Gesetze / Kündigungsschutzgesetz

KSchG

§ 18 Entlassungssperre

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund336 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/18#abs-1 (1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/18#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/18#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/18#abs-4 (4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

§ 17 § 19