Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zulassung ist bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie im Fall des Ersatzes einer kohlebefeuerten KWK-Anlage durch eine gasbefeuerte KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 2 Nummer 4 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt können anstelle des Gutachtens nach Absatz 3 geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, welche die folgenden Angaben enthalten müssen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 300 Megawatt darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/10?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden. Für Anlagen, die durch Allgemeinverfügung nach Satz 1 zugelassen werden, ist § 11 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
21.02.2025 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 54)
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512 – Abkürzung neu gefasst: „KWKG 2025“ und geändert durch Artikel 1 G)
BGBl. 2022 I S. 2512
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237; 2023 I Nr. 87)
BGBl. 2022 I S. 1237
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
-
08.08.2020 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
-
22.12.2016 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.