§ 64e Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/64e#abs-1 (1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes, des Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/64e#abs-2 (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in diesem Umfang als erteilt. Die Bundesanstalt bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung der Bundesanstalt hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des § 32 entspricht. Wird die Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann die Bundesanstalt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/64e#abs-3 (3) Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie § 24 Abs. 1 Nr. 9 über das Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. Solange das Anfangskapital der in Satz 1 genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert der jeweils sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen und der Bundesanstalt mitzuteilen. Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 genannten Durchschnittswertes kann die Bundesanstalt die Erlaubnis aufheben. Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschreitende Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 24a. Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können. Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/64e#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/64e#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 64e KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 02.03.2004 – 14 K 1607/02
- VG Köln, 20.01.2004 – 14 K 6390/01
- VG Köln, 04.03.2004 – 14 K 3244/01
- OVG NRW, 31.08.2012 – 4 A 2004/04
- VG Köln, 17.02.2004 – 14 K 5388/01
- BVerwG, 22.09.2004 – 6 C 29.03
Zuletzt entschieden
- EuGH, 04.09.2014 – C-140/13Zitiert von 2
- VG Berlin, 22.03.2013 – 4 K 123.12Zitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 – 6 K 2456/09Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64e KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 64e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
BGBl. 2021 I S. 990 Gesetzgebungsmaterialien
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 64e aufgehoben durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
BGBl. 2013 I S. 3395 Gesetzgebungsmaterialien
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 64e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2006 I S. 2606
BGBl. 2006 I S. 2606 Gesetzgebungsmaterialien
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 64e eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
BGBl. 2002 I S. 2010 Gesetzgebungsmaterialien
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 64e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
BGBl. 2002 I S. 1310 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.