Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 18 Entlassungssperre
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/18#abs-1 (1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/18#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/18#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/18#abs-4 (4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
Wird zitiert von 355 Entscheidungen zu § 18 KSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Karlsruhe, 17.05.2005 – 6 Ca 361/04Betriebsbedingte Kündigung - Stilllegungsabsicht - Massenentlassungsanzeige nach Kündigungsausspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BAG, 06.11.2008 – 2 AZR 935/07Massenentlassung: Keine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- ArbG Bochum, 17.03.2005 – 3 Ca 307/04Massenentlassung - Anzeige vor Kündigungsausspruch - Unwirksamkeit der Kündigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LAG Baden-Württemberg, 09.07.2008 – 13 Sa 5/08Zitiert von 1
- BAG, 23.02.2010 – 2 AZR 268/08Massenentlassung - Freifrist - AnzeigepflichtZitiert von 47
- BAG, 23.02.2010 – 2 AZR 804/08Massenentlassung - Freifrist - AnzeigepflichtZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.06.2026 – 6 AZR 7/26 · Massenentlassung - unschädliche Fehler
- BAG, 01.04.2026 – 6 AZR 152/22Kündigung - fehlerhafte MassenentlassungsanzeigeZitiert von 3
- BAG, 01.04.2026 – 6 AZR 157/22Massenentlassung - Rechtsfolge fehlender AnzeigeZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.