Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LG Würzburg, 19.01.2022 – 21 O 773/21Zitiert von 1
- BGH, 15.07.2025 – XIII ZR 2/23Deklaratorische Wirkung der Zuschlagshöhe im Zulassungsbescheid einer KWK-Bestandsanlage; Grenzen der Verwaltungsaktgestaltung - KWK-Zuschlag
- VG Frankfurt am Main, 09.09.2025 – 5 K 122/24.F
- BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11Grenzen des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages uns seiner Mitglieder gegenüber der Bundesregierung; hier: Anfragen zu KriegswaffenexportenZitiert von 61
- OLG Bamberg, 06.04.2023 – 11 U 62/22Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 01.04.2025 – 5 K 801/21.F
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/11#abs-1 (1) Soweit es für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, sind die von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beauftragten Personen berechtigt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/11#abs-2 (2) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und in die entsprechenden Antragsunterlagen verlangen, wenn dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/11#abs-3 (3) Die Zulassung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt. Wird der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage nach Modernisierung oder Nachrüstung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/11#abs-4 (4) Bei Änderung von Eigenschaften der KWK-Anlage im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erlischt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber der KWK-Anlage eine Änderung der Zulassung bis zum Ablauf des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt. Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar angeschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/11#abs-5 (5) Einer Änderung der Eigenschaften einer KWK-Anlage im Sinn des Absatzes 4 steht es gleich, wenn der Standort der KWK-Anlage verändert wird.