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Artikel 7 · BT-Drs. 19/17342 · S. 171

Zu Artikel 7 (Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung)

Zu Artikel 7 (Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung)
Zu Nummer 1
Die Änderung von § 3 Absatz 2 Nummer 2 KWKAusV steht im Zusammenhang mit der Verlängerung des
KWKG und schreibt die Verteilung des Ausschreibungsvolumens fort.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Ausnahmeregelung in § 19 Absatz 7 wird um die Förderbekanntmachung „Bundesförderung für effiziente
Wärmenetze“ erweitert, um sicherzustellen, dass iKWK-Systeme mit EE-Erzeugern, die in diesem Programm
gefördert werden, ebenfalls in den Anwendungsbereich des Bonus gelangen.
Zu Buchstabe b
Mit den Änderungen von § 19 Absatz 8 KWKAusVO wird das Verhältnis der Zuschlagszahlung nach der Aus-
schreibungsverordnung zu in den §§ 7a bis d KWKG neu eingefügten Boni geregelt. Danach können der Koh-
leersatzbonus und der Südbonus sowohl von innovativen KWK-Systemen als auch von KWK-Anlagen neben der
Zuschlagszahlung in Anspruch genommen werden. Der Bonus für innovative erneuerbare Wärme und der Bonus
für elektrische Wärmeerzeuger stehen demgegenüber allein KWK-Anlagen in der Segmentausschreibung offen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17342, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 556.714–557.776 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 5716a0713b5fe6a4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP