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Artikel 6 · BT-Drs. 19/7375 · S. 89

Zu Artikel 6 (Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Streichung der §§ 14 und 15 EEG erforderlich wird. Das
Einspeisemanagement nach dem bisherigen § 14 EEG wird in den Redispatch nach § 13a Absatz 1 EnWG über-
führt und die bisherige Entschädigungsregelung nach § 15 EEG findet sich nunmehr hinsichtlich des finanziellen
Ausgleichs in § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 sowie Satz 4 und 5 EnWG.
Die EnWG-Regelungen finden unmittelbare Anwendung auch auf vorrangberechtigen KWK-Strom und bedürfen
daher keines Verweises im KWKG. Die Formulierungen zur Umsetzung des KWK-Strom-Vorrangs in § 13 Ab-
satz 1b EnWG und zum finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 sowie Satz 4 und 5 EnWG
beziehen sich allein auf den vorrangberechtigten KWK-Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 3 Ab-
satz 1 KWKG. Eine inhaltliche Änderung zur Reichweite des vorrangigen Netzzugangs für KWK-Strom ist daher
mit der Streichung des Verweises nicht verbunden.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Aufhebung der §§ 14 und 15 EEG 2017 und der Überführung
des Einspeisemanagements in den Redispatch.

BT-Drs. 19/7375 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/7375, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 312.243–313.430 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 76cb7a892b6860fd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP