§ 64f Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 29.11.2005 – IX R 49/04Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften: Verfassungsmäßigkeit von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unter Berücksichtigung des Kontenabrufverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/64f#abs-1 (1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Kreditkartengeschäfts für diesen Zeitpunkt als erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/64f#abs-2 (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Juli 2002 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 zu verfügen, haben bis zum 1. November 2002 ihre erlaubnispflichtige Tätigkeit und die Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. § 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/64f#abs-3 (3) bis (6) (weggefallen)