Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder
Stand: 01.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/46#abs-1 (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/46#abs-2 (2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.