Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 17 Anzeigepflicht
Stand: 22.05.2025
Wird zitiert von 1.198
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2016 – 6 Sa 1581/15Zitiert von 6
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.12.2015 – 26 Sa 1265/15
- LAG Hessen, 29.01.2020 – 18 Sa 1287/19
- BAG, 13.12.2012 – 6 AZR 752/11Griechische Aktiengesellschaft - Betriebsstilllegung - Heilung von Fehlern bei Massenentlassungsanzeige - Entbehrlichkeit eines Konsultationsverfahren - Stellungnahme des Betriebsrats - EinigungsstellenverfahrenZitiert von 134
- BAG, 13.12.2012 – 6 AZR 5/12Massenentlassung: Unwirksamkeit der Kündigung wegen unterlassenen Konsultationsverfahrens und fehlender Stellungnahme des Betriebsrats KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 – 21 Sa 1544/15 21 Sa 1568/15, 21 Sa 1544/15, 21 Sa 1568/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.06.2026 – 6 AZR 7/26 · Massenentlassung - unschädliche Fehler
- BAG, 01.04.2026 – 6 AZR 152/22Kündigung - fehlerhafte MassenentlassungsanzeigeZitiert von 3
- BAG, 01.04.2026 – 6 AZR 157/22Massenentlassung - Rechtsfolge fehlender AnzeigeZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/17#abs-1 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/17#abs-2 (2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/17#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/17#abs-3a (3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/17#abs-4 (4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/17#abs-5 (5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht