erfüllt sein:
1. die angebotene Anlage ist eine Steinkohleanlage im
   Sinne von § 3 Nummer 25; soweit die Steinkohlean-
   lage über eine Dampfsammelschiene verfügt, ist die
   wirksame Zuordnung zu Dampfsammelschienenblö-
   cken nach § 13 maßgeblich,

2. die angebotene Steinkohleanlage hat bis zu dem je-
   weiligen Zieldatum der Ausschreibung eine rechts-
   wirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Verfeuerung
   von Steinkohle zum Zweck der Erzeugung elektri-
   scher Energie,

3. Steinkohle ist der Hauptenergieträger der Steinkoh-
   leanlage,

4. der Anlagenbetreiber weist durch eine Erklärung
   nach, dass der oder die Eigentümer der Steinkohle-
   anlage mit der Gebotsabgabe einverstanden ist oder
   sind,

5. der Anlagenbetreiber weist durch Vorlage einer ge-
   meinsamen Erklärung der zuständigen Tarifpartner

   nach, dass für die Steinkohleanlage, für die ein

   Gebot abgegeben wird, ein Tarifvertrag oder eine
   Betriebsvereinbarung Anwendung findet, die den
   Abbau der Beschäftigung in der Steinkohleanlage
   betrifft, der aufgrund eines Verbots der Kohlever-
   feuerung nach § 51 in Verbindung mit einem Zu-
   schlag nach § 21 erfolgt,

6. der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für Wirt-

   schaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage einer ver-
   bindlichen Erklärung nachgewiesen, dass er für die

   Steinkohleanlage, für die er ein Gebot in der Aus-
   schreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7
   Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in
   der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder
   nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für
   den Fall eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft
   des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (bedingte
   Verzichtserklärung),

7. der Anlagenbetreiber legt eine Erklärung zu der an-

   gestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohle-

   anlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der
   Kohleverfeuerung vor und erklärt sein Einverständ-
   nis, dass seine Angaben zu der angestrebten Nut-
   zung im Fall eines Zuschlags nach § 21 durch die
   Bundesnetzagentur veröffentlicht werden und
8. der Anlagenbetreiber weist der Bundesnetzagentur
   durch Eigenerklärung nach, dass er sich für den Fall,
   dass dieses Gebot einen Zuschlag erhält, verpflich-
   tet, auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber
   mit Regelverantwortung den oder die Generatoren
   der bezuschlagten Steinkohleanlage zu einem Be-
   triebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurz-
   schlussleistung umrüsten zu lassen und den Über-
   tragungsnetzbetreibern nach § 12 Absatz 1 und
   nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
   für maximal acht Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem
   das Verbot der Kohleverfeuerung für die bezu-
   schlagte Steinkohleanlage wirksam wird, zur Verfü-
   gung zu stellen.

  (2) Nicht teilnahmeberechtigt nach Absatz 1 sind
Steinkohleanlagen,
1. die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine ver-
   bindliche Stilllegungsanzeige oder nach § 9 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2 eine verbindliche Kohleverfeue-
   rungsverbotsanzeige abgegeben haben,
2. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung
   einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirk-
   samer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve
   dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweit-
   sicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreser-
   veverordnung fristgerecht geleistet worden ist; dies
   gilt auch, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits
   beendet wurde,

3. für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Ab-
   satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ange-
   zeigt wurde und die endgültig nach § 13b Absatz 3
   Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes stillgelegt
   wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach
   § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ver-
   boten wurde,

4. die im Sinne des § 13b Absatz 3 Satz 2 des Ener-
   giewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt sind,

5. denen ein Zuschlag nach § 21 in einem vorherigen

   Ausschreibungsverfahren erteilt wurde oder

6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 ange-
   ordnet wurde.
   (3) Ergänzend zu Absatz 2 sind in der ersten Aus-
schreibung Steinkohleanlagen nicht teilnahmeberech-
tigt, die sich in kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Krei-
sen und Landkreisen nach Anlage 1 zu diesem Gesetz

befinden.

                          § 13

                   Zuordnung zu
           Dampfsammelschienenblöcken
             für die Ausschreibungen
   (1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampf-
sammelschiene, kann der Anlagenbetreiber, vorbehalt-
lich § 29 Absatz 3 Satz 2, die Hauptanlagenteile dieser
Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken zuordnen
und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken

derselben Anlage abgrenzen. Die Abgrenzung wird nur

wirksam, wenn

1. die Anforderungen von § 3 Nummer 12 erfüllt sind,
2. mechanisch miteinander verbundene Hauptanlagen-
   teile demselben Dampfsammelschienenblock zuge-
   ordnet sind,
3. jeder Hauptanlagenteil und jeder Steinkohle-Reser-
   vedampferzeuger jeweils nur einem Dampfsammel-
   schienenblock zugeordnet ist,
4. sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf
   durch den Einsatz von Steinkohle mindestens einem
   der Dampfsammelschienenblöcke zugeordnet sind,

5. sämtliche Steinkohle-Reservedampferzeuger Dampf-
   sammelschienenblöcken zugeordnet sind, in denen
   jeweils mindestens auch ein Dampferzeuger, der als
   Hauptanlagenteil Dampf durch den Einsatz von
   Steinkohle erzeugt, vorhanden ist und
6. für jeden Dampfsammelschienenblock sämtliche
   Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch
BGBl. 2020, Seite 1825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1825
  den Einsatz von Steinkohle, die keine Steinkohle-
  Reservedampferzeuger sind, ausreichend dimensio-
  niert sind, um mit diesen die jeweils angegebene
  Nettonennleistung des Dampfsammelschienen-
  blocks erreichen zu können, oder die Nettonennleis-
  tung durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3
  Satz 3 rechnerisch ermittelt wurde.

   (2) Nimmt der Anlagenbetreiber für eine Steinkohle-
anlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt,
eine Abgrenzung von Dampfsammelschienenblöcken
nach Absatz 1 vor, teilt er dies der Bundesnetzagentur
bei seiner Gebotsabgabe mit und belegt die Erfüllung
der Anforderungen nach Absatz 1 durch geeignete Un-
terlagen. In der Mitteilung nach Satz 1 muss der Anla-
genbetreiber zusätzlich für jeden Dampfsammelschie-
nenblock mindestens angeben und durch geeignete
Unterlagen nachweisen:

1. die Bezeichnung des Dampfsammelschienenblocks,

2. die Nettonennleistung des Dampfsammelschienen-
   blocks,

3. den Hauptenergieträger des Dampfsammelschie-
   nenblocks,

4. die zugeordneten Hauptanlagenteile sowie etwaige
   Steinkohle-Reservedampferzeuger einschließlich ei-

   ner Darstellung, wie diese mechanisch oder thermo-

   dynamisch miteinander verbunden und in der Stein-
   kohleanlage angeordnet sind,

5. das Datum der Inbetriebnahme des Dampfsammel-
   schienenblocks,

6. die Feuerungswärmeleistung und den Hauptenergie-
   träger der einzelnen Dampferzeuger und

7. die Dauerwirkleistung der einzelnen Generatoren.

   (3) Die Bundesnetzagentur überprüft im Rahmen des
Gebotsverfahrens die Angaben und Unterlagen nach
Absatz 2. Eine ordnungsgemäße Zuordnung nach
Absatz 1 wird mit Abschluss des Gebotsverfahrens
wirksam. Sofern die Überprüfung ergibt, dass die Net-
tonennleistung nicht gemäß den Anforderungen nach
Absatz 1 erreicht werden kann, steht die von der Bun-
desnetzagentur gemäß den Anforderungen nach Ab-
satz 1 rechnerisch ermittelte Nettonennleistung der
Nettonennleistung der Steinkohleanlage gleich. Die
durch den Anlagenbetreiber einmalig getroffene ord-
nungsgemäße Zuordnung behält dauerhaft ihre Wirk-
samkeit, auch für eine Teilnahme an weiteren Aus-
schreibungen und behält ihre Wirksamkeit auch für die
gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.

   (4) Gibt ein Anlagenbetreiber mehrere Gebote in ei-
nem oder in verschiedenen Ausschreibungsverfahren
ab, ist die Abgrenzung der Dampfsammelschienenblö-
cke nur bei der ersten Gebotsabgabe vorzunehmen.
Werden für diesen Dampfsammelschienenblock in wei-
teren Ausschreibungsverfahren Gebote abgegeben,
behält die einmal vorgenommene Abgrenzung ihre
Wirksamkeit. Der Anlagenbetreiber hat eindeutig zu
kennzeichnen, welchem Gebot die Unterlagen nach
Satz 1 zugeordnet sind.

                         § 14
             Anforderungen an Gebote

  (1) Der Bieter muss das Gebot in Schriftform abge-
ben und hierbei jeweils die folgenden Angaben ma-
chen:
 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
    Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natür-
    liche Person ist, sind auch anzugeben:
   a) der Unternehmenssitz,

   b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kom-
      munikation mit der Bundesnetzagentur und zur
      Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach
      diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmäch-
      tigter), und,
   c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte
      oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen
      Personengesellschaften oder juristischen Perso-
      nen liegen, deren Name und Sitz,
 2. den Namen der Steinkohleanlage, für die das Gebot
    abgegeben wird,

 3. die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken,
    soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsam-
    melschiene verfügt,
 4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das
    Gebot abgegeben wird,

 5. die Gebotsmenge in Megawatt Nettonennleistung

    mit drei Nachkommastellen,

 6. den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastel-
    len pro Megawatt Nettonennleistung,
 7. den Standort der Steinkohleanlage, auf die sich das
    Gebot bezieht, mit Angabe von Bundesland, Land-
    kreis, Gemeinde und postalischer Adresse,

 8. den regelverantwortlichen Betreiber des Übertra-
    gungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Stein-
    kohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, befin-
    det, sowie den Anschlussnetzbetreiber und die
    Spannungsebene,
 9. die Genehmigungsbehörde der Betriebsgenehmi-
    gung sowie das Aktenzeichen der Betriebsgeneh-
    migung,
10. die gesamten testierten historischen Kohlendioxid-
    emissionen der Steinkohleanlage in den letzten drei
    abgeschlossenen Kalenderjahren vor dem Gebots-
    termin in Tonnen ohne Nachkommastellen pro Me-
    gawatt Nettonennleistung,

11. die Feuerungswärmeleistung der Dampferzeuger
    und die Dauerwirkleistung der Generatoren der
    Steinkohleanlage,
12. die Kraftwerksnummer, unter der die Steinkohlean-
    lage in der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 1
    des Energiewirtschaftsgesetzes geführt wird, so-
    fern vorhanden, und
13. eine aktuelle Bankverbindung.

  (2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5
muss sich stets auf die gesamte Nettonennleistung ei-
ner Steinkohleanlage beziehen.
   (3) Dem Gebot sind Nachweise über das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 10 und
§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 8 beizufügen. Gibt
ein Bieter in einer Ausschreibung mehrere Gebote für
BGBl. 2020, Seite 1826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1826
unterschiedliche Steinkohleanlagen ab, muss er die
Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, wel-
che Nachweise zu welchem Gebot gehören.
    (4) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spä-
testens am jeweiligen Gebotstermin zugehen. Nicht
fristgerecht eingegangene Gebote bleiben unberück-

sichtigt. Gebote müssen den Formatvorgaben nach

§ 11 Absatz 3 entsprechen, soweit die Bundesnetz-

agentur Formatvorgaben gemacht hat.

                         § 15
              Rücknahme von Geboten
   (1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zu dem je-
weiligen Gebotstermin zulässig. Maßgeblich ist der Zu-
gang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetz-
agentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte
und unbefristete Erklärung des Bieters erfolgen, die
sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. Die Rück-
nahmeerklärung bedarf der Schriftform.
   (2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebots-
termin abgegeben und nicht zurückgenommen wurden,
gebunden, bis ihnen durch die Bundesnetzagentur mit-
geteilt wurde, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten
hat.

                         § 16
               Ausschluss von Bietern

   Die Bundesnetzagentur kann einen Bieter und des-
sen Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen,
wenn der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Ge-
bot oder mehrere Gebote unter falschen Angaben oder
unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer
vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat. Die
Bundesnetzagentur schließt einen Bieter und dessen
Gebote von dem Ausschreibungsverfahren aus, wenn
er mit anderen Bietern Absprachen über die Gebots-
werte der in dieser oder einer vorangegangenen Aus-
schreibung abgegebenen Gebote getroffen hat.

                         § 17

              Ausschluss von Geboten
  Die Bundesnetzagentur schließt Gebote vom Zu-
schlagsverfahren aus, wenn
1. die Teilnahmevoraussetzungen nach § 12, die For-
   matvorgaben nach § 11 Absatz 3 oder die Anforde-
   rungen an Gebote nach § 14 nicht vollständig erfüllt
   sind,
2. das Gebot nicht fristgerecht eingegangen ist,
3. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige
   Nebenabreden enthält, die sich nicht aus diesem
   Gesetz ergeben,

4. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegun-
   gen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese
   die Gebotsabgabe betreffen,

5. das einzelne Gebot sich auf mehr als eine Steinkoh-
   leanlage bezieht oder
6. sich das Gebot nur auf einen Teil der Nettonennleis-
   tung einer Steinkohleanlage bezieht.
Ist ein Gebot ausschließlich aufgrund von offensichtlich
fehlerhaften oder fehlenden Angaben auszuschließen,
hat die Bundesnetzagentur dem Bieter die Möglichkeit

zur Nachbesserung innerhalb von zwei Wochen nach
Aufforderung zur Nachbesserung zu geben.

                          § 18
                 Zuschlagsverfahren

   (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschrei-

bung ein Zuschlagsverfahren durch. Hierbei öffnet sie

die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Ge-

botstermin. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässig-
keit der Gebote nach den §§ 16 und 17 und schließt
unzulässige Gebote von dem weiteren Zuschlagsver-
fahren aus.
   (2) Soweit die Summe der zulässigen Gebote in ei-
ner Ausschreibung das Ausschreibungsvolumen über-
steigt (Überzeichnung der Ausschreibung), wendet die
Bundesnetzagentur das Verfahren nach den Absätzen 3
bis 8 an. Abweichend von Satz 1 werden die Absätze 4
bis 6 in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für
das Jahr 2020 nicht angewendet.
   (3) Die Bundesnetzagentur errechnet für jedes zuläs-
sige Gebot eine Kennziffer. Die Kennziffer bestimmt
sich aus dem Gebotswert geteilt durch die durch-
schnittlichen jährlichen historischen Kohlendioxidemis-
sionen pro Megawatt Nettonennleistung der Steinkoh-
leanlage. Für die Ermittlung der durchschnittlichen jähr-
lichen historischen Kohlendioxidemissionen der Stein-
kohleanlage teilt die Bundesnetzagentur die Angaben
des Bieters nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 durch drei.

   (4) Die Bundesnetzagentur übermittelt den Betrei-
bern der Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwor-
tung unverzüglich nach Beendigung des Verfahrens
nach Absatz 1 die Namen der Steinkohleanlagen, für
die zulässige Gebote abgegeben wurden. Die Betreiber
der Übertragungsnetze nehmen gegenüber der Bun-
desnetzagentur innerhalb von zwei Wochen nach Über-
mittlung der Informationen nach Satz 1 gemeinsam
dazu Stellung, welche der nach Satz 1 übermittelten
Steinkohleanlagen für eine Erhöhung der Wirkleistungs-
einspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes in der zuletzt erstellten Systemanalyse
nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung erforder-
lich waren. Erforderlich im Sinne von Satz 2 sind alle
Steinkohleanlagen, die
1. in einem bedarfsdimensionierenden Netznutzungs-
   fall für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung
   nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
   eingesetzt werden mussten,
2. in einem der bedarfsdimensionierenden Netznut-
   zungsfälle marktgetrieben Energie erzeugen, aber
   für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung
   nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
   hätten eingesetzt werden müssen, wenn sie nicht
   bereits Energie erzeugt hätten, oder

3. in einem der bedarfsdimensionierenden Netznut-
   zungsfälle für eine Erhöhung der Wirkleistungsein-
   speisung nicht verfügbar waren, aber deren Stillle-
   gung den Bedarf an Erzeugungskapazität für die
   Netzreserve nach § 3 Absatz 1 der Netzreservever-
   ordnung erhöhen würde.
Bei der gemeinsamen Stellungnahme nach Satz 2 be-
rücksichtigen die Betreiber der Übertragungsnetze alle
bedarfsdimensionierenden      Netznutzungsfälle  aller
künftigen Betrachtungszeiträume, welche in der zuletzt
BGBl. 2020, Seite 1827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1827
erstellten Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 der Netzreserveverordnung analysiert und
von der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der
Netzreserveverordnung bestätigt wurden. Die Bundes-
netzagentur berücksichtigt die gemeinsame Stellung-
nahme der Betreiber der Übertragungsnetze mit Regel-
zonenverantwortung.

   (5) Die Bundesnetzagentur errechnet für die Aus-
schreibungen bis zum Zieldatum 2026 auf Basis von
Absatz 4 Satz 2 und 3 eine modifizierte Kennziffer für
die Steinkohleanlagen, die nach Absatz 4 Satz 3 als
erforderlich eingestuft wurden, indem sie in der Berech-
nung nach Absatz 3 Satz 2 zu dem Gebotswert im Zäh-
ler einen Netzfaktor zu dem Gebotswert nach Absatz 3
Satz 2 addiert. Der Netzfaktor entspricht, soweit nicht
durch Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 1 etwas an-

deres geregelt wurde, den durchschnittlichen jährlichen

Betriebsbereitschaftsauslagen in Euro pro Megawatt
Nettonennleistung aller Erzeugungsanlagen, welche
gemäß § 13d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energie-
wirtschaftsgesetzes in dem vorletzten Kalenderjahr vor
dem jeweiligen Gebotstermin in der Netzreserve vorge-
halten wurden, multipliziert mit:
1. 4,5 in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für
   das Jahr 2021,
2. vier in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022,
3. 3,5 in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023,
4. drei in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024,
5. 2,5 in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025
   und
6. zwei in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026.

Sofern für eine Steinkohleanlage eine modifizierte
Kennziffer ermittelt wurde, ersetzt die modifizierte

Kennziffer die nach Absatz 3 für diese Steinkohleanlage
ermittelte Kennziffer.
   (6) Soweit eine Berechnung des Netzfaktors nach
Absatz 5 erfolgt, veröffentlicht die Bundesnetzagentur

den Netzfaktor für jede Ausschreibung, für die ein Netz-

faktor anzuwenden ist. Die Veröffentlichung erfolgt je-

weils mit der Bekanntmachung der Ausschreibung.

   (7) Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote ent-
sprechend der Kennziffer nach Absatz 3 und, mit Aus-
nahme der Ausschreibungen im verkürzten Verfahren
für das Jahr 2020 und für das Zieldatum 2027, der mo-
difizierten Kennziffer nach Absatz 5 gemeinsam in auf-
steigender Reihenfolge. Wenn die Kennziffern mehrerer
Gebote gleich sind, dann entscheidet das Los über die
Reihenfolge nach Satz 1, es sei denn, die Reihenfolge
ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.

   (8) Die Bundesnetzagentur erteilt in der Reihenfolge
nach Absatz 7 beginnend mit der niedrigsten Kennziffer
allen Geboten im Umfang ihrer Gebotsmenge einen Zu-
schlag nach § 21, bis das Ausschreibungsvolumen
erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht
oder überschritten wird. Das Gebot, durch dessen Be-
zuschlagung das Ausschreibungsvolumen erstmals er-
reicht oder überschritten wird, wird noch bezuschlagt.
Den übrigen Geboten wird kein Zuschlag erteilt. Die
Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das
ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermit-
telten Angaben und Nachweise sowie den Steinkohle-
zuschlag. Der Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezu-
schlags bestimmt sich in der Höhe nach dem Gebots-

wert unter Berücksichtigung des Höchstpreises nach
§ 19 multipliziert mit der jeweiligen Gebotsmenge.

                        § 19

                    Höchstpreis

  (1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist

1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 165 000
   Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 155 000
   Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

3. für das Zieldatum 2022 155 000 Euro pro Megawatt
   Nettonennleistung,

4. für das Zieldatum 2023 116 000 Euro pro Megawatt

   Nettonennleistung,

5. für das Zieldatum 2024 107 000 Euro pro Megawatt
   Nettonennleistung,

6. für das Zieldatum 2025 98 000 Euro pro Megawatt
   Nettonennleistung,
7. für das Zieldatum 2026 89 000 Euro pro Megawatt
   Nettonennleistung und
8. für das Zieldatum 2027 89 000 Euro pro Megawatt
   Nettonennleistung.
  (2) Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweili-
gen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach
Absatz 1 bieten. Gibt ein Bieter einen Gebotswert über
dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abge-
gebene Gebotswert.

                        § 20

                  Verfahren bei
        Unterzeichnung der Ausschreibung

  (1) Soweit in einer Ausschreibung die Summe der

Gebotsmenge der zugelassenen Gebote das Aus-

schreibungsvolumen nicht übersteigt (Unterzeichnung

der Ausschreibung), erteilt die Bundesnetzagentur je-
dem nach § 18 Absatz 1 zugelassenen Gebot einen
Zuschlag in Höhe des Gebotswerts unter Berücksichti-
gung des Höchstpreises nach § 19.

   (2) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die in ei-
ner Ausschreibung nicht bezuschlagten Mengen des
Ausschreibungsvolumens bei der Ermittlung des Aus-
schreibungsvolumens nach § 6 für die jeweils folgende
Ausschreibung. Soweit die Ausschreibung im verkürz-
ten Verfahren für das Jahr 2020 unterzeichnet ist, be-
rücksichtigt die Bundesnetzagentur die nicht bezu-
schlagten Mengen des Ausschreibungsvolumens bei
der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr
2021 indem sie die nicht bezuschlagten Mengen auf
das Ausschreibungsvolumen von 1,5 Gigawatt nach
§ 6 Absatz 3 addiert.

   (3) Abweichend von Absatz 2 ist bei einer Unter-
zeichnung der Ausschreibung ab der Ausschreibung
für das Zieldatum 2024 für die Differenz aus dem Aus-
schreibungsvolumen und der Summe der Gebotsmen-
gen der bezuschlagten Gebote die gesetzliche Redu-
zierung entsprechend der Bestimmungen nach Teil 4
anzuwenden.
BGBl. 2020, Seite 1828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1828
                          § 21
    Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge
   (1) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge frü-

hestens acht Wochen und spätestens drei Monate
nach dem Gebotstermin nach § 10 Absatz 2 (Zu-
schlagstermin) und gibt die erteilten Zuschläge auf ihrer
Internetseite bekannt. Sie unterrichtet die Anlagenbe-
treiber der bezuschlagten Steinkohleanlagen unverzüg-
lich nach dem Zuschlagstermin über die Zuschlags-
erteilung und den Steinkohlezuschlag. Für jeden Zu-
schlag erteilt die Bundesnetzagentur eine eindeutige
Zuschlagsnummer.
   (2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Anlagen-
betreiber, deren Gebot keinen Zuschlag erhalten hat, zu
dem Zuschlagstermin nach Absatz 1 über den nicht er-
folgten Zuschlag der Steinkohleanlage.

                          § 22
                Unterrichtung der
          für den Vollzug des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
   Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Voll-
zug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige
Behörde sowie das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle über die Erteilung eines Zuschlags
für die jeweilige Steinkohleanlage. Die für den Vollzug
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Be-

hörde trifft die notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16,

17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissions-

schutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

                          § 23

                   Anspruch auf

         den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit

   Der Anlagenbetreiber, der einen Zuschlag nach § 21
erhält, hat ab Bestandskraft des Zuschlags einen An-
spruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertre-
ten durch die Bundesnetzagentur, auf Zahlung des
Steinkohlezuschlags, wobei dieser fällig wird, wenn
das Verbot der Kohleverfeuerung für die jeweilige
Steinkohleanlage wirksam wird.

                          § 24
    Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge

  Die Bundesnetzagentur gibt das Ergebnis der Aus-

schreibung mit den folgenden Angaben auf ihrer Inter-
netseite bekannt:
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, für den die
   Zuschläge bekanntgegeben werden,

2. den Namen der Bieter und der Steinkohleanlagen,
   die einen Zuschlag erhalten haben, mit
   a) der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
   b) der Nummer des Gebotes, sofern ein Bieter meh-
      rere Gebote abgegeben hat,

   c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
   d) Angaben zu der angestrebten Nutzung des
      Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirk-
      samwerden des Verbots der Kohleverfeuerung
      und
3. dem niedrigsten und dem höchsten Gebotswert, die
   einen Zuschlag erhalten haben.

Der Zuschlag ist eine Woche nach der Veröffentlichung
nach Satz 1 als öffentlich bekanntgegeben anzusehen.

                         § 25

                 Verhältnis der
  Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
   Steinkohleanlagen, denen ein Zuschlag nach § 21 er-
teilt wurde, dürfen an Beschaffungsverfahren nach
§ 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung
mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im
Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags
nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben § 3
Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das
Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.

                         § 26
               Gewährleistung der
       Netzsicherheit bei der Ausschreibung
   (1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen

der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten ha-
ben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Ver-
bot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit
§ 21 für die Steinkohleanlagen wirksam wird, unverzüg-
lich nach der Erteilung der Zuschläge den Betreibern
von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwor-
tung.

  (2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5

des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach den §§ 13c

und 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung

mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass

1. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzo-

   nenverantwortung in den Ausschreibungen im ver-

   kürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 je-
   weils gemeinsam innerhalb von drei Monaten nach
   Eingang der Informationen nach Absatz 1 prüfen,
   welche der übermittelten Steinkohleanlagen ab
   dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vermark-
   tungsverbots systemrelevant im Sinne von § 13b
   Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
   sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b Absatz 2 Satz 3
   des Energiewirtschaftsgesetzes; insbesondere wer-
   den Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohle-
   anlagen unter Berücksichtigung auch technischer
   Aspekte, erforderlicher Vorlaufzeiten sowie erwarte-

   ter Kosten geprüft;

2. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzo-
   nenverantwortung ab der Ausschreibung für das
   Zieldatum 2022 gemeinsam im Rahmen der nächst-
   möglichen auf die Übermittlung der Informationen
   nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2
   der Netzreserveverordnung prüfen, welche der über-
   mittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im
   Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirt-
   schaftsgesetzes sind, wobei Prüfungsmaßstab und
   die Prüfung von Alternativen den Vorgaben aus
   Nummer 1 entsprechen, und
3. die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Be-
   treibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmi-
   gung der Ausweisung einer Anlage als systemrele-
   vant unter Berücksichtigung der Alternativen im
   Sinne der Nummern 1 und 2 innerhalb einer Frist
   von drei Monaten ab der Mitteilung der Analyse nach
BGBl. 2020, Seite 1829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1829
  den Nummern 1 und 2 entscheidet, wobei § 13b Ab-
  satz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes unbe-
  rührt bleibt.

   (3) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Stein-

kohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot
der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam
wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige
der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Stein-
kohleanlage. Der § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes
ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläu-
fige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage
vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohle-
verfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist
§ 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von
den Sätzen 1 und 2 anzuwenden.

   (4) Ein Betreiber eines Übertragungsnetzes darf die

Umrüstung einer in seiner Regelzone liegenden Stein-
kohleanlage nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 ver-
langen, sofern sie nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt wer-
den soll und die Steinkohleanlage ohne die Umrüstung
als systemrelevant nach § 13b Absatz 2 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes genehmigt worden wäre.
Der Anlagenbetreiber hat gegen den Betreiber eines
Übertragungsnetzes Anspruch
1. auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die
   Umrüstung seiner Anlage und

2. auf eine angemessene Vergütung entsprechend

   § 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.

§ 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden.

                        Teil 4
         Gesetzliche Reduzierung
        der Steinkohleverstromung

                         § 27
   Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine

   (1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils 31 Monate

vor dem jeweiligen Zieldatum und beginnend für das
Zieldatum 2031 durch Anordnung der gesetzlichen Re-
duzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Stein-
kohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohle-
verstromung jeweils wirksam wird.
  (2) Abweichend von Absatz 1 legt die Bundesnetz-
agentur bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach
§ 20 Absatz 3 für die Zieldaten 2024 bis 2027 bereits
am Tag der Zuschlagserteilung durch Anordnung der
gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für
welche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung
der Kohleverstromung jeweils wirksam wird.

                         § 28

           Gesetzliche Reduktionsmenge

   (1) Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzie-
rung erfolgen gemäß der nach § 6 für das jeweilige Ziel-
datum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge. Für
die Zieldaten 2024 bis 2027 erfolgt die gesetzliche Re-
duzierung nach § 20 Absatz 3 für die nicht bezuschlag-
ten Ausschreibungsmengen.

   (2) Ergibt die Ermittlung der gesetzlichen Reduk-
tionsmenge nach § 6 für eines der Zieldaten der Jahre
2024 bis spätestens 2038, dass die gesetzliche Reduk-
tionsmenge null oder negativ ist, entfällt die Anordnung

der gesetzlichen Reduzierung für dieses Zieldatum.

                         § 29
              Verfahren der Reihung
           durch die Bundesnetzagentur
   (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zur Ermitt-
lung der Reihung auf Grundlage der Erfassung nach § 8
und des Monitorings nach § 35 Absatz 1 des Energie-
wirtschaftsgesetzes spätestens zum 1. Januar 2021
eine Liste der Steinkohleanlagen in Deutschland mit fol-
genden Informationen auf ihrer Internetseite:

1. Name der Steinkohleanlage,

2. Adresse der Steinkohleanlage,

3. Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,
4. Nettonennleistung der Steinkohleanlage und

5. Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage.
Die Bundesnetzagentur informiert die Betreiber der
Steinkohleanlagen, die in der Liste nach Satz 1 genannt
werden, unverzüglich über die Veröffentlichung.
   (2) Bis spätestens einen Monat nach der Veröffent-
lichung der Liste nach Absatz 1 müssen der Bundes-
netzagentur durch den Betreiber der jeweiligen Stein-
kohleanlage folgende Informationen zur Verfügung

gestellt werden:

1. Angaben zu einer erforderlichen Berichtigung oder
   Ergänzung der Angaben nach Absatz 1 einschließ-
   lich der entsprechenden Unterlagen, aus denen sich
   die Erforderlichkeit der Berichtigung oder Ergänzung
   ergibt; dabei sind diese Angaben verbindlich,
2. Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, wenn
   Anlagenbetreiber nicht vom Monitoring nach § 35
   Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst
   sind,
3. Nachweise durch ein einheitliches Wirtschaftsprü-
   fertestat über zu berücksichtigende Investitionen

   nach § 31 Absatz 1 und

4. rechtswirksame immissionsschutzrechtliche Geneh-
   migung nach § 4 Absatz 1 und § 6 des Bundes-Im-
   missionsschutzgesetzes für die jeweilige Steinkohle-
   anlage.
Unterbleibt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3,
werden bei der Reihung nach Absatz 4 auch in Bezug
auf das Datum der Inbetriebnahme und die Nettonenn-
leistung die von der Bundesnetzagentur nach Absatz 1
veröffentlichten Daten verwendet.
   (3) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampf-
sammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht be-
reits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame
Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorge-

nommen, kann er im Verfahren der Reihung die Haupt-
anlagenteile dieser Anlage nach Maßgabe des § 30
Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit
von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben
Anlage abgrenzen. Trifft ein Betreiber einer Steinkohle-
anlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt,
keine Zuordnung der Dampfsammelschienenblöcke
BGBl. 2020, Seite 1830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1830
bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1, darf er
eine Zuordnung nach § 30 in Verbindung mit § 13 nicht
mehr vornehmen.
   (4) Die Bundesnetzagentur erstellt auf der Grundlage
der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und § 30 sowie
unter Anwendung von § 31 eine Liste der Steinkohle-
anlagen, denen als Hauptenergieträger Steinkohle zu-
geordnet ist, mit den Informationen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 5. Sie reiht die Steinkohleanlagen
nach dem Datum der Inbetriebnahme beginnend mit
der ältesten. Sofern für eine Steinkohleanlage ein kor-
rigiertes Datum der Inbetriebnahme nach § 31 vorliegt,
ist dieses bei der Reihung maßgeblich.
  (5) Die Bundesnetzagentur macht die Reihung nach
Absatz 4 mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite
zum 1. Juli 2021 öffentlich bekannt:
1. Name der Steinkohleanlage,
2. Adresse der Steinkohleanlage,
3. Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,

4. Nettonennleistung der Steinkohleanlage,

5. Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage
   und
6. korrigiertes Datum der Inbetriebnahme aufgrund
   einer Maßnahme nach § 31.
Die Daten der Inbetriebnahme in der Reihung sind eine
Woche nach der Veröffentlichung als öffentlich be-
kanntgegeben anzusehen.

                          § 30
                    Zuordnung zu
           Dampfsammelschienenblöcken
           für die gesetzliche Reduzierung
   (1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampf-
sammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht be-
reits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame
Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorge-
nommen, kann er auch im Rahmen des Verfahrens der
Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu
Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 zuordnen
und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken
derselben Anlage abgrenzen.

   (2) § 13 Absatz 1, 2 und 3 ist mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass der Anlagenbetreiber der Bundesnetz-
agentur die Angaben nach § 13 Absatz 2 für jeden
Dampfsammelschienenblock mitteilen muss und die
Zuordnung spätestens mit der Veröffentlichung der
Liste nach § 29 Absatz 5 wirksam wird. Er hat die Zu-
ordnung zu einer Dampfsammelschiene der Bundes-
netzagentur innerhalb der Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 1
mitzuteilen.
   (3) Die durch den Anlagenbetreiber getroffene ord-
nungsgemäße Zuordnung im Rahmen des Verfahrens
der Reihung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch
für eine Teilnahme an späteren Ausschreibungen.

                          § 31
         Investitionen in Steinkohleanlagen
   (1) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Er-
stellung der Reihung nach § 29 Investitionen in eine
Steinkohleanlage, deren Umfang in einer nach Absatz 2
Satz 2 testierten Aufstellung nachgewiesen worden ist

und die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und
dem 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuchs in der Bilanz des Anlagenbetrei-
bers als Anlagevermögen aktiviert worden sind. Die
erste Investition in eine Steinkohleanlage, die für deren
Errichtung und Inbetriebnahme getätigt wurde, ist keine
Investition im Sinne des Absatzes 1 und wird im Ver-
fahren zur Korrektur des Inbetriebnahmedatums nach
den Absätzen 2, 3, 4 und 5 nicht berücksichtigt.
  (2) Für jede Steinkohleanlage, für die eine Investition
nach Absatz 1 geltend gemacht wird, ist spätestens
zum Zeitpunkt nach § 29 Absatz 2 durch den Anlagen-
betreiber eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu
der Investition oder zu den Investitionen in die Stein-
kohleanlage vorzulegen:
1. Bezeichnung der Investition,
2. Zuordnung der Investition zu einer Steinkohleanlage,
3. Kalenderjahr der erstmaligen Aktivierung der Inves-
   tition als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagen-
   betreibers und

4. die Anschaffungs- und Herstellungskosten der In-
   vestition, mit denen sie als Anlagevermögen in der
   Bilanz des Anlagenbetreibers aktiviert worden ist.
Die Aufstellung nach Satz 1 ist von dem Prüfer zu tes-
tieren, der nach den jeweils anzuwendenden Vorschrif-
ten Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des Anla-
genbetreibers ist. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein
Testat anzufertigen. Für die Prüfung nach Satz 1 sind
§ 319 Absatz 2 bis 4, § 319a, § 319b Absatz 1, § 320
Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie
§ 55 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes entspre-
chend anzuwenden.
   (3) Die Bundesnetzagentur bildet für die nach Ab-
satz 1 geltend gemachten Investitionen jeweils einen
kalkulatorischen Restwert zum 31. Dezember 2019.
Dazu nimmt die Bundesnetzagentur eine jährliche,
lineare kalkulatorische Abschreibung basierend auf
einer kalkulatorischen Abschreibungsdauer von 15 Jah-
ren vor. Die Summe der Restwerte der Investitionen in
eine Steinkohleanlage setzt die Bundesnetzagentur in
das Verhältnis zu der Nettonennleistung der Steinkoh-
leanlage (korrigierter Investitionswert).

   (4) Die Bundesnetzagentur passt das Datum der In-
betriebnahme auf Grundlage des korrigierten Investi-
tionswertes an, indem sie
1. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens
   5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue
   Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro
   Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetrieb-
   nahme zwölf Monate addiert,
2. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens
   7,5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue
   Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro
   Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetrieb-
   nahme 18 Monate addiert,
3. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens
   10 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue
   Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro
   Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetrieb-
   nahme 24 Monate addiert und
4. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens
   15 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue
BGBl. 2020, Seite 1831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1831
   Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro
   Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetrieb-
   nahme 36 Monate addiert.
  (5) Für die Berechnung des angepassten Datums
der Inbetriebnahme sind die §§ 187 und 188 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

                           § 32

                Aktualisierung der
      Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber
    (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktua-

lisierte Fassung der Reihung nach § 29 jährlich zum

1. Juli auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung), be-

ginnend am 1. Juli 2021 und endend am 1. Juli 2037.

Zur Aktualisierung der Reihung kennzeichnet die Bun-

desnetzagentur eindeutig die Steinkohleanlagen,

1. für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1
   Nummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohle-
   verfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt
   wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der
   Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zielda-
   tum wirksam wird,
2. die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1
   Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt
   haben und die endgültig stillgelegt wurden oder de-
   nen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5
   des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,
3. die einen Zuschlag nach § 21 erhalten haben,
4. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 ange-
   ordnet wurde,

5. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom

   28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag er-

   halten haben und für die ein wirksamer Vertrag im

   Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande

   gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10

   Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristge-

   recht geleistet worden ist, wenn der Erbringungs-

   zeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies

   ist auch maßgeblich, wenn die vertragliche Ver-

   pflichtung bereits beendet wurde, oder

6. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung
   nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutz-
   gesetzes verloren haben.

   (2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagen-
tur eine Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung oder deren Unwirksamkeit aus sonstigen
Gründen unverzüglich mitteilen.

                           § 33
                 Anordnungsverfahren
  (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt ab dem Zielda-
tum 2031 zu jedem Anordnungstermin die Reduktions-
menge nach § 6 für die gesetzliche Reduzierung. So-
weit ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 eine
Ausschreibung nach § 20 Absatz 1 unterzeichnet ist,
ermittelt die Bundesnetzagentur die Reduktionsmenge
nach § 6 nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 und 3.

    (2) Die Bundesnetzagentur bestimmt für jeden An-
ordnungstermin aus den Steinkohleanlagen der aktua-
lisierten Reihung nach § 32 in aufsteigender Reihen-
folge beginnend mit der ältesten so lange nacheinander
Steinkohleanlagen, die nicht gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2

gekennzeichnet sind, bis die Summe der Nettonenn-
leistung der Steinkohleanlagen den Umfang der Reduk-
tionsmenge für das Zieldatum nach Absatz 1 erstmalig
übersteigt. § 18 Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend an-
zuwenden.

                          § 34

                   Netzanalyse
           und Prüfung der Aussetzung
   der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung

   (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-

verantwortung legen dem Bundesministerium für Wirt-

schaft und Energie und der Bundesnetzagentur bis zum

31. Dezember 2020 eine langfristige Netzanalyse vor, in

der untersucht wird, welche Auswirkungen die Reduzie-

rung der Stein- und Braunkohleverstromung auf die Be-
wirtschaftung von Netzengpässen, auf die Frequenz-
haltung, die Spannungshaltung und auf die Sicherstel-
lung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus hat.
Dabei sind geplante Maßnahmen und Alternativen
zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen zu berück-
sichtigen. Die langfristige Netzanalyse wird von der
Bundesnetzagentur bei dem Monitoring der Versor-
gungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsge-
setzes und von dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie bei der Festlegung der Kriterien in der
Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 berücksichtigt.
   (2) Die Bundesnetzagentur erstellt auf Grundlage
des in der Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 fest-
gelegten Maßstabs erstmalig bis spätestens zum
31. März 2022 eine begleitende Netzanalyse auf Grund-

lage des Monitorings der Versorgungssicherheit nach

§ 51 des Energiewirtschaftsgesetzes, die die Auswir-

kungen der Stilllegungen von Stein- und Braunkohle-

anlagen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des

Elektrizitätsversorgungssystems untersucht. Die be-

gleitende Netzanalyse soll insbesondere die Prüfung

ermöglichen, ob einzelne Steinkohleanlagen für die Be-

wirtschaftung von Netzengpässen, für die Frequenzhal-

tung, die Spannungshaltung und zur Sicherstellung

eines möglichen Versorgungswiederaufbaus erforder-
lich sind.

   (3) Auf Basis der begleitenden Netzanalyse nach Ab-
satz 2 prüft die Bundesnetzagentur, ob die Anordnung
der gesetzlichen Reduzierung für einzelne Steinkohle-
anlagen in der Reihung gemäß § 29 Absatz 5 aus Grün-
den der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-
versorgungssystems ausgesetzt werden sollte und
spricht mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen An-
ordnungstermin eine Empfehlung gegenüber dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die in
dieser Prüfung anzulegenden Kriterien werden in der
Rechtsverordnung gemäß § 60 Absatz 2 geregelt. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft die
Empfehlung der Bundesnetzagentur zur Aussetzung
der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und teilt
der Bundesnetzagentur spätestens zwei Wochen vor
dem jeweiligen Anordnungstermin mit, ob es der Aus-
setzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
zustimmt.

  (4) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 soll die
Bundesnetzagentur die Betreiber der Übertragungs-
netze auffordern, Alternativen zur Aussetzung der ge-
BGBl. 2020, Seite 1832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1832
setzlichen Anordnung entsprechend der Regelung
in § 37 Absatz 2 zu prüfen und ihr zu übermitteln.
  (5) Die begleitende Netzanalyse nach Absatz 2 wird
mindestens alle zwei Jahre, jeweils zum 31. März,
durch die Bundesnetzagentur aktualisiert.

                         § 35

           Anordnung der gesetzlichen
        Reduzierung und deren Aussetzung

   (1) Die Bundesnetzagentur ordnet gegenüber den
Anlagenbetreibern der nach § 33 Absatz 2 bestimmten
Steinkohleanlagen spätestens zum Anordnungstermin
an, dass ihre Steinkohleanlagen der gesetzlichen Redu-
zierung unterfallen und für diese Steinkohleanlagen ein
Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 wirksam wer-
den soll, sofern nicht in Absatz 2 oder in § 38 oder in
§ 43 etwas anderes geregelt ist.
   (2) Die Bundesnetzagentur setzt auf Grundlage der
begleitenden Netzanalyse nach § 34 Absatz 2 für ein-
zelne Steinkohleanlagen die Anordnung der gesetz-
lichen Reduzierung nach Absatz 1 aus, wenn sich aus
der Prüfung nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergibt,
dass die jeweilige Steinkohleanlage für die Sicherheit
und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssys-
tems erforderlich ist. Die Aussetzung nach Satz 1 er-
folgt nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie nach § 34 Absatz 3 Satz 3. Die
Anordnung der gesetzlichen Reduzierung wird so lange
ausgesetzt, bis die jeweilige Steinkohleanlage für die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-
gungssystems nicht länger erforderlich ist. Dies über-
prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der jährlichen
Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach Ab-
satz 1. Abweichend von Satz 1 ordnet die Bundesnetz-
agentur die gesetzliche Reduzierung für die jeweilige
Steinkohleanlage entgegen Satz 2 an, wenn die gesetz-

liche Reduzierung der Steinkohleanlage notwendig ist,

um das Ziel des Gesetzes nach § 2 Absatz 2 Nummer 2

und 3 zu erreichen.

   (3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu-
ständige Behörde unverzüglich über die Anordnung
der gesetzlichen Reduzierung für die jeweilige Stein-
kohleanlage. Die für den Vollzug des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die not-
wendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21
Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.

                         § 36

           Verhältnis der gesetzlichen
        Reduzierung zur Kapazitätsreserve

   Steinkohleanlagen, für die die gesetzliche Reduzie-
rung nach § 35 Absatz 1 angeordnet ist, dürfen an
einem Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energie-
wirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitäts-
reserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustande-
kommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der
Kapazitätsreserveverordnung bleibt § 3 Absatz 2 der
Kapazitätsreserveverordnung neben dem Vermark-
tungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.

                          § 37
               Gewährleistung der
 Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung
   (1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen
der Steinkohleanlagen, die eine Anordnung der gesetz-
lichen Reduzierung erhalten haben, und den jeweiligen
Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung
nach § 51 in Verbindung mit § 35 für die Steinkohlean-
lagen wirksam werden soll, unverzüglich nach der An-
ordnung der gesetzlichen Reduzierung den Betreibern
von Übertragungsnetzen mit Regelverantwortung.

   (2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5
sowie den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsge-
setzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung
sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzo-
   nenverantwortung gemeinsam im Rahmen der
   nächstmöglichen auf die Übermittlung der Informa-
   tionen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3
   Absatz 2 der Netzreserveverordnung prüfen, welche
   der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant
   im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirt-
   schaftsgesetzes sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b
   Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes;
   insbesondere werden auch Alternativen zum Weiter-
   betrieb der Steinkohleanlagen unter Berücksichti-
   gung auch technischer Aspekte, erforderlicher Vor-
   laufzeiten sowie erwarteter Kosten geprüft und
2. die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Be-
   treibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmi-
   gung der Ausweisung einer Anlage als systemrele-
   vant unter Berücksichtigung der Alternativen im
   Sinne von Nummer 1 innerhalb der Prüfung nach
   § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung entschei-
   det, wobei § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirt-
   schaftsgesetzes unberührt bleibt.

   (3) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkoh-

leanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der

Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam

wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige
der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Stein-
kohleanlage. § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist
in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläufige
oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor
dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeue-
rung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b
des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den
Sätzen 1 und 2 anzuwenden.

                          § 38

               Steinkohle-Kleinanlagen

   § 20 Absatz 3 ist nicht auf Steinkohle-Kleinanlagen
anzuwenden. Für Steinkohle-Kleinanlagen darf abwei-
chend von § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung
frühestens zum Zieldatum 2030 angeordnet werden.
Für das Zieldatum 2030 wird nur den Steinkohle-Klein-
anlagen die gesetzliche Reduzierung angeordnet, die
notwendig sind, um das Zielniveau 2030 für die Stein-
kohle zu erreichen. Bis zum Zieldatum 2029 werden
Steinkohle-Kleinanlagen in der Reihung nach den §§ 28,
29 und 32 geführt, aber im Anordnungsverfahren nach
§ 33 nicht berücksichtigt. Bei der gesetzlichen Reduzie-
BGBl. 2020, Seite 1833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1833
rung für die Zieldaten 2031 bis 2038 werden die Stein-
kohle-Kleinanlagen wie Steinkohleanlagen behandelt.

                          § 39
                       Härtefälle

   (1) Ordnet die Bundesnetzagentur gegenüber einem
Anlagenbetreiber die gesetzliche Reduzierung gemäß
§ 35 Absatz 1 an und stellt die Umsetzung des Verbots
der Kohleverfeuerung aufgrund der Anordnung der
gesetzlichen Reduzierung innerhalb der Frist nach
§ 51 Absatz 2 Nummer 2 für ihn eine unzumutbare
Härte dar, kann die Bundesnetzagentur auf Antrag des
Anlagenbetreibers, für dessen Steinkohleanlage die ge-
setzliche Reduzierung angeordnet wurde, die Frist nach
§ 51 Absatz 2 Nummer 2 verlängern, jedoch höchstens
bis zum Abschlussdatum für die Kohleverstromung ge-
mäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 unter Berücksichtigung
einer möglichen Anpassung des Abschlussdatums auf
Grundlage der Überprüfung nach § 56.

   (2) In dem Antrag des Anlagenbetreibers nach Ab-

satz 1 hat dieser darzulegen, weshalb die Anwendung

des Kohleverfeuerungsverbots eine unzumutbare Härte
darstellt und welche Fristverlängerung notwendig ist,
um die unzumutbare Härte auszugleichen. Eine
unzumutbare Härte liegt in der Regel vor, wenn der An-
lagenbetreiber die bereits begonnene Umrüstung der
Steinkohleanlage auf eine Anlage, die in den Anwen-
dungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
fällt, betreibt, diese Umrüstung aber ohne Verschulden
des Anlagenbetreibers nicht innerhalb der Frist nach
§ 51 Absatz 2 Nummer 2 vollendet wird.

                        Teil 5

               Reduzierung
              und Beendigung
        der Braunkohleverstromung

                          § 40

         Stilllegung von Braunkohleanlagen

    (1) Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkoh-
leverstromung gemäß den Zielen in den §§ 2 und 4
legen die Anlagenbetreiber ihre in der Anlage 2 aufge-
listeten Braunkohleanlagen spätestens bis zu dem in
der Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage als
endgültiges Stilllegungsdatum vermerkten Zeitpunkt
(Stilllegungszeitpunkt) endgültig still und überführen
sie vorher in eine Sicherheitsbereitschaft, sofern dies
in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehen ist,
zu dem dort genannten Zeitpunkt (Überführungszeit-
punkt) sowie nach Maßgabe des § 13g Absatz 9 des
Energiewirtschaftsgesetzes.
   (2) Der Anlagenbetreiber kann eine Braunkohlean-
lage vorbehaltlich und nach Maßgabe von § 42 vor
dem Stilllegungszeitpunkt vorläufig oder endgültig still-
legen. Die Überführung einer Braunkohleanlage in die
Sicherheitsbereitschaft vor dem Überführungszeitpunkt
ist mit der Maßgabe möglich, dass die Braunkohlean-
lage auch entsprechend früher endgültig stillgelegt
wird, so dass der in Anlage 2 für diese Braunkohlean-
lage vorgesehene Zeitraum in der Sicherheitsbereit-
schaft nicht verlängert wird.

                          § 41
           Wahlrechte im Stilllegungspfad
   (1) In den in Anlage 2 in der Spalte „Wahlrecht“ ge-
nannten Fällen hat der jeweilige Anlagenbetreiber ein
Wahlrecht jeweils zwischen den zwei dort genannten
Braunkohleanlagen am selben Standort. Ein Wahlrecht
besteht jeweils zwischen den Braunkohleanlagen Weis-
weiler E und Weisweiler F (Wahlrecht Weisweiler E/F),
zwischen Weisweiler G und H (Wahlrecht Weisweiler
G/H) sowie vorbehaltlich des § 47 Absatz 2 zwischen
Niederaußem G und H (Wahlrecht Niederaußem G/H).
Durch Ausübung des jeweiligen Wahlrechts in Bezug
auf Weisweiler E/F und Weisweiler G/H kann der jewei-
lige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden
vom jeweiligen Wahlrecht betroffenen Braunkohle-
anlagen zu dem früheren und welche zu dem späteren
Stilllegungszeitpunkt endgültig stillgelegt werden soll.
Durch Ausübung des Wahlrechts Niederaußem G/H
kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, wel-
che der beiden vom Wahlrecht betroffenen Braunkohle-
anlagen mit Ablauf des 31. Dezember 2029 endgültig

stillgelegt und welche zunächst in die Sicherheitsbereit-

schaft überführt wird.

    (2) Der jeweilige Anlagenbetreiber übt sein Wahl-
recht aus, indem er seine Wahl im Fall des Wahlrechts
Weisweiler E/F bis zum 31. Dezember 2020, im Fall des
Wahlrechts Weisweiler G/H bis zum 1. April 2027 sowie
im Fall des Wahlrechts Niederaußem G/H bis zum
31. Dezember 2028 dem jeweils regelzonenverantwort-
lichen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich und unwi-
derruflich mitteilt. Maßgeblich für die Einhaltung der
Frist ist der Zugang der Mitteilung beim jeweils regel-
zonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Übt
der Anlagenbetreiber sein Wahlrecht nicht oder nicht

fristgerecht aus, werden die Braunkohleanlagen Weis-
weiler E, Weisweiler G und Niederaußem G in Bezug auf
das jeweilige Wahlrecht zum früheren des in Anlage 2
für das Wahlrecht genannten Stilllegungszeitpunkts
endgültig stillgelegt. Der jeweilige Anlagenbetreiber in-
formiert das Bundesministerium für Wirtschaft und

Energie unverzüglich über die Ausübung seines Wahl-
rechts.

                          § 42

                     Netzreserve
   (1) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Braunkoh-
leanlage zu dem Stilllegungszeitpunkt oder soweit in
Anlage 2 vorgesehen die Überführung einer Braunkoh-
leanlage in die Sicherheitsbereitschaft zu dem Überfüh-
rungszeitpunkt, sind die §§ 13b und 13c des Energie-
wirtschaftsgesetzes nicht anzuwenden.
   (2) Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung
einer Braunkohleanlage vor dem Stilllegungszeitpunkt
oder vor dem Überführungszeitpunkt oder erfolgt die
Überführung in die Sicherheitsbereitschaft gemäß § 40
Absatz 2 Satz 2 vor dem Überführungszeitpunkt, sind
abweichend von Absatz 1 die §§ 13b und 13c des Ener-
giewirtschaftsgesetzes anzuwenden, jedoch längstens
bis zu dem jeweiligen Stilllegungs- oder Überführungs-
zeitpunkt.
   (3) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, auf Anfor-
derung des jeweils regelzonenverantwortlichen Über-
tragungsnetzbetreibers je Kraftwerksstandort einen
Generator für maximal acht Jahre ab dem Stilllegungs-
BGBl. 2020, Seite 1834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1834
zeitpunkt zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von
Blind- und Kurzschlussleistung umzurüsten und den
Übertragungsnetzbetreibern nach § 13a Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung zu stellen.
Der Anlagenbetreiber hat gegenüber dem jeweils regel-
zonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen
Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten
für die Umrüstung seiner Anlage und auf eine angemes-
sene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes. § 13c Absatz 5 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Die Anforderung ist spätestens ein Jahr vor dem Still-
legungszeitpunkt zu übermitteln.

                          § 43
              Braunkohle-Kleinanlagen

   Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 auf-
geführt sind, werden bei der Ermittlung des Ausschrei-
bungsvolumens und der gesetzlichen Reduktionsmenge
berücksichtigt, sie können an den Ausschreibungen
nach Teil 3 teilnehmen und sie sind vorbehaltlich der

entsprechenden Anwendung von § 38 Gegenstand der
gesetzlichen Reduzierung. Die Regelungen in den Tei-
len 2, 3, 4 und 6 sind für die in Satz 1 genannten Braun-
kohle-Kleinanlagen entsprechend anzuwenden.

                          § 44
                   Entschädigung für
       die Stilllegung von Braunkohleanlagen

   (1) Für die endgültige und sozialverträgliche Stillle-
gung von Braunkohleanlagen bis zum Ablauf des
31. Dezember 2029 nach Anlage 2 hat die RWE Power
AG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines
Nominalbetrages von 2,6 Milliarden Euro für die Braun-
kohleanlagen im Rheinland und die Lausitz Energie
Kraftwerk AG einen Anspruch auf Zahlung einer
Entschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von
1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der
Lausitz. Zinsen fallen nicht an. Für Braunkohle-Kleinan-
lagen wird vorbehaltlich § 43 keine Entschädigung ge-
währt.
   (2) Der Anspruch der Lausitz Energie Kraftwerk AG
ist durch Zahlungen der Entschädigung an die Lausitz
Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Bran-
denburg GmbH & Co. KG (Zweckgesellschaft Branden-
burg) und die Lausitz Energie Vorsorge- und Ent-
wicklungsgesellschaft Sachsen GmbH & Co. KG
(Zweckgesellschaft Sachsen) zu erfüllen, wobei der
Zahlungseingang bei den Zahlungsempfängern jeweils
als Kapitaleinlage verbucht werden soll. Die quotale
Aufteilung der Entschädigungszahlung zwischen den
Zweckgesellschaften nach Satz 1 wird der Betreiber
mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen
gemeinsam abstimmen und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie rechtzeitig vor Auszahlungs-
beginn, möglichst aber noch im Jahr 2020 mitteilen.
Auf Anforderungen des Landes Brandenburg oder des
Freistaates Sachsen wird ein Teil der Entschädigung
der Lausitz Energie Kraftwerk AG direkt an im Einver-
nehmen mit der Bundesrepublik Deutschland bestellte
Treuhänder gezahlt. Die Anforderungen an die Treu-
handvereinbarungen und den gegebenenfalls auf Treu-
handkonten einzuzahlenden Teil der Entschädigung
wird in dem nach § 49 mit den Anlagenbetreibern

abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag näher
konkretisiert.
  (3) Werden eine oder mehrere Braunkohleanlagen
vor den in Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage
genannten Stilllegungszeitpunkten stillgelegt, verbleibt
es bei der Entschädigung nach Absatz 1.

                         § 45

              Auszahlungsmodalitäten
   (1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird in
15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. De-
zember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt,
beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals
eine Braunkohleanlage der RWE Power AG, oder im
Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach
§ 44 Absatz 2, eine Braunkohleanlage der Lausitz Ener-
gie Kraftwerk AG, endgültig stillgelegt oder in die
Sicherheitsbereitschaft überführt wird. Demnach wird
die erste Rate jeweils zu folgenden Zeitpunkten ge-
zahlt:

1. im Fall der RWE Power AG am 31. Dezember 2020,

2. im Fall der Zweckgesellschaften am 31. Dezember
   2025.
   (2) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1
kann verweigert werden, wenn im Auszahlungszeit-
punkt die Finanzierung der bergrechtlichen Verpflich-
tungen durch die jeweiligen Anlagen- und Tagebaube-
treiber aus Gründen der finanziellen Leistungsfähigkeit
unmittelbar gefährdet ist. Eine Auszahlung der Ent-
schädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG erfolgt
zudem nur, wenn keine Garantien verletzt werden, die
die Lausitz Energie Kraftwerk AG, die Lausitz Energie
Bergbau AG sowie die Zweckgesellschaften Branden-
burg und Sachsen in dem nach § 49 abzuschließenden
öffentlich-rechtlichen Vertrag übernommen haben.
Kann danach die Auszahlung verweigert werden, be-
steht ein Zurückbehaltungsrecht sowie im Fall der Er-
satzvornahme oder eines Leistungsbescheids der zu-
ständigen Bergämter ein Recht an Stelle der Auszah-
lung an die in § 44 genannten Unternehmen eine Leis-
tung an das jeweilige Land zu bewirken, um die Kosten
der Ersatzvornahme oder die Verpflichtungen gemäß
Leistungsbescheid zu bewirken.
  (3) Sollten das Land Brandenburg oder der Freistaat
Sachsen vor dem 31. Dezember 2025 aufgrund der Re-
duzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
nach Anlage 2 zusätzliche Einzahlungen in die Zweck-
gesellschaften Brandenburg oder Sachsen geltend ma-
chen, werden diese zusätzlichen Einzahlungen von der
Bundesrepublik Deutschland im Jahr der Fälligkeit der
Lausitz Energie Kraftwerk AG unter Anrechnung auf
den gesamten Entschädigungsanspruch der Lausitz
Energie Kraftwerk AG gemäß § 44 Absatz 1 erstattet.
Die Erstattungen dürfen jährlich den Nominalbetrag von
100 Millionen Euro nicht überschreiten.

                         § 46

           Ausschluss Kohleersatzbonus
   Für in Anlage 2 benannte Braunkohleanlagen kann
weder der Anspruch auf die Erhöhung des Zuschlags
für KWK-Strom nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
noch der Anspruch auf Zahlung des Kohleersatzbonus
BGBl. 2020, Seite 1835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1835
nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gel-
tend gemacht werden.

                          § 47

      Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung

   (1) Im Rahmen der umfassenden Überprüfung nach
den §§ 54 und 56 in den Jahren 2026, 2029 und 2032
wird bezüglich der Stilllegung der Braunkohleanlagen
nach Anlage 2 auch geprüft, ob der Stilllegungszeit-
punkt für die Braunkohleanlagen nach dem Jahr 2030
jeweils bis zu drei Jahre vorgezogen und damit auch
das Abschlussdatum 2035 erreicht werden kann, ohne
dabei den nach Anlage 2 für eine Braunkohleanlage
vorgesehenen Zeitraum in der Sicherheitsbereitschaft
zu verkürzen.
   (2) Bei der Überprüfung nach den §§ 54 und 56 wird
im Jahr 2026 zudem überprüft, ob eine Überführung
von Braunkohleanlagen in eine Sicherheitsbereitschaft
für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 energiewirt-
schaftlich erforderlich ist. Kann die energiewirtschaftli-
che Erforderlichkeit nicht festgestellt werden, legt der
Anlagenbetreiber, dessen Braunkohleanlage nach die-
sem Zeitpunkt in eine Sicherheitsbereitschaft überführt
werden sollte, abweichend von § 40 Absatz 1 und 2
sowie der Anlage 2 die betreffende Braunkohleanlage
spätestens bis zum 31. Dezember 2029 endgültig still.

                          § 48
                Energiepolitische
           und energiewirtschaftliche
     Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II

  (1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche
Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Ge-
währleistung einer sicheren und zuverlässigen Energie-
versorgung wird für den Tagebau Garzweiler II in den
Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung
von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen
Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 5. Juli 2016 fest-
gestellt.

  (2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung
sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen.
Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische
und energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche
Konkretisierungen im Rahmen der Braunkohlenplanung
und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen
des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.

                          § 49

                  Ermächtigung der
          Bundesregierung zum Abschluss
        eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

   Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohle-
verstromung kann das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie für die Bundesrepublik Deutschland
mit den Betreibern oder einem Betreiber von Braunkoh-
leanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Be-
endigung der Braunkohleverstromung unmittelbar be-
troffenen Braunkohletagebauunternehmen, einen öf-
fentlich-rechtlichen Vertrag schließen, mit dem die aus
den §§ 40 bis 47 folgenden Rechte und Pflichten zu-
sätzlich vertraglich geregelt werden, in dem im Zusam-
menhang mit der Reduzierung und Beendigung der
Braunkohleverstromung Regelungen zu den Planungs-

und Genehmigungsverfahren, zur bergrechtlichen Ver-
antwortung der Tagebaubetreiber und zur sozialver-
träglichen Umsetzung geregelt werden, in dem die Ver-
wendung der Entschädigung geregelt wird, in dem die
Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Änderungen

der Verhältnisse geregelt werden und in dem Rechts-
behelfsverzichte der Betreiber geregelt werden. Der
Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

                         § 50

               Sicherheitsbereitschaft
   Die Regelung des § 13g des Energiewirtschaftsge-
setzes bleibt unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz
nichts anderes ergibt.

                        Teil 6
              Verbot der
    Kohleverfeuerung, Neubauverbot

                         § 51

            Verbot der Kohleverfeuerung
   (1) Erhält der Anlagenbetreiber für eine Steinkohle-
anlage einen Zuschlag nach § 21 Absatz 1 Satz 1, wird
für die Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung
nach § 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 5 angeordnet
oder hat der Anlagenbetreiber eine verbindliche Stillle-
gungsanzeige oder eine verbindliche Kohleverfeue-
rungsverbotsanzeige nach § 9 Absatz 1 abgegeben,
darf in der Steinkohleanlage vorbehaltlich abweichen-
der Regelungen in diesem Gesetz ab dem nach Ab-
satz 2 geltenden Kalendertag keine Kohle mehr verfeu-
ert werden (Verbot der Kohleverfeuerung). Muss eine
Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung von
mehr als 150 Megawatt gemäß Teil 5 und Anlage 2 so-
wie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 end-
gültig stillgelegt werden, darf in der Braunkohleanlage
ab dem nach Absatz 2 geltenden Kalendertag keine
Kohle mehr verfeuert werden.

  (2) Das Verbot der Kohleverfeuerung wird ab folgen-
dem Zeitpunkt wirksam:

1. im Fall eines Zuschlags nach § 21
  a) in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für
     das Jahr 2020 sieben Monate nach der Bekannt-
     gabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagen-
     tur,
  b) in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für

     das Jahr 2021 acht Monate nach der Bekannt-
     gabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagen-
     tur,

  c) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022
     16 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags
     durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch
     zum 31. Oktober 2022,

  d) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023
     17 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags
     durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch
     zum Zieldatum 2023,
  e) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024
     24 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags
     durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch
     zum Zieldatum 2024,
BGBl. 2020, Seite 1836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1836
  f) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025
     28 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags
     durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch

     zum Zieldatum 2025,

  g) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026
     30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags
     durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch
     zum Zieldatum 2026,

  h) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2027
     30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags
     durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch
     zum Zieldatum 2027,
2. im Fall der gesetzlichen Anordnung nach § 35
   30 Monate nach der Bekanntgabe der Anordnung
   der gesetzlichen Reduzierung durch die Bundes-
   netzagentur,
3. im Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige nach
   § 9 Absatz 1 Nummer 1 und im Fall einer verbind-
   lichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige nach § 9
   Absatz 1 Nummer 2 zu dem angezeigten Zeitpunkt,
   spätestens jedoch 30 Monate nach der Anzeige,
   oder
4. im Fall der endgültigen Stilllegung einer Braunkohle-
   anlage mit einer Nettonennleistung von mehr als
   150 Megawatt zum endgültigen Stilllegungszeit-
   punkt gemäß Anlage 2 und dem öffentlich-rechtli-
   chen Vertrag nach § 49; im Fall einer Wahlmöglich-
   keit zwischen zwei Braunkohleanlagen am selben
   Standort zum endgültigen Stilllegungszeitpunkt ge-
   mäß der Ausübung des Wahlrechts nach § 41 Ab-
   satz 2 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach
   § 49.
   (3) Der Anlagenbetreiber, der eine wirksame Zuord-
nung zu einer Dampfsammelschiene nach § 13 oder
nach § 30 vorgenommen hat, muss nach Wirksam-
werden des Verbots der Kohleverfeuerung technisch
sicherstellen, dass in dem jeweiligen Dampfsammel-
schienenblock weder direkt noch indirekt Dampf aus
anderen Dampfsammelschienenblöcken zur Erzeugung
von elektrischer Energie durch den Einsatz von Stein-
kohle genutzt wird.
   (4) Wird die Ausweisung einer Steinkohleanlage von
der Bundesnetzagentur als systemrelevant im Sinne
von § 26 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 in Verbindung
mit § 13b Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energie-
wirtschaftsgesetzes genehmigt oder erhält eine nach
diesem Gesetz bezuschlagte Steinkohleanlage oder
eine Steinkohleanlage, für die nach § 35 Absatz 1 die
gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, einen Zu-
schlag nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung und
ist für die Steinkohleanlage ein wirksamer Vertrag im
Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande ge-
kommen, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2
der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet
worden ist, ist das Verbot der Kohleverfeuerung für
die bezuschlagte Steinkohleanlage unwirksam, solange

1. die Steinkohleanlage, die nach § 26 Absatz 2 oder

   § 37 Absatz 2 systemrelevant im Sinne von § 13b
   Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energiewirt-
   schaftsgesetzes ist, von den Betreibern der Übertra-
   gungsnetze in der Netzreserve nach § 13d des Ener-
   giewirtschaftsgesetzes gebunden ist oder

2. die Steinkohleanlage in der Kapazitätsreserve nach
   § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist.

    (5) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie

mit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Mega-
watt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder
Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. Januar 2027 keine
Kohle mehr verfeuern. Anlagen zur Erzeugung von elek-
trischer Energie mit einer Nettonennleistung bis zu ein-
schließlich 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger
nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 31. De-
zember 2030 keine Kohle mehr verfeuern. Spätestens
ab dem 1. Januar 2039 und vorbehaltlich der Überprü-
fung des Abschlussdatums nach § 56 dürfen Braun-
und Steinkohleanlagen nicht mehr zur Erzeugung von
elektrischer Energie eingesetzt werden.

                         § 52
                Vermarktungsverbot
   (1) Der Anlagenbetreiber, gegenüber dem ein Zu-
schlag nach § 21 Absatz 1 bekanntgegeben wurde
oder gegenüber dem die gesetzliche Reduzierung nach
§ 35 Absatz 1 oder 2 Satz 5 angeordnet wurde, darf ab
dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeue-
rung die durch den Einsatz von Steinkohle erzeugte
Leistung oder Arbeit der Steinkohleanlage weder ganz
noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Ver-
marktungsverbot).
   (2) Abweichend von Absatz 1 wird im verkürzten
Ausschreibungsverfahren im Jahr 2020 das Vermark-
tungsverbot gegenüber den bezuschlagten Steinkohle-
anlagen bereits vor dem Wirksamwerden des Verbots
der Kohleverfeuerung einen Monat nach der Erteilung
des Zuschlags wirksam. Ab dem Wirksamwerden des
Vermarktungsverbots bis zum Wirksamwerden des Ver-
bots der Kohleverfeuerung
1. muss der Anlagenbetreiber die Betriebsbereitschaft
   der Anlage für Anpassungen der Einspeisung
   nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
   und für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirt-
   schaftsgesetzes weiter vorhalten oder wiederher-
   stellen,
2. hat der Anlagenbetreiber nach Satz 1 Anspruch auf
   die Erhaltungsauslagen, die Betriebsbereitschafts-
   auslagen und die Erzeugungsauslagen entspre-
   chend § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des
   Energiewirtschaftsgesetzes.

                         § 53

                     Verbot der
         Errichtung und der Inbetriebnahme
        neuer Stein- und Braunkohleanlagen
   (1) Es ist verboten, nach dem 14. August 2020 neue
Stein- und Braunkohleanlagen in Betrieb zu nehmen, es
sei denn, für die Stein- oder Braunkohleanlage wurde
bereits bis zum 29. Januar 2020 eine Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Er-

richtung und den Betrieb der Anlage erteilt.

   (2) Für die Errichtung und den Betrieb von Stein-
und Braunkohleanlagen, für die bis zum 14. August
2020 keine Genehmigung nach dem Bundes-Immis-
sionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb
BGBl. 2020, Seite 1837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1837
der Anlage erteilt wurde, werden keine Genehmigungen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz mehr er-
teilt. Eine Stein- oder Braunkohleanlage ist neu im
Sinne von Absatz 1, wenn für diese Stein- oder Braun-
kohleanlage zum 29. Januar 2020 noch keine Geneh-
migung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz er-
teilt wurde.

                       Teil 7

                 Überprüfungen

                         § 54

   Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme

    (1) Die Bundesregierung überprüft zum 15. August
2022, zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 so-
wie zum 15. August 2032 auf wissenschaftlicher
Grundlage einschließlich festgelegter Kriterien und da-
zugehöriger Indikatoren die Auswirkungen der Reduzie-
rung und Beendigung der Kohleverstromung auf die
Versorgungssicherheit, auf die Anzahl und die instal-
lierte Leistung der von Kohle auf Gas umgerüsteten An-
lagen, auf die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung
und auf die Strompreise und sie überprüft die Errei-
chung des gesetzlich festgelegten Zielniveaus nach
§ 4 sowie den Beitrag zur Erreichung der damit verbun-

denen Klimaschutzziele. Zu den in Satz 1 genannten
Überprüfungszeitpunkten wird die Bundesregierung
auch Auswirkungen auf Rohstoffe, insbesondere Gips,
die im Zuge der Kohleverstromung gewonnen werden,
untersuchen. Die jeweiligen Zielniveaus nach § 4 blei-
ben vom Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 unbe-
rührt. Bei der Überprüfung zum 15. August 2022 über-
prüft die Bundesregierung auch die Sozialverträglich-
keit der Reduzierung und Beendigung der Kohlever-
stromung.

   (2) Bei den Überprüfungen zum 15. August 2022,
zum 15. August 2026 und zum 15. August 2029 prüft
die Bundesregierung auch, um vorzeitige Wertberich-
tigungen zu vermeiden, ob für Steinkohleanlagen, die
seit dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden
sind, eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens erfor-
derlich ist. Dabei berücksichtigt die Bundesregierung
die dann vorliegende Wettbewerbssituation und die
Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Deckungsbeiträ-
gen durch diese Steinkohleanlagen, die Einnahmen
aus bestehenden Stromliefer- und Leistungsvorhalte-
verträgen sowie die Möglichkeit zu Umrüstungen, etwa
anhand des Kohleersatzbonus nach dem Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz oder anhand vergleichbarer Förder-
programme für den Einsatz von Biomasse und Wasser-
stoff. Dabei wird auch die Entwicklung der Strompreise,
der Brennstoffpreise und der CO2-Preise mit einbezo-
gen. Für Steinkohleanlagen, die seit dem 1. Januar
2010 in Betrieb genommen worden sind und die bis
zu den Zeitpunkten der Evaluierungen weder eine Ent-
schädigung im Wege der Ausschreibung erhalten
haben noch die Förderprogramme zur Umrüstung oder
zum Ersatz der Steinkohleanlage nutzen konnten, ist
eine Regelung vorzusehen, die unzumutbare Härten
vermeidet. Dies kann durch eine beihilferechtskon-
forme Entschädigung von Härtefällen oder durch wir-
kungsgleiche Maßnahmen erfolgen. Darüber hinaus
wird die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der
Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetrei-
bern prüfen, ob aus netztechnischen Gründen eine

Überführung der betroffenen Kraftwerke in die Netz-
oder Kapazitätsreserve sinnvoll sein kann.

   (3) Die Expertenkommission, die den Monitoring-Be-
richt der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, bewertet die
Überprüfungen der Bundesregierung nach Absatz 1
und 2 und legt der Bundesregierung Empfehlungen vor.
Die Empfehlungen werden veröffentlicht.

    (4) Die Bundesnetzagentur ermittelt für die Über-
prüfung der Bundesregierung nach den Absätzen 1
und 2, ob die vorhandenen Gasversorgungsnetze ausrei-

chend sind, um Stein- und Braunkohleanlagen eine Um-
rüstung auf den Energieträger Gas zu ermöglichen und
teilt der Bundesregierung das Ergebnis mit. Die Bundes-
netzagentur verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber,
für die Ermittlung nach Satz 1 anhand von Kriterien, die
die Bundesnetzagentur vorgibt, im Rahmen der Erstel-
lung des Netzentwicklungsplans Gas 2022 bis 2032 eine
Netzmodellierung durchzuführen. Die Fernleitungsnetz-
betreiber legen der Bundesnetzagentur das Ergebnis
der Modellierung nach Satz 2 mit dem Entwurf des Netz-
entwicklungsplans Gas zum 1. April 2022 vor.

                         § 55

          Überprüfung der Sicherheit,
      Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit
     des Elektrizitätsversorgungssystems;
Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen

   (1) Bis zum 31. Dezember 2020 prüft das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie jährlich und ab
dem 1. Januar 2021 prüft die Bundesnetzagentur jähr-
lich insbesondere auf Basis und entsprechend den Vor-
gaben des Monitorings der Versorgungssicherheit
nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes oder auf
Basis des jeweils aktuellen Berichts zum Monitoring
der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, ob die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-
gungssystems durch die Maßnahmen dieses Gesetzes
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht unerheblich
gefährdet oder gestört ist. Dabei berücksichtigen sie
insbesondere, inwieweit die Steinkohleanlagen den Be-
treibern der Übertragungsnetze außerhalb des Marktes
im Rahmen der Netzreserve weiterhin für einen siche-
ren und zuverlässigen Netzbetrieb zur Verfügung ste-
hen können. Eine nicht unerhebliche Gefährdung oder
Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektri-
zitätsversorgungssystems durch Leistungsbilanzdefi-
zite an den Strommärkten im deutschen Netzregelver-
bund liegt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit insbe-
sondere vor, wenn der im Bericht zum Monitoring der
Versorgungssicherheit gemäß der europäischen Strom-
marktverordnung festgelegte Zuverlässigkeitsstandard
unter Berücksichtigung der verfügbaren Reserven nicht
eingehalten wird.

   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie prüft auf Basis der wissenschaftlichen Untersu-
chung nach § 54 Absatz 1 und der dort festgelegten
Kriterien und dazugehörigen Indikatoren, ob bei Fort-
führung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maß-
nahme eine preisgünstige Versorgung mit Elektrizität
gewährleistet werden kann. Die Bundesregierung er-
BGBl. 2020, Seite 1838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1838
greift bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um eine preis-
günstige Versorgung zu gewährleisten.
   (3) Bei den Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2
berücksichtigen das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und die Bundesnetzagentur die Berichte
der Bundesregierung nach § 54 Absatz 1 und 2 und
die Empfehlungen der Expertenkommission nach
§ 54 Absatz 3.

