§ 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
Wird zitiert von 609 Entscheidungen zu § 113 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 16.05.2007 – 8 AZR 772/06Zitiert von 4
- BAG, 25.04.2007 – 6 AZR 622/06Insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kein Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- LAG Baden-Württemberg, 05.04.2006 – 17 Sa 29/05Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 10.03.2006 – 4 Sa 22/05Zitiert von 2
- BAG, 16.06.1999 – 4 AZR 191/98Insolvenzarbeitsrecht: Verdrängung längerer tarifvertraglicher Kündigungsfristen durch die Dreimonatsfrist des § 113 Abs. 1 InsO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BAG, 23.02.2017 – 6 AZR 665/15 · Insolvenzkündigung vor DienstantrittZitiert von 72
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 03.07.2026 – 8 SLa 323/25
- BAG, 25.06.2026 – 6 AZR 7/26 · Massenentlassung - unschädliche Fehler
- BAG, 01.04.2026 – 6 AZR 152/22Kündigung - fehlerhafte MassenentlassungsanzeigeZitiert von 3
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