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Artikel 12 · BT-Drs. 19/27453 · S. 147

Zu Artikel 12 (Änderung des § 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des § 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes)
Der bisherige § 3, der die Anschluss- und Abnahmepflicht regelt, entspricht seit dem Inkrafttreten der Verordnung
über den Elektrizitätsbinnenmarkt 2019/943 zum 1. Januar 2020 nicht mehr der unionsrechtlichen Grundlage, da
der aus Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/943 abgeleitete Einspeisevorrang von Strom aus erneuerbaren Ener-
gieanlagen gegenüber den KWK-Anlagen nicht hinreichend abgebildet wird. Daher wird im Rahmen der Neufas-
sung des § 3 die Gleichrangigkeit der Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie
von durch KWK-Anlagen erzeugtem Strom in Absatz 2 gestrichen. Die vorliegende Neufassung des § 3 tritt an
die Stelle der Neufassung des § 3 durch das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai
2019 (BGBl. I, S. 706), die zum 1. Oktober 2021 in Kraft treten sollte. Aufgrund der vorliegenden Neufassung
des § 3 wird daher als eine Folgeänderung Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energielei-
tungsausbaus zur Änderung des KWKG aufgehoben.


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Herkunft

BT-Drs. 19/27453, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 575.622–576.715 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 4b0e14952f29f551….

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