   (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-

gie ergreift bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um eine

Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverläs-

sigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach Ab-

satz 1 Satz 1 zu verhindern, beispielsweise durch An-

passung der Kapazitätsreserve. Kann eine Gefährdung

oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des

Elektrizitätsversorgungssystems nach Absatz 1 Satz 1

durch die Maßnahmen des Bundesministeriums für

Wirtschaft und Energie nach Satz 1 nicht oder nicht

rechtzeitig beseitigt werden,

1. weist das Bundesministerium für Wirtschaft und

   Energie bis zum 31. Dezember 2021 die Bundes-

   netzagentur an, die Ausschreibung für ein Zieldatum

   auszusetzen oder das Ausschreibungsvolumen zu

   reduzieren oder

2. setzt die Bundesnetzagentur ab dem 1. Januar 2022
   die Ausschreibung für ein Zieldatum aus oder redu-
   ziert das Ausschreibungsvolumen oder setzt die An-
   ordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35
   Absatz 1 für ein Zieldatum aus oder reduziert die
   Reduktionsmenge.

Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bun-
desregierung feststellt, dass die Indikatoren für die Ent-
wicklung der Strompreise, die nach § 54 Absatz 1 fest-
gelegt wurden, überschritten werden oder eine Über-
schreitung der Indikatoren droht und die Maßnahmen
nach Absatz 2 nicht ausreichen, um dies zu verhindern.
   (5) Stromkostenintensive Unternehmen, die in einer
internationalen Wettbewerbssituation stehen, sollen ab
dem Jahr 2023 einen jährlichen angemessenen Aus-
gleich für zusätzliche Stromkosten erhalten, um ihre in-
ternationale Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Dazu
soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit bis zum Ende des Jah-
res 2020 eine Förderrichtlinie erlassen, wenn den
stromkostenintensiven Unternehmen durch die in die-
sem Gesetz geregelte Reduzierung und Beendigung
der Kohleverstromung höhere Stromkosten infolge ei-
nes Anstiegs des Börsenstrompreises entstehen und
diese höheren Stromkosten nicht infolge der Minderung
der Übertragungsnetzentgelte nach § 24a Absatz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes ausgeglichen werden. In
einer Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Energie, die ebenfalls bis zum Ende des
Jahres 2020 zu erlassen ist, ist zu regeln, dass der Aus-
gleich nach Satz 1 der Höhe nach vom Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie ermittelt wird, wobei die
Kriterien für die Ermittlung im Einzelnen festzulegen
sind, und der Anspruch nur in der Höhe entsteht, in
der den stromkostenintensiven Unternehmen unter Zu-
grundelegung des Anstiegs des Börsenstrompreises
zusätzliche Stromkosten nachgewiesen werden. Dabei
sind auch die Auswirkungen steigender Anteile von

Strom aus erneuerbaren Energien zu berücksichtigen.
In der Förderrichtlinie sind darüber hinaus insbeson-
dere die Antragsvoraussetzungen, das Verfahren zur
Ermittlung der Höhe des Ausgleichsbetrags je Mega-
wattstunde verbrauchten Stroms, der Zeitpunkt der
Auszahlung und die zuständige Bewilligungsbehörde
zu regeln.
   (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie entscheidet nach Behebung der Gefährdung oder

Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektri-

zitätsversorgungssystems und in Abhängigkeit von der

Entwicklung der Strompreise und der Indikatoren nach

§ 54 Absatz 1 über den Zeitpunkt des Ausschreibungs-

verfahrens, zu dem das Ausschreibungsvolumen der

ausgesetzten oder reduzierten Ausschreibung ausge-

schrieben wird, und den Zeitpunkt der Anordnung der

gesetzlichen Reduzierung, zu dem die ausgesetzte

oder reduzierte gesetzliche Reduzierung nachgeholt

wird.

   (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-

gie teilt den Anlagenbetreibern, die von den Maßnah-

men nach Absatz 4 betroffen sind, der Bundesnetz-

agentur und den zuständigen Betreibern der Übertra-

gungsnetze die Änderung des Ausschreibungsvolu-

mens oder des Ausschreibungszeitpunkts und die
Aussetzung der gesetzlichen Reduzierung oder die Re-
duzierung der gesetzlichen Reduktionsmenge unver-
züglich schriftlich mit.

                         § 56

        Überprüfung des Abschlussdatums
   Die Bundesregierung überprüft im Rahmen der um-
fassenden Überprüfung zum 15. August 2026, zum
15. August 2029 und zum 15. August 2032 nach § 54
auch, ob die Reduzierung und Beendigung der Kohle-
verstromung nach dem Jahr 2030 jeweils drei Jahre
vorgezogen und damit das Abschlussdatum 31. Dezem-
ber 2035 erreicht werden kann. Soweit das Abschluss-
datum nach Satz 1 vorgezogen wird, ist das Zielniveau
in § 4 entsprechend anzupassen.

                       Teil 8
                Anpassungsgeld

                         § 57

               Anpassungsgeld für
       Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
   (1) Zur sozialverträglichen schrittweisen Reduzie-
rung und Beendigung der Kohleverstromung kann aus
Mitteln des Bundeshaushalts Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern in den Braunkohleanlagen und -tage-
bauen sowie den Steinkohleanlagen, die mindestens
58 Jahre alt sind und aus Anlass eines Zuschlags nach
§ 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 51, einer Anordnung
der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 in
Verbindung mit § 51 oder einer Stilllegung gemäß Teil 5
und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag
nach § 49 bis zum 31. Dezember 2043 ihren Arbeits-
platz verlieren, vom Tag nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für längstens fünf Jahre Anpas-
sungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchs-
berechtigung auf eine Rente wegen Alters aus der
gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden. Ren-
tenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruch-
BGBl. 2020, Seite 1839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1839
nahme einer sich an das Anpassungsgeld anschließen-
den Rente wegen Alters entstehen, können durch die
Zahlung entsprechender Beiträge gemäß § 187a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch direkt an die ge-
setzliche Rentenversicherung ausgeglichen werden.

   (2) Der Anlagenbetreiber hat in dem Verfahren zur

Gewährung des Zuschusses nach Absatz 1 mitzuwir-
ken. Er hat auf Anforderung der Bewilligungsstelle nach

Absatz 4 die für das Verfahren zur Gewährung des Zu-

schusses nach Absatz 1 notwendigen Angaben mit
weiteren geeigneten Auskünften und Unterlagen nach-
zuweisen. Die Bewilligungsstelle nach Absatz 4, das

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der

Bundesrechnungshof und deren Beauftragte sind be-
rechtigt, weitere Prüfungen durchzuführen.

  (3) Näheres zu den Absätzen 1 und 2 bestimmt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales durch Richtlinien.
   (4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle entscheidet über die Gewährung eines Zuschus-
ses nach Absatz 1 im Rahmen der dafür zur Verfügung
stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen.

                       Teil 9

            Förderprogramm
       zur treibhausgasneutralen
   Erzeugung und Nutzung von Wärme

                         § 58

                 Förderprogramm

            zur treibhausgasneutralen

        Erzeugung und Nutzung von Wärme

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
fördert die treibhausgasneutrale Erzeugung und Nut-
zung von Wärme.

                       Teil 10

          Sonstige Bestimmungen

                         § 59

            Bestehende Genehmigungen

   Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes zuständige Behörde ergreift die zur Umset-
zung des Verbots der Kohleverfeuerung unter Berück-
sichtigung eines notwendigen Weiterbetriebs nach
§ 13b oder § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes not-
wendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21
Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.

                         § 60

            Verordnungsermächtigungen
   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlas-
sen, mit der der Netzfaktor in den Ausschreibungen
nach Teil 3 abweichend von § 18 Absatz 4 und 5 auf
Grundlage der begleitenden Netzanalyse nach § 34 Ab-
satz 2 geregelt werden kann. Mit Inkrafttreten der
Rechtsverordnung nach Satz 1 ist § 18 Absatz 4 nicht
mehr anzuwenden.

   (2) Zur näheren Ausgestaltung der Aussetzung der
Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 34
Absatz 3 und § 35 Absatz 2 wird die Bundesregierung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung
des Bundestages spätestens bis zum 31. März 2021

zu regeln, nach welchem Maßstab die Bundesnetz-

agentur die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
einer Steinkohleanlage gemäß § 34 Absatz 3 und § 35

Absatz 2 aussetzt. In der Rechtsverordnung nach Satz 1

soll insbesondere auf Grundlage der langfristigen Netz-
analyse nach § 34 Absatz 1 insbesondere geregelt wer-
den, nach welchen Kriterien die Bundesnetzagentur

nach § 34 Absatz 3 empfiehlt, ob einzelne Steinkohle-

anlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen,
für die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und
zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswie-
deraufbaus erforderlich sind und wie Alternativen zur
Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzie-
rung zu bewerten und zu berücksichtigen sind.

                         § 61
         Aufgaben der Bundesnetzagentur
  (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgaben,
 1. das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotster-

    min nach § 6 zu ermitteln,
 2. die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohle-
    verstromung nach § 7 zu erfassen und die Namen
    und Angaben zu den Steinkohleanlagen zu veröf-
    fentlichen,

 3. das Ausgangsniveau nach § 7 zu ermitteln,

 4. die Anzeigen zur verbindlichen Stilllegung und zur

    verbindlichen Beendigung der Kohleverfeuerung

    nach § 9 entgegenzunehmen,
 5. das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 durchzu-
    führen,

 6. den Steinkohlezuschlag auszuzahlen,
 7. die Aufgaben der gesetzlichen Reduzierung nach
    Teil 4 wahrzunehmen,

 8. die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen
    nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmi-
    gen,

 9. die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahr-
    zunehmen sowie
10. Festlegungen nach § 62 zu treffen.

   (2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie sowie den Netzbetrei-
bern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz
zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmens-
bezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung
der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für

Wirtschaft und Energie und der Netzbetreiber erforder-
lich ist.
   (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes-
netzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund
dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt
ist, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirt-
schaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes,
der §§ 91 und 95 bis 101 sowie 105 des Energiewirt-
BGBl. 2020, Seite 1840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1840
schaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Be-
fugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die
keine Unternehmen sind, entsprechend maßgebend.

                          § 62
 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
  (1) Die Entscheidungen nach diesem Gesetz und
aufgrund dieses Gesetzes werden von der Bundesnetz-
agentur getroffen.

   (2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti-

gung des Zwecks und Ziels nach § 2 Festlegungen

nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes

treffen zu

1. der näheren Ausgestaltung des Verfahrens der Aus-
   schreibung nach Teil 3 und
2. der Anpassung der Fristen und Termine der nach
   § 11 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 und
   § 51 Absatz 2 zugrunde zu legenden Zeiträume, wo-
   bei die neu festgelegten Fristen und Zeiträume um
   nicht mehr als sechs Monate von den gesetzlich
   festgelegten Fristen oder Zeiträumen abweichen
   dürfen.
   (3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entschei-
dung nach Absatz 2 von einer Einholung von Stellung-
nahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsge-
setzes absehen. Eine mündliche Verhandlung findet
nicht statt. Die Bundesnetzagentur macht Entscheidun-
gen nach Absatz 1 unter Angabe der tragenden Gründe
in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich
bekannt.

                          § 63

               Gebühren und Auslagen

   Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden
durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen
erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzu-
wenden.

                          § 64

                     Rechtsschutz
   (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen
der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des
Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95

bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
   (2) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die unmittelbar das
Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 betreffen, sind
nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur
Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Die Anfech-
tung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig.
Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der
Beschwerdeführer im Ausschreibungsverfahren nach
Teil 3 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten

hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechts-

behelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz be-

stimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entspre-

chenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechts-
behelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche
Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt
der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
  (3) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich
gegen die Reihung nach § 29 Absatz 4 richtet, ent-
scheidet durch unanfechtbaren Beschluss das nach
Absatz 1 zuständige Oberlandesgericht.

                           § 65
                  Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe
   nicht richtig oder nicht vollständig macht,
2. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Information
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
   zeitig zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder

4. entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit ver-

   äußert.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis
zu einer Million Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet
werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist anzuwenden.

                           § 66

                  Fristen und Termine
   Für die Berechnung von Fristen und für die Bestim-
mung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht
durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
BGBl. 2020, Seite 1841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1841

                                                                                         Anlage 1
                                                                                (zu § 12 Absatz 3)




                                      Südregion
   Die Südregion besteht aus folgenden kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen
   und Landkreisen:
                                      Südregion

    Baden-Württemberg
    Landkreis Alb-Donau-Kreis
    Stadtkreis Baden-Baden
    Landkreis Biberach
    Landkreis Böblingen
    Landkreis Bodenseekreis
    Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
    Landkreis Calw
    Landkreis Emmendingen
    Landkreis Enzkreis
    Landkreis Esslingen
    Stadtkreis Freiburg im Breisgau
    Landkreis Freudenstadt
    Landkreis Göppingen
    Stadtkreis Heidelberg
    Landkreis Heidenheim
    Stadtkreis Heilbronn
    Landkreis Heilbronn
    Landkreis Hohenlohekreis
    Stadtkreis Karlsruhe
    Landkreis Karlsruhe
    Landkreis Konstanz
    Landkreis Lörrach
    Landkreis Ludwigsburg
    Landkreis Main-Tauber-Kreis
    Stadtkreis Mannheim
    Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
    Landkreis Ortenaukreis
    Landkreis Ostalbkreis
    Stadtkreis Pforzheim
    Landkreis Rastatt
    Landkreis Ravensburg
    Landkreis Rems-Murr-Kreis

BGBl. 2020, Seite 1842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1842


                                              Südregion

           Landkreis Reutlingen
           Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
           Landkreis Rottweil
           Landkreis Schwäbisch Hall
           Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
           Landkreis Sigmaringen
           Stadtkreis Stuttgart
           Landkreis Tübingen
           Landkreis Tuttlingen
           Stadtkreis Ulm
           Landkreis Waldshut
           Landkreis Zollernalbkreis
           Bayern
           Landkreis Aichach-Friedberg
           Landkreis Altötting
           Kreisfreie Stadt Amberg
           Landkreis Amberg-Sulzbach
           Kreisfreie Stadt Ansbach
           Landkreis Ansbach
           Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
           Landkreis Aschaffenburg
           Kreisfreie Stadt Augsburg
           Landkreis Augsburg
           Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
           Kreisfreie Stadt Bamberg
           Landkreis Bamberg
           Kreisfreie Stadt Bayreuth
           Landkreis Bayreuth
           Landkreis Berchtesgadener Land
           Landkreis Cham
           Landkreis Dachau
           Landkreis Deggendorf
           Landkreis Dillingen an der Donau
           Landkreis Dingolfing-Landau
           Landkreis Donau-Ries
           Landkreis Ebersberg
           Landkreis Eichstätt
           Landkreis Erding
           Kreisfreie Stadt Erlangen

BGBl. 2020, Seite 1843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1843

                                        Südregion

    Landkreis Erlangen-Höchstadt
    Landkreis Forchheim
    Landkreis Freising
    Landkreis Freyung-Grafenau
    Landkreis Fürstenfeldbruck
    Kreisfreie Stadt Fürth
    Landkreis Fürth
    Landkreis Garmisch-Partenkirchen
    Landkreis Günzburg
    Landkreis Haßberge
    Kreisfreie Stadt Ingolstadt
    Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
    Landkreis Kelheim
    Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
    Landkreis Kitzingen
    Landkreis Landsberg am Lech
    Kreisfreie Stadt Landshut
    Landkreis Landshut
    Landkreis Lindau (Bodensee)
    Landkreis Main-Spessart
    Kreisfreie Stadt Memmingen
    Landkreis Miesbach
    Landkreis Miltenberg
    Landkreis Mühldorf am Inn
    Kreisfreie Stadt München
    Landkreis München
    Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
    Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz
    Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
    Landkreis Neustadt an der Waldnaab
    Landkreis Neu-Ulm
    Kreisfreie Stadt Nürnberg
    Landkreis Nürnberger Land
    Landkreis Oberallgäu
    Landkreis Ostallgäu
    Kreisfreie Stadt Passau
    Landkreis Passau
    Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
    Landkreis Regen

BGBl. 2020, Seite 1844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1844


                                                  Südregion

           Kreisfreie Stadt Regensburg
           Landkreis Regensburg
           Kreisfreie Stadt Rosenheim
           Landkreis Rosenheim
           Landkreis Roth
           Landkreis Rottal-Inn
           Kreisfreie Stadt Schwabach
           Landkreis Schwandorf
           Kreisfreie Stadt Schweinfurt
           Landkreis Schweinfurt
           Landkreis Starnberg
           Kreisfreie Stadt Straubing
           Landkreis Straubing-Bogen
           Landkreis Tirschenreuth
           Landkreis Traunstein
           Landkreis Unterallgäu
           Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
           Landkreis Weilheim-Schongau
           Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
           Kreisfreie Stadt Würzburg
           Landkreis Würzburg
           Hessen
           Landkreis Bergstraße
           Kreisfreie Stadt Darmstadt
           Landkreis Darmstadt-Dieburg
           Landkreis Groß-Gerau
           Landkreis Odenwaldkreis
           Landkreis Offenbach
           Rheinland-Pfalz
           Landkreis Alzey-Worms
           Landkreis Bad Dürkheim
           Landkreis Bad Kreuznach
           Landkreis Bernkastel-Wittlich
           Landkreis Birkenfeld
           Landkreis Donnersbergkreis
           Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
           Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
           Landkreis Germersheim
           Kreisfreie Stadt Kaiserslautern

BGBl. 2020, Seite 1845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1845

                                       Südregion

    Landkreis Kaiserslautern
    Landkreis Kusel
    Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
    Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
    Kreisfreie Stadt Mainz
    Landkreis Mainz-Bingen
    Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
    Kreisfreie Stadt Pirmasens
    Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis
    Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
    Kreisfreie Stadt Speyer
    Landkreis Südliche Weinstraße
    Landkreis Südwestpfalz
    Kreisfreie Stadt Trier
    Landkreis Trier-Saarburg
    Kreisfreie Stadt Worms
    Kreisfreie Stadt Zweibrücken
    Saarland
    Landkreis Merzig-Wadern
    Landkreis Neunkirchen
    Landkreis Regionalverband Saarbrücken
    Landkreis Saarlouis
    Landkreis Saarpfalz-Kreis
    Landkreis St. Wendel

BGBl. 2020, Seite 1846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1846
Anlage 2
(zu Teil 5)
                                   Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen

    Anlagen-
                      Blockname         Wahlrecht     BNetzA-Nr.
    betreiber

RWE Power        Niederaußem D             –          BNA0705

RWE Power        Niederaußem C             –          BNA0712

RWE Power        Neurath B                 –          BNA0697

RWE Power        Weisweiler E        Wahlrecht:       BNA1025
                 oder F              Weisweiler E/F   oder
                                                      BNA1026

RWE Power        Neurath A                 –          BNA0696

RWE Power        Frechen/Wachtberg         –          BNA0292
                 (Brikettierung)

RWE Power        Neurath D                 –          BNA0699

RWE Power        Neurath E                 –          BNA0700

RWE Power        Weisweiler F        Wahlrecht:       BNA1026
                 oder E              Weisweiler E/F   oder
                                                      BNA1025

