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Artikel 1 · BT-Drs. 13/4612 · S. 13
Zu Artikel 1 (Änderung des Kündigungsschutz-
Zu Artikel 1 (Änderung des Kündigungsschutz- gesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betriebli- chen Erfordernissen gekündigt worden, so ist nach der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Zu diesen sozialen Gesichtspunkten gehören nach der Rechtsprechung in jedem Fa ll die Betriebszugehörig- keit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers. Daneben können aber auch andere soziale Gesichtspunkte in Betracht kommen, z. B. Be- rufsaussichten auf dem Arbeitsmarkt, Krankheiten und wirtschaftliche Lage insbesondere im Zusam- menhang mit Einkünften des Ehegatten. Im Interesse einer besseren Berechenbarkeit der Zulässigkeit der Kündigung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer be- grenzt die Neuregelung die Sozialauswahl auf die so- zialen Grunddaten Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten des Arbeitneh- mers. Eine entsprechende Regelung sieht bereits die neue Insolvenzordnung vor. Nach der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes braucht der Arbeit- geber solche Arbeitnehmer nicht in die Sozialaus- wahl einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung aus betriebstechnischen, wirtschaftlichen oder sonstigen berechtigten betrieblichen Bedürfnissen geboten ist. Die Neuregelung gibt den einer Sozialauswahl ent- gegenstehenden betrieblichen Notwendigkeiten grö- ßeres Gewicht; sie präzisiert das Interesse des Betrie- bes an der Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers oder mehrerer bestimmtere Arbeit- nehmer dahin, daß hierzu insbesondere auch die Kenntnisse, Fähigkeiten un
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.999 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 13/4612, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.087–56.086 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert 1bb58a772e347769….
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