§ 42 Entscheidung der Bundesanstalt
Stand: 10.06.2019
Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 42 KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gießen, 25.10.2022 – 8 K 2390/21.GI
- VG Köln, 04.03.2004 – 14 K 3244/01
- VG Köln, 02.03.2004 – 14 K 1607/02
- VG Köln, 20.01.2004 – 14 K 6390/01
- OLG Stuttgart, 03.07.2003 – 8 W 425/02Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.