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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 946
BGBl. 1995 I S. 946 · 28.653 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht
Vom 20. Juli 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über den Nachweis
der für ein Arbeitsverhältnis
geltenden wesentlichen Bedingungen
(Nachweisgesetz - NachwG}
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmer, die nicht
1. zu vorübergehender Aushilfe oder einer anderen ge-
legentlichen Tätigkeit, deren Gesamtdauer 400 Stun-
den innerhalb eines Jahres nicht übersteigt, eingestellt
werden oder
2. hauswirtschaftliche, erzieherische oder pflegerische
Tätigkeiten in einem Familienhaushalt ausüben, wenn
die Tätigkeit die Grenzen des § 8 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet.
§2
Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach
dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die
wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzu-
legen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeit-
nehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind min-
destens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorherseh-
bare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur
an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein
Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschie-
denen Orten beschäftigt werden kann,
5. die Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der
vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeits-
entgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen,
Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Be-
standteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhält-
nisses,
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,
die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als
einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer
vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende
zusätzliche Angaben enthalten:
1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt
wird,
3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbun-
denes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätz-
liche Sachleistungen,
4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des
Arbeitnehmers.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und
Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen
Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs-
oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen,
die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche
Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeits-
vertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung
nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den
Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.

§3
Änderung der Angaben
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen
ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der
Änderung schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer
Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge,
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen
Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.
§4
Übergangsvorschrift
Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein
Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift
im Sinne des § 2 auszuhändigen. Soweit eine früher aus-
gestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag
die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält,
entfällt diese Verpflichtung.
§5
Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu-
ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Artikel 2
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1S. 158)
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Tätig-
keit" ein Komma und die Worte „ein Hinweis
darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiede-
nen Orten beschäftigt wird," eingefügt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. die Zusammensetzung und Höhe des
Arbeitsentgelts einschließlich der Zu-
schläge, Zulagen, Prämien und Sonderzah-
lungen sowie anderer Bestandteile des
Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,".
cc) In Nummer 8 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und die folgenden Nummern 9
bis 12 angefügt:
,,9. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
10. die vereinbarte Arbeitszeit,
11. der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis
auf die Tarifverträge und Betriebsverein-
barungen, die auf das Leiharbeitsverhält-
nis anzuwenden sind,
12. die Angaben nach § 2 Abs. 2 des Nach-
weisgesetzes, wenn der Leiharbeitnehmer
länger als einen Monat seine Arbeits-
leistung außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland zu erbringen hat."
b) In Satz 5 werden nach der Angabe „Satz 4" die
Worte „vor Beginn der Beschäftigung, bei einer
Auslandstätigkeit des Leiharbeitnehmers späte-
stens vor der Abreise" eingefügt.
c) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Der Verleiher hat jede Änderung der Angaben nach
Satz 2 in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde
oder eine schriftliche Vereinbarung aufzunehmen,
sie unverzüglich dem Leiharbeitnehmer mitzuteilen
und eine Durchschrift ebenfalls drei Jahre lang
aufzubewahren."
2. In Artikel 6 wird nach § 3a folgender§ 3b eingefügt:
,,§3b
Übergangsvorschrift
zum Gesetz über den Nachweis
der für ein Arbeitsverhältnis geltenden
wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)
Hat das Leiharbeitsverhältnis bereits am 28. Juli 1995
bestanden, ist dem Leiharbeitnehmer auf sein Ver-
langen eine Urkunde oder eine schriftliche Vereinba-
rung im Sinne des Artikels 1 § 11 Abs. 1 unverzüglich
auszuhändigen, es sei denn, eine früher ausgestellte
Urkunde oder eine schriftliche Vereinbarung enthält
alle nach Artikel 1 § 11 Abs. 1 erforderlichen Angaben."
Artikel 3
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
(BGBI. 1 S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 55 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie
folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. Die einleitenden Worte „Die Niederschrift muß min-
destens Angaben enthalten über" werden durch die
Worte „In die Niederschrift sind mindestens aufzu-
nehmen" ersetzt.
2. In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
und nach Nummer 8 folgende Nummer 9 angefügt:
„9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf
die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstverein-
barungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis
anzuwenden sind."
Artikel4
Änderung des Seemannsgesetzes
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III. Gliederungsnummer 9513-1. veröffentlichten
bereinigten Fassung. zuletzt geändert durch Artikel 12
Abs. 85 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325). wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die einleitenden Worte „Der Heuerschein muß
Angaben enthalten insbesondere über" werden
durch die Worte „In den Heuerschein sind
mindestens aufzunehmen" ersetzt.

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948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bb) In Nummer 1 werden vor den Worten "Vor- und
Zunamen" die Worte "Name und Anschrift des
Reeders," eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Schiffs"
ein Semikolon und die Worte "soll das Be-
satzungsmitglied nur auf diesem Schiff zum
Schiffsdienst verpflichtet sein, einen Hinweis
darauf," angefügt.
