Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 18 Entlassungssperre
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 336
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Nach Gewicht
- ArbG Karlsruhe, 17.05.2005 – 6 Ca 361/04Betriebsbedingte Kündigung - Stilllegungsabsicht - Massenentlassungsanzeige nach Kündigungsausspruch KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BAG, 06.11.2008 – 2 AZR 935/07Massenentlassung: Keine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- ArbG Bochum, 17.03.2005 – 3 Ca 307/04Massenentlassung - Anzeige vor Kündigungsausspruch - Unwirksamkeit der Kündigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LAG Baden-Württemberg, 09.07.2008 – 13 Sa 5/08Zitiert von 1
- BAG, 23.02.2010 – 2 AZR 268/08Massenentlassung - Freifrist - AnzeigepflichtZitiert von 39
- BAG, 23.02.2010 – 2 AZR 959/08Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.06.2026 – 6 AZR 7/26 · Massenentlassung - unschädliche Fehler
- BAG, 01.04.2026 – 6 AZR 152/22Kündigung - fehlerhafte MassenentlassungsanzeigeZitiert von 3
- BAG, 01.04.2026 – 6 AZR 157/22Massenentlassung - Rechtsfolge fehlender AnzeigeZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/18#abs-1 (1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/18#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/18#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/18#abs-4 (4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.