LEAG KW          Jänschwalde A             –          BNA0785

LEAG KW          Jänschwalde B             –          BNA0786

RWE Power        Weisweiler G        Wahlrecht:     BNA1027
                 oder H              Weisweiler G/H oder
                                                    BNA1028

LEAG KW          Jänschwalde C             –          BNA0787

LEAG KW          Jänschwalde D             –          BNA0788

RWE Power        Weisweiler H        Wahlrecht:     BNA1028
                 oder G              Weisweiler G/H oder
                                                    BNA1027

LEAG KW          Boxberg N                 –          BNA0122

LEAG KW          Boxberg P                 –          BNA0123

RWE Power        Niederaußem G       Wahlrecht:       BNA0708
                 oder H              Niederaußem      oder
                                     G/H              BNA0707

RWE Power        Niederaußem H       Wahlrecht:       BNA0707
                 oder G              Niederaußem      oder
                                     G/H              BNA0708

Saale Energie Schkopau A                   –          BNA0878

Saale Energie Schkopau B                   –          BNA0879
                 Datum der
                Überführung             Endgültiges
  MWel       in die Sicherheits-    Stilllegungsdatum

 (netto)         bereitschaft         („Stilllegungs-
              („Überführungs-            zeitpunkt“)
                 zeitpunkt“)

297                  –             31. Dezember 2020

295                  –             31. Dezember 2021

294                  –             31. Dezember 2021

321                  –             31. Dezember 2021

294                  –             1. April 2022

120                  –             31. Dezember 2022
(von 176)

607                  –             31. Dezember 2022

604                  –             31. Dezember 2022

321                  –             1. Januar 2025

465         31. Dezember 2025 31. Dezember 2028

465         31. Dezember 2027 31. Dezember 2028

663                  –             1. April 2028
oder
656

465                  –             31. Dezember 2028

465                  –             31. Dezember 2028

656                  –             1. April 2029
oder
663

465                  –             31. Dezember 2029

465                  –             31. Dezember 2029

628                  –             31. Dezember 2029
oder
648

648         31. Dezember 2029 31. Dezember 2033
oder
628

450                  –             31. Dezember 2034

450                  –             31. Dezember 2034
BGBl. 2020, Seite 1847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1847
  Anlagen-
                    Blockname
  betreiber

LEAG KW        Lippendorf R
EnBW           Lippendorf S
RWE Power      Niederaußem K
RWE Power      Neurath F
               (BoA 2)
RWE Power      Neurath G
               (BoA 3)
LEAG KW        Schwarze Pumpe A
LEAG KW        Schwarze Pumpe B
LEAG KW        Boxberg R
LEAG KW        Boxberg Q

                                         Datum der
                                        Überführung             Endgültiges
                            MWel     in die Sicherheits-    Stilllegungsdatum
Wahlrecht    BNetzA-Nr.
                           (netto)       bereitschaft         („Stilllegungs-
                                      („Überführungs-            zeitpunkt“)
                                         zeitpunkt“)

   –         BNA0115      875                –             31. Dezember 2035
   –         BNA0116      875                –             31. Dezember 2035
   –         BNA0709      944                –             31. Dezember 2038
   –         BNA1401a 1060                   –             31. Dezember 2038

   –         BNA1401b 1060                   –             31. Dezember 2038

   –         BNA0914      750                –             31. Dezember 2038
   –         BNA0915      750                –             31. Dezember 2038
   –         BNA1404      640                –             31. Dezember 2038
   –         BNA0124      857                –             31. Dezember 2038
BGBl. 2020, Seite 1848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1848
                       Artikel 2

                 Änderung des
     Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
   § 8 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandels-

gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zu-
letzt durch Artikel 360 Absatz 2 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
   „(1) Die Versteigerung von Berechtigungen erfolgt
nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010
der Kommission vom 12. November 2010 über den
zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige
Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemis-
sionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Sys-
tem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifi-
katen in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Fall des Ver-

bots der Kohleverfeuerung nach Teil 6 des Gesetzes

zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstro-

mung werden Berechtigungen aus der zu versteigern-
den Menge an Berechtigungen in dem Umfang ge-
löscht, der der zusätzlichen Emissionsminderung durch
die Stilllegung der Stromerzeugungskapazitäten ent-
spricht, soweit diese Menge dem Markt nicht durch
die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober
2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Markt-
stabilitätsreserve für das System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und
zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264
vom 9.10.2015, S. 1) eingerichtete Marktstabilitätsre-
serve entzogen wird und soweit dies den Vorgaben
nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG ent-
spricht. Diese Menge wird für das jeweils vorangegan-
gene Kalenderjahr ermittelt und durch Beschluss der
Bundesregierung festgestellt.“

                       Artikel 3
                  Änderung des

             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 60 wird wie folgt gefasst:

  „60. das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der
       Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie
       Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Still-
       legungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren
       haben;“.
2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird
   wie folgt gefasst:
  „i) nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungs-
      gelder,“.

3. Nach § 52 Absatz 4 Satz 14 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „§ 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 gelten-
  den Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpas-
  sungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenberg-

  bau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im
  Jahr 2027.“

                       Artikel 4

                  Änderung des

            Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:

      „§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertra-
             gungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse“.
   b) Nach der Angabe zu § 54a wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung

             (EU) 2019/941, Verordnungsermächti-

             gung“.

 2. § 12 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
    und 5a ersetzt:
     „(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
   netzen müssen

   1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäfts-
      geheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur
      Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den
      dort genannten Zwecken genutzt werden, dass
      deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen
      ist,
   2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in
      anonymisierter Form an die Bundesnetzagentur
      jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des
      Monitorings nach § 51 übermitteln,
   3. neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden
      Informationen an die Bundesnetzagentur jeweils
      auf deren Verlangen weitere verfügbare und für
      die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforder-
      liche Informationen und Analysen übermitteln,

      insbesondere verfügbare Informationen und eine
      gemeinsam von den Betreibern von Übertra-
      gungsnetzen in einer von der Bundesnetzagen-
      tur zu bestimmenden Form zu erstellende
      Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbin-
      dungsleitungen sowie zu Angebot und Nach-
      frage auf den europäischen Strommärkten, zu
      der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast
      in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den
      vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bun-
      desrepublik Deutschland und zur Sicherheit,
      Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Ener-
      gieversorgungsnetze einschließlich des Netzbe-
      triebs,
   4. der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlan-
      gen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und
      Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Ab-
      satz 3a Informationen und Analysen zu der Min-
      desterzeugung insbesondere aus thermisch be-
      triebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen
      zur Speicherung von elektrischer Energie sowie
      Informationen und geeignete Analysen zur Ent-
      wicklung der Mindesterzeugung übermitteln und
BGBl. 2020, Seite 1849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1849
  5. der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren
     Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist
     und Form für die Zwecke des Monitorings nach
     § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von
     Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch
     von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.

     (5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach
  Absatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versor-
  gungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der
  Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1
  Nummer 2 erhobenen Daten an das Bundesminis-
  terium für Wirtschaft und Energie auf dessen Ver-
  langen.“

3. Dem § 13b Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 42 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
  bleibt unberührt.“
4. Dem § 13g wird folgender Absatz 9 angefügt:
     „(9) Die Absätze 3, 4, 6 und 7 sind auf Erzeu-
  gungsanlagen, die auf Grundlage eines öffentlich-
  rechtlichen Vertrages auf der Basis von § 49 des
  Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes in eine
  Sicherheitsbereitschaft überführt werden, entspre-
  chend anzuwenden. Absatz 2 ist auf diese Erzeu-
  gungsanlagen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  sich der Kalendertag für die vorläufige und endgül-
  tige Stilllegung aus der Anlage 2 des Kohlever-
  stromungsbeendigungsgesetzes ergibt. Absatz 5
  ist auf diese Erzeugungsanlagen mit der Maßgabe
  anzuwenden, dass die Höhe der Vergütung ab-
  weichend von Absatz 5 Satz 2 entsprechend der
  Formel in Anlage 2 bestimmt wird. Ergibt die Über-
  prüfung im Jahr 2026 gemäß § 47 Absatz 2 und den
  §§ 54 und 56 des Kohleverstromungsbeendigungs-
  gesetzes, dass eine Überführung von Braunkohle-
  anlagen in eine Sicherheitsbereitschaft für die Zeit
  nach dem 31. Dezember 2028 nicht erforderlich ist,
  dann werden Braunkohleanlagen, die sich noch
  über diesen Zeitpunkt hinaus in der Sicherheitsbe-
  reitschaft befinden, bis zum 31. Dezember 2029
  endgültig stillgelegt.“
5. § 24a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                       „§ 24a

              Schrittweise Angleichung der
      Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse“.
  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Mit Wirkung ab dem Jahr 2023 soll ein
     angemessener Zuschuss, den der Bund für ein

     Kalenderjahr zu den Kosten der Übertragungs-

     netzbetreiber mit Regelverantwortung zahlt, für

     das jeweilige Kalenderjahr mindernd in die Er-

     mittlung der bundeseinheitlichen Übertragungs-
     netzentgelte einbezogen werden, die auf Grund-
     lage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2
     Nummer 4 Buchstabe b erfolgt; die Rechtsver-

     ordnung soll bis zum 31. Dezember 2022 ent-

     sprechend ergänzt werden. In der Rechtsverord-

     nung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b
     sollen nähere Bestimmungen getroffen werden,
     wie der Zuschuss bei der Ermittlung des bun-
     deseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts, das

     auf Grundlage der Erlösobergrenzen der Über-
     tragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverant-
     wortung ermittelt wird, mindernd zu berücksich-
     tigen ist. Dabei soll insbesondere auch geregelt
     werden, ob der Zuschuss des Bundes

     1. rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die
        Ermittlung der bundeseinheitlichen Über-
        tragungsnetzentgelte einfließenden Erlös-
        obergrenzen oder darin enthaltener Kosten-
        positionen abgezogen wird oder

     2. vorrangig zur Deckung in der Rechtsverord-
        nung näher bestimmter, tatsächlicher Kos-
        tenpositionen der Übertragungsnetzbetreiber
        anzusetzen ist.“
6. In § 35 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
   mer 1 nach dem Wort „Markttransparenz“ die Wör-
   ter „sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
   dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom
   8. August 2020 (BGBl. I S. 1818)“ eingefügt.
7. In § 41 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
   eingefügt:

     „(3a) Bei unveränderter Weitergabe von umsatz-
  steuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die
  sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden
  Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Un-
  terrichtung nach Absatz 3 Satz 1; ein Sonderkündi-
  gungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 entsteht nicht.“
8. § 51 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Bundesnetzagentur führt in Abstim-
     mung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
     und Energie fortlaufend ein Monitoring der Ver-
     sorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4
     durch. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind
     entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung
     des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 be-
     rücksichtigt die Bundesnetzagentur die nach § 12
     Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen.“
  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. bestehende sowie in der Planung und
             im Bau befindliche Erzeugungskapazitä-
             ten unter Berücksichtigung von Erzeu-
             gungskapazitäten für die Netzreserve
             nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve
             nach § 13e und Anlagen zur Speiche-
             rung von elektrischer Energie,“.

     bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-

         bindungsleitungen“ die Wörter „und Anlagen

         zur Speicherung von elektrischer Energie“

         gestrichen.

  c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
     bis 4b ersetzt:

       „(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst

     Märkte und Netze und wird in den Berichten

     nach § 63 integriert dargestellt.

       (4a) Das Monitoring der Versorgungssicher-
     heit an den Strommärkten nach Absatz 3 erfolgt
     auf Basis von
BGBl. 2020, Seite 1850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1850
       1. Indikatoren, die zur Messung der Versor-
          gungssicherheit an den europäischen Strom-
          märkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der
          Bundesrepublik Deutschland als Teil des
          Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, so-
          wie

       2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten

          oder Unterschreiten eine Prüfung und bei

          Bedarf eine Umsetzung angemessener Maß-
          nahmen zur Gewährleistung der Versor-
          gungssicherheit erfolgt.

       Die Messung der Versorgungssicherheit an den
       Strommärkten nach Satz 1 erfolgt auf Grundlage
       wahrscheinlichkeitsbasierter Analysen. Die An-
       forderungen der Verordnung (EU) 2019/943, ins-
       besondere nach den Artikeln 23 und 24 für
       Abschätzungen der Angemessenheit der Res-
       sourcen, sind einzuhalten. Die Analysen nach
       Satz 2 erfolgen nach dem Stand der Wissen-
       schaft. Sie erfolgen insbesondere auf Basis
       eines integrierten Investitions- und Einsatzmo-
       dells, das wettbewerbliches Marktverhalten und
       Preisbildung auf dem deutschen und euro-
       päischen Strommarkt abbildet; dabei sind auch
       kritische historische Wetter- und Lastjahre, un-
       geplante Kraftwerksausfälle sowie zeitliche und
       technische Restriktionen beim Kraftwerkszubau
       zu berücksichtigen.
          (4b) Zum Monitoring der Versorgungssicher-
       heit nach Absatz 3 mit Bezug auf die Netze
       erfolgt eine Analyse, inwieweit aktuell und zu-
       künftig die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leis-
       tungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze
       gewährleistet ist und ob Maßnahmen zur kurz-
       und längerfristigen Gewährleistung der Sicher-
       heit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-
       gungssystems im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1
       und Absatz 3 erforderlich sind. Bei der Analyse
       nach Satz 1 ist die langfristige Netzanalyse der
       Betreiber der Übertragungsnetze nach § 34 Ab-
       satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsge-
       setzes zu berücksichtigen, soweit diese vorliegt.
       In diesem Rahmen ist auch zu untersuchen, in-
       wieweit netztechnische Aspekte die Ergebnisse
       der Analysen nach Absatz 4a beeinflussen. Die
       Bundesnetzagentur legt dem Bundesministe-
       rium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Ok-
       tober 2020 einen Bericht über die auf die Netze
       bezogene Analyse nach Satz 1 vor.“
  d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4
       werden die Betreiber von Übertragungsnetzen
       sowie das Bundesministerium für Wirtschaft

       und Energie regelmäßig bei allen wesentlichen
       Verfahrensschritten einbezogen.“

9. Nach § 54a wird folgender § 54b eingefügt:

                        „§ 54b

                  Zuständigkeiten gemäß

              der Verordnung (EU) 2019/941,
                Verordnungsermächtigung
    (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie ist zuständige Behörde für die Durch-

   führung der in der Verordnung (EU) 2019/941 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektri-
   zitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie
   2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1) fest-
   gelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des
   Energiesicherungsgesetzes 1975 und die §§ 5, 8

   und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes

   bleiben hiervon unberührt.

     (2) Folgende in der Verordnung (EU) 2019/941
   bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetz-
   agentur übertragen:

   1. die Mitwirkung an der Bestimmung regionaler
      Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Ar-
      tikel 6 der Verordnung (EU) 2019/941 und
   2. die Bestimmung von nationalen Szenarien für
      Stromversorgungskrisen nach Artikel 7 der Ver-
      ordnung (EU) 2019/941.

      (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
   die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
   zum Zwecke der Durchführung der Verordnung
   (EU) 2019/941 weitere Aufgaben an die Bundes-
   netzagentur zu übertragen.
      (4) Die Bundesnetzagentur nimmt diese Auf-
   gaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums
   für Wirtschaft und Energie wahr. Die Bestimmung
   der im Sinne des Artikels 7 der Verordnung
   (EU) 2019/941 wichtigsten nationalen Szenarien
   für Stromversorgungskrisen bedarf der Zustim-
   mung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
   Energie.“
10. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. Verordnung (EU) 2019/943 des Euro-
              päischen Parlaments und des Rates
              vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitäts-
              binnenmarkt und den auf Grundlage
              dieser Verordnung erlassenen Verord-
              nungen der Europäischen Kommission
              sowie den auf Grundlage des Artikels 6
              oder des Artikels 18 der Verordnung
              (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Verord-
              nungen der Europäischen Kommission,“.
      bb) Die Nummern 4 und 5 werden durch die fol-
          genden Nummern 4 bis 7 ersetzt:

          „4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
          5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013,

          6. Verordnung (EU) 2019/941 und

          7. Verordnung (EU) 2019/942 des Euro-
             päischen Parlaments und des Rates

             vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer
             Agentur der Europäischen Union für
             die Zusammenarbeit der Energieregulie-

             rungsbehörden.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufga-
      ben wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Ver-
BGBl. 2020, Seite 1851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1851
         ordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen
         Kommission und mit Artikel 15 Absatz 2 der Ver-
         ordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parla-
         mentes und des Rates vom 5. Juni 2019 über
         den Elektrizitätsbinnenmarkt übertragen worden
         sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend
         anzuwenden.“

11. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum

   31. Oktober 2021 und dann mindestens alle zwei

   Jahre jeweils die folgenden Berichte:

   1. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung
      der Versorgungssicherheit im Bereich der Ver-
      sorgung mit Erdgas sowie

   2. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung
      der Versorgungssicherheit im Bereich der Ver-
      sorgung mit Elektrizität.

   Zusätzlich zu den Berichten nach Satz 1 veröffent-
   licht das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Energie einmalig zum 31. Oktober 2020 eine Ab-
   schätzung der Angemessenheit der Ressourcen
   gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU)
   2019/943. Diese Analyse ist ab 2021 in den Bericht
   nach Satz 1 Nummer 2 zu integrieren. In die Be-
   richte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus
   dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach
   § 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen
   aufzunehmen. In den Berichten nach Satz 1 stellt
   die Bundesnetzagentur jeweils auch dar, inwieweit
   Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicher-
   heit in Deutschland beitragen. Das Bundesministe-
   rium für Wirtschaft und Energie stellt zu den Berich-
   ten nach Satz 1 Einvernehmen innerhalb der Bun-
   desregierung her. Die Bundesregierung veröffent-
   licht die Berichte der Bundesnetzagentur nach
   Satz 1 und legt dem Bundestag erstmals zum
   31. Dezember 2021 und dann mindestens alle vier
   Jahre Handlungsempfehlungen vor. Die Bundes-
   netzagentur übermittelt die Berichte nach Satz 1
   nach Veröffentlichung durch die Bundesregierung
   jeweils unverzüglich an die Europäische Kommis-
   sion.“

13. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
   „Anlage 2
   (zu § 13g)

12. § 95 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-
      fügt:

           „(1e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
         Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen
         Parlaments und des Rates verstößt, indem er
         vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteil-
         nehmern zur Verfügung zu stellende Verbin-
         dungskapazität zwischen Gebotszonen über

         das nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Ab-

         satz 3, 4, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/943

         des Europäischen Parlaments und des Rates
         vorgesehene Maß hinaus einschränkt.“
   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder
         gegenüber einem vertikal integrierten Energie-
         versorgungsunternehmen und jedem seiner Un-
         ternehmensteile kann über Satz 1 hinaus in Fäl-
         len des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und
         des Absatzes 1e eine höhere Geldbuße verhängt
         werden. Diese darf

         1. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buch-
            stabe b 10 Prozent des Gesamtumsatzes,
            den der Transportnetzbetreiber oder das ver-
            tikal integrierte Energieversorgungsunterneh-
            men einschließlich seiner Unternehmensteile
            in dem der Behördenentscheidung vorausge-
            gangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat,
            nicht übersteigen oder
         2. in Fällen des Absatzes 1e 10 Prozent des Ge-
            samtumsatzes, den der Transportnetzbetrei-
            ber oder das vertikal integrierte Energiever-
            sorgungsunternehmen einschließlich seiner
            Unternehmensteile in dem der Behördenent-
            scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr
            weltweit erzielt hat, abzüglich der Umlagen
            nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
            zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)
            in der jeweils geltenden Fassung und der Um-
            lagen nach den §§ 60 bis 61 des Erneuerba-
            re-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014
            (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fas-
            sung nicht übersteigen.“
                                         Vergütung Sicherheitsbereitschaft

   Die Vergütung von vorläufig stillzulegenden Anlagen nach
   gesetzt:

                                    冢                     冣
                                              Ci
    Vit = Pt + RDi + REi + Oi + Wi – RHBi +      ⴱ EUAt
                                              Ei
   Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit
   Summe mit null festgesetzt.
   Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
   Vit
   die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende
   erhält, in Euro,

§ 13g Absatz 9 wird nach folgender Formel fest-

ⴱ E + (H + FSB – FHIST )

  i    it        it        i

− FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der

Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft
BGBl. 2020, Seite 1852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1852

  Pt
  der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli
  des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t
  relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig
  für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures
  für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in
  Ansatz gebracht,
  RDi
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspei-
  sung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres
  T in Euro je Megawattstunde,
  REi
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durch-
  schnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
  Oi
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum
  vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarkt-
  preis als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je
  Megawattstunde,
  Wi
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher
  Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
  RHBi
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten
  für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde
  Strom – einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durch-
  schnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen
  bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tage-
  baubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder-
  und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,
  Ci
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen
  Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni
  des Jahres T in Tonnen Kohlendioxid,
  Ei
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung
  und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung)
  als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Mega-
  wattstunden,
  EUAt
  der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli
  des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Sicherheitsbereitschaft
  relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European
  Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der Ener-
  giebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das
  letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
  Hit
  die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachge-
  wiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in Euro, in der
  Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft be-
  rücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,
  FSBit
  die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewie-
  senen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro, in der Sicherheitsbereitschaft werden
  auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicher-
  heitsbereitschaft entstanden sind,
  FHISTi
  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne Tagebau und
  Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 in Euro,

BGBl. 2020, Seite 1853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1853
    i
    die jeweilige stillzulegende Anlage,
    T
    Jahr der Überführung in die Sicherheitsbereitschaft zum 31. Dezember gemäß Anlage 2 des Kohleverstro-
    mungsbeendigungsgesetzes,
    t
    das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Datum
    der endgültigen Stilllegung gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht.“

                         Artikel 5

             Änderung der Kraft-Wärme-
        Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung

   In der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenver-
ordnung vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017
(BGBl. I S. 3167) geändert worden ist, wird in der An-
lage 1 im Text der Fußnote zu Nummer 1 Buchstabe a
die Angabe „§ 10 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 10
Absatz 5“ ersetzt.

                         Artikel 6

                   Änderung des
           Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  § 1 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Num-

   mer 1 ersetzt:

   „1. 65 Prozent bis zum Jahr 2030 und“.

2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

                         Artikel 7

                   Änderung des

          Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 266
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden
       Angaben eingefügt:
        „§ 7a   Bonus für innovative erneuerbare Wärme

        § 7b    Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
        § 7c    Kohleersatzbonus
        § 7d    Südbonus
        § 7e    Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit
                der Inanspruchnahme der Boni“.

    b) Folgende Angabe wird angefügt:

        „Anlage (zu den §§ 7b und 7d)      Südregion“.
 2. In § 2 Nummer 9a werden nach den Wörtern „aus
    erneuerbaren Energien“ die Wörter „oder aus dem
    gereinigten Wasser von Kläranlagen“ eingefügt.

3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „den Absätzen 1
   und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und
   nach Absatz 2“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor
      Buchstabe a die Angabe „nach § 8a“ durch die
      Wörter „nach den §§ 7a bis 7d und 8a“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „finan-
      zielle Förderung nach“ die Wörter „den §§ 7a,
      7c, 7d und“ eingefügt und wird vor der Angabe
      „8b“ die Angabe „§“ gestrichen.
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. die Anlagen
         a) bis zum 31. Dezember 2029 in Dauerbe-
            trieb genommen wurden oder
         b) über einen in einem Zuschlagsverfahren
            nach § 11 der KWK-Ausschreibungsver-
            ordnung erteilten Zuschlag verfügen, der
            nicht nach § 16 der KWK-Ausschrei-

            bungsverordnung entwertet wurde,“.

   b) Folgende Sätze werden angefügt:

      „Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht für
      KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung
      bis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden,
      soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft-
      Wärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 fest-

      gestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen
      unter den geltenden Förderbedingungen kein die
      Förderung rechtfertigender Nutzen für die
      Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 für den
      Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 mehr
      ausgehen und der Bundestag insoweit mit
      Wirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an

      den Förderbedingungen für diese Anlagen be-
      schließen sollte. Die Bundesregierung wird dem
      Bundestag rechtzeitig einen Vorschlag unter-
      breiten, unter welchen Voraussetzungen eine
      Förderung dieser Anlagen für den Zeitraum nach
      dem 31. Dezember 2025 fortgeführt werden soll-
      te.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
          Wörtern „eingespeist wird“ die Wörter „und

          auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4
          des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht
          anzuwenden sind“ eingefügt.
      bb) In Nummer 5 wird die Angabe „3,1“ durch
          die Angabe „3,6“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 1854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1854
  b) Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben.

  c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2

     und 3.

  d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

     fügt:

         „(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus KWK-
       Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
       von bis zu 50 Kilowatt beträgt

       1. 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom,
          der in ein Netz der allgemeinen Versorgung
          eingespeist wird und

       2. 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der
          nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung
          eingespeist wird.“

  e) Absatz 5 wird Absatz 4 und nach den Wörtern
     „erhöht sich“ wird das Wort „insgesamt“ gestri-
     chen.

  f) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt geän-
     dert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Eine

           Kumulierung“ die Wörter „der nach diesem
           Gesetz gewährten Zuschläge und Boni“ ein-
           gefügt.

       bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:
          „Dies ist nicht anzuwenden, soweit für ein-
          zelne Komponenten einer KWK-Anlage oder
          eines innovativen KWK-Systems eine inves-
          tive Förderung nach den Richtlinien zur För-
          derung der Nutzung erneuerbarer Energien
          im Wärmemarkt oder nach der Bundesförde-
          rung für effiziente Wärmenetze in Anspruch
          genommen wurde. In den Fällen des Sat-
          zes 2 verringert sich der Bonus oder der Zu-
          schlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde
          für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden
          auf null, die bei vollem Zuschlagswert oder
          Bonus dem Betrag der für die einzelnen
          Komponenten der KWK-Anlage oder des in-
          novativen KWK-Systems in Anspruch ge-
          nommenen investiven Förderung einschließ-
          lich einer Verzinsung entsprechend dem
          durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kre-
          dite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaf-
          ten nach der MFI-Zinsstatistik der Deut-
          schen Bundesbank für Zinssätze und Volu-
          mina für das Neugeschäft der deutschen
          Banken, unter Berücksichtigung der Auszah-
          lungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht.“

       cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe
           „Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
  g) Absatz 7 wird Absatz 6 und Satz 2 wird wie folgt
     gefasst:

       „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen
       mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilo-
       watt.“

7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e einge-
   fügt:

                      „§ 7a

       Bonus für innovative erneuerbare Wärme

     (1) Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Ab-

  satz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-
  Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem
  1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen
  in innovativen KWK-Systemen mit einer elektri-
  schen Leistung von mehr als 1 Megawatt abhängig
  von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an
  der Referenzwärme, die die Komponente zur
  Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des
  innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in
  das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-An-
  lage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein
  hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hy-
  draulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder
  Teilnetz. Der Zuschlag beträgt

   1. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
      5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
      der Referenzwärme,
   2. 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
      10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an

      der Referenzwärme,

   3. 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
      15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
      der Referenzwärme,
   4. 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
      20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
      der Referenzwärme,
   5. 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
      25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
      der Referenzwärme,
   6. 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
      30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
      der Referenzwärme,

   7. 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
      35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
      der Referenzwärme,
   8. 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
      40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
      der Referenzwärme,
   9. 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
      45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
      der Referenzwärme oder

  10. 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens
      50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an
      der Referenzwärme.
    (2) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht für in-
  novative KWK-Systeme anzuwenden, die über ei-
  nen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung
  nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-
  Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet
  wurde.
     (3) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jah-
  resendabrechnung der Zuschlagszahlungen ge-
  währt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-
  Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten
  Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15
  Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für
BGBl. 2020, Seite 1855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1855
den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil
der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalender-

jahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder ander-
weitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems
für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteer-
zeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten
innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen
KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der
nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Mindestanteile
erbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des
innovativen KWK-Systems unverzüglich zu über-
mitteln.

  (4) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit
Ausnahme von Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, § 20
Absatz 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der
KWK-Ausschreibungsverordnung sind entspre-
chend anzuwenden.

                     § 7b
      Bonus für elektrische Wärmeerzeuger

  (1) Betreiber von neuen oder modernisierten
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von
mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netz-
betreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen
unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen
Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum
Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbin-
dung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung,
wenn
1. die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die
   Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess aus-
   gekoppelt werden kann, mit einem mit der An-
   lage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wär-
   meerzeuger zu mindestens 80 Prozent zu erzeu-
   gen,

2. sich der Standort der KWK-Anlage nicht in der
   Südregion nach der Anlage befindet und

3. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht
   nach § 7e erfüllt hat.

   (2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je

Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen

Wärmeerzeugers. Der Bonus wird nur bis zu einer
thermischen Leistung des elektrischen Wärmeer-
zeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht,
die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt
werden kann. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für

innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über

einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschrei-

bung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der
KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig ent-
wertet wurde. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht
für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn
die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach

Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als

neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch

genommen hat. Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner
nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger,
die als Komponente zur Bereitstellung innovativer
erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten.

                      § 7c

                Kohleersatzbonus

   (1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben
gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre
KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbun-
den sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus
zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a
oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschrei-
bungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das
innovative KWK-System eine bestehende KWK-An-
lage ersetzt, die

1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle ge-
   winnt und
2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Be-
   trieb genommen worden ist.

Ein Ersatz im Sinn des Satzes 1 liegt vor, wenn die
neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz ein-
speist, in das auch die bestehende KWK-Anlage
eingespeist hat und die bestehende KWK-Anlage
oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende
Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor
oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen
KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar
2016, endgültig stillgelegt wird. Die neue KWK-An-
lage, die die elektrische KWK-Leistung einer beste-
henden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem
Standort errichtet werden. Keine bestehende
KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine
KWK-Anlage,
1. für die ein Gebot nach § 21 des Kohleverstro-
   mungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde
   oder
2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendi-
   gungsgesetzes genannt ist.

   (2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt
elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsan-
teils, der die elektrische KWK-Leistung einer beste-
henden KWK-Anlage ersetzt,

1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem
   31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar
   1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
   a) 50 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den

      Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023

      aufgenommen hat,

   b) 35 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
      Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024
      aufgenommen hat,

   c) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den

      Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025

      aufgenommen hat,

   d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dau-
      erbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufge-
      nommen hat,

2. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem

   31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar

   1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

   a) 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
      Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023
      aufgenommen hat,
BGBl. 2020, Seite 1856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1856
       b) 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
          Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024

          aufgenommen hat,
       c) 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
          Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025
          aufgenommen hat,

       d) 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
          Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026
          aufgenommen hat,
       e) 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
          Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027

          aufgenommen hat,

       f) 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
          Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028
          aufgenommen hat,

       g) 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
          Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029
          aufgenommen hat,

  3. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem
     31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genom-

     men worden ist,
       a) 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
          Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023
          aufgenommen hat,
       b) 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
          Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024
          aufgenommen hat,
       c) 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
          Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025
          aufgenommen hat,
       d) 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
          Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026
          aufgenommen hat,

       e) 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
          Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027
          aufgenommen hat,
       f) 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
          Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028
          aufgenommen hat,
       g) 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den
          Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029
          aufgenommen hat.
     (3) Bei    Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen
  mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Me-
  gawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend
  anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden
  Dampferzeugers       der    Dampfsammelschienen-
  KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder
  Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden
  KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen
  wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur
  für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung ge-
  währt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeu-
  gers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher
  Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage
  entspricht.
     (4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig ge-
  zahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in
  den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampf-
  erzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber
  seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

                       § 7d

                    Südbonus

   (1) Betreiber von neuen, modernisierten oder
nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber
dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-An-
lagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind,
einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich
zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in
Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverord-
nung, wenn

1. der Baubeginn des Vorhabens nach dem 31. De-

   zember 2019, aber vor dem 31. Dezember 2026
   erfolgt ist,

2. der Standort der KWK-Anlage sich in der Süd-
   region nach der Anlage zu diesem Gesetz befin-
   det,

3. der gesamte ab Aufnahme des Dauerbetriebs
   oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in
   der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der

   allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht
   selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausge-
   nommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in
   den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage
   oder den mit der KWK-Anlage verbundenen
   elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,
4. die KWK-Anlage bei entsprechender Anforde-
   rung durch den Netzbetreiber in der Lage ist,
   auch in Zeiten, in denen keine Nutzwärmenach-
   frage besteht, in voller Höhe der elektrischen
   Leistung Strom zu erzeugen und
5. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht
   nach § 7e erfüllt hat.

Der Bonus nach Satz 1 beträgt einmalig 60 Euro je
Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leis-
tungsanteils der neuen, modernisierten oder nach-
gerüsteten KWK-Anlage.
   (2) Wird der in der KWK-Anlage erzeugte Strom
entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 selbst ver-
braucht, ist für diesen Strom nach § 61 Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die volle
EEG-Umlage zu entrichten, soweit der Anspruch
nicht nach § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes entfällt. Im Übrigen sind die §§ 61a
bis 61f sowie 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes nicht anzuwenden.
   (3) Wird der Bonus nach Absatz 1 in Anspruch
genommen, sind § 8 Absatz 4 und § 19 Absatz 2
Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung mit
der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag pro
Kalenderjahr für höchstens 2 500 Vollbenutzungs-
stunden gezahlt wird.

                      § 7e

            Mitteilungspflicht im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
   Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bo-
nus nach den §§ 7b bis 7d in Anspruch zu nehmen,
sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständi-
gen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt
und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden
BGBl. 2020, Seite 1857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1857
   Bonus mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 muss
   spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen
   Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorher-

   gehenden Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Mit-

   teilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den

   §§ 7b bis 7d erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt,

   welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mit-
   teilung vor dem 31. Juli erfolgt ist.“
 8. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zu-

      schlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der An-
      lage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Ab dem Kalenderjahr 2021 wird der Zu-
      schlag für bis zu 5 000 Vollbenutzungsstunden,
      ab dem Kalenderjahr 2023 für bis zu 4 000 Voll-
      benutzungsstunden und ab dem Kalenderjahr
      2025 für bis zu 3 500 Vollbenutzungsstunden
      pro Kalenderjahr gezahlt.“

 9. § 8c wird wie folgt gefasst:
                          „§ 8c
                 Ausschreibungsvolumen
     Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschrei-
   bungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalen-
   derjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.“
10. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 7 Absatz 6 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwen-
   den.“
11. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf
          Zahlung des Zuschlags“ die Wörter „sowie
          der Boni nach den §§ 7a bis 7d“ eingefügt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „sowie im Fall
          des Ersatzes einer kohlebefeuerten KWK-
          Anlage durch eine gasbefeuerte KWK-An-
          lage die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2“
          gestrichen.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für
          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen
          der Zulassung nach Satz 3 über das Vorlie-

          gen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7d.“

   b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 7 Ab-
      satz 2“ durch die Wörter „den §§ 7a bis 7d“ er-
      setzt.
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.

   d) Absatz 6 wird Absatz 5 und in dessen Satz 2
      wird das Wort „Auflagen“ durch das Wort „Ne-
      benbestimmungen“ ersetzt.

12. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „neuen KWK-Anla-
      gen mit einer elektrischen KWK-Leistung von
      mehr als 50 Megawatt“ durch die Wörter „neuen
      KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Num-

      mer 1 mit einer elektrischen KWK-Leistung von
      mehr als 10 Megawatt“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „sowie im Fall des

      § 7 Absatz 2 dessen Voraussetzungen“ durch

      die Wörter „sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7d

      deren Voraussetzungen“ ersetzt.

13. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
   KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von

   bis zu 50 Kilowatt.“

14. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. die Inbetriebnahme des neuen oder aus-
              gebauten Wärmenetzes erfolgt
              a) in den Fällen der Nummer 2 Buch-
                 stabe a und b bis zum 31. Dezember
                 2029 oder

              b) in den Fällen der Nummer 2 Buch-
                 stabe c bis zum 31. Dezember 2022,“.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“
               am Ende durch ein Komma ersetzt.
          bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
               „zu 50 Prozent“ durch die Wörter „zu
               75 Prozent“ ersetzt.
      cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
          „c) mindestens zu 50 Prozent mit einer
              Kombination aus Wärme aus KWK-Anla-
              gen, Wärme aus erneuerbaren Energien

              oder industrieller Abwärme, die ohne
              zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitge-
              stellt wird, erfolgt und“.

      dd) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ge-
          mäß „§ 20 erteilt“ die Wörter „und vom Bun-
          desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
          an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des
          Zuschlags zuständigen Übertragungsnetz-
          betreiber übermittelt“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „25 Prozent“ durch
      die Angabe „10 Prozent“ ersetzt.

   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz

      angeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbe-
      treiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz
      gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten
      elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.“
15. § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden
    Satz ersetzt:

   „Der Zuschlag beträgt

   1. 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten
      des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18
      Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder

   2. 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten
      des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18
      Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.“
BGBl. 2020, Seite 1858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1858
16. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärme-
       netzbetreiber und dem für die Auszahlung des
       Zuschlags nach § 18 Absatz 3 zuständigen
       Übertragungsnetzbetreiber.“
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

   c) Absatz 6 wird Absatz 5.

17. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. die Inbetriebnahme des neuen Wärme-

              speichers erfolgt bis zum 31. Dezember
              2029,“.

       bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
           „KWK-Anlagen“ die Wörter „oder innovati-
           ven KWK-Systemen, einschließlich deren
           Komponenten zur Bereitstellung innovativer
           erneuerbarer Wärme und strombasierter
           Wärme“ eingefügt.

       cc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „ge-
           mäß § 24 erteilt“ die Wörter „und vom Bun-
           desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
           an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des
           Zuschlags zuständigen Übertragungsnetz-
           betreiber übermittelt“ eingefügt.
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen
       Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungs-
       netzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone
       das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit

       der größten elektrischen KWK-Leistung ange-

       schlossen ist.“

18. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Zulassung ergeht gegenüber dem Betreiber
   des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung
   des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen
   Übertragungsnetzbetreiber.“

19. § 26a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender
           Buchstabe c eingefügt:

          „c) die für das folgende Kalenderjahr prog-
              nostizierten auszuzahlenden Boni nach
              den §§ 7a bis 7d,“.

       bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden
           die Buchstaben d bis f.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 1 teilen
       die Übertragungsnetzbetreiber die nach Satz 1
       Nummer 2 Buchstabe b vom Bundesamt für
       Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen
       Prognosedaten den zuständigen Netzbetreibern
       unverzüglich mit.“

20. § 28 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
           eingefügt:
           „5. die Beträge für die Auszahlung der Boni
               nach den §§ 7a bis 7d und“.

       cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Für die Zwecke des Satzes 2 teilen die Übertra-
       gungsnetzbetreiber die nach § 27 Absatz 3
       Satz 1 Nummer 2 erhaltenen Daten dem jeweils

       zuständigen Netzbetreiber unverzüglich mit.“

21. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „1,5“ durch die
    Angabe „1,8“ ersetzt.