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. Zusammensetzung und Höhe der Heuer
einschließlich aller auf Grund des Heuer-
verhältnisses gewährten Vergütungen und
deren Fälligkeit,".
ee) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Heuer-
verhältnisses" ein Semikolon und die Worte
,,bei befristeten Heuerverhältnissen: vorher-
sehbare Dauer des Heuerverhältnisses," an-
gefügt.
ff) In Nummer 7 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und nach der Nummer 7 die
folgenden Nummern 8 bis 11 angefügt:
,,8. die vereinbarte Arbeitszeit,
9. Dauer des jährlichen Urlaubs,
10. Fristen für die Kündigung des Heuerver-
hältnisses,
11. der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis
auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Bord-
vereinbarungen, die auf das Heuerverhält-
nis anzuwenden sind."
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis
5 eingefügt:
n(2) Hat das Besatzungsmitglied länger als einen
Monat seine Arbeitsleistung außerhalb der Bundes-
republik Deutschland an Land oder auf einem
Schiff unter fremder Flagge zu erbringen, so
muß der Heuerschein dem Besatzungsmitglied vor
seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende
zusätzliche Angaben enthalten:
1. die Dauer der im Ausland oder auf dem Schiff
unter fremder Flagge auszuübenden Tätigkeit,
2. die Währung, in der die Heuer ausgezahlt wird,
3. gegebenenfalls die mit dem Auslandsaufent-
halt oder dem Aufenthalt auf einem Schiff
unter fremder Flagge verbundenen zusätzlichen
Leistungen,
4. gegebenenfalls die Bedingungen für die Rück-
kehr des Besatzungsmitgliedes.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, 8, 9
und 10 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt
werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen
Tarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen
und ähnlichen Regelungen, die für das Heuer-
verhältnis gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige
gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf
verwiesen werden.
(4) Wenn dem Besatzungsmitglied ein schrift-
licher Heuervertrag ausgehändigt worden ist, ent-
fällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2,
soweit der Heuervertrag die in Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 geforderten Angaben enthält.
(5) Jede Änderung der wesentlichen Vertrags-
bedingungen ist dem Besatzungsmitglied späte-
stens einen Monat nach der Änderung schriftlich
mitzuteilen; die Absätze 1 bis 4 gelten ent-
sprechend. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der
gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs-
oder Bordvereinbarungen, auf die nach Absatz 1
Nr. 11 oder nach Absatz 3 verwiesen worden
ist."
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 78 Abs. 1 wird die Angabe .,§§ 23, 25, 26" durch
die Angabe ,,§§ 23 bis 26" ersetzt.
3. Nach § 147 wird folgender§ 148 eingefügt:
.,§148
Übergangsvorschrift
zum Gesetz über den Nachweis
der für ein Arbeitsverhältnis geltenden
wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)
Hat das Heuerverhältnis bereits am 28. Juli 1995
bestanden, ist dem Besatzungsmitglied auf sein Ver-
langen innerhalb von zwei Monaten ein Heuerschein im
Sinne des§ 24 auszuhändigen. Soweit eine früher aus-
gestellte Urkunde oder ein schriftlicher Heuervertrag
die nach § 24 erforderlichen Angaben enthält, entfällt
diese Verpflichtung ...
Artikel 5
Änderung des
Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1317),
zuletzt geändert gemäß Artikel 55 der Fünften Zustän-
digkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993
(BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Den Entlassungen stehen andere Beendigungen
des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeit-
geber veranlaßt werden."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1
anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat
er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen
Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbeson-
dere zu unterrichten über
1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu ent-
lassenden Arbeitnehmer,
3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel
beschäftigten Arbeitnehmer,
4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vor-
genommen werden sollen,
5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der
zu entlassenden Arbeitnehmer,
6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen
vorgesehenen Kriterien."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Arbeitgeber hat gleichzeitig dem Arbeits-
amt eine Abschrift der Mitteilung an den
Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen
Angaben enthalten."
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Die Anzeige muß Angaben über den Namen
des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des
Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die
geplanten Entlassungen, die Zahl und die
Berufsgruppen der zu entlassenden und der in
der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den
Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenom-
men werden sollen und die vorgesehenen
Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden
Arbeitnehmer."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeige-
pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch
dann, wenn die Entscheidung über die Entlassun-
gen von einem den Arbeitgeber beherrschenden
Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber
kann sich nicht darauf berufen, daß das für die
Entlassungen verantwortliche Unternehmen die
notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat."
2. § 22a wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Juli 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und
Grundbeträgen nach dem BundessozialhiHegesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 18. Juli 1995
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1096) und der Organi-
sationserlasse vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) und 17. November 1994
(BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium
der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden die Höhe
der Blindenhilfe sowie die Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (Gesetz) neu festgesetzt. Es betragen
1. die Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 840 Deutsche Mark;
2. die Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 420 Deutsche Mark;
3. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 966 Deutsche Mark;
4. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes 1 454 Deutsche Mark;
5. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 des Gesetzes 2 444 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Vom 18.
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6
des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-
nehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 118 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
,,In den als „Nichtraucher" gekennzeichneten Fahrzeu-
gen (§ 26 Abs. 2) ist das Rauchen ausnahmslos unter-
sagt."
