Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 42 Entscheidung der Bundesanstalt

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund5 Entscheidungen

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.

§ 41 § 43