22. § 30 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. der Nachweis nach § 7a Absatz 3 Satz 1
           über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1
           erforderlichen Anteil der tatsächlich inner-
           halb des vorherigen Kalenderjahres in ein
           Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig,
           außerhalb des innovativen KWK-Systems für
           Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälte-
           erzeugung oder als Prozesswärme bereitge-
           stellten innovativen erneuerbaren Wärme
           des innovativen KWK-Systems an der Refe-
           renzwärme; dies ist nicht bei innovativen
           KWK-Systemen mit einer elektrischen
           KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt anzuwen-
           den,“.

    b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „im

       Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Num-

       mer“ die Angabe „1,“ gestrichen.
23. § 31b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die
           Wörter „, die keine Übertragungsnetzbetrei-
           ber sind,“ gestrichen.

       bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 26 Ab-
           satz 1, den §§“ durch die Angabe „den
           §§ 26,“ ersetzt.

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Ja-
       nuar eines jeden Kalenderjahres, beginnend ab
       dem 1. Januar 2023, durch Festlegung nach
       § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Südre-
       gion in der Anlage zu § 7d durch Hinzufügung
       oder Streichung der in der Anlage enthaltenen
       kreisfreien Städte, Stadtkreise, Kreise und Land-
       kreise ändern, wenn sich die besonders starken
       Belastungen des Übertragungsnetzes, welche
       Grundlage der Südregion sind, räumlich verla-
       gern oder entfallen. Grundlage für die Festle-
       gung der Südregion sind die Daten der letzten
       abgeschlossenen Systemanalyse nach § 3 Ab-
       satz 2 der Netzreserveverordnung.“
BGBl. 2020, Seite 1859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1859
24. In § 33a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e werden
    die Wörter „die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt
    wird“ durch die Wörter „die Boni nach den §§ 7a
    bis 7d gezahlt werden“ ersetzt.

25. In § 33b Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d werden

    die Wörter „die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt

    wird“ durch die Wörter „die Boni nach den §§ 7c

    und 7d gezahlt werden“ ersetzt.
26. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „In den Jahren 2021 und 2022 überprüft das

      Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

      auch, ob und in welchem Umfang die zum 1. Ja-
      nuar 2023 in Kraft tretende Anhebung der
      Vergütung nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 ange-
      messen und erforderlich ist, und schlägt dem
      Deutschen Bundestag gegebenenfalls eine ge-
      setzliche Anpassung vor.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               die Wörter „im Jahr 2017 sowie im Jahr
               2021“ durch die Wörter „im Jahr 2017,
               im Jahr 2022, im Jahr 2025 sowie im
               Jahr 2029“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am
               Ende durch ein Komma ersetzt.

          ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende

               durch ein Komma ersetzt.

          ddd) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden
               angefügt:
                „4. die Fördersystematik der Zu-
                    schlagszahlung auf die KWK-
                    Stromerzeugung,
                5. den Nutzen für die Erreichung der
                   Ziele nach § 1 Absatz 1 von KWK-

                   Anlagen mit einer elektrischen Leis-
                   tung bis einschließlich 50 Mega-
                   watt unter den geltenden Förderbe-
                   dingungen,
                6. Wirkung und Nutzen des Fernwär-
                   meverdrängungsverbots in § 6 Ab-
                   satz 1 Nummer 4 zur Erreichung der

                   energie- und klimapolitischen Ziele
                   der Bundesregierung und dieses
                   Gesetzes und

               7. in der Evaluierung im Jahr 2025 die

                  Erforderlichkeit, Angemessenheit

                  und Ausgestaltung des Bonus nach

                  § 7b.“

      bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „die Er-
          reichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist“ die
          Wörter „oder aus der Evaluierung nach

          Satz 1 Nummer 7 Änderungsbedarf resul-

          tiert“ eingefügt.

27. Dem § 35 wird folgender Absatz 17 angefügt:

      „(17) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-
   Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 gel-
   tenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anla-
   gen, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb
   genommen worden sind. Abweichend von Satz 1

   sind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1
   und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
   gesetzes in der am 14. August 2020 geltenden Fas-
   sung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf
   KWK-Anlagen und Wärmenetze, die nach dem
   31. Dezember 2019 in Dauerbetrieb genommen
   worden sind. In den Fällen des Satzes 2 ist § 7 Ab-
   satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zu-
   schlag für KWK-Strom bis zu einer Strommenge

   gewährt wird, die maximal der Stromerzeugung

   der KWK-Anlage in der Hälfte der nach § 8 insge-
   samt vorgesehenen förderfähigen Vollbenutzungs-
   stunden entspricht, auch wenn auf diesen Strom
   die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuer-
   bare-Energien-Gesetzes anzuwenden sind, wenn
   für das Vorhaben ein Vorbescheid bis zum 31. De-
   zember 2019 beantragt worden ist.“

28. Dem § 35 wird folgender Absatz 18 angefügt:

     „(18) § 7 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
   gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden
   Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis
   zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genom-
   men worden sind oder den Dauerbetrieb nach einer
   Modernisierung wiederaufgenommen haben.“
BGBl. 2020, Seite 1860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1860

          29. Folgende Anlage wird angefügt:
                                                                              „Anlage
                                                                 (zu den §§ 7b und 7d)



                                                 Südregion
              Die Südregion besteht aus folgenden kreisfreien Städten, Stadtkreisen,
              Kreisen und Landkreisen:
                                                 Südregion

               Baden-Württemberg
               Landkreis Alb-Donau-Kreis
               Stadtkreis Baden-Baden
               Landkreis Biberach
               Landkreis Böblingen
               Landkreis Bodenseekreis
               Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
               Landkreis Calw
               Landkreis Emmendingen
               Landkreis Enzkreis
               Landkreis Esslingen
               Stadtkreis Freiburg im Breisgau
               Landkreis Freudenstadt
               Landkreis Göppingen
               Stadtkreis Heidelberg
               Landkreis Heidenheim
               Stadtkreis Heilbronn
               Landkreis Heilbronn
               Landkreis Hohenlohekreis
               Stadtkreis Karlsruhe
               Landkreis Karlsruhe
               Landkreis Konstanz
               Landkreis Lörrach
               Landkreis Ludwigsburg
               Landkreis Main-Tauber-Kreis
               Stadtkreis Mannheim
               Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
               Landkreis Ortenaukreis
               Landkreis Ostalbkreis
               Stadtkreis Pforzheim
               Landkreis Rastatt
               Landkreis Ravensburg
               Landkreis Rems-Murr-Kreis

BGBl. 2020, Seite 1861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1861

                                           Südregion

        Landkreis Reutlingen

        Landkreis Rhein-Neckar-Kreis

        Landkreis Rottweil

        Landkreis Schwäbisch Hall

        Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis

        Landkreis Sigmaringen

        Stadtkreis Stuttgart

        Landkreis Tübingen

        Landkreis Tuttlingen

        Stadtkreis Ulm

        Landkreis Waldshut

        Landkreis Zollernalbkreis

        Bayern

        Landkreis Aichach-Friedberg

        Landkreis Altötting

        Kreisfreie Stadt Amberg

        Landkreis Amberg-Sulzbach

        Kreisfreie Stadt Ansbach

        Landkreis Ansbach

        Kreisfreie Stadt Aschaffenburg

        Landkreis Aschaffenburg

        Kreisfreie Stadt Augsburg

        Landkreis Augsburg

        Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen

        Kreisfreie Stadt Bamberg

        Landkreis Bamberg

        Kreisfreie Stadt Bayreuth

        Landkreis Bayreuth

        Landkreis Berchtesgadener Land

        Landkreis Cham

        Landkreis Dachau

        Landkreis Deggendorf

        Landkreis Dillingen an der Donau

        Landkreis Dingolfing-Landau

        Landkreis Donau-Ries

        Landkreis Ebersberg

        Landkreis Eichstätt

        Landkreis Erding

BGBl. 2020, Seite 1862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1862


                                                   Südregion

               Kreisfreie Stadt Erlangen

               Landkreis Erlangen-Höchstadt

               Landkreis Forchheim

               Landkreis Freising

               Landkreis Freyung-Grafenau

               Landkreis Fürstenfeldbruck

               Kreisfreie Stadt Fürth

               Landkreis Fürth

               Landkreis Garmisch-Partenkirchen

               Landkreis Günzburg

               Landkreis Haßberge

               Kreisfreie Stadt Ingolstadt

               Kreisfreie Stadt Kaufbeuren

               Landkreis Kelheim

               Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)

               Landkreis Kitzingen

               Landkreis Landsberg am Lech

               Kreisfreie Stadt Landshut

               Landkreis Landshut

               Landkreis Lindau (Bodensee)

               Landkreis Main-Spessart

               Kreisfreie Stadt Memmingen

               Landkreis Miesbach

               Landkreis Miltenberg

               Landkreis Mühldorf am Inn

               Kreisfreie Stadt München

               Landkreis München

               Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

               Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz

               Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim

               Landkreis Neustadt an der Waldnaab

               Landkreis Neu-Ulm

               Kreisfreie Stadt Nürnberg

               Landkreis Nürnberger Land

               Landkreis Oberallgäu

               Landkreis Ostallgäu

               Kreisfreie Stadt Passau

               Landkreis Passau

BGBl. 2020, Seite 1863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1863

                                         Südregion

        Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm

        Landkreis Regen

        Kreisfreie Stadt Regensburg

        Landkreis Regensburg

        Kreisfreie Stadt Rosenheim

        Landkreis Rosenheim

        Landkreis Roth

        Landkreis Rottal-Inn

        Kreisfreie Stadt Schwabach

        Landkreis Schwandorf

        Kreisfreie Stadt Schweinfurt

        Landkreis Schweinfurt

        Landkreis Starnberg

        Kreisfreie Stadt Straubing

        Landkreis Straubing-Bogen

        Landkreis Tirschenreuth

        Landkreis Traunstein

        Landkreis Unterallgäu

        Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz

        Landkreis Weilheim-Schongau

        Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen

        Kreisfreie Stadt Würzburg

        Landkreis Würzburg

        Hessen

        Landkreis Bergstraße

        Kreisfreie Stadt Darmstadt

        Landkreis Darmstadt-Dieburg

        Landkreis Groß-Gerau

        Landkreis Odenwaldkreis

        Landkreis Offenbach

        Rheinland-Pfalz

        Landkreis Alzey-Worms

        Landkreis Bad Dürkheim

        Landkreis Bad Kreuznach

        Landkreis Bernkastel-Wittlich

        Landkreis Birkenfeld

        Landkreis Donnersbergkreis

        Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

BGBl. 2020, Seite 1864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1864


                                                 Südregion

               Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
               Landkreis Germersheim
               Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
               Landkreis Kaiserslautern
               Landkreis Kusel
               Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
               Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
               Kreisfreie Stadt Mainz
               Landkreis Mainz-Bingen
               Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
               Kreisfreie Stadt Pirmasens
               Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis
               Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
               Kreisfreie Stadt Speyer
               Landkreis Südliche Weinstraße
               Landkreis Südwestpfalz
               Kreisfreie Stadt Trier
               Landkreis Trier-Saarburg
               Kreisfreie Stadt Worms
               Kreisfreie Stadt Zweibrücken
               Saarland
               Landkreis Merzig-Wadern
               Landkreis Neunkirchen
               Landkreis Regionalverband Saarbrücken
               Landkreis Saarlouis
               Landkreis Saarpfalz-Kreis
               Landkreis St. Wendel“.

BGBl. 2020, Seite 1865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1865
                       Artikel 8

                Änderung der
         KWK-Ausschreibungsverordnung

  Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 20
des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a
      die Angabe „2021“ durch die Angabe „2025“ er-
      setzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vor-
      schlag für die Verteilung des jährlichen Aus-
      schreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor.“

2. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für ein-
          zelne Komponenten“ die Wörter „der KWK-
          Anlage oder“ und nach dem Wort „Wärme-
          markt“ die Wörter „oder nach der die Bundes-
          förderung für effiziente Wärmenetze“ einge-

          fügt.

      bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „die bei
          vollem Zuschlagswert dem Beitrag der“ die
          Wörter „für einzelne Komponenten der KWK-
          Anlage oder des innovativen KWK-Systems“
          eingefügt.
   b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach den Wörtern „auf Zuschlagszahlung

          nach“ wird die Angabe „Absatz 1“ durch die

          Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ und werden die

          Wörter „§ 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 5“ durch

          die Wörter „die §§ 7a und 7b“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Boni nach den §§ 7c und 7d des Kraft-
          Wärme-Kopplungsgesetzes werden bei Vor-
          liegen der jeweiligen Voraussetzungen neben
          dem Anspruch auf Zuschlagszahlung nach
          Absatz 1 gezahlt.“

                       Artikel 9

                  Änderung des

        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 312 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „zu § 274a“
   wie folgt gefasst:
   „§ 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusam-
           menhang mit dem Anpassungsgeld nach
           § 57 des Kohleverstromungsbeendigungs-
           gesetzes“.

2. § 127a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch
      ein Komma ersetzt.

  b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
     fügt:

     „1a. das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen
          und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen
          und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die
          aus den in § 57 Absatz 1 Satz 1 des Kohle-
          verstromungsbeendigungsgesetzes genann-
          ten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren ha-
          ben, und“.
3. Nach § 252 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
   mer 1a eingefügt:
  „1a. Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als
       Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der
       Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der
       Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohle-
       verstromungsbeendigungsgesetzes genannten
       Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,“.

4. Dem § 254 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Dies gilt für Anrechnungszeiten wegen des Bezugs
  von Anpassungsgeld nur, wenn zuletzt vor Beginn
  dieser Leistung eine in der knappschaftlichen Ren-
  tenversicherung versicherte Beschäftigung ausge-
  übt worden ist.“

5. § 274a wird wie folgt gefasst:

                       „§ 274a

           Verarbeitung von Sozialdaten im
    Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach
   § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
    (1) Auf Ersuchen von Versicherten berechnet die
  Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
  See den für die Gewährung des Anpassungsgeldes

  maßgebenden Rentenbetrag im Sinne des § 57 Ab-

  satz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Kohleverstromungs-

  beendigungsgesetzes und den frühestmöglichen

  Zeitpunkt, zu dem Versicherte das Anpassungsgeld

  beziehen können. Die Ergebnisse der Berechnungen
  nach Satz 1 sind mit Einwilligung der Versicherten
  an deren Arbeitgeber zu übermitteln. Dies ist auch
  anzuwenden für die zur Beantragung von Anpas-
  sungsgeld notwendige Auskunft, ob Versicherte un-
  mittelbar im Anschluss an den Bezug von Anpas-
  sungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den
  §§ 35 bis 38, § 40, den §§ 235 bis 236b oder § 238
  haben.
     (2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die

  Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
  See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
  kontrolle ist zulässig, soweit sie für dessen Auf-
  gabenerfüllung nach § 57 Absatz 1 des Kohlever-
  stromungsbeendigungsgesetzes erforderlich ist.
     (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
  rens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus dem
  Dateisystem der Deutschen Rentenversicherung
  Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirt-
  schaft und Ausfuhrkontrolle ermöglicht, ist zur Leis-
  tung der nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Kohlever-
  stromungsbeendigungsgesetzes zu erbringenden
  Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen, die
  sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer
  sich an das Anpassungsgeld anschließenden Rente
  wegen Alters ergeben, zulässig. § 79 Absatz 2 bis 4
  des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entspre-
  chend anzuwenden.“
BGBl. 2020, Seite 1866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1866
6. § 291 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 291

                       Erstattungen

                  für Anrechnungszeiten

           für den Bezug von Anpassungsgeld

     (1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der
  Rentenversicherung für Anrechnungszeiten nach
  § 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für
  die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem
  Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige
  Stelle den Trägern der Rentenversicherung einen
  Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal pro
  Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf das
  vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 ent-
  fallenden Rentenversicherungsbeitrag des Bezugs-
  jahres des Anpassungsgeldes. Dabei ist der Bei-
  tragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung
  für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzu-
  wenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes
  zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung ver-
  sichert waren und der Beitragssatz in der knapp-
  schaftlichen Rentenversicherung für diejenigen Be-
  zieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor
  dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der
  knappschaftlichen Rentenversicherung versichert
  waren.

     (2) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab-
  rechnung nach Absatz 1 durch. Die für die Auszah-
  lung des Anpassungsgeldes nach dem Kohlever-
  stromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle
  übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum
  1. März eines Jahres die Anzahl der Bezieher von
  Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und
  die weiteren nach Absatz 1 erforderlichen Daten.
  Das Nähere zur Ausgestaltung des Abrechnungsver-
  fahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der
  für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach
  dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zustän-
  digen Stelle und dem Bundesversicherungsamt ge-

   regelt. Die Abrechnung mit dem Träger der knapp-
   schaftlichen Rentenversicherung erfolgt entspre-
   chend dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der
   Grundlage des Beitragssatzes in der knappschaftli-

   chen Rentenversicherung. Die buchhalterische Auf-

   teilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der

   allgemeinen Rentenversicherung erfolgt durch die
   Deutsche Rentenversicherung Bund.“

                      Artikel 10

            Beihilferechtlicher Vorbehalt
   Die Regelungen zur Zuschlagserteilung und Entste-
hung des Anspruchs auf den Steinkohlezuschlag in der
Steinkohleausschreibung nach Artikel 1 § 18 Absatz 8,
§ 20 Absatz 1, die §§ 21 und 23, die Regelungen zur
Reduzierung und Beendigung der Braunkohlever-
stromung nach Artikel 1 Teil 5 einschließlich des gemäß
dieser Vorschriften geschlossenen öffentlich-recht-
lichen Vertrages und die Änderungen des Kraft-Wär-
me-Kopplungsgesetzes durch Artikel 7 dürfen erst an-
gewendet werden, wenn eine beihilferechtliche Geneh-
migung durch die Europäische Kommission vorliegt. Im
Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1
genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die
Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet wer-
den. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen
Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

                      Artikel 11
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Nummer 5
Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021 in
Kraft.
  (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 Nummer 6
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 28
zum 1. Januar 2023 in Kraft.
BGBl. 2020, Seite 1867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1867

                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
               sind gewahrt.
                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                 Berlin, den 8. August 2020

                            Der Bundespräsident
                                 Steinmeier

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                            Der Bundesminister
                        für Wirtschaft und Energie
                              Peter Altmaier

                    Der Bundesminister der Finanzen
                              Olaf Scholz

                       Die Bundesministerin
          für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                          Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1818. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b24ed88938d6eb9e….