2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
„Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr
und Transitverkehr (§§ 52 und 53 des Personenbe-
förderungsgesetzes) mit Staaten außerhalb der Euro-
päischen Union können abweichend von Satz 1 zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umwelt-
verträglichkeit besondere Anforderungen gestellt wer-
den, die den in der Europäischen Union geltenden Vor-
schriften entsprechen."
Juli 1995
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1
Nr. 2 - auch mittels eingebauter roter Leucht-
dioden - zum Blinken gebracht werden."
b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
4. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder
die von ihnen bestimmten" die Wörter „oder nach
Landesrecht zuständigen" eingefügt.
5. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe g werden die Wörter
,,§ 25 Abs. 4 über Sicherheitsgurte und Hinweis-
schilder" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b werden vor dem Wort
„während" die Wörter „in einem gemäß § 26 Abs. 2
als „Nichtraucher" gekennzeichneten Fahrzeug
oder'' eingefügt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann

952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 20.
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7, des§ 8 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1
und 2 sowie Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4
Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6
Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 und§ 31 Abs. 2 zuletzt durch Arti-
kel 17 Nr. 12 und 18 des Gesetzes vom 2. August 1994
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August
1976 (BGBI. 1S. 2585), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 31. Januar 1995 (BGBI. 1S. 108), wird wie folgt
geändert:
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "des Absatzes 2"
durch die Worte "der Absätze 2 und 3" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Zuständig für die in den in § 1 genannten
Rechtsakten bestimmte Verwaltungskontrolle bei
Lagerung von Stärkemengen, die nach den in§ 1
genannten Rechtsakten ohne Zahlung einer Erstat-
tung ausgeführt werden müssen (Übermengen),
außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers ist die
Bundesfinanzverwaltung."
2. Nach§ 7 werden folgende§§ 8 bis Sb eingefügt:
,,§8
Lagerung von Obermengen
außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers
(1) Der Stärkehersteller hat die Lagerung von Übermen-
gen außerhalb seines Betriebes, soweit dies nach den in
§ 1 genannten Rechtsakten vorgesehen ist, der Zollstelle,
Juli 1995
in deren Bezirk sich der Ort der Lagerung befindet, schrift-
lich in drei Stücken anzuzeigen.
(2) Die zuständige Zollstelle überprüft, ob die ihr ange-
zeigten Angaben zutreffen.
(3) Der Stärkehersteller hat den in den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgesehenen zusätzlichen Nachweis bei der
zuständigen Zollstelle zu beantragen.
§Ba
Nachweis der Ausfuhr von Übermengen
(1) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten vom
Stärkehersteller im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Obermengen zu erbringenden Nachweis über die Frei-
gabe der Sicherheit zu gewährleisten, stellt die Bundesan-
stalt dem Stärkehersteller beglaubigte Kopien der ihr von
der zuständigen Zollstelle übersandten Ausfuhrlizenz und
des Kontrollexemplars aus.
(2) Der Stärkehersteller erbringt den Nachweis über die
Ausfuhr von Obermengen bei der nach Landesrecht
zuständigen Stelle durch Vorlage aller nach den in den in
§ 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Unterlagen.
§Sb
Meldepflichten
Die Bundesländer machen dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bis zum
15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die
Angaben, die sich aus den in§ 1 genannten Rechtsakten
ergeben."
Artikel2
Artikel 2 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung
der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 31. Januar
1995 (BGBI. 1S. 108) wird aufgehoben.
Artikel3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert

Dritte Verordnung
zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Vom 20.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit
Abs. 2, und der§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit§ 6
Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6
Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 des
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-
schaft:
Artikel 1
Die Schulmjlch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November
1985 (BGBI. 1S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3985), wird wie folgt
geändert:
1 . § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Kindergär-
ten" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
Die Worte "und Kinderwohnheimen" werden ge-
strichen.
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-
gefügt:
,,2. Kinder in Kinderwohnheimen und Behinderten-
heimen, sofern eine pädagogische Betreuung
gegeben ist und diese Einrichtungen von
der nach Landesrecht zuständigen Stelle an-
erkannt werden,".
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
mern 3 bis 5.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Beihilfefähig ist neben den Erzeugnissen, für die in
den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich
vorgeschrieben ist, auch Vorzugsmilch."
Bonn, den 20. Juli 1995
Juli 1995
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in einer schu-
lischen Einrichtung im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1
erfolgt."
3. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die§§ 5 bis 9.
4. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Höchst-
preise" ein Komma und das Wort „Mitteilungs-
pflichten" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermit-
telt über repräsentative Erhebungen die nach § 3
Abs. 2 Satz 2 zur Zubereitung von Mahlzeiten ver-
wendeten Mengen Milch und Milcherzeugnisse und
teilt diese dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten innerhalb von zwei
Monaten nach Ende des jeweiligen Schuljahres
mit."
5. Der bisherige§ 12 wird § 10.
6. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 wird gestrichen.
Artikel2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung gilt vom
28. Januar 1996 an wieder in ihrer am 27. Juli 1995
maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung
des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 946. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a700f51b3a6365bc….