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Artikel 9 · BT-Drs. 20/4685 · S. 134

Zu Artikel 9 (Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes)

Zu Artikel 9 (Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes)
Zu Nummer 1 bis 5
Die Änderungen sind insbesondere redaktionelle Folgeänderungen und Fehlerberichtigungen, insbesondere zur
Aufhebung des § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, zur Haushaltsfinanzierung des EEG-Finanzierungsbedarfs
und zur Einführung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten: Im Jahr 2021 wurde
ein Bundeszuschuss auf das EEG-Konto geleistet. Aufgrund der hohen Strompreise wurden diese Mittel nicht zur
Finanzierung des EEG-Finanzierungsbedarfs benötigt. Sie sollen nun erforderlichenfalls für eine vorübergehende
Finanzierung, d. h. Zwischenfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkos-
ten im Jahr 2023, zur Verfügung stehen. Eine Zwischenfinanzierung kann notwendig werden, wenn die Mittel,
aus denen die Maßnahme im Ergebnis finanziert werden soll, nicht rechtzeitig im notwendigen Umfang verfügbar
sind. Um die dargestellte Zwischenfinanzierung zu ermöglichen, bedarf es u. a. einer entsprechenden Ergänzung
des Zwecks des Energiefinanzierungsgesetzes in § 1 EnFG.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                 – 135 –                       Drucksache 20/4685


Zu Nummer 6
Der neue § 47 Absatz 3 EnFG berechtigt die Übertragungsnetzbetreiber, Mittel auf dem EEG-Konto, die aus
dem im Jahr 2021 geleisteten Bundeszuschuss stammen, für die Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen
Finanzierung der Übertragungsnetzkosten im Jahr 2023 zu verwenden und dafür auf das Bankkonto nach § 26
Absatz 1 Satz 1 StromPBG umzubuchen. Satz 2 stellt klar, dass die genutzten Mittel auf das EEG-Konto zurück
zu buchen sind, sobald sie für die Vorfinanzierung des genannten Zuschusses nicht mehr erforderlich sind.

Zu Nummer 7
Es handelt sich um Folgeänderunge

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.775 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/4685, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 542.572–545.347 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1f931b4ffe1fc567….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP