Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/12#abs-1 (1) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor Inbetriebnahme von neuen KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst Höhe und Dauer der Zuschlagzahlung ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7c deren Voraussetzungen im Rahmen der Zulassung bestätigt werden und bis zum 31. Dezember 2026 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/12#abs-2 (2) Der Antrag muss die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 10 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben auf Grundlage der Planungen für die KWK-Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/12#abs-3 (3) Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/12#abs-4 (4) Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/12#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 12 KWKG 2025 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 30.01.2007 – 19 U 118/06
- BGH, 15.07.2025 – XIII ZR 2/23Deklaratorische Wirkung der Zuschlagshöhe im Zulassungsbescheid einer KWK-Bestandsanlage; Grenzen der Verwaltungsaktgestaltung - KWK-ZuschlagZitiert von 3
- OLG Bamberg, 06.04.2023 – 11 U 62/22Zitiert von 1
- BGH, 22.02.2006 – VIII ZR 91/05Zitiert von 2
- LG Würzburg, 19.01.2022 – 21 O 773/21Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 23.06.2025 – 5 K 3875/23.F
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 01.04.2025 – 5 K 801/21.F
- BGH, 19.04.2018 – AK 18/18(Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund der Unterstützung der Taliban)/
- BGH, 24.01.2006 – 1 StR 357/05Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 KWKG 2025 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 54)
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512 – Abkürzung neu gefasst: „KWKG 2025“ und geändert durch Artikel 1 G)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237; 2023 I Nr. 87)
BGBl. 2022 I S. 1237
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.