Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 16 Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Stand: 18.06.2021
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 16 KSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 04.11.2004 – 2 AZR 96/04Zitiert von 4
- ArbG Karlsruhe, 17.05.2005 – 6 Ca 361/04Betriebsbedingte Kündigung - Stilllegungsabsicht - Massenentlassungsanzeige nach Kündigungsausspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BAG, 14.12.2017 – 2 AZR 86/17Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung - Arbeitsverweigerung - Arbeitspflicht nach Stellung eines AuflösungsantragsZitiert von 118
- BAG, 24.02.2005 – 2 AZR 207/04Massenentlassungsanzeige: Darlegungslast des Arbeitnehmers für die Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG; Berechnung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BAG, 23.11.2000 – 2 AZR 617/99Kommunale Gleichstellungsbeauftragte: Reduzierung der Arbeitszeit durch Änderungskündigung; Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung bei hauptamtlicher Bestellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BAG, 13.04.2000 – 2 AZR 215/99Massenentlassungsanzeige: Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG und Auswirkung einer unterlassenen Anzeige Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. I S. 1762
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1852)
BGBl. 2001 I S. 1852
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