Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass Absatz 4a nicht angewendet wird und an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. Die Satzung kann vorsehen, dass Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Betreuungsgeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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04.04.2017 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I 778)
BGBl. 2017 I S. 778
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 46 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 254)
BGBl. 2013 I S. 254
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 46 eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.