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Artikel 88 · BT-Drs. 19/27635 · S. 285

Zu Artikel 88 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)

Zu Artikel 88 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (§ 125 Absatz 4)
Durch die Änderung von § 125 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) wird die Verweisung auf den
geltenden § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4 HGB entsprechend angepasst. Die Vorschrift sieht zugunsten des
Bestandsschutzes einer offenen Investmentkommanditgesellschaft vor, dass durch den Gesellschaftsvertrag nicht
von § 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 HGB-E abgewichen werden darf. Dadurch wird sichergestellt, dass Gesell-
schafter, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder deren Mitgliedschaft durch den Pri-
vatgläubiger gekündigt wurde, aus der Gesellschaft ausscheiden und diese nicht etwa aufgelöst wird. Das Abbe-
dingungsverbot ist nach dem geltenden Recht dahin zu verstehen, dass es auch den Zeitpunkt des Ausscheidens
des Gesellschafters erfasst (vergleiche Paul, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 2. Auflage 2017, § 150
Rn. 11 f.). Dies wird durch die Verweisung auf § 130 Absatz 3 HGB-E entsprechend klargestellt.

Zu Nummer 2 (§ 129 Absatz 2 Satz 3)
§ 129 Absatz 2 Satz 3 KAGB schließt die Anwendung von § 147 HGB aus. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen,
dass die als Liquidatorin einer offenen Investmentkommanditgesellschaft auftretende Verwahrstelle unter Beru-
fung auf § 147 HGB weder durch Gesellschafterbeschluss, noch aus wichtigem Grund durch Gericht abberufen
werden kann (vergleiche Eichhorn, WM 2016, 145, 150). Sie kann aber auch dahin missverstanden werden, dass
die Abberufung des Liquidators gerade mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Der Klarstellung wird
dadurch Genüge getan, dass der geltende § 129 Absatz 2 Satz 3 KAGB gestrichen wird. Aus der Bezugnahme in
§ 129 Absatz 2 Satz 1 KAGB auf § 100 KAGB wird hinreichend deutlich, dass die gesetzl

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.146 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.127.936–1.134.082 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….

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